Eigenmächtige Mietkürzungen in Pflegeheimen scheitern oft an den hohen Anforderungen für den Nachweis einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 347/22
Das Wichtigste im Überblick
Betreiber von Pflegeheimen müssen volle Miete zahlen, sofern sie keine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage nachweisen.
Das Gericht verurteilt die Mieterin zur Nachzahlung von über 41.000 Euro Mietrückständen.
Geringere staatliche Refinanzierungen berechtigen nicht automatisch zu einer Kürzung der monatlichen Miete.
Betroffene müssen für Mietanpassungen ihre gesamte wirtschaftliche Lage detailliert und vollständig offenlegen.
Mieter müssen zuerst alle zumutbaren Sparmaßnahmen und Umstrukturierungen zur Kostensenkung selbst ausschöpfen.
Gericht: Landgericht Bielefeld
Datum: 11.08.2023
Aktenzeichen: 19 O 347/22
Verfahren: Klage auf Mietzahlung
Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Pflegerecht
Streitwert: 41.189,60 EUR
Relevant für: Pflegeheimbetreiber, Vermieter von Spezialimmobilien, Pflegeheim-Investoren
Nachverhandlungsklauseln wie § 21 eines Mietvertrages regeln die Anpassung bei geänderten wirtschaftlichen oder gesetzlichen Bedingungen. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB prüft, ob solche Klauseln transparent und bestimmt genug sind. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft hierbei, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen einen Partner unangemessen benachteiligen oder unklar formuliert sind. Ein Recht auf Nachverhandlung bedeutet rechtlich jedoch nicht automatisch ein einseitiges Recht zur Mietminderung.
Das Landgericht Bielefeld verurteilte eine Mieterin zur Nachzahlung von 41.189,60 EUR (Az. 19 O 347/22), nachdem diese eigenmächtig die Zahlungen gekürzt hatte.
Kürzen Sie die Miete niemals eigenmächtig, um hohe Nachzahlungsforderungen und Zinsen zu vermeiden. Wenn Sie die Miethöhe für unzumutbar halten, zahlen Sie den strittigen Differenzbetrag nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, bis die Rechtslage geklärt ist.
Streit um geänderte Refinanzierung
Die Betreiberin eines Pflegeheims hatte die monatliche Miete von 34.487,92 EUR auf 26.250,00 EUR gesenkt. Auslöser des Streits war der Wegfall einer Bestandsschutzregelung nach der APG DVO NRW zum 1. Juli 2021, wodurch sich die Refinanzierungsbedingungen für die Einrichtung verschlechterten. Die APG DVO NRW ist die maßgebliche Verordnung in Nordrhein-Westfalen, die festlegt, wie Pflegeeinrichtungen ihre Investitionskosten über öffentliche Mittel oder Bewohnerentgelte gegenfinanzieren können.
Redaktionelle Leitsätze
Eine vertragliche Nachverhandlungsklausel gewährt dem Mieter lediglich einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen, nicht jedoch ein einseitiges Recht zur Mietminderung; eine eigenmächtige Kürzung der Miete bleibt ohne die nachgewiesene Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen unzulässig.
Wer sich gegenüber dem Vermieter auf die Unzumutbarkeit der vereinbarten Miete beruft, muss seine gesamte wirtschaftliche Lage substantiiert darlegen; der Nachweis einzelner nicht refinanzierbarer Kostenpositionen reicht dafür nicht aus.
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Mieter nicht darlegt, alle zumutbaren betrieblichen und rechtlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Einbußen ausgeschöpft zu haben.
Warum isolierte Verluste keine Unzumutbarkeit der Miete belegen
Für die Wirksamkeit einer Nachverhandlungsklausel muss die Unzumutbarkeit der Mietzahlung substantiiert dargelegt werden. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss seine wirtschaftliche Notlage mit detaillierten Zahlen und Belegen genau beweisen, statt nur allgemeine Behauptungen aufzustellen. Erforderlich ist eine Darstellung der Vermögenslage als Ganzes, nicht nur einzelner Kostenfaktoren. Nur so lässt sich beurteilen, ob der wirtschaftliche Betrieb insgesamt unmöglich oder unzumutbar wird.
Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht so formuliert, dass für den Kläger unklar bleibt, wann die Voraussetzungen greifen. […] wird hinsichtlich dem Merkmal der ‚Unzumutbarkeit‘ […] deutlich, dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung von besonders hohem Maße gefordert wird. Diese muss der Formulierung nach hinsichtlich der Intensität vergleichbar mit der Situation sein, dass der Pflegebetrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann. – so das Landgericht Bielefeld
Mietkürzung: Wann Mieter ihr Recht verspielen
In dem Bielefelder Verfahren argumentierte die Pflegeheim-Betreiberin, dass monatlich 8.237,92 EUR aufgrund der neuen Refinanzierungsregeln nicht mehr gedeckt seien.
Isolierte Zahlen reichen nicht aus
Das Gericht entschied jedoch, dass diese isolierte Angabe ohne eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Lage nicht ausreicht, um eine Unzumutbarkeit im Sinne des Vertrages zu belegen. Auch der Hinweis der Mieterin, dass die geforderte Summe etwa 24 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege und Instandhaltungskosten bis 2030 zu tragen seien, genügte den Richtern nicht als Beweis für eine existenzielle wirtschaftliche Schieflage.
Praxis-Hürde: Gesamtwirtschaftliche Darstellung
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Detailtiefe der wirtschaftlichen Darlegung. Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass eine bestimmte Einnahmequelle weggefallen ist. Wer sich auf Unzumutbarkeit beruft, muss seine gesamte Vermögenslage offenlegen. Wenn Ihr Betrieb an anderer Stelle Gewinne macht, die das Defizit ausgleichen könnten, wird ein Gericht die Unzumutbarkeit der vollen Mietzahlung regelmäßig verneinen.
