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Miete mindern bei Pflegeheim: Warum Refinanzierung allein nicht ausreicht

Über 41.000 Euro Miete einfach gekürzt. Der Grund: neue Refinanzierungsregeln – und eine Nachverhandlungsklausel im Vertrag.
Schreibtisch mit Mietrechnung über hohe Summe, im Hintergrund Pflegekraft mit Senior im Rollstuhl hinter Glaswand.
Eigenmächtige Mietkürzungen in Pflegeheimen scheitern oft an den hohen Anforderungen für den Nachweis einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 O 347/22

Das Wichtigste im Überblick

Betreiber von Pflegeheimen müssen volle Miete zahlen, sofern sie keine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage nachweisen.
  • Das Gericht verurteilt die Mieterin zur Nachzahlung von über 41.000 Euro Mietrückständen.
  • Geringere staatliche Refinanzierungen berechtigen nicht automatisch zu einer Kürzung der monatlichen Miete.
  • Betroffene müssen für Mietanpassungen ihre gesamte wirtschaftliche Lage detailliert und vollständig offenlegen.
  • Mieter müssen zuerst alle zumutbaren Sparmaßnahmen und Umstrukturierungen zur Kostensenkung selbst ausschöpfen.

  • Gericht: Landgericht Bielefeld
  • Datum: 11.08.2023
  • Aktenzeichen: 19 O 347/22
  • Verfahren: Klage auf Mietzahlung
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht, Pflegerecht
  • Streitwert: 41.189,60 EUR
  • Relevant für: Pflegeheimbetreiber, Vermieter von Spezialimmobilien, Pflegeheim-Investoren

Warum eigenmächtige Mietkürzungen trotz Nachverhandlungsklausel scheiterten

Nachverhandlungsklauseln wie § 21 eines Mietvertrages regeln die Anpassung bei geänderten wirtschaftlichen oder gesetzlichen Bedingungen. Eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB prüft, ob solche Klauseln transparent und bestimmt genug sind. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft hierbei, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen einen Partner unangemessen benachteiligen oder unklar formuliert sind. Ein Recht auf Nachverhandlung bedeutet rechtlich jedoch nicht automatisch ein einseitiges Recht zur Mietminderung.

Das Landgericht Bielefeld verurteilte eine Mieterin zur Nachzahlung von 41.189,60 EUR (Az. 19 O 347/22), nachdem diese eigenmächtig die Zahlungen gekürzt hatte.

Kürzen Sie die Miete niemals eigenmächtig, um hohe Nachzahlungsforderungen und Zinsen zu vermeiden. Wenn Sie die Miethöhe für unzumutbar halten, zahlen Sie den strittigen Differenzbetrag nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, bis die Rechtslage geklärt ist.

Streit um geänderte Refinanzierung

Die Betreiberin eines Pflegeheims hatte die monatliche Miete von 34.487,92 EUR auf 26.250,00 EUR gesenkt. Auslöser des Streits war der Wegfall einer Bestandsschutzregelung nach der APG DVO NRW zum 1. Juli 2021, wodurch sich die Refinanzierungsbedingungen für die Einrichtung verschlechterten. Die APG DVO NRW ist die maßgebliche Verordnung in Nordrhein-Westfalen, die festlegt, wie Pflegeeinrichtungen ihre Investitionskosten über öffentliche Mittel oder Bewohnerentgelte gegenfinanzieren können.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine vertragliche Nachverhandlungsklausel gewährt dem Mieter lediglich einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen, nicht jedoch ein einseitiges Recht zur Mietminderung; eine eigenmächtige Kürzung der Miete bleibt ohne die nachgewiesene Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen unzulässig.
  2. Wer sich gegenüber dem Vermieter auf die Unzumutbarkeit der vereinbarten Miete beruft, muss seine gesamte wirtschaftliche Lage substantiiert darlegen; der Nachweis einzelner nicht refinanzierbarer Kostenpositionen reicht dafür nicht aus.
  3. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Mieter nicht darlegt, alle zumutbaren betrieblichen und rechtlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Einbußen ausgeschöpft zu haben.

