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Meinungsfreiheit – Beleidigung: Mann der nach 18 Uhr gern Rotwein trinkt…….

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 16 W 137/00

Verkündet am 23.11.2000

Vorinstanz: LG Frankfurt/M. – Az.: 2/3 O 254/00


In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2000 – 2-03 O 254/00 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, l. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

Zwar erschöpft sich die Berufungsbegründung im Wesentlichen in der wörtlichen Zitierung (wenn auch in indirekter Form) einer anderen, gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung in einem Parallelprozess. Dennoch genügt die Erklärung der Beklagten, das angefochtene Urteil werde deshalb in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, weil das erstinstanzliche Gericht „fehlerhaft“ davon ausgegangen sei, „die streitbefangene Passage verletze als ehrenrührige Tatsachenbehauptung das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ des Klägers und „verstoße gegen §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB“, in Verbindung mit der Erklärung, sie – die Beklagten – nähmen die Freiheit der Meinungsäußerung für sich in Anspruch, gerade noch den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand.

A) Obwohl die Beklagten in erster Instanz die Zulässigkeit des Rechtsweges vor die ordentlichen Gerichte gerügt hatten, hat das Landgericht hierüber nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab entschieden, sondern erst in den Gründen seiner Endentscheidung. Ob seine Auffassung, diese Pflicht zur Vorabentscheidung gelte nicht für Eilverfahren, insbesondere für einstweilige Verfügungsverfahren zutreffend ist, ist fraglich; denn die Neuregelung in § 17a GVG war mit der tendenziellen Absicht verbunden, für alle Rechtswegentscheidungen ein einheitliches Verfahren vorzusehen (so: BAG – 24.5.2000 – NJW 2000, 2524; KG – 3.3.1998 – NZA-RR 1998, 563; VGH Kassel – 30.4.1996 – NJW 1997, 211; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 17a GVG RN 5 m.w.N. entgegenstehender Auffassungen).

Einer abschließenden Entscheidung bedarf dies hier jedoch nicht mehr; denn mit ihrer Berufung machen die Beklagten keine Rechtswegrüge mehr geltend (vgl. VGH München-9.7.1996-NJW 1997, 1251 [1252]).

B) In der Sache gibt das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 19. Juli 2000 – 12 O 183/00 – zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Mit der streitgegenständlichen Äußerung

»„Nach 18 Uhr wird S. unberechenbar“, weiß ein C.-Banker über den Führungsstil des Mannes zu berichten, der gern Rotwein trinkt.« in einem am 8. April 2000 verteilten Flugblatt der Beklagten, in dem diese unter der Überschrift „Über 400 Beschäftigte mussten gehen, wann geht S.?“ aus der »Wirtschaftswoche« vom 6. April 2000 zitieren, haben die Beklagten eine ehrenrührige verdeckte Tatsachenbehauptung aufgestellt, deren Wahrheitsgehalt sie nicht glaubhaft gemacht haben.

1. Dass auch die Wiedergabe eines Zitates einen Unterlassungsanspruch auslösen kann, wenn sich der in Anspruch Genommene dieses Zitat zu eigen macht und sich nicht deutlich davon distanziert, hat das Landgericht ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Dagegen erheben die Beklagten auch keine Einwendungen.

2. Zu Recht hat das Landgericht die wiedergegebene Sequenz als Tatsachenbehauptung angesehen und darauf hingewiesen, dass es darauf ankomme, wie ein unbefangener Durchschnittsleser die Äußerung verstehen muss.

2.1. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und die betroffene Person weniger beeinträchtigt. Dabei darf die beanstandete Textpassage nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr ist diese im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten (BVerfG-15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH-25.3.1997-VersR 1997, 842 [843]; ders. – 16.6.1998-AfP 1998, 506 [507]; KG -13.4.1999-AfP 1999, 369 [370]).