Warum § 313 BGB erst nach ausgeschöpften Eigenmaßnahmen greift
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Dieser Paragraf dient als rechtliches Sicherheitsventil für Fälle, in denen sich die äußeren Umstände nach Vertragsschluss so massiv ändern, dass die ursprüngliche Vereinbarung eine Seite unzumutbar belasten würde. Der Mieter muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um finanzielle Einbußen abzufedern. Umstrukturierungsmaßnahmen und gesetzliche Ausnahmeregelungen müssen vorrangig geprüft und ausgeschöpft werden.
Wie streng diese Vorgaben in der Praxis sind, zeigt die Prüfung der Alternativen durch das Landgericht. Die Richter warfen der Pflegeheim-Betreiberin vor, trotz jahrelanger Kenntnis der kommenden Gesetzesänderung keine Umstrukturierung vorgenommen zu haben.
In Hinblick auch auf die soeben dargestellte wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, müsste die Beklagte ihrerseits darlegen, alles getan zu haben, um die finanziellen Einbußen nicht einseitig der Klägerseite zuzuschreiben. Sie hat jedoch nicht dargelegt, alles Zumutbare getan zu haben, um die finanziellen Einbußen auf andere Art und Weise abzufedern. – so das Landgericht Bielefeld
Fehlende Bemühungen zur Schadensbegrenzung
Es fehlte eine schlüssige Erklärung, warum das Unternehmen nicht aus der Förderung ausgestiegen war und auf mehr Selbstzahler umgestellt hatte, zumal es eine weitere Einrichtung in der Nähe betrieb. Zudem blieb für das Gericht unklar, warum die Betreiberin kein spezielles Verfahren nach § 8 Abs. 12 APG DVO eingeleitet hatte, um die finanziellen Einbußen abzuwenden.
Praxis-Hinweis: Vorrang von Eigenmaßnahmen
Bevor Sie die Miete wegen geänderter Gesetze kürzen, müssen Sie nachweisen, dass Sie alle betrieblichen Stellschrauben genutzt haben. Im vorliegenden Fall scheiterte die Mieterin, weil sie nicht belegen konnte, warum sie ihr Konzept nicht auf alternative Einnahmequellen umgestellt oder spezielle gesetzliche Härtefallregelungen genutzt hatte. Prüfen Sie zuerst, ob Sie organisatorisch alle Ausweichmöglichkeiten ausgeschöpft haben, da die Mietanpassung rechtlich nur als letztes Mittel gilt.
Wann ein Schiedsgutachten zur Miethöhe rechtlich wirkungslos bleibt
Ein Schiedsgutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete entfaltet nur Bindungswirkung, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein solches Gutachten ist die verbindliche Klärung einer Fachfrage durch einen neutralen Experten, um einen langwierigen Gerichtsprozess über diesen Punkt zu vermeiden. Fehlen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nachverhandlung, ist der Vermieter nicht an die Ergebnisse eines einseitig initiierten Gutachtens gebunden.
Die Mieterin hatte sich auf die Expertise eines von der Industrie- und Handelskammer bestellten Gutachters gestützt, der eine ortsübliche Vergleichsmiete von lediglich 26.250,00 EUR ermittelte.
Keine Bindungswirkung ohne Vertragsgrundlage
Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Vermieter dieses Gutachten nicht gegen sich gelten lassen muss. Da die grundlegenden Voraussetzungen für Nachverhandlungen nach § 21.1 des Mietvertrages mangels nachgewiesener Unzumutbarkeit gar nicht erfüllt waren, bestand auch keine rechtliche Basis für das anschließende Gutachterverfahren nach § 21.2.
Als Folge entsprach es auch nicht dem vereinbarten Modus in § 21.2 ohne Anhörung des Klägers einen Gutachter zu beauftragen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Kläger nicht an das Gutachten des Gutachters D. vom 5.5.2022 gebunden sein kann. – so das Landgericht Bielefeld
Bevor Sie ein kostspieliges Schiedsgutachten in Auftrag geben, müssen Sie sicherstellen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Nachverhandlung – wie die nachgewiesene Unzumutbarkeit – zweifelsfrei erfüllt sind. Ohne diese Grundlage ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Gutachten anzuerkennen oder sich an den Kosten zu beteiligen.
Warum allgemeine Gesetzesklauseln nicht automatisch zur Mietanpassung führen
Vertragsklauseln müssen systematisch ausgelegt werden, um ihren Anwendungsbereich zu bestimmen. Das bedeutet konkret: Eine einzelne Bestimmung wird nicht isoliert betrachtet, sondern ihr Sinn wird aus ihrer Stellung im gesamten Vertragstext und dem Zusammenhang mit den benachbarten Paragrafen abgeleitet. Allgemeine Formulierungen über Gesetzesänderungen beziehen sich oft nur auf spezifische Steuerregelungen, wenn sie in diesem Kontext stehen.
Ein weiterer Versuch der Mieterin stützte sich auf den Paragrafen 4.2 des Mietvertrages, der besagte: „Bei Änderungen der Gesetzeslage ändert sich der Mietzins entsprechend“.
Systematische Auslegung der Vertragsklausel
Das Gericht wies dieses Argument zurück und stellte fest, dass sich dieser Satz systematisch ausschließlich auf die unmittelbar zuvor geregelte Umsatzsteuer bezog. Eine Ausweitung dieser Klausel auf die allgemeine Refinanzierungssituation des Pflegeheims lehnten die Richter ab, weshalb die Klage auf Mietdifferenzen erfolgreich war und die ausstehenden Beträge nebst Zinsen gezahlt werden müssen.
Warum Pflegeheim-Betreiber für Mietminderungen ihre Bilanz offenlegen müssen
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld verdeutlicht die extrem hohen Hürden für Mietanpassungen bei Pflegeimmobilien. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, entfaltet sie zwar keine allgemeine Bindungswirkung für andere Gerichte, zeigt aber die klare Linie der Rechtsprechung. Das bedeutet konkret: Da dies das erste Urteil in diesem Fall ist, sind andere Gerichte rechtlich nicht verpflichtet, genauso zu entscheiden, doch es dient als wichtiger Orientierungspunkt. Eine Mietminderung ist rechtlich nur das letzte Mittel (Ultima Ratio) – also die allerletzte Möglichkeit, wenn alle anderen Wege versagt haben. Sie müssen zuvor alle betrieblichen Stellschrauben und gesetzlichen Härtefallanträge nachweislich ausgeschöpft haben.
