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Mehrarbeitsvergütungsanspruch

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 4198/01

Verkündet am 14.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2001 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar und März 2001 eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung zu erteilen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 17.629,52 (i. W.: siebzehntausendsechshundertneunundzwanzig 52/100 Deutsche Mark) brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 11.06.2001 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5, und die Beklagte 3/5 zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 21.639,02 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger war im Betrieb der Beklagten in der Zeit vom 01. November 2000 bis zum 20. März 2001 als Leiter des Qualitätswesens beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 28. September 2000 zugrunde gelegen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 9 bis 16 d. A.).

In § 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien unter der Überschrift

„Arbeitszeit“ Folgendes vereinbart:

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von mindestens 195 Arbeitsstunden.

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann auch Samstagsarbeit anfallen.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen richten sich nach den mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen oder der Übung des Betriebes.°

In § 6 des Arbeitsvertrages haben die Parteien unter der Überschrift

„Vergütung“ Folgendes vereinbart:

„Als Vergütung für die gewissenhafte Erfüllung aller übertragenen Obliegenheiten wird eine Brutto – Jahresvergütung von DM 114.750,00 (…) vereinbart.

Diese Vergütung beinhaltet die anfallende monatliche Arbeitszeit, Weihnachtsgeld ( § 8 ) und Urlaubsgeld ( § 9 ).“

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete innerhalb der ersten sechs Monate (Probezeit) durch ordentliche Kündigung der Beklagten.

Mit seiner Klage vom 28. Mai 2001 begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung.

Der Kläger trägt vor, in den Monaten November und Dezember 2000 habe er im Betrieb der Beklagten angeordnete Mehrarbeit geleistet.

Im November 2000 seien dies 50 Überstunden und im Dezember 2000 42,75 Überstunden gewesen. Diese Überstunden seien ihm, dem Kläger, entsprechend der vorgelegten Rechnung ordnungsgemäß vergütet worden, nämlich mit dem mit ihm vereinbarten Stundensatz von 53,46 DM zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlages von 25 %, mithin mit einem Gesamtstundensatz je Überstunde von 66,83 DM, sodass die Vergütung für Mehrarbeit des Klägers im November 2000 3.371,25 DM und im Dezember 2000 2.856,77 DM betragen habe.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit des Klägers mindestens 195 Stunden betrage und dass alle anfallende Arbeitszeit mit dem monatlichen Bruttoentgelt von 8.500,00 DM abgegolten sei. Die Beklagte habe weiterhin erklärt, der Kläger habe in den Monaten November, Dezember 2000 und Januar 2001 mehr als die vertraglich vereinbarten mindestens 195 Arbeitsstunden gearbeitet. Hierbei habe die Beklagte in ihrem Schreiben noch festgestellt, dass er, der Kläger, im Januar 2001 84 Stunden Mehrarbeit geleistet habe. Somit habe sich die Mehrarbeit des Klägers für die Monate November, Dezember 2000 und Januar 2001 auf 177,5 Stunden summiert.

Ein Freizeitausgleich habe nicht stattgefunden. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 02. März 2001 festgestellt, dass der Kläger im Februar 2001 30,75 Mehrarbeitsstunden geleistet habe, sodass sich die gesamte Mehrarbeitszeit des Kläger auf 208,25 Stunden belaufe.

Mit Schreiben vom 05. März 2001 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 20. März 2001 gekündigt und gleichzeitig das Arbeitsverhältnis abgerechnet und die Mehrarbeit des Klägers mit einem Stundensatz von 43,59 DM vergütet.

Er, der Kläger, ist der Meinung, dass ihm ein Stundensatz für Mehrarbeit von 66,83 DM zustehe. Daraus ergeben sich bei 208,25 Mehrarbeitsstunden ein Betrag von 13.917,35 DM.

