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Meisterschaftsgewinn und Gewinnauslobung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: Xa ZR 9/08

Urteil vom 28.05.2009

Vorinstanzen:

AG Zossen, Az.: 5 C 16/07, Entscheidung vom 15.06.2007

LG Potsdam, Az.: 13 S 70/07, Entscheidung vom 12.12.2007


Leitsatz:

Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll (hier: Gewinn einer Meisterschaft durch die von dem Zuwendungsempfänger trainierte Mannschaft), verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses.


In dem Rechtsstreit hat der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Dezember 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger war Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der Beklagte ist Hauptsponsor und Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der Saison 2005/2006 den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 EUR versprochen. Die Mannschaft gewann die Meisterschaft.

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 5.000 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage für unschlüssig gehalten. Bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei. Die unter der Bedingung des Meisterschaftsgewinns in Aussicht gestellte Zuwendung in Höhe von 5.000 EUR sei unentgeltlich zugesagt worden. Sie sei nicht an eine Gegenleistung des Klägers, sondern an den Eintritt eines Ereignisses geknüpft worden, das nicht allein von der Leistung des Klägers, sondern auch von Faktoren abhängig gewesen sei, die der Kläger nicht habe beeinflussen können. Dass dem Beklagten nach Vorstellung der Parteien durch den Gewinn der Meisterschaft wirtschaftliche Vorteile zukommen sollten, die die Zuwendung ausglichen, lasse der Klagevortrag nicht erkennen. Zwar habe der Erfolg der Ringermannschaft vermutlich im sportlichen Interesse des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden gelegen; die Befriedigung eines solchen ideellen Interesses sei für die Annahme eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts jedoch nicht ausreichend.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung war formfrei wirksam.

Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kläger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien darüber einig gewesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 – XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567). Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist (Urt. v. 17.6.1992, aaO). Dies war nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht der Fall.

Der Eintritt eines bestimmten Ereignisses (hier der Meisterschaftsgewinn) stellt für sich allerdings, wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat, keine Gegenleistung dar; er kann daher, wenn er als Voraussetzung für den Anfall der Zuwendung vereinbart wird, keine Abhängigkeit von einer Gegenleistung begründen und steht damit der Bejahung einer Schenkung nicht entgegen.

Allerdings kann eine entgeltliche Leistung auch dann vorliegen, wenn sie als Entlohnung für besondere Bemühungen des Zuwendungsempfängers erfolgt, die in dem zukünftigen Eintritt eines bestimmten Erfolgs (hier: des Gewinns der Meisterschaft) sichtbar werden. Wer für derartige Bemühungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt – jedenfalls in der Regel – keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung (BGH, Urt. v. 11.11.1981 – IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436). Dass die Zuwendung nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft eintreten wird, und die vorzunehmende Handlung vor diesem Ereignis liegt, steht dem nicht entgegen. Denn auch ein einseitiges Rechtsgeschäft nach Art eines Preisausschreibens (§ 661 BGB) oder einer Auslobung (§ 657 BGB) bindet den Verpflichteten nach Vornahme der Handlung (§ 658 BGB); nichts anderes gilt bei einem entsprechenden zweiseitigen Rechtsgeschäft.

Eine zu entlohnende Leistung stellt die Tätigkeit des Klägers als Trainer der Ringermannschaft dar, die er (jedenfalls auch) mit dem Ziel des Gewinns der Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mannschaft erbringen sollte. Das Versprechen einer erfolgsabhängigen Zuwendung erfolgt in einem solchen Zusammenhang regelmäßig zur Schaffung eines besonderen Leistungsanreizes. Der Empfänger soll sich die Zuwendung „verdienen“ können, indem er mit seiner Leistung zum Erfolgseintritt, hier zum Erringen der Meisterschaft, beiträgt. Die mangelnde Vorhersehbarkeit und begrenzte Steuerbarkeit des Gewinns einer Meisterschaft steht dem nicht entgegen. Feststellungen, die der erfolgs-abhängigen Zuwendung im Streitfall ausnahmsweise einen anderen Sinn verleihen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Für die Bejahung der Entgeltlichkeit der erfolgsabhängigen Zuwendung ist es ausreichend, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Verpflichtung der anderen Seite sein soll; darauf, ob es sich um eine gleichwertige Gegenleistung handelt, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1951 – II ZR 18/50, NJW 1951, 268). Mit der vom Erfolg der Ringermannschaft abhängig gemachten Zuwendung schuf der Beklagte einen Leistungsanreiz für den Kläger, der sich durch eine besondere Trainerleistung, die ihren objektiven Ausdruck im Erringen der Meisterschaft durch die von ihm trainierte Mannschaft finden sollte, eine zusätzliche Vergütung sollte erarbeiten können. Dass der Kläger als Trainer nicht für den Beklagten tätig war, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Bedingungseintritt nicht allein von der Leistung des Klägers abhing. Weder das eine noch das andere schließt eine im Rahmen der Vertragsfreiheit mögliche Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung für die Leistung eines Beitrags zu einem bestimmten Erfolg aus (§ 241 Abs. 1 BGB). Dem entspricht auch die rechtliche Beurteilung freiwilliger Zuwendungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, die regelmäßig als Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung und nicht als Schenkung qualifiziert werden (vgl. nur J. Koch in MünchKomm./BGB, 5. Aufl, § 516 Rdn. 33; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 516 Rdn. 26; Erman/E. Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 516 Rdn. 12; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 516 Rdn. 8; AnwK/Dendorfer, BGB, § 516 Rdn. 26, je m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts München (JZ 1983, 955), auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, vermag der Senat nicht beizutreten.

Da die Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung auch immaterieller Art sein kann, durfte das Berufungsgericht seine Annahme, es liege eine Schenkung vor, auch nicht auf die Erwägung stützen, dass dem Beklagten aus dem Meistertitel keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erwachsen seien (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1990 – XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386; v. 2.10.1991 – XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239, jeweils zur ehebedingten Zuwendung). Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass dem Kläger für seine Trainertätigkeit im Erfolgsfall eine gesonderte Vergütung zugewandt werden sollte.

Eine solche Vereinbarung unterliegt weder dem Formerfordernis des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB noch einer anderen Formvorschrift. Damit ist der Beklagte nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt die Verpflichtung, aus der der Kläger Rechte herleitet, wirksam eingegangen, und der Kläger kann deren Erfüllung verlangen.

III.

Da das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus zu Recht – nicht geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und diese Prüfung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27), ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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