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Mietereinbauten – Rückbaupflicht des Mieters

LG Saarbrücken

Az.: 10 S 170/12

Urteil vom 01.03.2013


Die Berufung des Klägers gegen das am 18.9.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Homburg (Aktenzeichen: 23 C 58/12 (20)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Mietvertrag vom 1.10.2006 vermietete der Kläger an den Beklagten ein Hausanwesen in ###. In der Küche war sowohl auf dem Fußboden als auch an der Wand, dort als Spritzschutz, ein PVC-Boden bzw. ein PVC-Belag angebracht. Der Beklagte entfernte mit Einverständnis des Klägers PVC-Boden und Belag und brachte auf dem Boden Fliesen und an der Wand einen Fliesenspiegel an. Bei Auszug des Beklagten im Jahr 2011 waren die Fließen nicht mehr unbeschädigt vorhanden, wobei die Parteien darüber streiten, ob der Beklagte diese lediglich beschädigt oder zurückgebaut hat. Der Kläger macht deshalb Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Übernahme der Fliesen sei nicht vereinbart worden und ergebe sich mangels Kostenersatz auch nicht aus der Erlaubnis des Klägers zum Einbau derselben. Bei den Fliesen handele es sich auch nicht um eine „Einrichtung“ im Sinne des § 539 Abs. 2 BGB. Ein Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB wegen des fehlenden Rückbau scheitere daran, dass der Kläger den Beklagten keine Frist gesetzt habe und eine Fristsetzung auch nicht entbehrlich sei.

Der Kläger trägt in der Berufung vor, der Beklagte habe jedwede Zahlung für das Entfernen der Fliesen verweigert und sei ausgezogen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen, weshalb eine Fristsetzung nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe er durch anwaltlichen Schriftsatz die Ansprüche auf Schadensersatz zurückgewiesen, so dass eine „Erfüllungsverweigerung“ vorliege. Das Amtsgericht habe die Durchführung einer Beweisaufnahme unterlassen; hätte das Amtsgericht wie beantragt, die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen, hätte auch diese bestätigen können, dass eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung vorliege.

Der Kläger trägt vor, die geltend gemachten Kosten seien nur solche des Rückbaus und nicht etwa Kosten der Neuverfliesung.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.9.2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Homburg, Aktenzeichen 23 C 58/12 (20), den Beklagten verurteilen, an den Kläger 923,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und vertieft seinen Vortrag.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da die Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen einer andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Soweit die Erstrichterin ausgeführt hat, dass ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht besteht, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die in der Berufung nicht angegriffen werden, verwiesen werden.

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch zu. Allerdings ist der Mieter nach § 546 BGB verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind (§§ 94,946 BGB) und ohne dass es darauf ankommt, ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht (BGH NZM 1999,478; OLG Köln NZM 1998,767; Sternel, Mietrecht aktuell Rn. XIII 39). Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, so können dem Vermieter grundsätzlich Schadenseratzansprüche aus §§ 280,281 BGB zustehen (Sternel a.a.O. Rn. 40).

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280,281 BGB liegen indes nicht vor. Gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 kann der Gläubiger vom Schuldner, der eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht hat, Schadensersatz nur dann verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Dass der Kläger vorliegend dem Beklagten keine Nacherfüllungsfrist bestimmt hat, ist unstreitig.

Allerdings ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB).

Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung allerdings nicht ansatzweise dargetan. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte bei Auszug „jedwede Zahlung für ein Entfernen der Fliesen verweigerte“, wie die Berufungsbegründung behauptet. Der Kläger verkennt, dass die vom Beklagten geschuldete Leistung nicht in der Zahlung der Kosten für den Rückbau lag, sondern in dem Rückbau selbst. Eine Verweigerung der Kostenübernahme stellt demnach mitnichten eine Verweigerung der Leistung dar. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.11.2011 Schadensersatzansprüche vollumfänglich zurückgewiesen habe.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagten ohne eine neue Anschrift zu hinterlassen ausgezogen sei. Da es dem Kläger gelang, zeitnah Schadensersatzansprüche an den Beklagten zu stellen, nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, ihm eine Frist zur Erfüllung der Rückbaupflicht zu setzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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