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Meisterkurs – Kostenverauslagung und Rückerstattung

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 4 Sa 1280/09

Urteil vom 08.02.2010


Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2009 – 10 Ca 4549/09 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin 3.195,00 € zu zahlen, wegen derer die Klägerin wegen ihrer Anmeldung zu einem berufsbegleitenden Meisterlehrgang der Friseurinnung K von dieser in Anspruch genommen wird. Hilfsweise verlangt die Klägerin Freistellung von diesem Betrag.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.

Der entsprechende Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel befindet sich auf Blatt 8 d. A.

Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen.

Gegen dieses am 17.09.2009 verkündete Teilurteil, das noch andere Streitgegenstände erfasst, die nicht Gegenstand der Berufung sind, und der Klägerin am 13.10.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 11.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 24.11.2009 begründet.

Die Klägerin hält die entsprechende Klausel im Fortbildungsvertrag, auf die das Arbeitsgericht sich gestützt hat, für unwirksam. Zudem behauptet sie, dass sich der Beklagte entgegen dieser Klausel dazu verpflichtet habe, die Lehrgangsgebühren vorab zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.11.2009 (Bl. 113 d. A. ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 4549/09 – den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.195,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Klagezustellung zu zahlen; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Friseurinnung K aus dem zwischen der Klägerin und der Friseurinnung abgeschlossenen Lehrgangsvertrag zur Ablegung der Meisterprüfung vom 28.07.2008 in Höhe von mindestens 3.195,00 € nebst ggf. aufgelaufener Zinsen und Nebenkosten freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des Inhalts der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.12.2009 Bezug genommen (Bl. 131 ff. d. A.).

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Die vertragliche Regelung des Fortbildungsvertrages mit Rückzahlungsklausel vom 26.08.2008 ist eindeutig: Dort ist in § 2 unter „Lehrgangskosten“ geregelt: Die Kosten sind vom Mitarbeiter vorzulegen und werden nach Abschluss des Lehrgangs gegen Vorlage der Belege erstattet.

Diese Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch liegen offensichtlich nicht vor, da die Klägerin die Kosten weder vorgeschossen hat noch den Lehrgang abgeschlossen hat und erst recht nicht die Belege darüber vorgelegt hat.

II. Die Klausel ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam.

1. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 307 BGB handelt. Zwar behauptet die Klägerin in der Berufungsbegründung, es handele sich bei dem Fortbildungsvertrag um ein „vom Berufungsbeklagten vorbereitetes und vorgefertigtes Vertragskonstrukt“. Diese Behauptung ist widerspricht jedoch offensichtlich dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Denn die Klägerin hat erstinstanzlich selbst vorgetragen:

„Der Text des Arbeitsvertrages und des Fortbildungsvertrages war von der Mitarbeiterin der Job-Börse entworfen und so verlangt worden. Einer anderen Regelung hätte die Job-Börse überhaupt nicht zugestimmt.“ (Schriftsatz vom 27.07.2009, Bl. 56 d. A.)

2. Davon abgesehen ist die Klausel nicht unangemessen.

Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die Anmeldung zum Meisterlehrgang sei „unstrittig auf Wunsch und Geheiß des Beklagten erfolgt, also in dessen überwiegenden und primären Interesse“. Dieses ist indes keineswegs unstreitig. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, er sei selbst sei kein Friseur, wolle keiner werden und habe nie ein Friseurgeschäft betrieben und wolle es auch in Zukunft nicht betreiben. Er habe das ganze Friseurgeschäft nur aufgebaut, um der Klägerin eine Chance und Gelegenheit zu geben, in diesem Handwerk Fuß zu fassen. Dementsprechend sei es nur auf diesem Hintergrund dazu gekommen, zugunsten der Klägerin bei gleichzeitigem Beginn einer Ausbildung zum Meisterabschluss zum Betreiben eines Friseurgeschäfts eine Sondergenehmigung zu erteilen. Die Richtigkeit seines Vortrags ergebe sich auch daraus, dass die Sondergenehmigung – unstreitig – der Klägerin persönlich und nicht dem Beklagten erteilt wurde.

