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Mietausfall nach Kündigung: Stoppt eine unklare Klausel die Zahlungspflicht?

Ein Vermieter sah sich mit unerwartet leeren Kassen konfrontiert, als sein Mieter nach einer fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung auszog und die Wohnung monatelang unbewohnt blieb. Er forderte vom ehemaligen Mieter einen Ausgleich für den entstandenen Mietausfall nach Kündigung bis zur Neuvermietung im Oktober 2016. Doch dieser weigerte sich, Zahlungen über den 31. März 2016 hinaus zu leisten, da eine unklare Vertragsklausel ihm eine Kündigung zu diesem Datum ermöglicht hätte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 35/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Vermieter hat seinen Mieter wegen Fehlverhaltens gekündigt. Er wollte danach die entgangene Miete vom Mieter ersetzt bekommen. Der Streitpunkt war, wie lange der Mieter zahlen muss.
  • Die Frage: Muss ein Mieter, der fristlos gekündigt wurde, nur bis zu dem Zeitpunkt Miete ersetzen, zu dem er selbst normal hätte kündigen können?
  • Die Antwort: Ja. Der Mieter muss nur bis zu dem Zeitpunkt für die Miete aufkommen, zu dem er selbst den Vertrag regulär hätte kündigen können. Eine Vertragsklausel, die dies anders regeln sollte, war rechtlich nicht wirksam.
  • Das bedeutet das für Sie: Wurde Ihr Mietvertrag wegen Fehlverhaltens von Ihnen beendet, müssen Sie in der Regel nicht unbegrenzt für die entgangene Miete aufkommen. Ihre Zahlungspflicht endet normalerweise zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Vertrag selbst regulär hätten kündigen können.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Hanau
  • Datum: 31.05.2022
  • Aktenzeichen: 2 S 35/20
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, AGB-Recht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Vermieter. Er forderte von seinem ehemaligen Mieter weitere Mietzahlungen als Schadensersatz.
  • Beklagte: Ein Mieter. Er wehrte sich gegen die Forderung des Vermieters auf weitere Mietzahlungen.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Vermieter hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Er verlangte vom Mieter Schadensersatz für Mietausfall über den vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht hinaus.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Mieter weiterhin Miete als Schadensersatz zahlen, obwohl er den Mietvertrag schon hätte ordentlich kündigen können, wenn die Vertragsklausel dazu unklar war?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Mietausfallschaden nur bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen ist, zu dem der Mieter das Mietverhältnis bei einer unklaren Vertragsklausel selbst hätte ordentlich kündigen können.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Vermieter erhält keinen weiteren Mietausfallschaden über den 31. März 2016 hinaus.

Der Fall vor Gericht


Worüber stritten Vermieter und Mieter nach der Kündigung?

Stellen Sie sich vor, ein Mietverhältnis nimmt ein unerwartetes Ende, nicht durch normale Kündigung, sondern wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Mieters. Genau das geschah in einem Fall, der vor das Landgericht Hanau kam. Ein Vermieter hatte seinem Mieter fristlos gekündigt, weil dieser gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen hatte. Nach dem Auszug des Mieters stand der Vermieter vor einem Problem: Seine Wohnung war leer, und er hatte keine Mieteinnahmen mehr. Er forderte deshalb vom ehemaligen Mieter einen Ausgleich für die Miete, die ihm entgangen war – einen sogenannten Mietausfallschaden.

Ein „ZU VERMIETEN“-Schild im Fenster einer leeren Wohnung signalisiert den Mietausfall für den Vermieter nach der Kündigung.
Der plötzliche Auszug aus der Wohnung zeigt, wie eine außerordentliche Kündigung das Leben von Mietern tiefgreifend verändert. Welche Rechte haben Mieter, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch der Streit entzündete sich an der Frage, wie lange der ehemalige Mieter diesen Schaden überhaupt ersetzen sollte. Der Vermieter war der Ansicht, er hätte Anspruch auf weitere Mietzahlungen ab April 2016, da die Wohnung erst viel später wieder vermietet werden konnte.

