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Mietansprüche in einem Gewerbemietverhältnis: Wann Mieter nachzahlen müssen

Mietansprüche in einem Gewerbemietverhältnis verweigerte die Betreiberin eines Darmstädter Jeans-Ladens zwischen 2020 und 2022 unter Verweis auf coronabedingte Schließungen sowie mangelnden Konkurrenzschutz. Obwohl die externe Hausverwaltung schriftliche Rabatte versprach, stellt die fehlende Vollmacht nun die Anpassung der Miete nach Paragraph 313 BGB infrage.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 18 O 25/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 03.11.2025
  • Aktenzeichen: 18 O 25/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Gewerbemietzahlungen
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Handelsrecht

Mieter müssen Gewerbemiete voll nachzahlen, da angebliche Absprachen zur Mietreduzierung rechtlich nicht wirksam waren.

  • Mietpreise steigen laut Vertrag automatisch durch die vereinbarte Indexklausel ohne neue Verhandlungen
  • Mieter bewiesen keine verbindlichen mündlichen Vereinbarungen über einen Mietverzicht oder spätere Zahlungen
  • Eine mehrdeutige E-Mail gilt nicht als Bestätigung für neue und niedrigere Mietpreise
  • Staatliche Schließungen und neue Konkurrenz im Einkaufszentrum berechtigen nicht zur Kürzung der Miete
  • Die persönlich haftende Gesellschafterin zahlt gemeinsam mit dem Mieter für alle Mietschulden

Wer trägt das Risiko für Mietansprüche in einem Gewerbemietverhältnis?

Es ist der klassische Albtraum eines jeden Gewerbemieters: Die Umsätze brechen ein, die Konkurrenz zieht in den Nachbarladen, und am Ende landet eine Forderung über Zehntausende Euro im Briefkasten. Genau dieses Szenario verhandelte das Landgericht Darmstadt in einem komplexen Rechtsstreit um ein Jeans-Geschäft in einem großen Einkaufszentrum. Im Kern ging es um die Frage, ob vage Absprachen per E-Mail und die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ausreichen, um vertraglich fixierte Zahlungen auszuhebeln.

Ladenbesitzer übergibt angespannt ein schmales Geldbündel vor Jeansregalen und deutet auf eine bunte Tabelle auf einem Tablet.
Ohne ausdrückliche Vollmacht des Eigentümers führen unverbindliche Absprachen mit Verwaltern oft zu kostspieligen Mietnachzahlungen. | Symbolbild: KI

Die Eigentümerin eines Einkaufszentrums (im Folgenden: die Vermieterin) verlangte von ihrer langjährigen Mieterin, einem Bekleidungsgeschäft, und deren persönlich haftender Gesellschafterin ausstehende Mietzahlungen sowie Nebenkosten für die Jahre 2020 bis 2022. Die Gesamtsumme belief sich auf 66.783,49 Euro zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten.

Der Fall illustriert exemplarisch, wie schnell „Handschlag-Deals“ mit Verwaltern oder unklare E-Mails im juristischen Desaster enden können. Das Gericht musste klären, ob ein Verwalter ohne Unterschrift des Eigentümers Mieten senken darf, wann eine E-Mail als „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ gilt und warum Konkurrenzschutz in einem Shoppingcenter anders funktioniert als in einer Einzelhandelslage.

Das Urteil vom 03.11.2025 (Az.: 18 O 25/23) ist eine deutliche Warnung an alle Gewerbetreibenden, sich nicht auf mündliche Zusagen oder das „Prinzip Hoffnung“ in der Krise zu verlassen.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Miete und die Nebenkostennachzahlung?

Um die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt zu verstehen, ist ein Blick auf das fundamentale Vertragsrecht notwendig. Basis jedes Mietverhältnisses ist der Paragraph 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser verpflichtet die Vermieterin zur Überlassung der Räume und die Mieterin zur pünktlichen Zahlung der vereinbarten Miete.

Die Tücke der Indexklausel

In vielen Gewerbemietverträgen findet sich eine sogenannte Wertsicherungsklausel oder Indexklausel. Diese koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI). Steigt die Inflation, steigt automatisch die Miete – oft ohne dass es einer neuen Vereinbarung bedarf.