Handeln Sie in eigener Sache: Stellen Sie eine lückenlose betriebswirtschaftliche Auswertung zusammen, die Ihre gesamte Ertragslage abbildet, und dokumentieren Sie alle Versuche, die Verluste durch Umstrukturierungen abzufangen. Nur mit dieser umfassenden Vorbereitung können Sie eine Mietanpassung rechtssicher fordern oder gerichtlich durchsetzen.
Mietkürzung rechtssicher vorbereiten: So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen
Eine rechtssichere Mietanpassung erfordert weit mehr als den bloßen Hinweis auf geänderte Rahmenbedingungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die hohen Hürden der Rechtsprechung zu meistern und Ihre wirtschaftliche Lage prozessfest aufzubereiten. Wir prüfen Ihre vertraglichen Optionen und begleiten Sie bei der strategischen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
Der gefährlichste Fehler bei eigenmächtigen Kürzungen ist das Risiko der fristlosen Kündigung. Sobald der aufgelaufene Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht, fackeln Vermieter von Gewerbeimmobilien meist nicht lange und stellen den Rauswurf zu. Plötzlich geht es dann vor Gericht nicht mehr nur um eine strittige Nachzahlung, sondern um die nackte Existenz des gesamten Betriebs.
Wer in eine unverschuldete Schieflage gerät, sollte stattdessen frühzeitig das offene Gespräch suchen und ein formelles Stillhalteabkommen aushandeln. Wenn die Gegenseite sieht, dass man die wirtschaftlichen Karten freiwillig auf den Tisch legt, lässt sich oft eine temporäre Stundung vereinbaren. Das schafft die nötige Atempause für eine rechtssichere Klärung, ohne direkt den Verlust des Standorts zu riskieren.
Darf ich die Miete eigenmächtig kürzen, wenn mein Vertrag eine ausdrückliche Nachverhandlungsklausel enthält?
NEIN. Eine eigenmächtige Mietkürzung ist trotz einer Nachverhandlungsklausel unzulässig, da eine solche Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf die Aufnahme von Gesprächen begründet. Ohne eine einvernehmliche Einigung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bleibt die ursprünglich vereinbarte Miethöhe für beide Vertragsparteien weiterhin rechtlich bindend.
Eine vertragliche Nachverhandlungsklausel stellt rechtlich kein einseitiges Gestaltungsrecht dar, welches den Mieter zur sofortigen Reduzierung seiner monatlichen Zahlungen ohne Zustimmung des Vermieters berechtigen würde. Vielmehr verpflichtet eine solche Klausel die Vertragspartner lediglich dazu, bei Eintritt bestimmter Bedingungen in ernsthafte Verhandlungen über eine mögliche Anpassung der Konditionen einzutreten. Wer die Miete dennoch eigenmächtig kürzt, gerät rechtlich unmittelbar in Zahlungsverzug und riskiert damit eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Mieter den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Verhandlung auffordern und strittige Beträge allenfalls unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahlen.
Ein Anspruch auf tatsächliche Vertragsanpassung nach § 313 BGB setzt zudem voraus, dass der Mieter seine gesamte wirtschaftliche Notlage detailliert offenlegt und alle betrieblichen Eigenmaßnahmen zur Verlustbegrenzung nachweislich ausgeschöpft hat.
Muss ich meine gesamte Bilanz offenlegen, um eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit rechtssicher zu belegen?
JA, Sie müssen für den rechtssicheren Beleg einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit grundsätzlich Ihre gesamte Bilanz sowie die vollständige Vermögenslage Ihres Unternehmens offenlegen. Eine fundierte Gesamtschau ist zwingend erforderlich, da isolierte Verluste einzelner Kostenstellen allein nicht ausreichen, um eine existenzbedrohende Schieflage des gesamten Betriebes nachzuweisen.
Die rechtliche Begründung liegt in der umfassenden Beweislast, die im Falle einer behaupteten Unzumutbarkeit vollständig beim Mieter liegt und eine detaillierte Substantiierung der wirtschaftlichen Notlage erfordert. Da Defizite in einem Teilbereich oft durch Gewinne in anderen Sparten oder durch vorhandenes Betriebsvermögen ausgeglichen werden können, ist die Vorlage einer isolierten Spartenrechnung rechtlich nicht ausreichend. Es empfiehlt sich daher die Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), welche die finanzielle Situation des gesamten Unternehmens inklusive aller Erträge und Reserven transparent abbildet. Nur wenn die wirtschaftliche Beeinträchtigung ein existenzbedrohendes Ausmaß annimmt und alle betrieblichen Stellschrauben zur Kompensation bereits genutzt wurden, greifen Schutzmechanismen wie die Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB.
Eine Ausnahme von dieser strengen Offenlegungspflicht besteht lediglich dann, wenn der Mietvertrag spezifische Kennzahlen definiert, deren bloßes Erreichen bereits automatisch einen Anspruch auf Mietanpassung ohne weitere Prüfung der Gesamtliquidität auslöst. Da solche pauschalen Automatismen in der Praxis selten sind, bleibt die umfassende wirtschaftliche Transparenz im Streitfall fast immer die notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung.
Greift der Anspruch auf Mietanpassung erst, wenn ich wirklich alle betrieblichen Sparmaßnahmen ausgeschöpft habe?
JA, eine Mietanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB setzt voraus, dass Sie zuvor alle zumutbaren betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nachweislich ausgeschöpft haben. Die Vertragsanpassung stellt rechtlich lediglich die letzte Option dar.