Welche Regelung im Mietvertrag war entscheidend?

Der Kern des Konflikts lag in einer speziellen Vereinbarung im Mietvertrag. Dort stand in Paragraph 2, dass die Möglichkeit, den Vertrag auf normalem Wege, also durch eine ordentliche Kündigung, zu beenden, für beide Parteien für eine Dauer von 18 Monaten ausgeschlossen war. Das bedeutete, weder Vermieter noch Mieter konnten während dieser Zeit einfach so kündigen. Diese Frist endete demnach am 31. März 2016. Danach wäre eine normale Kündigung wieder möglich gewesen, die dann mit einer gesetzlichen Frist zum Beispiel zum 1. April 2016 wirksam geworden wäre. Genau diese Klausel wurde zum Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung, als es um die Dauer des Mietausfallschadens ging.

Wie beurteilte das Amtsgericht den Fall?

Das Amtsgericht Hanau, die erste Instanz in diesem Rechtsstreit, hatte bereits eine klare Haltung eingenommen. Es lehnte die Forderung des Vermieters nach weiterem Mietausfallschaden für die Zeit ab April 2016 ab. Die Begründung des Amtsgerichts war denkbar einfach: Der ehemalige Mieter hätte das Mietverhältnis nach den vertraglichen Vereinbarungen ja selbst zum 31. März 2016 – oder genauer gesagt, mit Wirkung zum 1. April 2016 – regulär durch eine normale Kündigung beenden können. Obwohl das Mietverhältnis aufgrund der Pflichtverletzung des Mieters fristlos beendet worden war, war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Anspruch des Vermieters auf entgangene Miete nur bis zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Mieter den Vertrag auf normalem Weg hätte beenden können.

Warum legte der Vermieter gegen dieses Urteil Berufung ein?

Der Vermieter, nun der Kläger im Berufungsverfahren, war mit dieser Entscheidung des Amtsgerichts ganz und gar nicht einverstanden und legte Berufung ein. Er vertrat die Ansicht, dass es für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs entscheidend sei, ob der Mieter tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen habe – was hier ja nicht der Fall war, da der Vermieter selbst fristlos gekündigt hatte. Außerdem argumentierte der Vermieter, die Klausel über den Kündigungsverzicht sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), also kein „Kleingedrucktes“ oder eine vorformulierte Standardklausel. Vielmehr sei sie von ihm und dem Mieter individuell ausgehandelt worden. Als Beweis führte er an, dass handschriftliche Änderungen an den Daten vorgenommen und eine für den Mieter kürzere Laufzeit von 18 Monaten vereinbart worden sei.

Der Vermieter betonte zudem, er habe sich trotz aller Bemühungen, auch mithilfe eines Maklers, erst im Oktober 2016 einen Nachmieter gefunden. Die Schwierigkeit der Weitervermietung, auch bedingt durch den Schnitt der Wohnung, müsse berücksichtigt werden. Schließlich hielt er es für ungerecht, die Schadenersatzpflicht des Mieters zu begrenzen, obwohl dieser ja die fristlose Kündigung durch sein eigenes Fehlverhalten verursacht hatte.

Welche allgemeinen Regeln des Rechts waren für das höhere Gericht maßgeblich?