Tatsachenbehauptung ist nur, was einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Gesichertes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH – 13.10.1964- NJW 1965, 36 [37]; ders. – 22.6.1982 – NJW 1982, 2246). Doch reicht es für eine Tatsachenmitteilung aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH – 22.6.1982 – NJW 1982, 2248 [2249]). Ist eine Äußerung jedoch durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung (BVerfG – 22.6.1982 – AfP 1982, 215 [216]; BGH – 16.6.1998 – AfP 1998, 506 [507]).

2.2. Im vorliegenden Falle ist die Aussage, der Kläger sei ein Mann, der gern Rotwein trinkt, zweifelsfrei eine Tatsachenbehauptung; denn sie lässt sich mit den Mitteln des Beweises nachweisen.

Auch die Äußerung, dass ein C-Banker etwas Bestimmtes zu berichten „weiß“, beinhaltet nicht nur eine Vermutung, sondern ist ohne Weiteres so zu verstehen, dass dieser nicht nur über ein entsprechendes Wissen verfügt, sondern das näher Geschilderte auch tatsächlich bereits berichtet „hat“. Auch das lässt sich mit den Mitteln des Beweises nachweisen.

Zweifelhaft ist die Würdigung des hier ausschlaggebenden Aussageteiles, dass der Kläger nach 18 Uhr „unberechenbar“ werde. Hierbei handelt es sich um einen ausgesprochen substanzarmen Ausdruck; denn diese „Unberechenbarkeit“ kann sich in unterschiedlichen Varianten äußern. Einzeltatsachen hierzu werden jedoch weder in der beanstandeten Textpassage unmittelbar, noch in dem einbezogenen Gesamttext des Flugblattes mitgeteilt. Die Äußerung, jemand sei „unberechenbar“, ist deshalb einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Eine etwaige Beweisaufnahme hierüber würde deshalb darauf hinauslaufen, diese Einzeltatsachen erst zu ermitteln, aus denen die „Unberechenbarkeit“ folgen soll bzw. in denen sie sich äußert.

2.3. Tatsachenbehauptungen können aber auch im Gesamtzusammenhang „offen“ aufgestellter Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen (sog. verdeckte Aussagen). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann (und soll), und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage des Autors, mit der dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie einem nicht unerheblichen Teil der Durchschnittsleser als unabweisliche Schlussfolgerung zwingend nahelegt. Nur im zweiten Fall kann die „verdeckte“ Aussage einer „offenen“ Tatsachenbehauptung gleichgestellt werden (BGH – 28.6.1994 – AfP 1994, 295 [297]; OLG München – 11.2.2000 – NJW-RR 2000, 1066). Allerdings soll bei einer solchen Annahme besondere Zurückhaltung geboten sein, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig unter Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zulasten der letzteren zu verschieben (BGH – 28.6.1994 – a.a.O.; ders. – 28.6.1994 – AfP 1994, 299 [301]).

a) Eine solche „verdeckte“ Tatsachenbehauptung über die offen mitgeteilten Einzeltatsachen hinaus liegt hiervon.

Indem nämlich die Beklagten diese mehreren Einzeltatsachen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, miteinander verbinden, ergibt sich – wie der Kläger zu Recht meint – eine neue Sachaussage, nach der bekannt sei („ein C-Banker weiß zu berichten“), dass der Kläger aufgrund Rotweingenusses („trinkt gern Rotwein“) gegen Abend einen Zustand erreiche, in dem er unberechenbar sei („nach 18 Uhr unberechenbar“).

Die Tatsache der Verbindung dieser Einzelaussagen sowie der Gesamtzusammenhang zwischen den weiteren kritischen Äußerungen über den Kläger einerseits und dem mit dem Flugblatt der Beklagten verfolgten – arbeitsrechtlichen – Zweck andererseits lassen es nicht zu, davon ausgehen zu können, die Beklagten hätten nur Einzeltatsachen über den Kläger mitteilen wollen, um es dem Leser zu überlassen, daraus seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der einzige Sinn und Zweck der Verbindung dieser Einzeltatsachen miteinander darin besteht, auf die Ursache der so behaupteten Unberechenbarkeit des Klägers hinzuweisen.

b) Darüber hinaus ist aus einem weiteren Grund eine – in diesem Falle unwahre -Tatsachenbehauptung anzunehmen.