Die Rechtsprechung betrachtet die Mietanpassung als sogenannte Ultima Ratio, weshalb Sie zunächst darlegen müssen, dass Ihnen das Festhalten am unveränderten Vertrag trotz aller Eigenanstrengungen unzumutbar ist. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung, ob finanzielle Einbußen durch eine Umstrukturierung des Betriebskonzepts oder die Erschließung alternativer Einnahmequellen, wie etwa die Umstellung auf Selbstzahler, abgefedert werden können. Zudem sind Sie verpflichtet, vorrangig spezielle gesetzliche Härtefallregelungen oder Förderanträge, beispielsweise nach § 8 Abs. 12 APG DVO NRW, konsequent zu nutzen und deren Ablehnung zu dokumentieren. Erst wenn diese primären Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Stabilisierung nachweislich erfolglos geblieben sind, kommt eine einseitige Risikoverlagerung auf den Vermieter durch eine Reduzierung der monatlichen Mietzahlungen überhaupt in Betracht.
Eine bloße isolierte Betrachtung einzelner unrentabler Kostenpositionen genügt für den Nachweis der Unzumutbarkeit nicht, da Sie stattdessen Ihre gesamte wirtschaftliche Vermögenslage inklusive etwaiger Gewinne aus anderen Betriebsteilen offenlegen müssen.
Kann ich den Vermieter an ein privates Gutachten binden, dem er vorher nicht zugestimmt hat?
NEIN. Ein privates Gutachten entfaltet gegenüber dem Vermieter keine rechtliche Bindungswirkung, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für eine Nachverhandlung fehlen oder der vereinbarte Modus zur Gutachterbestellung missachtet wurde. Ohne eine solche Grundlage gilt die Expertise lediglich als unverbindliche Parteimeinung im laufenden Mietverhältnis.
Die rechtliche Bindung an ein Schiedsgutachten setzt zwingend voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung dem Grunde nach besteht. In der Praxis bedeutet dies oft, dass der Mieter zunächst eine unzumutbare wirtschaftliche Härte substantiiert darlegen muss, bevor das im Vertrag vorgesehene Gutachterverfahren überhaupt rechtlich aktiviert wird. Zudem verlangen viele Klauseln, wie etwa in gewerblichen Mietverträgen üblich, eine gemeinsame Bestimmung des Sachverständigen oder zumindest eine vorherige Anhörung der Gegenseite. Erfolgt die Beauftragung hingegen einseitig und ohne Abstimmung, kann der Vermieter das Ergebnis rechtmäßig ignorieren, da er nicht an einem fairen und vertragskonformen Ermittlungsprozess beteiligt wurde.
Selbst wenn das Gutachten keine direkte Bindungswirkung entfaltet, kann es in einem späteren Gerichtsprozess dennoch als qualifizierter Parteivortrag dienen. Es zwingt den Vermieter dazu, die dort getroffenen Feststellungen zur Miethöhe im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht detailliert und fachlich fundiert zu bestreiten.
Wie schütze ich mich vor einer Kündigung, während ich über eine Mietanpassung verhandle?
Die sicherste Methode zum Schutz vor einer Kündigung ist die Zahlung der vollen Miete unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, bis die Verhandlungen oder ein Rechtsstreit abgeschlossen sind. Durch dieses Vorgehen vermeiden Sie einen rechtlich relevanten Zahlungsverzug, der den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
Eine eigenmächtige Kürzung der Miete während laufender Verhandlungen birgt das Risiko, dass Gerichte die Voraussetzungen für eine Mietanpassung, etwa wegen Unzumutbarkeit oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, im Nachhinein verneinen. In einem solchen Fall entsteht rückwirkend ein erheblicher Mietrückstand, der ab einer Höhe von zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Um dieses existenzielle Risiko auszuschließen, sollten Sie den strittigen Differenzbetrag weiterhin überweisen und jede Zahlung im Verwendungszweck sowie durch ein begleitendes Schreiben als Vorbehaltszahlung kennzeichnen. Diese Strategie verhindert ein rechtliches Anerkenntnis der Miethöhe und sichert Ihnen die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge nach einer erfolgreichen Einigung oder einem Urteil zurückzufordern.
Der Schutz durch Vorbehaltszahlungen greift jedoch nur dann vollständig, wenn der Vorbehalt zeitnah und für jede einzelne Rate gegenüber dem Vermieter eindeutig erklärt wird. Eine bloße Ankündigung künftiger Kürzungen ohne tatsächliche Zahlung der vollen Summe bietet keinen Schutz vor den drastischen Folgen einer Räumungsklage.
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Das vorliegende Urteil
LG Bielefeld – Az.: 19 O 347/22 – Urteil vom 11.08.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.189,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.237,92 EUR seit dem 07.06.2022, 06.07.2022, 04.08.2022, 06.09.2022 und 07.10.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über rückständige Mietforderungen.
Die Parteien schlossen im Jahr 2005 einen Mietvertrag über ein Objekt an der Adresse A. Str. xx, xxxxx B. zum Betrieb eines Pflegeheims. Das Pflegeheim wird von der 100%-igen Tochter der Beklagten, der C. gGmbH, betrieben. Die Beklagte und die Tochter sind ihrerseits durch einen Mietvertrag miteinander verbunden.
Die C. gGmbH refinanziert die an die Beklagte zu zahlende Miete über die Investitionskosten. Hierbei stellt die C. gGmbH die nicht durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI vollständig gedeckten Investitionskosten den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung, § 82 Abs. 3 SGB XI.
Nach § 3 des Mietvertrages zwischen den Parteien des Rechtsstreits beträgt die Festmietzeit 25 Jahre ab dem Tag der Übergabe des Mietgegenstandes. Er verlängert sich um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt wird.
Die anfängliche jährliche Mietzahlung betrug 385.000 EUR netto kalt.