Das Landgericht Hanau musste nun prüfen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts korrekt war. Dabei stützte es sich auf bewährte Rechtsgrundsätze, die in ähnlichen Fällen immer wieder zur Anwendung kommen:

  • Der Grundsatz des Schadensersatzes: Wer einen Schaden verursacht, muss ihn grundsätzlich ersetzen. Allerdings gibt es bei der Berechnung von Mietausfallschäden nach einer vom Vermieter ausgesprochenen, fristlosen Kündigung eine wichtige Besonderheit.
  • Die Begrenzung des Mietausfallschadens: Die obersten Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, haben festgelegt: Steht einem Vermieter ein Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Miete zu, weil er den Vertrag wegen eines Fehlers des Mieters fristlos beendet hat, so ist dieser Anspruch zeitlich begrenzt. Er reicht nur so lange, wie der Mieter das Mietverhältnis von sich aus selbst durch eine normale, fristgerechte Kündigung hätte beenden können. Es kommt also darauf an, wann der Mieter hätte kündigen können, nicht wann der Vertrag tatsächlich endete oder wann eine Neuvermietung gelang.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Eine Vertragsklausel gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde und von einer Partei (dem Verwender) der anderen Partei gestellt wird. Sie ist nicht individuell ausgehandelt, wenn der Kern der Regelung nicht ernsthaft zur Disposition stand.
  • Die Unklarheitenregel bei AGB: Wenn eine solche vorgefertigte Klausel unklar ist und verschiedene Bedeutungen zulässt, dann gilt die Regel, dass Unklarheiten zulasten des Verwenders gehen. Das bedeutet: Es muss diejenige Auslegung gewählt werden, die für den Vertragspartner, der die Klausel nicht selbst erstellt hat, am günstigsten ist.

Wie bewertete das Gericht die strittige Vertragsklausel im Detail?

Das Landgericht überprüfte die im Mietvertrag vereinbarte Klausel zum Kündigungsverzicht genau. Diese Klausel sah vor, dass eine ordentliche Kündigung bis zum 31. März 2016 ausgeschlossen war. Das Gericht stellte fest, dass diese Formulierung tatsächlich mehrere Deutungen zuließ. Sie konnte bedeuten, dass das Mietverhältnis bis zu diesem Datum überhaupt nicht enden durfte. Oder sie konnte bedeuten, dass eine Kündigung vor diesem Datum nicht ausgesprochen werden durfte, ihre Wirkung aber ab diesem Datum eintreten konnte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Vereinbarung über den Kündigungsverzicht eine Allgemeine Geschäftsbedingung war. Schon das typische Erscheinungsbild einer solchen Klausel sprach dafür, und es war der Vermieter, der diese Regelung in den Vertrag eingebracht hatte. Auch die Tatsache, dass handschriftliche Änderungen vorgenommen oder eine kürzere Laufzeit (18 Monate statt vielleicht einer längeren Vorlage) vereinbart wurden, änderte nichts am Charakter der Klausel als AGB. Das bloße Ausfüllen von Lücken oder kleinere Änderungen an vorformulierten Texten bedeutet noch kein echtes „Aushandeln“. Entscheidend ist, ob der eigentliche Kern der Regelung – hier der Ausschluss der ordentlichen Kündigung – wirklich zur freien Disposition stand und ernsthaft besprochen wurde, sodass jede Seite die Möglichkeit hatte, den Inhalt maßgeblich zu beeinflussen. Dies war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall.

Da die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung war und zudem unklar formuliert war, musste das Gericht die sogenannte Unklarheitenregel anwenden. Das bedeutet, es musste die Auslegung wählen, die für den Mieter, also den Vertragspartner des Verwenders, am günstigsten war.

Die für den Mieter günstigste Auslegung der Klausel war diejenige, dass das Mietverhältnis zwar bis zum 31. März 2016 nicht durch eine normale Kündigung beendet werden konnte, eine Kündigung aber mit Wirkung ab dem 1. April 2016 sehr wohl möglich war. Dies schuf die Grundlage für die endgültige Entscheidung des Gerichts.

Warum konnten die Argumente des Vermieters das Gericht nicht überzeugen?

Das Landgericht prüfte sorgfältig alle Einwände des Vermieters, kam aber zu dem Ergebnis, dass keiner davon die Berufung stützen konnte.