Stellvertretung und Vollmacht

Ein zentraler Streitpunkt in diesem Fall war das Stellvertretungsrecht. Große Immobilienbesitzer verwalten ihre Zentren selten selbst. Sie setzen Dienstleister ein. Doch was darf dieser Dienstleister?

  • Eine Innenvollmacht erlaubt dem Verwalter, intern Dinge vorzubereiten.
  • Eine Außenvollmacht erlaubt ihm, die Eigentümerin gegenüber Dritten (wie der Mieterin) rechtlich bindend zu vertreten.
    Fehlt diese Außenvollmacht, sind Zusagen des Verwalters über Mietnachlässe oft das Papier nicht wert, auf dem sie stehen – oder die E-Mail, in der sie getippt wurden.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Ein spezielles Instrument im Handelsrecht ist das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS). Wenn zwei Kaufleute mündlich verhandeln und eine Seite das Ergebnis schriftlich zusammenfasst und der anderen Seite zuschickt, muss die Empfängerin unverzüglich widersprechen. Tut sie das nicht, gilt der Inhalt des Schreibens als vereinbart – selbst wenn er vom Mündlichen abweicht. Doch dieses scharfe Schwert hat eine stumpfe Seite: Wer als Absenderin „unredlich“ handelt und bewusst Dinge hineinschreibt, die gar nicht vereinbart waren, kann sich nicht auf das Schweigen der Gegenseite berufen.

Wie eskalierte der Streit um die Mietminderung wegen einer Corona-Schließung?

Die Mieterin betrieb seit Juni 2012 eine rund 101 Quadratmeter große Ladenfläche im Erdgeschoss des Einkaufszentrums „A“. Der ursprüngliche Mietpreis lag bei 55 Euro pro Quadratmeter. Über die Jahre wurde die Miete durch Nachträge an den Verbraucherpreisindex gekoppelt.

Als im Jahr 2020 die Corona-Pandemie den Einzelhandel traf, begannen die Probleme. Die Umsätze der Mieterin brachen ein. Gleichzeitig fühlte sich das Geschäft durch neue Nachbarn bedroht: Ein ehemaliger Mitarbeiter eröffnete in unmittelbarer Nähe einen Laden („Geschäft 1“), später folgte ein weiterer Konkurrent („Geschäft 2“).

Das Ringen um Nachlässe

Die Mieterin trat in Verhandlungen mit der Verwaltungsfirma „B“, die für die Eigentümerin tätig war. Man tauschte E-Mails aus, sprach über Stundungen und Mietreduzierungen.
Am 25. September 2020 schickte der Geschäftsführer der Komplementärin (der persönlich haftenden Gesellschafterin der Mieterin) eine E-Mail an den Verhandlungsführer der Verwaltungsfirma. Angehängt war eine Excel-Liste, die angeblich getroffene Vereinbarungen über massive Mietkürzungen dokumentierte. Die Gegenseite widersprach dieser E-Mail nicht sofort explizit.

Daraufhin zahlte die Mieterin nur noch Bruchteile der Miete. Sie berief sich auf:

  1. Eine Einigung über 30 Prozent Mietreduzierung.
  2. Mietminderung wegen der Corona-Schließungen (Lockdown).
  3. Mietminderung wegen Verstoßes gegen den Konkurrenzschutz durch die neuen Läden.

Die Eigentümerin sah das anders. Sie bestand darauf, dass die Verwaltungsfirma gar keine Vollmacht gehabt habe, Mieten zu erlassen. Alle Nachträge hätten vom Eigentümer unterschrieben werden müssen. Sie forderte die Differenzbeträge nach und klagte schließlich auf Zahlung.

Warum scheiterte der Nachweis von einer einvernehmlichen Mietreduzierung vor Gericht?

Das Landgericht Darmstadt zerlegte die Verteidigungsstrategie der Mieterin Punkt für Punkt. Die Entscheidung durch den Einzelrichter ist eine Lehrstunde im Vertragsrecht. Das Gericht verurteilte die Mieterin und ihre Gesellschafterin zur Zahlung von fast der gesamten geforderten Summe.

War die Indexmieterhöhung rechtens?

