Amtsgericht Neumünster
Az: 32 C 1453/07
Urteil vom 15.05.2008
Der Beklagte zu 2, wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 437,78 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 250,00 € für die Zeit vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2007 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 187,78 € seit dem 23. November 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter Verzicht auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2. richtet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist demgegenüber unbegründet.
Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. den Ersatz eines unfallbedingt für ihr Fahrzeug zu veranschlagenden merkantilen Minderwerts sowie die Begleichung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen.
Der Anspruch der Kläger auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB. Nach diesen Vorschriften haften Halter und Führer eines unfallbeteiligte Kraftfahrzeugs gesamtschuldnerisch für die aus dem Unfall entstandenen Schäden. Das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1. und damit seine umfassende Schadensersatzpflicht für die unfallbedingten Schäden sind außer Streit. Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger bestritten haben, ergibt sich diese aus § 1006 Abs. 1 BGB, wonach das Eigentum der Kläger an dem unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Pkw Volvo vermutet wird. Außerdem haben die Kläger ihr Eigentum durch die Vorlage von Kopien des Kaufvertrages und des Fahrzeugscheins belegt. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt.
Der zu ersetzende Schaden umfasst bei einem verunfallten Kfz gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 BGB nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BGH auch einen merkantilen Minderwert, wenn ein solcher nach fachgerechter Reparatur des Fahrzeugs verbleibt (vgl. nur BGH Z 161, [151]), Ob ein solcher Schaden entstanden ist und wie hoch er ist, hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden, wobei es unter Würdigung aller bekannten Faktoren eine Schätzung vorzunehmen hat. Es kann sich dafür sachverständiger Hilfe bedienen, dies bleibt jedoch seinem Ermessen überlassen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet, dass nach der Reparatur des Fahrzeugs ein relevanter Minderwert verblieben ist, den es mit 250,00 € als zutreffend beziffert einschätzt. Die von den Beklagten angeführten Grenzen für die Anerkennung einer Wertminderung – ein Fahrzeugalter von 5 Jahren und eine Laufleistung von 100.000 km – sind durch die technische Entwicklung überholt (vgl. BGH a.a.O.). Der BGH führt zutreffend aus, dass für die Beurteilung eines Minderwertes nicht die Laufleistung an sich, sondern ihre Bedeutung für die Bewertung des betreffenden Kfz auf dem Gebrauchtwagenmarkt maßgeblich ist Gleiches muss für das Fahrzeugalter gelten.
Solange für Fahrzeuge mit vergleichbarer Laufleistung und vergleichbarem Alter noch ein Gebrauchtwagenmarkt besteht und ein Unfallschaden zu einem geringeren Marktpreis führt, gibt es keinen Grund, die Zuerkennung eines Minderwerts vom Unterschreiten starrer Grenzen abhängig zu machen. Das Gericht ist angesichts des erheblichen Wiederbeschaffungswerts von 8.300 €, den der Gutachter der Kläger ermittelt hat und der von den Beklagten nicht angegriffen worden ist, überzeugt, dass das Fahrzeug mit seinen zum Unfallzeitpunkt knapp 8 Jahren und einer Laufleistung von rund 116.500 km durchaus noch marktgängig ist und dass sich der reparierte Unfallschaden auf den Marktpreis auswirkt. Im Rahmen der Rückabwicklung von Kfz-Kaufverträgen geht die Rechtsprechung bei der Schätzung von Nutzungsersatzansprüchen heute von einer durchschnittlichen Laufleistung eines Pkw von mindestens 200,000 km, oft mehr aus (vgl. die Übersicht bei Staudinger-Kaiser(2004), § 346 Rn. 233). Der BGH (a.a.O.) weist darauf hin, dass Bewertungsinstitute mittlerweile Marktpreise für gebrauchte Pkw bis zürn Alter von 12 Jahren ermittelten und dabei regelmäßig darauf hinwiesen, dass die Unfallfreiheit Voraussetzung ihrer Bewertung ist Auch dem kann entnommen werden, dass sich die fehlende Unfallfreiheit selbst bei älteren Pkw noch im Marktwert niederschlagen kann. Bei dem klägerischen Pkw ist davon auszugehen, dass das der Fall ist. Trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs verbleibt eine Wertminderung allein deshalb, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH a.a.O.). Eine erhebliche Beschädigung hat vorgelegen; dies ergibt sich aus dem unstreitigen Reparaturumfang, und das Misstrauen möglicher Käufer im Hinblick auf die Vollständigkeit der Reparatur und möglicherweise versteckt gebliebene Unfallschäden bleibt bei einer Reparatur dieses Umfangs auch dann bestehen, wenn, wie die Beklagten anführen, keine tragenden Teile beschädigt worden sind. Gerade bei einem Fahrzeug der Marke Volvo, die gemeinhin ein Publikum anspricht, das besonderen Wert auf Zuverlässigkeit und Langlebigkeit legt und bereit ist, dafür einen relativ hohen Preis auch noch für ein gebrauchtes Fahrzeug zu zahlen, muss davon ausgegangen werden, dass sich ein reparierter Unfallschaden mit einem Reparaturvolumen von rund 8.800 € abschreckend und damit preismindernd auswirkt.