  • Argument des Vermieters: Der Mieter habe die Kündigung ja nicht tatsächlich ausgesprochen.
    • Verwerfung durch das Gericht: Das war irrelevant. Das Mietverhältnis war bereits durch die fristlose Kündigung des Vermieters beendet worden. Es ging hier einzig und allein um die Berechnung des Schadens. Und für diese Schadensberechnung ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht entscheidend, ob der Mieter tatsächlich gekündigt hat, sondern wann er dies hätte tun können.
  • Argument des Vermieters: Die Klausel sei individuell ausgehandelt worden und daher keine AGB.
    • Verwerfung durch das Gericht: Wie bereits ausgeführt, genügten die handschriftlichen Änderungen oder die Vereinbarung einer kürzeren Laufzeit nicht, um die Klausel zu einer individuell ausgehandelten Bedingung zu machen. Der Kündigungsverzicht als solcher war vom Vermieter vorgegeben und nicht wirklich verhandelt worden.
  • Argument des Vermieters: Die erfolglosen Bemühungen um Weitervermietung seien zu berücksichtigen.
    • Verwerfung durch das Gericht: Hier realisierte sich lediglich das allgemeine Risiko des Vermieters, nach Beendigung eines Mietvertrags keinen sofortigen Nachmieter zu finden. Der Vermieter kann das Risiko einer Leerstandszeit nicht auf den Mieter abwälzen, wenn die Schadensersatzpflicht ohnehin auf den Zeitpunkt der nächstmöglichen Kündigung durch den Mieter begrenzt ist. Zwar muss der Vermieter sich um eine Weitervermietung bemühen, um seinen Schaden gering zu halten. Dies berechtigt ihn aber nur zu Mietausfall bis zu der frühestmöglichen Beendigung durch den Mieter, nicht darüber hinaus.
  • Argument des Vermieters: Es sei „ungerechtfertigt“, dem Mieter im Fall einer von ihm verursachten fristlosen Kündigung eine kürzere Schadensersatzpflicht zuzusprechen.
    • Verwerfung durch das Gericht: Die Höhe der Ersatzpflicht für den Mieter ergab sich ausschließlich aus der Auslegung der fraglichen Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung und der Anwendung der Unklarheitenregel. Diese Auslegung erfolgte nach festen gesetzlichen Vorgaben und Grundsätzen der Rechtsprechung und unterlag keiner allgemeinen Gerechtigkeitsabwägung des Gerichts.

Was war die endgültige Entscheidung des Gerichts?

Das Landgericht Hanau bestätigte die Sichtweise des Amtsgerichts vollständig. Es kam zu dem Schluss, dass dem Vermieter keine Ansprüche auf Schadensersatz für entgangene Miete für die Zeit ab April 2016 zustanden. Die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts hatte somit keine Aussicht auf Erfolg und wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Das bedeutete, der ehemalige Mieter musste keinen weiteren Mietausfallschaden über den 31. März 2016 hinaus zahlen.

Die Urteilslogik

Die finanzielle Haftung nach einer fristlosen Kündigung findet ihre Grenze, wenn Vertragsklauseln unklar sind und die Mietdauer künstlich verlängern.

  • Begrenzung des Mietausfallschadens: Ein Vermieter fordert Mietausfallschaden nach einer fristlosen Kündigung nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Mieter den Mietvertrag ordentlich hätte beenden können.
  • Kennzeichen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Eine Vertragsklausel gilt als Allgemeine Geschäftsbedingung, selbst wenn einzelne Worte handschriftlich angepasst wurden, sofern ihr wesentlicher Inhalt nicht ernsthaft zwischen den Parteien verhandelt wurde.
  • Auslegung unklarer Klauseln: Formuliert ein Vertragspartner eine Klausel unklar, wird diese zum Nachteil desjenigen ausgelegt, der sie in den Vertrag eingebracht hat, und zugunsten der anderen Partei.