Die Mieterin hatte argumentiert, die Mieterhöhungen seien nicht korrekt festgesetzt worden. Das Gericht wies dies zurück. Der Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag enthielt unter Ziffer 2 eine klare Regelung zur automatischen Anpassung.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Die Mindestmiete (…) wird geändert. Sodann erhöht oder ermäßigt sich die Mindestmiete…“

Da keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, waren die von der Eigentümerin berechneten Beträge korrekt. Die Erhöhung trat automatisch mit der Veränderung des Index ein, ohne dass es neuer Verhandlungen bedurfte.

Hatte der Verwalter die Macht zur Vertragsänderung?

Dies war der erste entscheidende Knackpunkt. Die Mieterin behauptete, der Mitarbeiter „E“ der Verwaltungsfirma „B“ habe ihr Mietnachlässe zugesagt. Das Gericht vernahm hierzu den Zeugen „E“ und hörte den Geschäftsführer der Beklagten an.

Das Ergebnis war eindeutig: Die Verwaltungsfirma hatte lediglich eine Innenvollmacht. Sie durfte verhandeln und Vorschläge sammeln, aber keine Verträge ändern. Der Zeuge „E“ bestätigte glaubhaft, dass er der Mieterin stets kommuniziert habe, dass alle Ergebnisse den Eigentümern zur Genehmigung vorgelegt werden müssten.

Da die Mieterin nicht beweisen konnte, dass die Eigentümerin jemals ihr „Okay“ zu den Rabatten gegeben hatte, waren alle mündlichen Absprachen mit dem Verwalter rechtlich unverbindlich. Ein klassischer Fall von fehlender Vertretungsmacht.

War die E-Mail ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Hier wurde es juristisch besonders interessant. Die Mieterin versuchte, die E-Mail vom 25.09.2020 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu deklarieren. Nach der Logik: „Ich habe das Ergebnis der Verhandlung gemailt, ihr habt geschwiegen, also gilt es.“

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten und fand deutliche Worte zur Vorgehensweise des Geschäftsführers der Mieterin-Gesellschafterin.

Erstens war der Inhalt der E-Mail mehrdeutig. Sie klang eher nach einem Zwischenstand („Paketlösung“) als nach einem finalen Vertragsschluss. Ein Bestätigungsschreiben muss aber unmissverständlich auf einen bereits geschlossenen Vertrag Bezug nehmen.

Zweitens – und das ist gravierend – handelte der Absender unredlich.
Das Gericht stellte fest:

„Der Absender handelte unredlich, indem er in der E-Mail verhandelte Ergebnisse in einer Weise darstellte, die den dem Zeugen E aufgetragenen Entscheidungsprozess (Freigaben durch Eigentümer) bewusst verschleiere bzw. überspiele.“

Wer weiß, dass der Verhandlungspartner noch Rücksprache halten muss, und dann eine E-Mail schickt, die so tut, als sei alles schon fix, handelt bösgläubig. In einem solchen Fall schützt das Recht den Empfänger, selbst wenn dieser schweigt. Es kam also kein Vertrag über die Mietminderung zustande.

Bestand ein Anspruch auf Anpassung der Miete nach Paragraph 313 BGB?

Wie viele Gewerbemieter versuchte auch dieses Bekleidungsgeschäft, die Miete über das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wegen der Corona-Pandemie zu senken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zwar grundsätzlich entschieden, dass Corona eine solche Störung sein kann, aber das ist kein Automatismus.

Das Gericht in Darmstadt wies den Anspruch ab. Der Grund: Mangelnde Substantiierung. Es reicht nicht, „Corona“ zu rufen. Eine Mieterin muss konkret darlegen:

  1. Wie hoch waren die Umsatzeinbußen genau?
  2. Welche staatlichen Hilfen (Überbrückungshilfen) sind geflossen?
  3. Welche Kosten konnten eingespart werden (z.B. Kurzarbeitergeld)?
  4. Warum bedroht die volle Mietzahlung die wirtschaftliche Existenz?

Die Mieterin blieb diese konkreten Zahlen schuldig oder trug sie nur lückenhaft vor. Ohne diese „konkreten finanziellen Nachteile“ gibt es keine Vertragsanpassung. Auch der Verweis auf staatliche Schließungsanordnungen begründet für sich genommen keinen Mangel der Mietsache.

Wurde der Konkurrenzschutz verletzt?