Nach § 4 des Mietvertrages belief sich die jährlich geschuldete Miete ohne Nebenkosten zunächst auf 385.000,00 EUR. Dieser Betrag sollte in monatlich gleichen Teilbeträgen im Voraus bis jeweils zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats an den Kläger gezahlt werden (§ 5.1). Nach einer Erhöhung aufgrund der sich in § 6 des Vertrages befindenden Wertsicherungsklausel belief sich der geschuldete Mietzins zuletzt auf mindestens 413.855,04 EUR/jährlich bzw. 34.487,92 EUR/monatlich. In Hinblick auf die Wertsicherungsklausel behielt sich der Kläger noch etwaige Erhöhungen vor. Seit Juni 2022 zahlt die Beklagte allerdings monatlich nur noch 26.250,00 EUR, was einer Gesamtjahresmiete von 315.000,00 EUR entspricht.
Mit der vorliegenden Klage werden die Mietdifferenzen für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober, mithin 5 x 8.237,92 EUR, insgesamt 41.189,60 EUR, geltend gemacht.
Seit Abschluss des Mietvertrages zwischen den Parteien änderten sich die gesetzlichen Grundlagen der Finanzierung von Betreibern von Pflegeeinrichtungen. Bis zum Jahre 2014 galt bezüglich Aufwendungen für Miete, die nach §§ 9, 13 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (PfG NW) vom 08.07.2003 als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gefördert wurden, in § 4 Abs. 2 Satz 4 GesBerVO folgende Regelung:
„Die Anpassung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt alle zwei Jahre auf der Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000) aller privaten Haushalte Nordrhein-Westfalen in Höhe von 50 % der Indexsteigerung.“
Maßgeblich ist seit 2014 insbesondere die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW). Bei sogenannten „geförderten“ Pflegeplätzen richtet sich die Förderung der Mietkosten nunmehr – da die zeitweise verlängerten Übergangsfristen ausgelaufen sind – nach dem dortigen § 8.
Diese Verordnung erkennt Mieten weiterhin als förderungswürdige betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen an, Erhöhungen jedoch nur insoweit, als sie eine nach den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmende Vergleichsberechnung nicht übersteigen (§ 8 APG DVO NRW). Bei der C. gGmbH findet die fiktive Mietvergleichsberechnung Anwendung. Der Verordnungsgeber nahm bis einschließlich 30.06.2021 eine Anerkennung der zum 01.02.2014 behördlich ermittelten Bestandsschutzmiete vor.
Seit dem 01.07.2021 sind bei Einrichtungen, die am 02.11.2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis festgesetzten sowie gezahlten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 01.02.2014 nur anzuerkennen, soweit sie den nach Absätzen 3 bis 8 ermittelten Vergleichsbetrag nicht um mehr als 10 % überschreiten, § 8 Abs. 10 APG DVO NRW.
Für die C. gGmbH bedeutete der Wegfall der Bestandsschutzregelung, dass die tatsächlich an die Beklagte zu zahlende Miete/Pacht nicht mehr komplett refinanziert werden konnte und wird. Die C. gGmbH zahlte an die Beklagte zunächst EUR 500.832,00 im Jahr. Nach Änderung der gesetzlichen Grundlagen der Finanzierung von Betreibern von Pflegeeinrichtungen erhält die Beklagte von der Betriebsgesellschaft seit 01.06.2022 daher 23,89 % weniger an Miete, mithin EUR 381.133,15 jährlich.
Unter Berufung auf eine dadurch finanzielle Verschlechterung kontaktierte die Beklagte den Kläger am 18.11.2020 und bat um Nachverhandlungen im Sinne des § 21 des Mietvertrages (Anlage B1, Bl. 68 d.A).
§ 4.2 des Mietvertrages („Mietzins“) lautet:
Im Mietzins ist keine Umsatzsteuer enthalten. Nach der derzeitigen
Gesetzeslage fällt auch keine Umsatzsteuer an. Bei Änderungen der
Gesetzeslage ändert sich der Mietzins entsprechend. Bei fehlender
Gegenfinanzierung greift § 21 des Vertrages.
Gem. § 5.1. soll der jährliche Mietzins in monatlich gleichen Teilbeträgen im Voraus und zwar spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats an den Vermieter zu zahlen sein.
§ 21 des Mietvertrages lautet wie folgt:
§ 21.1.: Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall, dass sich die derzeit gültigen gesetzlichen Grundlagen betreffend des Betriebes einer Pflegeinrichtung oder deren Refinanzierungsmöglichkeiten auf Seiten der Kostenträger (Pflegekassen, Sozialämter, Krankenkassen etc.) derart ändern, dass hierdurch der wirtschaftliche Betrieb für die Mieterin unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird, bzw. der Mietzweck gemäß § 2 dieses Vertrages nicht fortgeführt werden kann, den Mietvertrag auf der Grundlage der obwaltenden Gegebenheiten nach zu verhandeln und entsprechend anzupassen.
§ 21.2.: Sofern sich die Parteien in der Nachverhandlung nicht einig werden, verpflichten sich diese, einen unabhängigen Schiedsgutachter zu bestellen, dessen Entscheidung von beiden als bindend akzeptiert wird. Sollte zwischen den Parteien keine Einigung über die Person des Schiedsgutachters erzielt werden, so wird dieser auf Antrag einen oder beider Parteien verbindlich durch den Präsidenten der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld bestimmt.
Dem Nachverhandlungsersuchen kam der Kläger nicht nach.
Am 07.12.2020 fand auf Kosten des Klägers ein mehrstündiger Beratungstermin mit dem auf die Beratung von Altenpflegeeinrichtungen spezialisierten bundesweiten Dachverband in Hinblick auf etwaige Umstrukturierungsmöglichkeiten statt. Die Beklagte unternahm daraufhin jedoch keine Umstrukturierungsmaßnahmen.