Klar formulierte Verträge schaffen Rechtssicherheit und verhindern, dass unklare Klauseln ungewollte finanzielle Lasten tragen.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Vermieter bereit zu tragen? Dieses Urteil des Landgerichts Hanau liefert eine unmissverständliche Antwort. Es verdeutlicht: Selbst bei einer fristlosen Kündigung wegen Mieterfehlverhaltens ist der Mietausfallschaden oft auf den Zeitpunkt der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung begrenzt. Der Knackpunkt liegt in der tückischen Natur von AGB-Klauseln: Ist der Kündigungsverzicht unklar formuliert, fällt er dem Verwender – dem Vermieter – auf die Füße. Das Urteil ist ein Lehrstück für jeden Vermieter: Präzise Formulierung und die Kenntnis der AGB-Fallen sind nicht nur wichtig, sondern existenzentscheidend für die Begrenzung des eigenen Leerstandsrisikos.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ein Anspruch auf Mietausfallschaden nach vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses zeitlich begrenzt sein?

Ein Anspruch auf Mietausfallschaden nach vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses ist in der Regel auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Mieter den Mietvertrag ordentlich hätte beenden können. Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis vom Vermieter wegen einer Pflichtverletzung des Mieters fristlos gekündigt wurde.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballspieler erhält eine rote Karte und muss das Spielfeld verlassen. Obwohl er frühzeitig ausgeschieden ist, ändert dies nichts an der ursprünglich geplanten Spieldauer des Spiels. Ähnlich ist es im Mietrecht: Auch wenn ein Mietverhältnis vorzeitig endet, weil der Mieter seine Pflichten verletzt hat, ist die Haftung für den Mietausfall nicht unbegrenzt. Sie endet dann, wenn der Mieter unter normalen Umständen den Vertrag regulär gekündigt hätte.

Gerichte stützen diese Begrenzung auf eine gefestigte Rechtsprechung. Entscheidend ist nicht, wann der Vertrag tatsächlich endet oder wann eine Neuvermietung gelingt, sondern wann der Mieter selbst das Mietverhältnis auf regulärem Wege hätte beenden können. Vertragliche Regelungen, wie der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum (sogenannte Kündigungsverzichtsklauseln), sind für die Bestimmung dieses frühestmöglichen Kündigungszeitpunkts maßgeblich. Sind solche Klauseln unklar formuliert und gelten sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden sie so ausgelegt, dass sie für den Mieter am günstigsten sind.

Diese Regelung stellt sicher, dass die Haftung des Mieters auch bei einer durch Fehlverhalten verursachten vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses eine kalkulierbare und faire Grenze findet.


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Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und wann finden sie in Verträgen Anwendung?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, der Verwender, für eine Vielzahl von Verträgen erstellt und der anderen Vertragspartei stellt. Sie finden in Verträgen Anwendung, wenn die Parteien die Bedingungen nicht individuell und ernsthaft miteinander verhandeln, sondern diese als festen Bestandteil übernehmen.

Stellen Sie sich AGB wie ein vorab gedrucktes Handbuch vor, das bei einem neuen Gerät dabei ist. Man akzeptiert die darin enthaltenen Regeln, ohne sie Zeile für Zeile selbst ausgehandelt zu haben, um das Gerät nutzen zu können.

Eine Vertragsbedingung wird als AGB angesehen, wenn sie nicht von den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurde. Dies bedeutet, der Kern der Regelung stand nicht ernsthaft zur Disposition, sodass jede Seite den Inhalt maßgeblich beeinflussen konnte. Selbst kleinere handschriftliche Änderungen oder das Ausfüllen von Lücken ändern den Charakter als AGB oft nicht. Beispielsweise wurde im genannten Fall eine Klausel in einem Mietvertrag, die den Verzicht auf eine ordentliche Kündigung regelte, als AGB bewertet, weil der Vermieter sie vorgegeben hatte und sie nicht wirklich verhandelt wurde.