Der mithin strittige Vortrag der Klägerin, sie habe den Lehrgang auf Wunsch und Geheiß des Beklagten ablegen sollen, ist gänzlich unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

Selbst unterstellt aber, der Beklagte hätte seinerseits die Idee für den Friseurladen gehabt und sei seinerseits deshalb darauf angewiesen gewesen, dass die Klägerin den Meisterkurs ablege, so war die Klausel für die Klägerin nicht unangemessen benachteiligend:

Die Klägerin erwarb mit dem Meistertitel keineswegs nur eine für den Beklagten nützliche Qualifikation. Die Qualifikation eines Meistertitels allgemein ist im Handwerksbereich sowohl für die selbstständige Ausübung eines Handwerks als auch für die Möglichkeit, abhängige Arbeit zu finden, sehr nützlich.

Die Regelung, dass der Beklagte nicht in Vorschuss trat, sondern erst nach Ablegung des Lehrgangs durch die Klägerin die Kosten zu erstatten hatte, trägt der beiderseitigen Interessenlage vollkommen Rechnung. Der Beklagte hatte ein hohes und anerkennenswertes Interesse daran, die Kosten nicht vergebens aufzuwenden, sondern sie nur dann aufzuwenden, wenn gewährleistet war, dass die Klägerin auch den Meisterkurs absolvierte und ihn nicht nach Aufwendung der Kosten abbräche.

Ob die Klägerin insoweit über eigene Mittel verfügte, ist für den Inhalt der Klausel und ihre Billigkeit nicht relevant. Die Klägerin hätte diese Klausel nicht unterzeichnen müssen, wenn ihre Finanzlage tatsächlich so ausgesehen hätte, dass sie die die Kosten nicht hätte – auch gegebenenfalls unter Mithilfe der Arbeitsverwaltung oder unter Finanzierung seitens eines Dritten – aufbringen können.

III. Es kann auch aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht festgestellt werden, dass abweichend vom schriftlichen Wortlaut der Vertragsurkunde vereinbart worden wäre, dass tatsächlich nicht die Klägerin sondern der Beklagte in Vorschuss zu treten habe. Die Klägerin behauptet hierzu, der Beklagte habe sich im Rahmen eines Gespräches bzw. eines Telefonates mit der Job-Börse verbindlich verpflichtet, bezüglich der Lehrgangskosten in Vorleistung zu treten.

Dieses Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert – was vom Beklagten ausdrücklich gerügt wurde, ohne dass die Klägerin ihrer Substantiierungsobliegenheit daraufhin nachgekommen wäre – und widerspricht im Übrigen – was ebenfalls zu Recht gerügt wurde – dem eigenen Vorbringen der Klägerin, die erstinstanzlich vorgetragen hat, der Vertrag – der gerade nicht die Vorleistung des Beklagten sondern die der Klägerin vorsieht – sei von eben der Jobbörse, handelnd durch Frau S entworfen und verlangt worden, die jetzt als Zeugin für eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten benannt wird.

Das Vorbringen ist aber auch unschlüssig, weil selbst dann, wenn der Beklagte sich zuvor in einem entsprechenden Telefonat gegenüber der Job-Börse verpflichtet haben sollte, die Lehrgangskosten vorzuschießen, dieses noch kein Vertrag mit der Klägerin war. Unschlüssig ist das Vorbringen weiter, weil die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde gilt. Selbst wenn also der Beklagte sich gegenüber der Job-Börse anders verpflichtet hätte, ist der in der Urkunde niedergelegte Vertragsinhalt, der von beiden Parteien unterschrieben wurde, ein anderer. Dieser gilt daher im Zweifelsfalle.

Schließlich trägt die Klägerin – am Schluss der Berufungsbegründung vor – der Beklagte habe abweichend vom Wortlaut des Fortbildungsvertrages die Vorauszahlung der Lehrgangsgebühr nicht nur gegenüber der Zeugin S sondern auch gegenüber ihr, der Klägerin, verbindlich zugesagt. Dieser Vortrag ist wiederum gänzlich unsubstantiiert. Er ist zudem nicht unter Beweis gestellt.

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