Die Beklagte erwog stattdessen einen Verzicht auf den Anspruch der Bewohner auf Pflegewohngeld sowie Feststellung und Festsetzung angemessener Investitionskosten nach dem APG DVO NRW. In diesem Fall ist ein Abschluss einer Leistungs- und einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 SGB XII i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI erforderlich. Hierzu trat die C. gGmbH mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) bezüglich der Möglichkeit des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 76 a SGB XII in Kontakt. Diese Regelung kommt für Einrichtungsträger zum Tragen, die keine Förderung nach § 9 SGB XI erhalten. Durch einen Ausstieg aus dem Pflegewohngeld- als Form der öffentlichen Förderung- würde der Einrichtungsträger dann die Investitionskosten den Bewohnern/Bewohnerinnen nach § 82 Abs. 4 SGB XI ohne eine Zustimmung des LWL in Rechnungen stellen können.
Bei Sozialhilfeempfängern ist für die Übernahme der Investitionskosten durch den Sozialhilfeträger eine Vereinbarung nach § 76a SGB XII Voraussetzung. Eine solche Vereinbarung sichert der Pflegeeinrichtung die Übernahme der Kosten der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung und Investitionsfolgekosten pro Belegungstag pro Person für Personen, die einen Anspruch auf stationäre Pflege nach dem SGB XI und aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse nach SGB XII haben.
Zwischen dem LWL und der C. gGmbH bestand allerdings Uneinigkeit bzgl. des Prozederes zum Ausstieg aus dem Pflegewohngeld. Nach mehreren Erörterungen wurde der Beklagten von dem LWL mitgeteilt, dass zurzeit keine Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 76 a SGB XII gegeben sei (Anlage B4, Bl. 78 f.).
Ferner wurde von der C. gGmbH ein Antrag nach § 8 Abs. 11 APG DVO erwogen.
Danach können Träger in einem gesonderten Antragsverfahren beim zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Genehmigung beantragen, dass vorübergehend über die Regelungen des Absatzes 10 hinaus eine höhere Miete oder Pacht anerkannt wird, weil die aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarfe des Vermieters oder Verpächters hiernach voraussichtlich nicht gedeckt werden und die Parteien des Miet- oder Pachtverhältnisses sich nicht über eine reduzierte Miete oder Pacht einigen können. Dazu hat die Trägerin oder der Träger zu belegen, dass der nach den Absätzen 3 bis 8 bestimmte Vergleichsbetrag, zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 10 % nach Absatz 10, nicht ausreicht, um den tatsächlichen aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarf des Vermieters oder Verpächters zu decken. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 12.07.2021 aufgefordert, die nach § 8 Abs. 11 S. 5 APG DVO erforderlichen Daten über die anerkennungsfähigen Finanzierungsbedarfe für Vermieter vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.08.2021 ließ der Kläger mitteilen, dass er an dem Verfahren nach § 8 Abs. 11 APG DVO nicht mitwirken wird und verwies die Beklagte auf ein Verfahren nach § 8 Abs. 12 APG DVO.
Nach § 8 Abs. 12 APG DVO kann der Träger oder die Trägerin- für den Fall, dass der Vermieter oder der Vermieter die Mitwirkung bei dem Verfahren nach Abs. 11 verweigert, eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 s. 2 APG NRW zur Überschreitung der nach Absätzen 3 bis 8 zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen-gen. Dieser Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu. Diesen Weg ging die Beklagte ohne nähere Angaben von Gründen jedoch nicht.
Die Beklagte beauftragte schließlich am 07.04.2022 unter Berufung auf § 21. 2 des Vertrages und ohne Anhörung des Klägers den Gutachter D., der als unabhängiger Gutachter von der IHK Ostwestfalen bestellt ist, mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens. Der Gutachter ermittelte für das Objekt eine ortsübliche Vergleichsmiete bis zu 26.250,00 EUR monatlich (Anlage B7, Bl. 84 ff. d.A.). Daraufhin minderte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum die an den Kläger zu zahlende Miete in dieser Höhe.
Der Kläger ist der Auffassung, § 21 des Vertrages sei nicht wirksam. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 21 des Vertrages sei mangels Unbestimmtheit und mangels Transparenz unwirksam.
Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel nicht vor. Da die Beklagte -soweit unstreitig- das Pflegeheim nicht selbst betreibt, könne sie sich nicht auf § 21 des Mietvertrages berufen. Zudem hätte die Beklagte durch Umstrukturierungsmaßnahmen finanzielle Einbußen verhindern können. Der Ausstieg aus der Förderung sei gemäß § 76a SGB XII jederzeit möglich gewesen, dadurch hätte die Beklagte auf eine größere Anzahl an Selbstzahlern umstellen können. Diesbezüglich hätte die Beklagte auch eine Umstrukturierung in Hinblick auf eine örtlich nahegelegene, ebenfalls von der Beklagten betriebenen Pflegeeinrichtung, deren Existenz unbestritten ist, erwägen müssen. Überdies habe die Beklagte aber auch bereits die für die Norm erforderliche Unzumutbarkeit nicht dargelegt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.189,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 8.237,92 EUR seit dem 07.06.2022, 06.07.2022, 04.08.2022, 06.09.2022 und 07.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei den Vertragsklauseln nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, diese seien individuell ausgehandelt worden und auch im Übrigen wirksam.
Dem Kläger sei bei Vertragsschluss bewusst gewesen, dass die C. gGmbH das Pflegeheim und nicht die Beklagte betreiben würde, daher könne sich die Beklagte auf § 21 des Vertrages berufen.
Die vollständige Refinanzierbarkeit über Investitionskosten sei Vertragsgegenstand geworden.
§ 21.1 des Mietvertrages könne dahingehend ausgelegt werden, dass nicht nur die reine Aufnahme von Nachverhandlungen, sondern auch ein Verhandlungserfolg geschuldet sei. Wird dieser nicht erzielt, solle gerade eine unabhängige Instanz die Entscheidung treffen.
Da der Kläger dem Ergebnis des Gutachtens nicht widersprochen hat und es auch nicht angefochten hat, müsse er die Feststellungen des Gutachtens gegen sich gelten lassen.
Hinsichtlich eines Ausstiegs aus dem Pflegegeld verschlechtere sich die Konkurrenzsituation der Beklagten, da kein Anspruch auf Erstattung der Investitionskosten während der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege bestehe.