Die gesetzlichen Regelungen zu AGB, wie die sogenannte Unklarheitenregel, schützen die Vertragspartner davor, durch einseitig gestellte und unklare Bedingungen benachteiligt zu werden, indem unklare Formulierungen zugunsten der Person ausgelegt werden, die die AGB nicht selbst erstellt hat.


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Was ist die sogenannte Unklarheitenregel bei der Auslegung von Vertragsklauseln?

Die Unklarheitenregel besagt, dass eine vorgefertigte Vertragsklausel, die unklar oder mehrdeutig ist, immer so ausgelegt werden muss, dass sie für die Person, die diese Klausel nicht selbst formuliert hat, am vorteilhaftesten ist. Dies gilt, wenn eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist.

Man kann es sich vorstellen wie bei einem Spiel, dessen Regeln von einer Seite aufgestellt wurden. Ist eine dieser Regeln nicht ganz eindeutig und erlaubt verschiedene Auslegungen, so wird im Zweifel die Auslegung gewählt, die für die andere Partei, die diese Regeln akzeptieren muss, am günstigsten ist.

Diese Regel stellt sicher, dass derjenige, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erstellt und dem anderen Vertragspartner stellt, das Risiko einer unklaren Formulierung trägt. Formuliert der Verwender eine Klausel nicht eindeutig, so geht dies zu seinen Lasten. Es ist also seine Pflicht, klare und präzise Formulierungen zu wählen.

Das übergeordnete Ziel dieser Regel ist es, die Vertragspartei zu schützen, die keinen Einfluss auf die Gestaltung der vorformulierten Bedingungen hatte und sich diesen nur anschließen konnte.


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Wann gilt eine Vertragsklausel als individuell ausgehandelt und wann als Allgemeine Geschäftsbedingung?

Eine Vertragsklausel gilt als individuell ausgehandelt, wenn beide Parteien deren Inhalt ernsthaft beeinflussen und ihren Willen einbringen konnten. Sie wird hingegen als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eingestuft, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von einer Partei der anderen gestellt wurde, ohne dass ihr Kern zur Disposition stand.

Stellen Sie sich vor, eine individuell ausgehandelte Klausel ist wie ein maßgeschneiderter Anzug, bei dem Schnitt und Stoff im Detail besprochen und beeinflusst werden. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung gleicht dagegen einem Anzug von der Stange: Die Grundform ist bereits festgelegt, man wählt lediglich Größe und Farbe.

Das bloße Ausfüllen von Lücken oder kleinere handschriftliche Änderungen an vorformulierten Texten genügen in der Regel nicht. Auch das Anbieten von vorab angelegten Wahlmöglichkeiten führt meist nicht zu einer individuellen Aushandlung. Entscheidend ist vielmehr, ob der eigentliche Kern der Regelung wirklich zur freien Disposition stand und ernsthaft besprochen wurde, sodass jede Seite den Inhalt maßgeblich beeinflussen konnte.

Diese Abgrenzung ist entscheidend, da nur Klauseln, die nicht individuell ausgehandelt wurden, als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten und somit der strengen gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen.


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Welche Risiken und Pflichten ergeben sich für Vermieter nach der Beendigung eines Mietverhältnisses im Hinblick auf die Wiedervermietung?

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses trägt ein Vermieter grundsätzlich das allgemeine wirtschaftliche Risiko eines Leerstands der Immobilie. Zugleich trifft ihn die Pflicht, sich aktiv und zügig um eine Neuvermietung zu bemühen, um den Mietausfall so gering wie möglich zu halten.

Dies lässt sich mit dem Prinzip eines „Schadens-Stopps“ vergleichen: Stellt man fest, dass ein Defekt weiteren Schaden verursacht, ist es die Aufgabe des Geschädigten, den Schaden durch schnelles Handeln zu begrenzen. Die Verantwortung des Verursachers für den entstandenen Schaden endet, sobald der Geschädigte das Problem hätte beheben können, selbst wenn die tatsächliche Behebung länger dauert.

