Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Kostenverteilung in der Bruchteilsgemeinschaft: WEG-Recht im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Mehrheiten sind für Beschlüsse in einer Bruchteilsgemeinschaft erforderlich?
- Wann ist ein Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung rechtmäßig?
- Welche Rechte haben überstimmte Miteigentümer bei strittigen Beschlüssen?
- Was bedeutet ordnungsgemäße Verwaltung in einer Bruchteilsgemeinschaft?
- Wie werden Kosten in einer Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich verteilt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 19.01.2024
- Aktenzeichen: 24 U 155/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
- Rechtsbereiche: Gemeinschaftsrecht, Immobilienrecht
- Beteiligte Parteien:
- Partei: Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, die den Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung angefochten haben. Sie argumentieren, dass der Beschluss unwirksam sei.
- Partei: Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft, die den Mehrheitsbeschluss stützen und an die vertragliche Regelung der Kostenbeteiligung gemäß den Kaufverträgen gebunden sind.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es handelt sich um einen Streit um die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses in einer Bruchteilsgemeinschaft, der Eigentümerin eines Parkhauses ist. Das Parkhaus umfasst oberirdisch Stellplätze und unterirdisch Tiefgaragenstellplätze – jeweils mit einem zugeordneten Miteigentumsanteil. Die Kaufverträge regeln in einer Klausel die Kosten der Unterhaltung entsprechend dieser Anteile.
- Kern des Rechtsstreits: Es wird geprüft, ob der gefasste Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung wirksam ist, obwohl vertraglich eine Kostenbeteiligung gemäß Miteigentumsanteilen vorgesehen ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der anfechtenden Parteien wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt bleibt bestehen und ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; zugleich kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % abgewendet werden, sofern die Gegenpartei nicht entsprechende Sicherheiten leistet.
- Folgen: Das Urteil bestätigt die bisherige Kostenverteilungspraxis in der Bruchteilsgemeinschaft. Die Entscheidung hat zur Folge, dass im Vollstreckungsverfahren Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages verlangt werden können.
Kostenverteilung in der Bruchteilsgemeinschaft: WEG-Recht im Fokus
Die Aktualisierung der Kostenverteilung durch einen Mehrheitsbeschluss in einer Bruchteilsgemeinschaft berührt zentrale Aspekte des WEG-Rechts. Änderungen der Gemeinschaftsordnung, Regelungen zu Stimmrecht und Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft sowie Absprachen zu Verwaltungskosten und Gemeinschaftskosten schaffen Rechtssicherheit. Auch Regelungen in der Teilungserklärung, Zustimmungspflicht und Mechanismen der Konfliktlösung spielen eine Rolle – ebenso wie Fragen des Immobilien-, Nachbarschaftsrechts und der Hausverwaltung.
Der Fall vor Gericht
Miteigentümer erstreiten Beibehaltung der ursprünglichen Kostenverteilung im Parkhaus

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Miteigentümern in einer Bruchteilsgemeinschaft gestärkt. Die Richter erklärten einen Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung in einem Parkhaus für unwirksam und bestätigten die ursprüngliche anteilige Kostenverteilung.
Streit um Kostenverteilung bei teuren Reparaturen
Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein Parkhaus in Stadt1 mit 40 oberirdischen und 68 Tiefgaragenstellplätzen, wobei die Tiefgarage mit hydraulischen Hebebühnen ausgestattet ist. Jedem der 108 Stellplätze ist ein gleichwertiger Miteigentumsanteil von 1/108 zugeordnet. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin aller 40 oberirdischen sowie 14 weiterer Tiefgaragenstellplätze.
Mehrheitsbeschluss zur Kostenumverteilung
Als kostspielige Instandhaltungsmaßnahmen an den Hydraulikzylindern mit erwarteten Kosten von mindestens 66.000 Euro anstanden, fassten die Miteigentümer in einer Versammlung am 19.10.2020 mit der Stimmenmehrheit der Beklagten zu 1) und 2) einen Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels. Nach diesem Beschluss sollten die Eigentümer der Tiefgaragenstellplätze die Kosten für Wartung und Instandsetzung der Tiefgarage und des Hydrauliksystems alleine tragen.