Die Mieterin fühlte sich durch die neuen Läden „[Geschäft] 1“ (Barbershop mit Gin-Verkauf und Mode) und „[Geschäft] 2“ (Herrenbekleidung) in ihrer Existenz bedroht und minderte deswegen die Miete. Der Mietvertrag schloss zwar einen expliziten Konkurrenzschutz aus, aber es gibt im Mietrecht den sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz. Dieser besagt, dass eine Vermieterin nicht direkt nebenan exakt das gleiche Geschäft eröffnen darf, um den Mieter zu ruinieren.

Das Gericht wischte dieses Argument jedoch vom Tisch. In einem Einkaufszentrum mit über 100 Ladenlokalen gehört Konkurrenz zum Geschäftskonzept. Eine „Verkehrserwartung“, als einziger Hosenverkäufer aufzutreten, gibt es in einer Mall nicht.
Zudem unterschieden sich die Konzepte: Der eine Laden war ein Barbershop-Mix, der andere führte exklusive Herrenmode, während die Mieterin Jeans- und Freizeitmode verkaufte. Das Sortiment überschnitt sich nicht so stark, dass ein unzulässiger Eingriff vorlag.

Anspruch auf die Nebenkostennachzahlung

Die Eigentümerin forderte zudem Nachzahlungen aus den Betriebskostenabrechnungen für 2020 und das erste Halbjahr 2022. Auch hier gab das Gericht der Eigentümerin Recht. Die Abrechnungen waren formell ordnungsgemäß.
Ein interessantes Detail betraf die Zinsen für die Nachforderung aus 2020 (2.638,14 €). Hier entschied das Gericht, dass Verzugszinsen erst ab der Rechtshängigkeit der Klage (Februar 2024) zu zahlen sind.
Der Grund: Die ursprüngliche Abrechnung war intransparent bezüglich der geleisteten Vorauszahlungen. Erst im Prozess wurde dies geheilt. Wer als Vermieterin unklare Rechnungen stellt, muss auf Zinsen warten. Für die Abrechnung 2022 hingegen fielen Zinsen bereits kurz nach Zugang der Rechnung an.

Welche Folgen hat das Urteil für die Haftung der Komplementärin?

Das Urteil trifft nicht nur die Mieter-GmbH, sondern auch die persönlich haftende Gesellschafterin (die Beklagte zu 2) mit voller Härte.
Gemäß den Paragraphen 161 Absatz 2 und 126 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) haftet die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen. Da die Mieterin die Miete schuldet, schuldet sie auch die Komplementärin. Beide wurden als Gesamtschuldner verurteilt. Das bedeutet, die Eigentümerin kann sich aussuchen, bei wem sie das Geld eintreibt.

Die Kostenexplosion

Die finanziellen Folgen sind drastisch. Neben der Hauptforderung von 66.783,49 Euro muss die Mieterseite zahlen:

  1. Verzugszinsen: Diese betragen für Geschäftskunden 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Da die Zinsen teilweise seit 2020 laufen, kommen hier schnell mehrere Tausend Euro zusätzlich zusammen.
  2. Anwaltskosten: Die Eigentümerin bekam auch ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.594,96 Euro zugesprochen.
  3. Prozesskosten: Da die Beklagten fast vollständig unterlagen, müssen sie auch die gesamten Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten tragen.

Das Gericht erklärte das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages für vorläufig vollstreckbar. Die Eigentümerin kann also, wenn sie Sicherheit hinterlegt, sofort den Gerichtsvollzieher losschicken, selbst wenn die Mieterin Berufung einlegt.

Was bleibt?

Der Fall zeigt die enormen Risiken im gewerblichen Mietrecht.

  • Für Vermieterinnen: Achten Sie auf saubere Abrechnungen, um Zinsverluste zu vermeiden.
  • Für Mieterinnen: Verlassen Sie sich niemals auf E-Mails oder Aussagen von Verwaltern, wenn es um Vertragsänderungen geht. Bestehen Sie auf einer Unterschrift der Eigentümerin oder einer schriftlichen Vollmacht.
  • Bei Corona/Krisen: Wer die Miete mindern will, muss die Hosen runterlassen und die Bücher öffnen. Pauschale Klagen über „schwere Zeiten“ reichen vor Gericht nicht aus.