Das Landgericht Hanau hat in einem vergleichbaren Fall klargestellt, dass ein Leerstand nach Mietvertragsende ein Risiko darstellt, welches der Vermieter nicht einfach auf den ehemaligen Mieter abwälzen kann. Selbst wenn der Mieter eine fristlose Kündigung durch sein Fehlverhalten verursacht hat, begrenzt das Gesetz die Schadenersatzpflicht.

Der Vermieter muss sich zwar intensiv um einen Nachmieter bemühen, beispielsweise mithilfe eines Maklers. Diese Bemühungen sind Ausdruck der sogenannten Schadensminderungspflicht, die besagt, dass jeder Geschädigte seinen Schaden so gering wie möglich halten muss. Der Anspruch auf Mietausfall ist jedoch auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Mieter das Mietverhältnis regulär durch eine ordentliche Kündigung hätte beenden können. Es ist somit unerheblich, wann tatsächlich ein neuer Mieter gefunden wird.

Diese Regelung schützt den Mieter vor einer unbegrenzten Haftung und fördert gleichzeitig die aktive Schadenbegrenzung durch den Vermieter.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen oder eine Person für viele ähnliche Verträge verwendet und dem Vertragspartner stellt. Sie dienen dazu, Verträge zu standardisieren und den Vertragsabschluss zu vereinfachen, da nicht jede Klausel neu ausgehandelt werden muss. Das Gesetz schützt jedoch Verbraucher und kleinere Geschäftspartner vor Benachteiligung durch solche einseitig gestellten Bedingungen.

Beispiel: Im Fall wurde die Klausel zum Kündigungsverzicht als AGB eingestuft, da der Vermieter sie vorformuliert hatte und sie nicht wirklich mit dem Mieter ausgehandelt wurde, auch wenn kleine Änderungen vorgenommen wurden.

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Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist, weil ein so schwerwiegender Grund vorliegt, dass die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. Sie ist ein „Notausgang“ im Vertragsrecht, der nur bei gravierenden Pflichtverletzungen oder Umständen zulässig ist, die es einer Partei unmöglich machen, das Vertragsverhältnis auch nur für die Dauer einer Kündigungsfrist fortzusetzen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter fristlos gekündigt, weil dieser gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen hatte, was zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses führte.

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Individuell ausgehandelt

Eine Vertragsklausel gilt als individuell ausgehandelt, wenn beide Vertragsparteien deren Inhalt tatsächlich und ernsthaft beeinflussen und ihren Willen in die Gestaltung einbringen konnten. Das Kriterium der individuellen Aushandlung ist entscheidend, um zu beurteilen, ob eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gilt oder nicht. Nur wenn eine Klausel individuell ausgehandelt wurde, entzieht sie sich der strengen AGB-Kontrolle, die einseitig vorformulierte Bedingungen schützen soll.

Beispiel: Der Vermieter im Fall argumentierte, die Kündigungsverzichtsklausel sei individuell ausgehandelt worden, weil handschriftliche Änderungen vorgenommen wurden. Das Gericht verwarf dies, da der Kern der Regelung nicht zur freien Beeinflussung stand.

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Kündigungsverzicht

Ein Kündigungsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der sich Mietvertragsparteien für einen bestimmten Zeitraum verpflichten, das Mietverhältnis nicht durch eine ordentliche Kündigung zu beenden. Diese Klauseln dienen dazu, beiden Seiten für eine gewisse Zeit Planungssicherheit zu geben und das Mietverhältnis zu stabilisieren, indem sie verhindern, dass eine Partei den Vertrag vorzeitig regulär beendet.