Warum isolierte Verluste keine Unzumutbarkeit der Miete belegen

Für die Wirksamkeit einer Nachverhandlungsklausel muss die Unzumutbarkeit der Mietzahlung substantiiert dargelegt werden. Das bedeutet konkret: Der Mieter muss seine wirtschaftliche Notlage mit detaillierten Zahlen und Belegen genau beweisen, statt nur allgemeine Behauptungen aufzustellen. Erforderlich ist eine Darstellung der Vermögenslage als Ganzes, nicht nur einzelner Kostenfaktoren. Nur so lässt sich beurteilen, ob der wirtschaftliche Betrieb insgesamt unmöglich oder unzumutbar wird.

Nach diesen Maßstäben ist die Klausel nicht so formuliert, dass für den Kläger unklar bleibt, wann die Voraussetzungen greifen. […] wird hinsichtlich dem Merkmal der ‚Unzumutbarkeit‘ […] deutlich, dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung von besonders hohem Maße gefordert wird. Diese muss der Formulierung nach hinsichtlich der Intensität vergleichbar mit der Situation sein, dass der Pflegebetrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr fortgeführt werden kann. – so das Landgericht Bielefeld
Infografik: Eine Nachverhandlungsklausel im Gewerbemietrecht erlaubt nur das Einfordern von Verhandlungen, während eigenmächtige Mietkürzungen ohne vollständige Darlegung der wirtschaftlichen Gesamtlage unzulässig sind.
Mietkürzung: Wann Mieter ihr Recht verspielen

In dem Bielefelder Verfahren argumentierte die Pflegeheim-Betreiberin, dass monatlich 8.237,92 EUR aufgrund der neuen Refinanzierungsregeln nicht mehr gedeckt seien.

Isolierte Zahlen reichen nicht aus

Das Gericht entschied jedoch, dass diese isolierte Angabe ohne eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Lage nicht ausreicht, um eine Unzumutbarkeit im Sinne des Vertrages zu belegen. Auch der Hinweis der Mieterin, dass die geforderte Summe etwa 24 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege und Instandhaltungskosten bis 2030 zu tragen seien, genügte den Richtern nicht als Beweis für eine existenzielle wirtschaftliche Schieflage.

Praxis-Hürde: Gesamtwirtschaftliche Darstellung

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Detailtiefe der wirtschaftlichen Darlegung. Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass eine bestimmte Einnahmequelle weggefallen ist. Wer sich auf Unzumutbarkeit beruft, muss seine gesamte Vermögenslage offenlegen. Wenn Ihr Betrieb an anderer Stelle Gewinne macht, die das Defizit ausgleichen könnten, wird ein Gericht die Unzumutbarkeit der vollen Mietzahlung regelmäßig verneinen.

Warum § 313 BGB erst nach ausgeschöpften Eigenmaßnahmen greift

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Dieser Paragraf dient als rechtliches Sicherheitsventil für Fälle, in denen sich die äußeren Umstände nach Vertragsschluss so massiv ändern, dass die ursprüngliche Vereinbarung eine Seite unzumutbar belasten würde. Der Mieter muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um finanzielle Einbußen abzufedern. Umstrukturierungsmaßnahmen und gesetzliche Ausnahmeregelungen müssen vorrangig geprüft und ausgeschöpft werden.

Wie streng diese Vorgaben in der Praxis sind, zeigt die Prüfung der Alternativen durch das Landgericht. Die Richter warfen der Pflegeheim-Betreiberin vor, trotz jahrelanger Kenntnis der kommenden Gesetzesänderung keine Umstrukturierung vorgenommen zu haben.