Eine kleine Ausnahme gab es noch: Eine Forderung von 10,50 Euro wurde für erledigt erklärt, da hier erfolgreich mit einem Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung aufgerechnet wurde. Ein schwacher Trost angesichts der Gesamtsumme.

Gewerbemietrecht: Problemen bei Mietforderungen rechtzeitig vorbeugen

Mündliche Absprachen und unklare Korrespondenzen führen im Gewerbemietrecht oft zu existenziellen finanziellen Risiken. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Mietverträge und Nachträge auf rechtssichere Formulierungen, um Sie vor unvorhersehbaren Nachforderungen oder der persönlichen Haftung zu schützen.

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Experten Kommentar

Das größte Risiko in Einkaufszentren ist der „nette Verwalter“, der beim Vor-Ort-Termin vage Zugeständnisse macht. Viele Mieter verkennen, dass Center-Manager oft nur Vermittler ohne jede echte Abschlussvollmacht sind. Ohne eine explizite Außenvollmacht oder die Originalunterschrift des Eigentümers lösen sich solche Versprechen sofort in Luft auf, sobald die gegnerische Rechtsabteilung die Akte übernimmt.

Ich erlebe ständig, dass Unternehmen versuchen, sich mit unklaren E-Mails durch Krisen zu retten, statt rechtssichere Nachträge zu vereinbaren. Ein wasserdichter Gewerbemietvertrag erfordert zwingend die Unterschrift der tatsächlichen Eigentümer auf einem physischen Dokument. Wer lediglich auf das Schweigen der Gegenseite nach einer einseitigen Bestätigungsmail vertraut, riskiert am Ende ohne Vorwarnung seine gesamte wirtschaftliche Existenz.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt eine Mietreduzierung per E-Mail auch ohne Unterschrift des Vermieters?

In der Regel nein, da eine bloße E-Mail ohne Unterschrift des Eigentümers meist rechtlich wirkungslos bleibt. Oft fehlt dem versendenden Verwalter die nötige Außenvollmacht für solche weitreichenden Vertragsänderungen. Ohne eine schriftliche Bestätigung durch den Vermieter bleibt die im ursprünglichen Mietvertrag festgehaltene Miete in voller Höhe bestehen.

Das Problem liegt in der fehlenden Vertretungsmacht des Gesprächspartners. Verwalter verfügen oft nur über eine interne Vorbereitungsvollmacht. Sie dürfen aber keine Verträge final unterzeichnen. Wer weiß, dass der Verwalter erst Rücksprache halten muss, handelt rechtlich unredlich. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per E-Mail heilt diesen Mangel nicht automatisch. Wer als Absender unredlich handelt, kann sich nicht auf das Schweigen der Gegenseite berufen. Ohne Originalunterschrift des Eigentümers riskieren Sie hohe Nachzahlungsforderungen.

Unser Tipp: Verlangen Sie vom Verwalter stets die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original. Überweisen Sie die geminderte Miete erst nach Vorlage einer vom Eigentümer unterschriebenen Vereinbarung.


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Habe ich in einem Einkaufszentrum Anspruch auf exklusiven Konkurrenzschutz für mein Sortiment?

Nein. In Einkaufszentren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Alleinstellung, da Konkurrenz als belebend für das Geschäftskonzept gilt. Ein vertragsimmanenter Schutz greift nur in Extremfällen. Dies ist der Fall, wenn der Vermieter direkt angrenzend einen fast identischen Laden zulässt. Überschneidungen müssen Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten.

Juristen unterscheiden hier zwischen der klassischen Einzelhandelslage und dem Shoppingcenter-Modell. In Malls mit über 100 Ladenlokalen gehört Wettbewerb zwingend zum Konzept. Eine bloße Sortimentsüberschneidung, etwa Jeans gegen Herrenmode, rechtfertigt keine Mietminderung. Der Schutz greift erst bei einer nahezu identischen Warenidentität. Umsatzrückgänge durch neue Nachbarn sind unternehmerisches Risiko. Sie müssen eine existenzbedrohende Situation konkret belegen können. Ohne diesen strikten Nachweis bleibt der Vermieter zur Neuvermietung an potenzielle Wettbewerber jederzeit berechtigt.

Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihr Sortiment detailliert mit dem des Konkurrenten auf prozentuale Überschneidungen. Dokumentieren Sie Umsatzveränderungen schriftlich für eine rechtliche Prüfung.


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Welche Nachweise sind für eine Mietanpassung wegen hoher Umsatzverluste zwingend erforderlich?

Sie benötigen eine lückenlose Aufstellung Ihrer Umsatzeinbußen, verrechnet mit staatlichen Hilfen und sämtlichen eingesparten Kosten. Bloße Verweise auf die allgemeine Wirtschaftslage oder Krisen wie Corona genügen keinesfalls. Gerichte fordern eine lückenlose Dokumentation Ihrer Finanzen. Nur beweisbare Verluste rechtfertigen rechtlich eine Störung der Geschäftsgrundlage.

Sie müssen Ihre monatlichen Umsatzeinbußen exakt beziffern und gegen sämtliche Entlastungseffekte aufrechnen. Hierzu zählen erhaltene staatliche Hilfen wie das Überbrückungsgeld sowie eingesparte Kosten durch Kurzarbeit. Ohne diese substantiierte Rechnung wird Ihre Klage sofort abgewiesen. Das Gericht prüft, ob die Belastung die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Ohne diese konkreten finanziellen Nachteile gibt es keine Vertragsanpassung. Eine Schließungsanordnung allein berechtigt niemals automatisch zur Kürzung der Miete auf Null.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine detaillierte Tabelle Ihrer Netto-Verluste nach Abzug aller Hilfen. Legen Sie diese Ihrem Vermieter als fundierte Verhandlungsgrundlage vor.


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Haftet die Komplementärin bei Mietrückständen der GmbH & Co. KG persönlich?

JA, die Komplementärin haftet für Mietschulden der KG unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Entgegen verbreiteter Mythen bietet die KG-Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin keinen Schutzschirm. Da Mietzahlungen vertragliche Verbindlichkeiten darstellen, schlägt die Haftung direkt durch. Der Vermieter kann die volle Summe direkt einfordern.

Diese akzessorische Haftung ergibt sich aus den §§ 161 und 128 HGB. Da die Komplementärin die KG gemäß § 126 HGB vertritt, binden ihre Verträge sie auch persönlich. Sie haftet kraft Gesetzes für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie tritt als Gesamtschuldnerin neben die KG. Der Vermieter wählt frei aus, gegen wen er vollstreckt. Ein Urteil ist oft gegen Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar. Dies gefährdet privates Barvermögen massiv.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag auf interne Regressansprüche. Sichern Sie sich durch Freistellungserklärungen oder Ausgleichspflichten ab, falls Sie persönlich in Anspruch genommen werden.


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Darf ein Verwalter ohne ausdrückliche Außenvollmacht Mietnachlässe rechtlich bindend gewähren?

Nein, ohne eine nachweisbare Außenvollmacht darf ein Verwalter keine rechtlich bindenden Mietnachlässe gewähren. Eine bloße Innenvollmacht berechtigt ihn lediglich zur Vorbereitung von Gesprächen und Verhandlungen. Der Verwalter handelt hier nur als Bote oder Vermittler für den eigentlichen Eigentümer der Immobilie.

Juristisch wird strikt zwischen der Erlaubnis im Innenverhältnis und der Vertretungsmacht nach außen unterschieden. Fehlt die Außenvollmacht, ist die Zusage des Verwalters über einen Mietnachlass das Papier nicht wert. Der Eigentümer kann in diesem Fall die volle Miete ungemindert nachfordern. Das Risiko einer Kompetenzüberschreitung des Verwalters trägt dabei grundsätzlich der Mieter. Er muss im Zweifel beweisen, dass eine Bevollmächtigung zur Vertragsänderung tatsächlich vorlag. Bloßer Kontakt als ständiger Ansprechpartner begründet noch keine Anscheinsvollmacht.

Unser Tipp: Verlangen Sie bei wichtigen Vertragsänderungen wie Mietnachlässen immer die schriftliche Gegenzeichnung des Eigentümers. Akzeptieren Sie niemals mündliche Zusagen des Verwalters ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Darmstadt – Az.: 18 O 25/23 – Urteil vom 03.11.2025


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