Gerichtliche Entscheidung bestätigt ursprüngliche Kostenverteilung
Das OLG Frankfurt bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt und wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Gericht stellte fest, dass alle Teilhaber verpflichtet sind, die Lasten des Parkhauses und die Kosten seiner Erhaltung nach dem Verteilungsschlüssel zu 108/108 Miteigentumsanteil zu tragen.
Rechtliche Bewertung der Richter
Die Richter betonten, dass eine Änderung der Kostenverteilung im Innenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft entweder einstimmig erfolgen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen müsse. Der Mehrheitsbeschluss erfülle diese Voraussetzungen nicht. Eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinschaft könne nicht durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden.
Das Gericht sah in der beabsichtigten Kostenumverteilung keine dem Interesse aller Teilhaber entsprechende Ordnungsgemäße Verwaltung. Die jahrzehntelang praktizierte Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen entspreche der üblichen Handhabung bei Bruchteilsgemeinschaften. Der erstmalige Anfall hoher Reparaturkosten stelle keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar, die eine Neubewertung der gesetzlichen Kostenverteilung rechtfertige.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass in einer Bruchteilsgemeinschaft die ursprünglich vertraglich vereinbarte Kostenverteilung nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden kann, auch wenn einzelne Eigentümer die Gemeinschaftseinrichtungen unterschiedlich nutzen. Die Quintessenz liegt darin, dass eine nachträgliche Änderung der Kostenverteilung nur möglich ist, wenn diese für alle Beteiligten als unbillig erscheint – die bloße Mehrheit der Stimmenanteile reicht dafür nicht aus. Dies hat grundlegende Bedeutung für die Stabilität von Bruchteilsgemeinschaften und den Schutz von Minderheitenrechten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Eigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft können Sie sich darauf verlassen, dass die ursprünglich vereinbarte Kostenverteilung Bestand hat und nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss zu Ihren Ungunsten geändert werden kann. Auch wenn Sie bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen weniger oder gar nicht nutzen, bleiben die vertraglichen Vereinbarungen zur Kostentragung verbindlich. Bei anstehenden größeren Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen müssen alle Miteigentümer entsprechend ihrer vereinbarten Anteile beitragen – eine nachträgliche Umverteilung der Kosten auf einzelne Eigentümergruppen ist nicht ohne Weiteres möglich. Dies gibt Ihnen Planungssicherheit für Ihre finanziellen Verpflichtungen in der Gemeinschaft.
Benötigen Sie Hilfe?
Komplexe Kostenfragen in der Bruchteilsgemeinschaft?
Die Entscheidung eines Gerichts, einen Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung als unwirksam zu erklären, verdeutlicht, wie unterschiedlich die Auffassungen in Gemeinschaften sein können. Gerade wenn es um wesentliche betrieblichen Instandhaltungsmaßnahmen und Fragen der gerechten Kostenaufteilung geht, entstehen häufig komplexe Situationen, die eine präzise rechtliche Prüfung erfordern.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Klarheit über Ihre individuellen Rechte und Pflichten zu gewinnen. Mit einer sachlichen und genauen Analyse Ihrer Situation helfen wir Ihnen, den rechtlichen Rahmen zu verstehen und auf dieser Basis geeignete Schritte zu planen. Kontaktieren Sie uns, um in einem ersten Gespräch die Perspektiven Ihrer Angelegenheit zu beleuchten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Mehrheiten sind für Beschlüsse in einer Bruchteilsgemeinschaft erforderlich?
Die Beschlussfassung in einer Bruchteilsgemeinschaft richtet sich nach § 745 BGB. Für die Verwaltung und Benutzung ist grundsätzlich die Stimmenmehrheit erforderlich, die sich nach der Größe der Anteile berechnet.