In Hinblick auch auf die soeben dargestellte wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger, müsste die Beklagte ihrerseits darlegen, alles getan zu haben, um die finanziellen Einbußen nicht einseitig der Klägerseite zuzuschreiben. Sie hat jedoch nicht dargelegt, alles Zumutbare getan zu haben, um die finanziellen Einbußen auf andere Art und Weise abzufedern. – so das Landgericht Bielefeld

Fehlende Bemühungen zur Schadensbegrenzung

Es fehlte eine schlüssige Erklärung, warum das Unternehmen nicht aus der Förderung ausgestiegen war und auf mehr Selbstzahler umgestellt hatte, zumal es eine weitere Einrichtung in der Nähe betrieb. Zudem blieb für das Gericht unklar, warum die Betreiberin kein spezielles Verfahren nach § 8 Abs. 12 APG DVO eingeleitet hatte, um die finanziellen Einbußen abzuwenden.

Praxis-Hinweis: Vorrang von Eigenmaßnahmen

Bevor Sie die Miete wegen geänderter Gesetze kürzen, müssen Sie nachweisen, dass Sie alle betrieblichen Stellschrauben genutzt haben. Im vorliegenden Fall scheiterte die Mieterin, weil sie nicht belegen konnte, warum sie ihr Konzept nicht auf alternative Einnahmequellen umgestellt oder spezielle gesetzliche Härtefallregelungen genutzt hatte. Prüfen Sie zuerst, ob Sie organisatorisch alle Ausweichmöglichkeiten ausgeschöpft haben, da die Mietanpassung rechtlich nur als letztes Mittel gilt.

Wann ein Schiedsgutachten zur Miethöhe rechtlich wirkungslos bleibt

Ein Schiedsgutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete entfaltet nur Bindungswirkung, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein solches Gutachten ist die verbindliche Klärung einer Fachfrage durch einen neutralen Experten, um einen langwierigen Gerichtsprozess über diesen Punkt zu vermeiden. Fehlen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nachverhandlung, ist der Vermieter nicht an die Ergebnisse eines einseitig initiierten Gutachtens gebunden.

Die Mieterin hatte sich auf die Expertise eines von der Industrie- und Handelskammer bestellten Gutachters gestützt, der eine ortsübliche Vergleichsmiete von lediglich 26.250,00 EUR ermittelte.

Keine Bindungswirkung ohne Vertragsgrundlage

Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Vermieter dieses Gutachten nicht gegen sich gelten lassen muss. Da die grundlegenden Voraussetzungen für Nachverhandlungen nach § 21.1 des Mietvertrages mangels nachgewiesener Unzumutbarkeit gar nicht erfüllt waren, bestand auch keine rechtliche Basis für das anschließende Gutachterverfahren nach § 21.2.

Als Folge entsprach es auch nicht dem vereinbarten Modus in § 21.2 ohne Anhörung des Klägers einen Gutachter zu beauftragen. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Kläger nicht an das Gutachten des Gutachters D. vom 5.5.2022 gebunden sein kann. – so das Landgericht Bielefeld

Bevor Sie ein kostspieliges Schiedsgutachten in Auftrag geben, müssen Sie sicherstellen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Nachverhandlung – wie die nachgewiesene Unzumutbarkeit – zweifelsfrei erfüllt sind. Ohne diese Grundlage ist der Vermieter nicht verpflichtet, das Gutachten anzuerkennen oder sich an den Kosten zu beteiligen.

Warum allgemeine Gesetzesklauseln nicht automatisch zur Mietanpassung führen

Vertragsklauseln müssen systematisch ausgelegt werden, um ihren Anwendungsbereich zu bestimmen. Das bedeutet konkret: Eine einzelne Bestimmung wird nicht isoliert betrachtet, sondern ihr Sinn wird aus ihrer Stellung im gesamten Vertragstext und dem Zusammenhang mit den benachbarten Paragrafen abgeleitet. Allgemeine Formulierungen über Gesetzesänderungen beziehen sich oft nur auf spezifische Steuerregelungen, wenn sie in diesem Kontext stehen.

Ein weiterer Versuch der Mieterin stützte sich auf den Paragrafen 4.2 des Mietvertrages, der besagte: „Bei Änderungen der Gesetzeslage ändert sich der Mietzins entsprechend“.

