OLG Koblenz, Az.: 14 W 372/17, Beschluss vom 28.08.2017
In Sachen hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz am 25.08.2017 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 7. Juni 2017 betreffend die Kosten II. Instanz über einen zu erstattenden Betrag von 4.941,24 Euro wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die vom Landgericht vorgenommene Kostenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 7. Juni 2017 (Bl. 1547 ff. GA) sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Juli 2017 (Bl. 1594 ff. GA) Bezug.
Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Ziff. 3201 VV-RVG begegnet keinen Bedenken. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat anwaltlich versichert, die Berufungseinlegung an die Kläger – bzw. die diese vertretende Hausverwaltung – weitergeleitet und die Möglichkeiten einer Anschlussberufung erörtert zu haben. An der Richtigkeit der anwaltlichen Versicherung besteht kein Zweifel. Danach ist von einer Entstehung der Verfahrensgebühr auszugehen. Hierfür bedarf es keines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts. Vielmehr entsteht die Verfahrensgebühr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei (vgl. OLG Koblenz, NJOZ 2013, 827). Die ermäßigte Verfahrensgebühr ist vorliegend auch erstattungsfähig, obgleich die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt wurde (vgl. hierzu BGH, 17.12.2002 – X ZB 9/02; OLG Koblenz, 21.03.2017 – 14 W 118/17; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 3200 Rn. 41); Bedenken hiergegen führt der Beklagte nicht an.
Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg die Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 VV-RVG angreifen. Dies gilt für die durch die Widerklage veranlassten Kosten bereits aufgrund der von dem Beklagten gewählten Vorgehensweise, die Kläger persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, VV 1008, Rn. 349 zur GbR). Aber auch mit Blick auf die Klageerhebung durch die Kläger als Wohnungseigentümer kann die Festsetzung nicht mit der Begründung, es seien unnötige Kosten angefallen, verwehrt werden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Klageerhebung bzw. Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eine durch die Mandatierung durch die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft persönlich entstandene Erhöhungsgebühr auch erstattungsfähig ist (vgl. BGH, 08.02.2007 – VII ZB 89/06 m.w.N.; siehe auch BGH, NZM 2005, 941 zur parallel gelagerten Konstellation bei einer GbR). Maßgebend ist also spätestens der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht, da die Erhöhungsgebühr damit entstanden ist. Mit Blick auf die Entscheidung zur teilweisen Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dabei in zeitlicher Hinsicht unter Berücksichtigung des Veröffentlichungszeitpunkts der Entscheidung der 18. August 2005 maßgebend (näher Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, VV 1008 Rn. 351 ff.). Vorliegend ist die Klage jedoch bereits im Juli 2005 beim Gericht eingegangen. Daher besteht hinsichtlich der entstandenen Erhöhungsgebühr auch eine Erstattungspflicht. Für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits kann den Klägern nicht angelastet werden, unnötige Kosten produziert zu haben, da der Beklagte seine Widerklage und auch seine Berufung gegen die Kläger als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Festsetzungsinteresse der Kläger im Umfang der Anfechtung durch den Beklagten nach Maßgabe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 3 ZPO).