Mehrheitsbeschlüsse bei der Verwaltung
Eine Mehrheit liegt nur dann vor, wenn mehr als die Hälfte aller vorhandenen Bruchteile einem Antrag zustimmt. Dabei gelten folgende Besonderheiten:
- Sind die Anteile gleich groß, müssen mehr als 50% der Anteile zustimmen
- Bei unterschiedlich großen Anteilen kann auch ein einzelner Teilhaber die Mehrheit haben
- Bei zwei Teilhabern mit gleichen Bruchteilen ist kein Mehrheitsbeschluss möglich
Grenzen der Mehrheitsentscheidung
Nicht alle Entscheidungen können per Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstands kann nicht durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Dies betrifft etwa:
- Bauliche Veränderungen, die über die normale Instandhaltung hinausgehen
- Nutzungsänderungen mit erheblichen Auswirkungen
- Entscheidungen, die den Anteil eines Teilhabers an den Nutzungen beeinträchtigen
Beschlussverfahren
Das Verfahren zur Beschlussfassung ist formfrei. Eine körperliche Versammlung der Eigentümer ist nicht erforderlich. Allerdings müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Jedem Teilhaber muss rechtliches Gehör gewährt werden
- Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden
- Beschlüsse müssen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen
Beschlüsse, die gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, sind unwirksam. Anders als im Wohnungseigentumsrecht gibt es keine Anfechtungsfristen.
Bei der ordnungsgemäßen Verwaltung sind Maßnahmen zur Erhaltung des Gegenstands immer zulässig. Wenn Sie etwa als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft notwendige Reparaturen an der gemeinsamen Immobilie durchführen lassen möchten, können Sie dies auch ohne vorherige Beschlussfassung veranlassen.
Wann ist ein Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung rechtmäßig?
Ein Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig. Die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft beschränkt sich auf einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten.
Rechtliche Voraussetzungen
Eine Änderung der Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss ist zulässig, wenn:
- Die Änderung sich auf konkrete, einzelne Kostenarten bezieht
- Mehr als zwei Drittel der Stimmen zustimmen und diese mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren
- Die Kosten sich innerhalb einer angemessenen Zeit (meist 10 Jahre) amortisieren
Grenzen der Beschlusskompetenz
Ein Mehrheitsbeschluss zur Kostenverteilung ist unwirksam, wenn:
- Eine erstmalige Kostenbeteiligung von bisher befreiten Eigentümern beschlossen wird
- Die Änderung unbewusst erfolgt und nicht alle Eigentümer dieser ausdrücklich zustimmen
- Eine generelle Änderung sämtlicher Kosten der Gemeinschaft vorgenommen werden soll
Praktische Umsetzung
Bei der Beschlussfassung müssen Sie die ordnungsgemäße Verwaltung beachten. Der Beschluss muss klar und eindeutig formulieren:
- Welche konkreten Kostenarten betroffen sind
- Nach welchem Schlüssel die Kosten künftig verteilt werden
- Ab welchem Zeitpunkt die neue Verteilung gelten soll
Die Stimmenmehrheit berechnet sich nach der Größe der Anteile. Bei extrem hohen Kosten können diese nicht allen Eigentümern aufgebürdet werden. Wenn Sie eine Änderung der Kostenverteilung planen, muss diese in der Einladung zur Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt werden.
Welche Rechte haben überstimmte Miteigentümer bei strittigen Beschlüssen?
Als überstimmter Miteigentümer haben Sie das Recht, Beschlüsse der Eigentümerversammlung durch eine Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit besteht, wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Beschluss gegen das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung verstößt.
Wichtige Fristen beachten
Bei der Anfechtung eines Beschlusses müssen Sie zwei entscheidende Fristen einhalten:
Die Klagefrist beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung. Der Tag der Beschlussfassung wird dabei nicht mitgerechnet. Es kommt nicht darauf an, ob Sie an der Versammlung teilgenommen haben oder wann Sie das Protokoll erhalten haben.