Systematische Auslegung der Vertragsklausel

Das Gericht wies dieses Argument zurück und stellte fest, dass sich dieser Satz systematisch ausschließlich auf die unmittelbar zuvor geregelte Umsatzsteuer bezog. Eine Ausweitung dieser Klausel auf die allgemeine Refinanzierungssituation des Pflegeheims lehnten die Richter ab, weshalb die Klage auf Mietdifferenzen erfolgreich war und die ausstehenden Beträge nebst Zinsen gezahlt werden müssen.

Warum Pflegeheim-Betreiber für Mietminderungen ihre Bilanz offenlegen müssen

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld verdeutlicht die extrem hohen Hürden für Mietanpassungen bei Pflegeimmobilien. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, entfaltet sie zwar keine allgemeine Bindungswirkung für andere Gerichte, zeigt aber die klare Linie der Rechtsprechung. Das bedeutet konkret: Da dies das erste Urteil in diesem Fall ist, sind andere Gerichte rechtlich nicht verpflichtet, genauso zu entscheiden, doch es dient als wichtiger Orientierungspunkt. Eine Mietminderung ist rechtlich nur das letzte Mittel (Ultima Ratio) – also die allerletzte Möglichkeit, wenn alle anderen Wege versagt haben. Sie müssen zuvor alle betrieblichen Stellschrauben und gesetzlichen Härtefallanträge nachweislich ausgeschöpft haben.

Handeln Sie in eigener Sache: Stellen Sie eine lückenlose betriebswirtschaftliche Auswertung zusammen, die Ihre gesamte Ertragslage abbildet, und dokumentieren Sie alle Versuche, die Verluste durch Umstrukturierungen abzufangen. Nur mit dieser umfassenden Vorbereitung können Sie eine Mietanpassung rechtssicher fordern oder gerichtlich durchsetzen.


Mietkürzung rechtssicher vorbereiten: So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen

Eine rechtssichere Mietanpassung erfordert weit mehr als den bloßen Hinweis auf geänderte Rahmenbedingungen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die hohen Hürden der Rechtsprechung zu meistern und Ihre wirtschaftliche Lage prozessfest aufzubereiten. Wir prüfen Ihre vertraglichen Optionen und begleiten Sie bei der strategischen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Vermieter.

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Experten Kommentar

Der gefährlichste Fehler bei eigenmächtigen Kürzungen ist das Risiko der fristlosen Kündigung. Sobald der aufgelaufene Rückstand die Höhe von zwei Monatsmieten erreicht, fackeln Vermieter von Gewerbeimmobilien meist nicht lange und stellen den Rauswurf zu. Plötzlich geht es dann vor Gericht nicht mehr nur um eine strittige Nachzahlung, sondern um die nackte Existenz des gesamten Betriebs.

Wer in eine unverschuldete Schieflage gerät, sollte stattdessen frühzeitig das offene Gespräch suchen und ein formelles Stillhalteabkommen aushandeln. Wenn die Gegenseite sieht, dass man die wirtschaftlichen Karten freiwillig auf den Tisch legt, lässt sich oft eine temporäre Stundung vereinbaren. Das schafft die nötige Atempause für eine rechtssichere Klärung, ohne direkt den Verlust des Standorts zu riskieren.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Miete eigenmächtig kürzen, wenn mein Vertrag eine ausdrückliche Nachverhandlungsklausel enthält?

NEIN. Eine eigenmächtige Mietkürzung ist trotz einer Nachverhandlungsklausel unzulässig, da eine solche Vereinbarung lediglich einen Anspruch auf die Aufnahme von Gesprächen begründet. Ohne eine einvernehmliche Einigung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bleibt die ursprünglich vereinbarte Miethöhe für beide Vertragsparteien weiterhin rechtlich bindend.