Bezüglich einer etwaigen Unzumutbarkeit verweist die Beklagte auf das Gutachten des Gutachters D. vom 5.5.2022. Nach diesem Gutachten seien unter Zugrundelegung des Investitionskostenbescheids vom 24.01.2022 und unter Abzug des Inventaranteils sowie wegen der Instandhaltungspflicht durch die Beklagte bei einer dadurch ermittelten Miete von monatlich EUR 26.250,00, EUR 8.237,92 monatlich nicht zu refinanzieren. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die geschuldete Miete die im Gutachten festgestellte ortsübliche Miete um ca. 24 % übersteige und die kompletten Instandhaltungskosten, die nicht refinanziert werden können, bis zum Ende der Laufzeit im Jahre 2030 zu tragen seien.
Hinsichtlich des weiteres Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete für die eingeklagten Monate Juni bis Oktober 2022 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 10.06.2005 in Höhe von insgesamt EUR 41.189,60.
Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Monate die Miete pro Monat in Höhe von EUR 8.237,92 zu Unrecht gemindert.
1. Sie kann sich hinsichtlich der Mietminderung nicht auf die Nachverhandlungsklausel gem. § 21 des Vertrages berufen.
Zwar ist die Klausel wirksam, aber die Tatbestandsvoraussetzungen der Nachverhandlungsklausel liegen nicht vor.
a) Die Nachverhandlungsklausel in § 21 des Mietvertrages ist wirksam.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich vorliegend um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Denn selbst einer Inhaltskontrolle nach den strengeren AGB-Maßstäben hält die Klausel stand. Der Kläger kann nicht damit durchdringen, dass die Klausel aufgrund von Unbestimmtheit und Intransparenz unwirksam ist.
Für die Bewertung der Transparenz einer Klausel kommt es auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ob eine Klausel den Anforderungen des Transparenzgebotes genügt, ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr an den dortigen – idR gesteigerten – Erfahrungen und Erkenntnismöglichkeiten zu messen. In allgemeiner Form ist es daher zutreffend, dass bei Unternehmern aufgrund ihrer Geschäftserfahrung sowie aufgrund der Maßgeblichkeit von Handelsgewohnheiten und Handelsbräuchen von einer besseren Erkenntnis- und Verständnismöglichkeit ausgegangen werden kann
(BeckOGK/Eckelt, 1.5.2023, BGB § 307 Rn. 132). Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht so formuliert, dass für den Kläger unklar bleibt, wann die Voraussetzungen greifen. Soweit § 21.1 formuliert, dass die Klausel Anwendung findet, „für den Fall, dass sich die derzeit gültigen gesetzlichen Grundlagen betreffend des Betriebes einer Pflegeinrichtung oder deren Refinanzierungsmöglichkeiten auf Seiten der Kostenträger (Pflegekassen, Sozialämter, Krankenkassen etc.) derart ändern, dass hierdurch der wirtschaftliche Betrieb für die Mieterin unzumutbar beeinträchtigt oder unmöglich wird, bzw. der Mietzweck gemäß § 2 dieses Vertrages nicht fortgeführt werden kann“, wird hinsichtlich dem Merkmal der „Unzumutbarkeit“ in Hinblick auf die nachgehende Formulierung „bzw. (wenn) der Mietzweck gem. § 2 dieses Vertrages nicht fortgeführt werden kann“ deutlich, dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung von besonders hohem Maße gefordert wird. Diese muss der Formulierung nach hinsichtlich der Intensität vergleichbar mit der Situation sein, dass der Pflegebetrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann.
Soweit der Kläger in dem Zusammenhang rügt, dass die im Klammerzusatz in § 21.1 enthaltene Liste nicht abschließend ist, spricht dies nicht gegen eine Transparenz. Vielmehr dient die beispielhafte Aufzählung einer Verdeutlichung und ermöglicht damit gerade eine Transparenz durch den in ihr erhaltenen Erklärungscharakter.
Auch liegt keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs.1 BGB durch einseitige Bevorzugung der Beklagtenseite vor. Die Nachverhandlungsklausel gibt der Beklagten kein einseitiges Anpassungsrecht, sondern lediglich ein Recht auf Nachverhandlungen. Die Norm ist daher ergebnisoffen formuliert, so dass auch die Interessen der Klägerseite angemessen Berücksichtigung finden können.
Darüber hinausgehende potentielle Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 liegen jedoch nicht vor.
Die Beklagte hat schon keine „Unzumutbarkeit“ im Sinne des § 21 der Klausel vorgetragen. Soweit ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist, ob sich die Beklagte auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der C. gGmbH berufen kann, ist festzustellen, dass eine solche für die C. gGmbH bereits nicht dargelegt ist. Darüber hinaus wurde auch keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Beklagten selbst vorgetragen. Die Beklagte beschränkt sich darauf, die vergleichsweise ortsübliche Miete, welche sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 5.5.2022 ergibt, dessen Inhalt jedoch klägerseits bestritten ist, der Mietminderung zugrunde zu legen. Wie sich jedoch aus der Formulierung von § 21.1 ergibt, muss die wirtschaftliche Beeinträchtigung, die sich durch die geänderte Refinanzierung ergibt, so schwer sein, dass sie aus wirtschaftlicher Sicht den Betrieb des Pflegeheims unmöglich oder unzumutbar macht. Hierzu ist nicht genügend vorgetragen. Soweit die Beklagte vorträgt, monatlich seien EUR 8.237,92 nicht mehr refinanzierbar, sowie, dass die geschuldete Miete die im Gutachten festgestellte ortsübliche Miete um ca. 24 % übersteigt und die kompletten Instandhaltungskosten, die nicht refinanziert werden können, bis zum Ende der Laufzeit im Jahre 2030 zu tragen sind, genügt dies nicht. Dadurch wurde nur eine finanzielle Einbuße, jedoch nicht die Vermögenslage als Ganzes dargestellt. Letzteres hätte es jedoch bedurft, um beurteilen zu können, wie schwer die finanzielle Einbuße im Gesamtgefüge wirkt, und ob sie geeignet ist, den wirtschaftlichen Betrieb des Pflegeheims insgesamt zu beschränken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aufstellung, welche in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2023 seitens der Beklagten übergeben und als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Dass der Kläger den Inhalt der Aufstellung bestreitet und das Vorbringen als verspätet rügt, ist mang els Erheblichkeit des Vorbringens obsolet. Auch aus der Aufstellung ergibt sich keine vollumfängliche Darstellung der finanziellen Gesamtsituation der Beklagten bzw. der C. gGmbH.