Darüber hinaus habe er, der Kläger, während seiner gesamten Beschäftigungszeit im Betrieb der Beklagten keine Pausen in Anspruch genommen und täglich ohne Pause bis zu 12 Stunden gearbeitet. Aus diesem Grunde seien ihm, dem Kläger, die Pausenzeiten zu vergüten. Bei 75 Arbeitstagen und einem Stundensatz von 53,46 DM betrage dieser Anspruch insoweit 4.009,50 DM. Die Beklagte habe zu Unrecht von dem Arbeitsentgelt des Klägers Umzugskosten in Höhe von 1.862,17 DM einbehalten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.639,02 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

2. dem Kläger für die Monate Februar und März 2001 eine ordnungsgemäße Gehaltsabrechnung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Überzeugung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für die Monate November 2000 bis März 2001 zu. Insbesondere schon deshalb, weil der Kläger die Verfallfrist des § 17 des Arbeitsvertrages eingehalten habe. Dies gelte deshalb, weil die Beklagte bereits mit Schreiben vom 05. März 2001 dem Kläger mitgeteilt habe, es beständen keine weiteren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Die Beklagte habe somit mit Schreiben vom 05. März 2001 alle weiteren Ansprüche des Klägers abgelehnt. Ab diesem Zeitpunkt habe die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu laufen begonnen, sodass die außerhalb der zwei Monatsfrist erhobenen Klage im Sinne des § 17 des Arbeitsvertrages verfristet sei. Der Kläger habe keine Mehrarbeit erbracht, da für ihn keine Arbeitszeitfestlegung gegolten hätte. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluss vereinbart, dass jegliche Arbeitszeit des Klägers mit dem Grundgehalt abgegolten sei. Aus diesem Grund hätten sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit als nMindestarbeitszeit“ bezeichnet. Im Übrigen seien jedoch beide Parteien von einem „Freizeitausgleich“ für Mehrarbeit ausgegangen.

Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ergebe sich auch nicht aus der fehlerhaften Auszahlung für die Monate November und Dezember 2000. Diese Auszahlung sei aufgrund eines „Eingabefehlers“ erfolgt.

In jedem Fall sei jedoch die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Überstunden unzutreffend. Denn dem Kläger stünden keine 208,25 Überstunden mehr zu. Der Kläger sei mit Ausspruch der Kündigung für den Zeitraum vom 05. März bis zum 20. März 2001 unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und unter Anrechnung von Freizeitausgleich freigestellt worden. Nach Abzug der verbleibenden Urlaubsansprüche habe für den 19. und 20. März 2001 die Freistellung unter Verrechnung des Freizeitausgleichs erfolgt, sodass dem Kläger allenfalls ein Vergütungsanspruch für 190,25 Stunden zustehe. Dies habe die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05. März 2001 mitgeteilt. Dem Kläger stehe auch kein Stundensatz von 66,83 DM zu. Der Stundensatz des Klägers belaufe sich vielmehr auf 43,59 DM.

Einen Pausenvergütungsanspruch habe der Kläger auf keinen Fall, denn der Kläger habe Pausen gemacht. Es sei zutreffend, dass die Beklagte mit dem Kläger vereinbart habe, 50 % seiner Umzugskosten zu tragen. Dies entspreche einem Betrag von 1.862,17 DM. Diesen Betrag habe die Beklagte zutreffend mit der gezahlten Überstundenvergütung verrechnet, da diese dem Kläger nicht zugestanden habe. Gleiches gelte für 1.850,00 DM, die die Beklagte mit der Januarabrechnung einbehalten habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die offenbar zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Beklagte war zu verurteilen, an den Kläger 13.917,35 DM brutto als Mehrarbeitsvergütung und 3.712,17 DM brutto als zu Unrecht einbehaltene Arbeitsentgeltbeträge zu zahlen. Im Übrigen musste die Klage in Höhe von 4.009,50 DM als unbegründet abgewiesen werden.

Zunächst ist festzustellen, dass die Arbeitsentgeltforderungen des Klägers, geltend gemacht mit seiner Klage vom 28. Mai 2001, gemäß § 17 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien nicht verfallen sind, denn unter keinen Umständen hat die Beklagte mit Schreiben vom 05. März 2001 sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis abgelehnt. Vielmehr hat sie in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Meinung, dem Kläger noch eine so genannte „Abschlussvergütung von 12.282,69 DM“ zustehe. Dies ist also keinesfalls eine Ablehnung sämtlicher Ansprüche des Klägers.