Eine vertragliche Nachverhandlungsklausel stellt rechtlich kein einseitiges Gestaltungsrecht dar, welches den Mieter zur sofortigen Reduzierung seiner monatlichen Zahlungen ohne Zustimmung des Vermieters berechtigen würde. Vielmehr verpflichtet eine solche Klausel die Vertragspartner lediglich dazu, bei Eintritt bestimmter Bedingungen in ernsthafte Verhandlungen über eine mögliche Anpassung der Konditionen einzutreten. Wer die Miete dennoch eigenmächtig kürzt, gerät rechtlich unmittelbar in Zahlungsverzug und riskiert damit eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblicher Verletzung der vertraglichen Pflichten. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten Mieter den Vermieter schriftlich unter Fristsetzung zur Verhandlung auffordern und strittige Beträge allenfalls unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahlen.

Ein Anspruch auf tatsächliche Vertragsanpassung nach § 313 BGB setzt zudem voraus, dass der Mieter seine gesamte wirtschaftliche Notlage detailliert offenlegt und alle betrieblichen Eigenmaßnahmen zur Verlustbegrenzung nachweislich ausgeschöpft hat.


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Muss ich meine gesamte Bilanz offenlegen, um eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit rechtssicher zu belegen?

JA, Sie müssen für den rechtssicheren Beleg einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit grundsätzlich Ihre gesamte Bilanz sowie die vollständige Vermögenslage Ihres Unternehmens offenlegen. Eine fundierte Gesamtschau ist zwingend erforderlich, da isolierte Verluste einzelner Kostenstellen allein nicht ausreichen, um eine existenzbedrohende Schieflage des gesamten Betriebes nachzuweisen.

Die rechtliche Begründung liegt in der umfassenden Beweislast, die im Falle einer behaupteten Unzumutbarkeit vollständig beim Mieter liegt und eine detaillierte Substantiierung der wirtschaftlichen Notlage erfordert. Da Defizite in einem Teilbereich oft durch Gewinne in anderen Sparten oder durch vorhandenes Betriebsvermögen ausgeglichen werden können, ist die Vorlage einer isolierten Spartenrechnung rechtlich nicht ausreichend. Es empfiehlt sich daher die Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), welche die finanzielle Situation des gesamten Unternehmens inklusive aller Erträge und Reserven transparent abbildet. Nur wenn die wirtschaftliche Beeinträchtigung ein existenzbedrohendes Ausmaß annimmt und alle betrieblichen Stellschrauben zur Kompensation bereits genutzt wurden, greifen Schutzmechanismen wie die Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB.

Eine Ausnahme von dieser strengen Offenlegungspflicht besteht lediglich dann, wenn der Mietvertrag spezifische Kennzahlen definiert, deren bloßes Erreichen bereits automatisch einen Anspruch auf Mietanpassung ohne weitere Prüfung der Gesamtliquidität auslöst. Da solche pauschalen Automatismen in der Praxis selten sind, bleibt die umfassende wirtschaftliche Transparenz im Streitfall fast immer die notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung.


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Greift der Anspruch auf Mietanpassung erst, wenn ich wirklich alle betrieblichen Sparmaßnahmen ausgeschöpft habe?

JA, eine Mietanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB setzt voraus, dass Sie zuvor alle zumutbaren betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nachweislich ausgeschöpft haben. Die Vertragsanpassung stellt rechtlich lediglich die letzte Option dar.

Die Rechtsprechung betrachtet die Mietanpassung als sogenannte Ultima Ratio, weshalb Sie zunächst darlegen müssen, dass Ihnen das Festhalten am unveränderten Vertrag trotz aller Eigenanstrengungen unzumutbar ist. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung, ob finanzielle Einbußen durch eine Umstrukturierung des Betriebskonzepts oder die Erschließung alternativer Einnahmequellen, wie etwa die Umstellung auf Selbstzahler, abgefedert werden können. Zudem sind Sie verpflichtet, vorrangig spezielle gesetzliche Härtefallregelungen oder Förderanträge, beispielsweise nach § 8 Abs. 12 APG DVO NRW, konsequent zu nutzen und deren Ablehnung zu dokumentieren. Erst wenn diese primären Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Stabilisierung nachweislich erfolglos geblieben sind, kommt eine einseitige Risikoverlagerung auf den Vermieter durch eine Reduzierung der monatlichen Mietzahlungen überhaupt in Betracht.