Beispiel: Im Mietvertrag stand in Paragraph 2, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung für beide Parteien für eine Dauer von 18 Monaten ausgeschlossen war – dies war der Kern des Kündigungsverzichts, der die Mietparteien für diesen Zeitraum band.

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Mietausfallschaden

Mietausfallschaden ist der finanzielle Verlust, der einem Vermieter entsteht, wenn er aufgrund eines Fehlverhaltens des Mieters keine Mieteinnahmen erhält, weil die Wohnung nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann. Dieser Schadenersatzanspruch soll den Vermieter so stellen, als wäre der Mietvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Allerdings ist der Anspruch zeitlich begrenzt, um den Mieter nicht unbegrenzt haftbar zu machen und dem Vermieter das allgemeine Leerstandsrisiko nicht vollständig abzunehmen.

Beispiel: Der Vermieter forderte vom ehemaligen Mieter einen Ausgleich für die Miete, die ihm entgangen war, nachdem der Mieter wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens fristlos gekündigt wurde und die Wohnung danach leer stand.

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Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Frist und ohne Angabe eines besonderen Grundes. Sie ist der reguläre Weg, einen Vertrag zu beenden, und ermöglicht beiden Parteien, sich auf das Ende des Vertragsverhältnisses einzustellen. Im Mietrecht ist dies die Standardform der Kündigung, sofern keine Ausnahmegründe vorliegen.

Beispiel: Das Amtsgericht Hanau begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter das Mietverhältnis nach dem Kündigungsverzicht ja selbst zum 31. März 2016 regulär durch eine ordentliche Kündigung hätte beenden können.

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Unklarheitenregel

Die Unklarheitenregel ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass eine unklare oder mehrdeutige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) immer so ausgelegt werden muss, wie es für die Partei am günstigsten ist, die diese AGB nicht selbst erstellt hat. Diese Regel schützt die Vertragspartner davor, durch einseitig gestellte und missverständliche Standardbedingungen benachteiligt zu werden. Sie legt das Risiko einer ungenauen Formulierung auf den Verwender der AGB.

Beispiel: Da die Klausel über den Kündigungsverzicht eine AGB war und zudem mehrere Deutungen zuließ, musste das Gericht die Unklarheitenregel anwenden und die für den Mieter günstigste Auslegung wählen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Begrenzung des Mietausfallschadens
    Der Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Miete ist zeitlich auf den frühestmöglichen Zeitpunkt begrenzt, zu dem der Mieter das Mietverhältnis selbst ordentlich hätte kündigen können.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz der fristlosen Kündigung des Vermieters wurde die Schadenersatzpflicht des Mieters auf den Zeitpunkt begrenzt, zu dem er den Mietvertrag regulär hätte beenden können, nämlich den 31. März 2016.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (§§ 305 ff. BGB)
    Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt und nicht individuell ausgehandelt werden, gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag wurde vom Gericht als AGB eingestuft, da sie vom Vermieter vorgegeben und nicht wirklich individuell ausgehandelt wurde.
  • Unklarheitenregel bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 305c Abs. 2 BGB)
    Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unklar und lässt verschiedene Deutungen zu, muss die für den Vertragspartner des Verwenders günstigste Auslegung gewählt werden.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die AGB-Klausel zum Kündigungsverzicht unklar formuliert war, musste das Gericht diejenige Auslegung wählen, die für den Mieter am günstigsten war, nämlich dass eine Kündigung mit Wirkung ab dem 1. April 2016 möglich gewesen wäre.
  • Grundsatz des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB)
    Wer seine vertraglichen Pflichten verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, ist grundsätzlich zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mieter hatte durch sein Fehlverhalten die fristlose Kündigung und damit den Mietausfall des Vermieters verursacht, wodurch grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht entstand, deren genaue Dauer aber durch weitere Rechtsgrundsätze begrenzt wurde.

Das vorliegende Urteil


LG Hanau – Az.: 2 S 35/20 – Beschluss vom 31.05.2022


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