Werden nämlich dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben können und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren Tatsachen eine bestimmte, ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache oder bei wahrer Mitteilung der unwahren Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (OLG München -11.2.2000-a.a.O.).

So ist es hier. Da die Beklagten keine anderen Tatsachen als den Genuss von Rotwein für die Unberechenbarkeit des Klägers anführen, bleibt für den unbefangenen Durchschnittsleser als einziger Anhaltspunkt für die Unberechenbarkeit des Klägers das Trinken von Rotwein. Damit wird der Leser letztlich doch gezwungen, ebendiese Verbindung zwischen diesen beiden Tatsachen herzustellen und damit eine neue eigenständige Tatsachenbehauptung zu bilden.

c) Die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 19. Juli 2000, die Äußerung der Beklagten lasse auch eine Auslegung zu, der Kläger „sei zwar ein Kenner und Liebhaber feiner Lebensart, aber ein im zwischenmenschlichen Umgang unangenehmer Choleriker, was sich – wie häufig bei solchen Menschen – vor allem nach einem langen und anstrengenden Arbeitstag auswirke“, ist nicht überzeugend. Schon die Prämisse, wer Rotwein trinke, sei ein Kenner und Liebhaber feiner Lebensart, ist in dieser Verallgemeinerung kaum nachvollziehbar. Jedenfalls ist sie für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres naheliegend. Ob etwas anderes gelten kann, wenn die Aussage lauten würde, der Kläger trinke gerne „edle Rotweine“, kann dahingestellt bleiben; denn so lautet die Äußerung der Beklagten nicht. Angesichts der tatsächlichen Äußerung muss sich einem nicht unerheblichen Teil der Durchschnittsleser (vgl. OLG München – 11.2.2000 – a.a.O.) die gedankliche Überlegung: »aha, der trinkt täglich Alkohol, bis er nach 18 Uhr dann so berauscht ist, dass er sich nicht mehr beherrschen kann« geradezu aufdrängen.

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Auch der übrige Inhalt des Flugblattes lässt es als fern liegend erscheinen, dass überhaupt irgendetwas Positives über den Kläger zum Ausdruck gebracht werden sollte. Es wird nur Kritik an ihm geübt und Negatives vorgebracht. So heißt es: Er betreibe einen „Abbau erfahrener Manager“, greife „ohne Rücksicht auf Verluste“ durch, lasse „Kündigungen sogar ans Krankenbett“ bringen, nenne Angestellte „Unwillig“, wechsle die erste Führungsebene und ganze Belegschaften komplett aus. Es wird im Zusammenhang mit ihm von „rüden Methoden“, von „völlig gleichgeschaltet“ und von „Willkürherrschaft“ gesprochen. Das passt alles nicht zu einem Verständnis des Klägers als Rotweintrinker als einem „Liebhaber und Kenner feiner Lebensart“.

Kann somit diese fern liegende, gekünstelt wirkende Auslegung des Landgerichts Düsseldorf außer Betracht bleiben, so bleibt nur das Verständnis von dem Kläger als einem Trinker von – zuviel – Rotwein, was seine negativ beschriebene Verhaltensweise erklärt. Damit ist der Rechtsprechung Genüge getan, dass bei mehreren sich nicht gegenseitig ausschließenden Deutungen des Inhalts einer Äußerung der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BVerfG – 26.6.1990 – NJW 1991, 95 [96]; dass. – 7.5.1997 – NJW 1997, 2669 [2670]; BGH – 16.6.1998 – AfP 1998, 506 [507]).

3. Dass die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung ehrenrührig und nicht erweislich wahr ist, hat das Landgericht ausgeführt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Dies wird auch von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht weiter infrage gestellt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar.

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