Eine bloße isolierte Betrachtung einzelner unrentabler Kostenpositionen genügt für den Nachweis der Unzumutbarkeit nicht, da Sie stattdessen Ihre gesamte wirtschaftliche Vermögenslage inklusive etwaiger Gewinne aus anderen Betriebsteilen offenlegen müssen.


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Kann ich den Vermieter an ein privates Gutachten binden, dem er vorher nicht zugestimmt hat?

NEIN. Ein privates Gutachten entfaltet gegenüber dem Vermieter keine rechtliche Bindungswirkung, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für eine Nachverhandlung fehlen oder der vereinbarte Modus zur Gutachterbestellung missachtet wurde. Ohne eine solche Grundlage gilt die Expertise lediglich als unverbindliche Parteimeinung im laufenden Mietverhältnis.

Die rechtliche Bindung an ein Schiedsgutachten setzt zwingend voraus, dass überhaupt ein Anspruch auf eine Vertragsanpassung dem Grunde nach besteht. In der Praxis bedeutet dies oft, dass der Mieter zunächst eine unzumutbare wirtschaftliche Härte substantiiert darlegen muss, bevor das im Vertrag vorgesehene Gutachterverfahren überhaupt rechtlich aktiviert wird. Zudem verlangen viele Klauseln, wie etwa in gewerblichen Mietverträgen üblich, eine gemeinsame Bestimmung des Sachverständigen oder zumindest eine vorherige Anhörung der Gegenseite. Erfolgt die Beauftragung hingegen einseitig und ohne Abstimmung, kann der Vermieter das Ergebnis rechtmäßig ignorieren, da er nicht an einem fairen und vertragskonformen Ermittlungsprozess beteiligt wurde.

Selbst wenn das Gutachten keine direkte Bindungswirkung entfaltet, kann es in einem späteren Gerichtsprozess dennoch als qualifizierter Parteivortrag dienen. Es zwingt den Vermieter dazu, die dort getroffenen Feststellungen zur Miethöhe im Rahmen der prozessualen Wahrheitspflicht detailliert und fachlich fundiert zu bestreiten.


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Wie schütze ich mich vor einer Kündigung, während ich über eine Mietanpassung verhandle?

Die sicherste Methode zum Schutz vor einer Kündigung ist die Zahlung der vollen Miete unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, bis die Verhandlungen oder ein Rechtsstreit abgeschlossen sind. Durch dieses Vorgehen vermeiden Sie einen rechtlich relevanten Zahlungsverzug, der den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

Eine eigenmächtige Kürzung der Miete während laufender Verhandlungen birgt das Risiko, dass Gerichte die Voraussetzungen für eine Mietanpassung, etwa wegen Unzumutbarkeit oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, im Nachhinein verneinen. In einem solchen Fall entsteht rückwirkend ein erheblicher Mietrückstand, der ab einer Höhe von zwei Monatsmieten eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Um dieses existenzielle Risiko auszuschließen, sollten Sie den strittigen Differenzbetrag weiterhin überweisen und jede Zahlung im Verwendungszweck sowie durch ein begleitendes Schreiben als Vorbehaltszahlung kennzeichnen. Diese Strategie verhindert ein rechtliches Anerkenntnis der Miethöhe und sichert Ihnen die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge nach einer erfolgreichen Einigung oder einem Urteil zurückzufordern.

Der Schutz durch Vorbehaltszahlungen greift jedoch nur dann vollständig, wenn der Vorbehalt zeitnah und für jede einzelne Rate gegenüber dem Vermieter eindeutig erklärt wird. Eine bloße Ankündigung künftiger Kürzungen ohne tatsächliche Zahlung der vollen Summe bietet keinen Schutz vor den drastischen Folgen einer Räumungsklage.


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Das vorliegende Urteil


LG Bielefeld – Az.: 19 O 347/22 – Urteil vom 11.08.2023




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