Das Hauptproblem in diesem Rechtsstreit, ob dem Kläger überhaupt gegen die Beklagte eine wie auch immer geartete Mehrarbeitsvergütung zusteht, musste zugunsten des Klägers entschieden werden, denn der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag ist in seinen §§ 5 und 6 so ungenau, dass die erkennende Kammer nicht erkennen konnte, dass die Parteien Folgendes vereinbart haben:

Mit dem monatlichen Bruttogehalt von 8.500,00 DM ist sämtliche Arbeitszeit abgegolten.

Die äußerst schwammigen Formulierungen des Arbeitsvertrages, die von der Beklagten stammen und nicht von dem Kläger, gehen wegen der mangelnden Eindeutigkeit zu Lasten der in §§ 5 und 6 des Beklagten. Das Gericht ist damit davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 195 Arbeitsstunden vereinbart worden istrund dass alle Arbeitsstunden, die über 195 Stunden hinausgehen, als Mehrarbeit mit dem betriebsüblichen Stundenzuschlagssatz von 25 % zu vergüten ist.

Davon ist im Übrigen auch die Beklagte zumindest für die Monate November und Dezember 2000 und in Gewisserweise auch bis in den Monat März, nämlich bis zum Schreiben vom 05. März 2001, ausgegangen. Erst danach ist sie offenbar anderen Sinnes geworden.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Parteien im zweiten Absatz des § 6 mit der Überschrift „Vergütung“ vereinbart haben, dass diese Vergütung (von 8.500,00 DM brutto) die anfallende monatliche Arbeitszeit, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld beinhaltet. Welche monatliche Arbeitszeit dies jedoch sein soll, haben die Parteien ex pressis werbis nicht vereinbart. Auch aus dem Wort nmindestens“ im ersten Absatz des § 5 des Arbeitsvertrages lässt sich nicht mit Eindeutigkeit schließen, ob nun die über 195 Arbeitsstunden hinausgehende Arbeitszeit des Klägers vergütet werden soll oder nicht. Der erkennenden Kammer ist es schleierhaft, weshalb die Beklagte in dem Arbeitsvertrag nicht formuliert hat, dass mit der Zahlung des monatlichen Gehaltes von 8.500,00 DM jegliche Arbeitszeit abgegolten ist.

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Da die Beklagte ebenfalls von 208,25 Mehrarbeitsstunden des Klägers ausgeht, wovon sie wegen Freizeitausgleiches gewisse, von dem Gericht nicht nachvollziehbare, Stunden abzieht, muss auch das Gericht davon ausgehen, dass dem Kläger noch eine Mehrarbeitsvergütung für 208,25 Mehrarbeitsstunden in einer Höhe von 13.917,35 DM zusteht. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Berechnungen der Beklagten einen Betrag von 13.917,35 DM.

Darüber hinaus hat die Beklagte wegen ihrer rechtswidrigen Rückrechnung dem Kläger Abzüge von seinem Arbeitsentgelt, dargelegt mit Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2001, in Höhe von 3.712,17 DM gemacht, die rechtswidrig waren, da dem Kläger die Umzugskosten unstreitig in Höhe von 1.862,17 DM zustehen und der „Einbehalt Januar 2001″ nicht gerechtfertigt ist. Somit war die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.629,52 DM brutto zu zahlen.

Demgegenüber musste jedoch die Forderung des Klägers auf Pausenvergütung in Höhe von 4.009,50 DM brutto als unbegründet abgewiesen werden. Zunächst hat die Kammer zu bemerken, dass es völlig unglaubhaft ist, wenn der Kläger vorträgt, er habe täglich bis zu 12 Stunden ohne Pause gearbeitet. Dies ist nicht möglich. Davon jedoch abgesehen, hat der Kläger nicht bewiesen, dass er im Betrieb der Beklagten nicht die betriebsüblichen Pausen gemacht hat. Die Beklagte hat die Pausenvergütung des Klägers energisch bestritten, sodass die Klage insoweit abzuweisen war.

Da die Parteien in dem Rechtsstreit teilweise obsiegt und teilweise unterlegen sind, waren die Kosten gern. § 92 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung der Klageforderung.

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