Die Begründungsfrist läuft parallel zur Klagefrist und beträgt zwei Monate ab dem Tag der Beschlussfassung. Innerhalb dieser Frist muss die Klagebegründung beim Gericht eingehen.
Formelle Anforderungen
Die Anfechtungsklage muss zwingend gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet werden. Eine gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist unzulässig und kann die Anfechtungsfrist nicht wahren.
Besondere Fälle
Stellen Sie sich vor, ein Beschluss verstößt gegen grundlegende Regelungen: In bestimmten Fällen kann ein Beschluss nichtig sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Ein nichtiger Beschluss kann auch nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist noch angegriffen werden.
Bei Kostenverteilungsbeschlüssen ist besondere Vorsicht geboten: Wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde oder die Investitionen sich nicht in angemessener Zeit amortisieren, kann der Beschluss unwirksam sein. In solchen Fällen können Sie als überstimmter Eigentümer die Ungültigkeit des Beschlusses gerichtlich feststellen lassen.
Was bedeutet ordnungsgemäße Verwaltung in einer Bruchteilsgemeinschaft?
Die ordnungsgemäße Verwaltung ist ein zentrales Rechtsprinzip für die Beschlussfassung in einer Bruchteilsgemeinschaft. Eine Verwaltungsmaßnahme gilt als ordnungsgemäß, wenn sie dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht.
Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung
Der Begriff umfasst vor allem Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Wenn Sie beispielsweise Miteigentümer eines Hauses sind, zählen hierzu notwendige Reparaturen oder regelmäßige Wartungsarbeiten.
Mehrheitsbeschlüsse sind nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung wirksam. Ein Beschluss, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist von Anfang an unwirksam.
Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung
Folgende Maßnahmen fallen nicht unter die ordnungsgemäße Verwaltung:
- Wesentliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Gegenstands
- Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte einzelner Teilhaber ohne deren Zustimmung
- Maßnahmen zur reinen Wertsteigerung ohne Erhaltungscharakter
Praktische Umsetzung
Bei der Verwaltung einer Bruchteilsgemeinschaft müssen Beschlüsse stets mit der absoluten Mehrheit der Anteile gefasst werden. Dabei ist wichtig: Die Mehrheit berechnet sich nach der Größe der jeweiligen Anteile, nicht nach der Anzahl der Ja-Stimmen in einer Versammlung.
Ein Verwalter kann durch Mehrheitsbeschluss bestellt werden und ist dann für die Umsetzung der ordnungsgemäßen Verwaltung verantwortlich. Dabei muss er insbesondere Wirtschaftspläne und Abrechnungen erstellen, die der Beschlussfassung bedürfen.
Wie werden Kosten in einer Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich verteilt?
Die Kostenverteilung in einer Bruchteilsgemeinschaft folgt dem gesetzlichen Grundprinzip der anteiligen Kostentragung nach § 748 BGB. Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die Kosten entsprechend der Größe seines Anteils zu tragen.
Umfang der anteiligen Kostentragung
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf:
- Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands
- Kosten der Erhaltung
- Verwaltungskosten
- Kosten der gemeinschaftlichen Benutzung
Besonderheiten bei der Kostentragung
Bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der anderen tätig werden. Die aufgewendeten Kosten können dann von den anderen Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zurückgefordert werden.
Abweichende Vereinbarungen
Die gesetzliche Regelung zur Kostenverteilung kann durch Vereinbarungen der Miteigentümer modifiziert werden. Wenn Sie eine solche Vereinbarung mit Ihren Miteigentümern treffen, sollte diese schriftlich festgehalten werden. Bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss die abweichende Kostenverteilung einem Fremdvergleich standhalten.