Die Höhe des Minderwerts scheint angesichts des erheblichen Reparaturumfangs mit 3 % des Wiederbeschaffungswerts moderat angesetzt. Es ergibt sich insofern kein Anlass, die Schätzung des Sachverständigen S. nicht als zutreffend zugrunde zu legen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens war deswegen nicht geboten. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Minderwertermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anders ausfällt, es ist jedoch – gerade weil sich die Wertminderung nicht arithmetisch errechnen lässt – nichts dafür ersichtlich, dass sie zutreffender wäre (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 251 Rn. 15).
Die Kläger können von dem Beklagten zu 2. zudem weitere 187,78 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen. Die streitige Erhöhungsgebühr ist gemäß Nr. 1008 RVG-VV angefallen. Der Klägervertreter hat von Anfang an zwei Anspruchsteller in derselben Angelegenheit vertreten. Damit liegen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes vor.
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Wertminderungsbetrages für den Zeitraum vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 aus §§ 849, 246 BGB. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können die Kläger erst seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen; dies gilt auch für die Wertminderung, Vorheriger Verzug des Beklagten zu 2. ist nicht dargetan. Zwar wirkt im Regelfall die Verzugsbegründung gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer abweichend von § 425 BGB auch gegenüber dem Versicherungsnehmer; dies jedoch aufgrund besonderer versicherungsvertraglicher Bestimmungen (vgl. Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 425 Rn. 3), die für das litauische Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können und für deren Geltung die Kläger nichts dargelegt haben.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung war die Klage abzuweisen, ebenso wegen der weitergehenden Gebührenforderung für die vorgerichtliche Tätigkeit nach einem Wert von 250,00 €. Der Wertminderungsbetrag war von Anfang an Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten und ist deswegen entweder im Gegenstandswert der Gebührennote vom 5. September 2007 berücksichtigt oder zu Unrecht nicht berücksichtigt, wobei in letzterem Falle auch bei zusätzlicher Berücksichtigung kein Gebührensprung einträte. Die Kosten sind demnach bereits mit beglichen bzw. nunmehr tituliert. Wird vorgerichtlich eine Forderung geltend gemacht und nur zum Teil bezahlt, so fallen die vorgerichtlichen Gebühren nach der Gesamtforderung an; wird die Forderung wegen des nicht gezahlten Teils sodann vorgerichtlich weiterverfolgt, fällt hierfür keine neue Geschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 2 RVG).
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. war insgesamt abzuweisen. Gegen sie besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte zu 1. ist nicht Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2. und daher auch nicht passivlegitimiert. Sie hat sich auch nicht als Versicherer aufgeführt, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger von vornherein als Abwickler zu erkennen gegeben. Dass die Verfolgung eines Anspruchs im Ausland als unzumutbar angesehen wird, wie die Kläger geltend machen, vermag keinen Anspruch gegen einen Dritten zu begründen, nur weil er – erkennbar als Vertreter – den Beteiligten die Abwicklung im Vorfeld erleichtert hat. Im Übrigen ist eine Geltendmachung gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht nötig, denn der Anspruch kann gegen den Verein „Deutsches Büro Grüne Karte e.V.“ gerichtet werden (Prölls/Martin-/Cr7appma/W7, 27 Aufl., § 3 PflVersG Rn. 3 – ausdrücklich nicht gegen den nur mit der Regulierung beauftragten deutschen Versicherer).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der Anwendung der sog. „Baumbach’schen Formel“. Im Prozessrechtsverhältnis der Kläger zum Beklagten zu 2. sind die Zuvielforderungen im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügig und haben keine höheren Kosten verursacht, so dass insoweit den Beklagten zu 2. die volle Kostenlast trifft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus ZPO § 708 Nr. 11, 711, 713
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Gründe des § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung liegen nicht vor.