Die Nachverhandlungsklausel kann im Übrigen auch in Hinblick auf § 4.2 letzter Satz nicht so ausgelegt werden, dass jegliche fehlende Gegenfinanzierung automatisch zur Anwendung der Norm führt. § 4.2 verweist für den Fall fehlender Gegenfinanzierung auf § 21 des Mietvertrages. Der Wortlaut der Klausel wiederum lässt nicht den Schluss zu, dass in diesem Falle automatisch, sondern gerade nur bei den dort weiteren Voraussetzungen der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eine Nachverhandlung erfolgen soll. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus verbietet sich.
Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klausel lediglich einen Anspruch auf Nachverhandlungen und nicht auf ein konkretes Ergebnis gibt. Der Kläger war schon nicht gezwungen, auf das Schreiben der Beklagten vom 18.11.2020 in Nachverhandlungen einzutreten. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass die Beklagte aufgrund der geänderten Refinanzierungsmöglichkeiten zu grob einem Drittel nicht mehr den geschuldeten Mietzins refinanzieren kann. Als Folge, so trägt sie vor, wäre ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich. Letzteres jedoch ohne den Vortrag mit konkreten Zahlen zu unterfüttern. Für den Kläger war aus diesem Vortrag nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21.1 vorliegen. Als Folge entsprach es auch nicht dem vereinbarten Modus in § 21.2 ohne Anhörung des Klägers einen Gutachter zu beauftragen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Kläger nicht an das Gutachten des Gutachters D. vom 5.5.2022 gebunden sein kann.
Die Beklagte kann sich in dem Zusammenhang auch nicht auf § 4.2 des Mietvertrages berufen. Soweit dort der Passus „Bei Änderungen der Gesetzeslage ändert sich der Mietzins entsprechend“ aufgeführt ist, bezieht sich dieser systematisch erkennbar auf die zuvor angesprochene Umsatzsteuer.
2. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB berufen.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, es sei Teil des Vertrages und Geschäftsgrundlage geworden, dass die C. gGmbH den geschuldeten Mietzins komplett refinanzieren kann, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die vorgenommene Mietminderung zu rechtfertigen. Daher war mangels Erheblichkeit für diesen Punkt keine Beweisaufnahme durchzuführen.
Gem. § 313 Abs. 1 BGB kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen demnach nur, wenn der von der Störung betroffene Part die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisse führen würde (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 234/18). Nach diesen Kriterien kann sich die Beklagte nicht auf Unzumutbarkeit berufen.
Der Mietvertrag legt eine Festlaufzeit bis zum Jahr 2030 fest. Unbeschadet einer weiteren Mieterhöhung durch die Wertsicherungsklausel des § 6 des Vertrages entsteht für den Kläger ein Mindestverlust in Höhe von über EUR 790.000.
In Hinblick auch auf die soeben dargestellte wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, müsste die Beklagte ihrerseits darlegen, alles getan zu haben, um die finanziellen Einbußen nicht einseitig der Klägerseite zuzuschreiben. Sie hat jedoch nicht dargelegt, alles Zumutbare getan zu haben, um die finanziellen Einbußen auf andere Art und Weise abzufedern.
So hat sie nicht dargelegt, weshalb sie- in jahrelanger Kenntnis des künftigen Wegfalls der Bestandschutzregelung in § 8 APG DVO NRW- nicht anderweitige Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen hat. So hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es möglich gewesen wäre, aus der Förderung auszusteigen und auf eine höhere Anzahl an Selbstzahlern -mit dementsprechend höheren Einnahmen- umzusteigen. Unbestritten betreibt die Beklagte in örtlicher Nähe eine weitere Pflegeeinrichtung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte insbesondere in Hinblick auf die jahrelange Vorbereitungszeit nicht rechtzeitig mit Umstrukturierungsmaßnahmen begonnen hat.
Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte bzw. ihre Tochter kein Verfahren nach § 8 Abs. 12 APG DVO eingeleitet hat. Dies wäre ihre ohne weiteres möglich gewesen, da der Kläger eine Mitwirkung bei dem Verfahren nach § 8 Abs. 11 APG DVO verweigerte. Gem. § 8 Abs. 12 APG DVO kann die Trägerin oder der Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 3. Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Überschreitung der nach Absatz 3 bis 8 zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, über den Verzicht auf den Anspruch der Bewohner auf Pflegewohngeld sowie Feststellung und Festsetzung angemessener Investitionskosten nach dem APG DVO NRW nachgedacht zu haben und dies nicht möglich gewesen sei, da nach mehreren Erörterungen der Beklagten von dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe mitgeteilt wurde, dass zurzeit keine Möglichkeit
zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 76 a SGB XII gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies alleine aus dem rechtlichen Grund daran lag, dass die Tochter der Beklagten nach wie vor als geförderte Einrichtung gilt. Weshalb der Ausstieg nicht vorgenommen wurde, ist unklar. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dadurch verschlechtere sich die Konkurrenzsituation der Beklagten, da kein Anspruch auf Erstattung der Investitionskosten während der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege bestehe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs.1, Abs. 2 BGB. Gem. § 5.1 des Mietvertrages ist der jährliche Mietzins in monatlich gleichen Teilbeträgen im Voraus und zwar spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats zu zahlen. Somit befand sich die Beklagte jeweils ab dem vierten Werktag eines jeden Kalendermonats in Verzug.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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