Bei der Maschinennutzung in einer Bruchteilsgemeinschaft müssen beispielsweise die laufenden Kosten wie Kraftstoff, Reparaturen und Versicherung nach dem vereinbarten Schlüssel abgerechnet und verteilt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bruchteilsgemeinschaft
Eine Bruchteilsgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind, wobei jeder einen ideellen, rechnerischen Anteil (Bruchteil) am Gesamteigentum hält. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 741-758 BGB. Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil frei verfügen, während Entscheidungen über die gemeinschaftliche Sache grundsätzlich gemeinsam getroffen werden müssen.
Beispiel: Ein Parkhaus mit 108 Stellplätzen, bei dem jeder Eigentümer einen Miteigentumsanteil von 1/108 besitzt.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Beschreibt die sachgerechte und zweckmäßige Führung gemeinschaftlicher Angelegenheiten im Interesse aller Beteiligten gemäß § 744 BGB. Sie umfasst alle Maßnahmen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Mehrheitsentscheidungen sind nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zulässig.
Beispiel: Routinemäßige Wartungsarbeiten oder notwendige Reparaturen an gemeinschaftlichen Anlagen.
Mehrheitsbeschluss
Eine Entscheidungsform in Eigentümergemeinschaften, bei der die Mehrheit der Stimmanteile für die Beschlussfassung ausreicht. Gesetzlich geregelt in § 745 BGB für Bruchteilsgemeinschaften. Wichtige Einschränkung: Mehrheitsbeschlüsse sind nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zulässig und dürfen nicht in grundlegende Rechte einzelner Eigentümer eingreifen.
Beispiel: Beschluss über regelmäßige Wartungsarbeiten, nicht aber über fundamentale Änderungen der Kostenverteilung.
Kostenverteilungsschlüssel
Regelt die anteilige Verteilung von Kosten in einer Eigentümergemeinschaft, typischerweise basierend auf den Miteigentumsanteilen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 748 BGB. Eine Änderung des Schlüssels erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer, da es sich um eine wesentliche Regelung der Gemeinschaft handelt.
Beispiel: Verteilung der Instandhaltungskosten eines Parkhauses nach Miteigentumsanteilen von je 1/108 pro Stellplatz.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 748 BGB: Dieser Paragraph regelt, wie die Kosten innerhalb einer Bruchteilsgemeinschaft verteilt werden müssen. Er legt fest, dass die Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen für die Unterhaltungskosten aufkommen müssen. Im vorliegenden Fall argumentieren die Kläger, dass der geänderte Kostenverteilungsschlüssel die ursprüngliche Regelung nach § 748 BGB unverhältnismäßig verändert hat.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 23: § 23 WEG bestimmt die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen sowie die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse. Der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels wurde in einer Eigentümerversammlung gefasst, wodurch die Einhaltung der Mehrheitsanforderungen nach § 23 WEG entscheidend für die Gültigkeit des Beschlusses ist.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 24: Diese Vorschrift definiert die erforderlichen Mehrheiten für unterschiedliche Arten von Beschlüssen in Eigentümerversammlungen. Der angefochtene Beschluss zur Kostenverteilung wurde mit 55 von 108 Stimmen gefasst, und die Kläger prüfen, ob diese Mehrheit den Anforderungen von § 24 WEG entspricht.
- § 567 WEG: § 567 WEG ermöglicht es Miteigentümern, Beschlüsse anzufechten, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Gemeinschaftsordnung verstoßen. Die Kläger haben den Mehrheitsbeschluss gemäß § 567 WEG angefochten, da sie ihn für nichtig halten, weil er durch eine unzulässige Majorisierung zustande gekommen sein soll.
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 704: Dieser Paragraph regelt die Vollstreckung von Urteilen ohne Sicherheitsleistung. Im Urteil wurde entschieden, dass die Vollstreckung des angefochtenen Urteils vorläufig ohne Sicherheitsleistung erfolgen kann, was den Beklagten ermöglicht, die Vollstreckung unter bestimmten Bedingungen abzuwenden.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 24 U 155/22 – Urteil vom 19.01.2024
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