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Mieterhaftung für Besucher und Mitarbeiter

OLG Rostock

Az: 3 W 52/06

Beschluss vom 14.12.2006


Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28.02.2006 – 3 O 482/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Tischlerei-Betrieb K. in Z. mietete im Jahr 2002 von der Firma … (Antragsgegnerin) einen Gabelstapler. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Mieterin. Am 10.12.2002 benutzte er, der seit Februar 2002 über eine für den Betrieb solcher Fahrzeuge erforderliche Erlaubnis nach Absolvierung eines Lehrgangs beim TÜV Nord verfügt, den Gabelstapler. Dabei blockierte nach seinen Angaben gegen 16.15 Uhr ein Vorderrad des Fahrzeuges, wodurch dieses in eine Schieflage kam. Der Antragsteller stürzte vom Sitz und geriet mit seinem Fuß unter das nachrollende Rad des Staplers. Dabei erlitt er Verletzungen, insbesondere des Fußgelenks.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller von der Firma … ein Schmerzensgeld. Dabei stellt er nicht darauf ab, dass das Blockieren des Vorderrads etwa auf einen technischen Defekt des Fahrzeuges zurückzuführen gewesen sei. Vielmehr führt er aus, dass es schon mehrere Tage Probleme mit den Bremsen des Fahrzeuges gegeben habe, weil diese eingefroren gewesen seien.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verletzungen hätten vermieden werden können, wenn der Antragsteller auf dem Sitz des Fahrzeuges angeschnallt gewesen wäre. Der Antragsteller behauptet, dass das Fahrzeug über einen entsprechenden Gurt nicht verfügt habe. Allerdings wäre nach den geltenden Vorschriften durch die Antragsgegnerin eine Nachrüstung des Fahrzeuges bis zum 05.12.2002, also fünf Tage vor dem Unfall, auszuführen gewesen. Sie habe jedoch ein Fahrzeug vermietet, welches den Rechtsvorschriften nicht entsprochen habe. Der Antragsteller seinerseits habe dies nicht wissen müssen und auch nicht gewusst, da er in seinem Lehrgang im Februar 2002 auf den Umstand, dass ältere Gabelstapler, für die bis dahin eine Gurtpflicht nicht bestand, bis zum 05.12.2002 hätten mit derartigen Gurten nachgerüstet werden müssen und für diese sodann ebenfalls eine Anschnallpflicht bestand, nicht hingewiesen worden sei. Auch sein Arbeitgeber habe ihn, obwohl er entsprechende Belehrungen habe vornehmen müssen, auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Es sei sowohl ihm als auch seinem Arbeitgeber auch nicht abzuverlangen, dass er diese Vorschriften kennen müsse. Etwas anderes müsse aber für die Firma … gelten, die als Vermieterin solcher Fahrzeuge deren Betreiber/Eigentümer sei.

Die Firma … ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass das Fahrzeug bereits im Mai 2002 mit einem entsprechenden Gurt ausgerüstet gewesen sei. Es möge sein, dass dieser durch die vorhergehenden Nutzer so verstaut gewesen sei, dass der Antragsteller ihn nicht gesehen habe. Gleichwohl habe er wissen müssen, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem Fahrzeug habe anschnallen müssen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, dass zwar grundsätzlich im Rahmen eines Mietvertrages auch eine Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht komme. Diese scheide jedoch aus, sofern der Dritte anderweitig Schadensersatz erlangen könne. Vorliegend könne der Antragsteller aus § 104 SGB VII von seinem Arbeitgeber Schadensersatz erlangen, so dass eine Schutzwirkung zu seinen Gunsten aus dem Mietvertrag nicht hergeleitet werden könne.

Ein hierneben möglicher Anspruch aus §§ 823 ff. BGB scheide aus, da selbst dann, wenn das Fahrzeug entgegen der Behauptung des Antragstellers mit einer Rückhaltevorrichtung (Beckengurt) ausgerüstet gewesen wäre, nach dem Vortrag des Antragstellers davon auszugehen sei, dass dieser den Gurt nicht angelegt hätte. Er selbst nämlich habe ausgeführt, dass er um die bestehende Gurtpflicht zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst habe. Wegen der weiteren Begründung und der näheren Darstellungen, insbesondere der vom Antragsteller erlittenen Verletzungen, wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sein Prozesskostenhilfegesuch weiter verfolgt. Unter Vertiefung des bisherigen Vortrages führt er insbesondere aus, dass eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus § 104 SGB VII nicht in Betracht komme, weshalb die Schutzwirkung des Mietvertrags zu seinen Gunsten nicht ausscheiden könne. Wenn allerdings die Firma … ein Fahrzeug ohne Rückhalteeinrichtung vermietet habe, habe sie zumindest vertragliche Nebenpflichten verletzt, was nunmehr zugunsten des Antragstellers greifen müsse. Dabei könne, gleichgültig ob sich der Anspruch aus dem Mietvertrag ergebe oder aber aus §§ 823 ff. BGB, nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich nicht angeschnallt hätte, wenn ein entsprechender Gurt vorhanden gewesen wäre. Vielmehr schnalle er sich jeweils vorschriftsmäßig an, wenn er mit anderen Fahrzeugen unterwegs sei.

Die Firma … tritt dem Beschwerdevorbringen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen und verweist darauf, dass sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller sich in anderen Fahrzeugen anschnallen möge, für die Würdigung dieses Falles nichts ergebe.

II.

Die gem. § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg einen Schmerzensgeldanspruch im Rahmen des Schadensersatzes aus dem zwischen der Tischlerei K. und der Firma … geschlossenen Mietvertrag herleiten.

a) Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 536 a Abs. 1 BGB. Zwar ist anerkannt, dass aus § 536 a Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch auch durch Dritte hergeleitet werden könne, die unmittelbar durch den Schutzbereich des Mietvertrags erfasst werden. Das gilt insbesondere für Angestellte und Arbeitnehmer eines Unternehmens, nicht jedoch für gelegentliche Besucher (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 a Rn. 13). Voraussetzung ist jedoch, dass die Mietsache, hier der Gabelstapler, mit einem anfänglichen Mangel (§ 536 a Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) versehen war.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist das Blockieren des Vorderrades nicht auf einen Mangel des Fahrzeuges zurückzuführen, das räumt der Antragsteller bereits selbst ein. Soweit es auf das Einfrieren der Bremsen zurückzuführen ist, liegt hierin zumindest dann, wenn ein Fahrzeug, welches für den Außenbetrieb nicht ausschließlich geeignet ist, gleichwohl im Außengelände abgestellt wird, in den Wintermonaten kein Mangel, da das Einfrieren der Bremsen nicht aus der Beschaffenheit der Mietsache selbst herrührt. Das aber braucht der Senat nicht zu vertiefen.

Ob der Umstand, dass der Gabelstapler nach Behauptungen des Antragstellers nicht mit einem Beckengurt ausgerüstet war, wie dies seit etwa fünf Tagen vor dem Verkehrsunfall den Rechtsvorschriften entsprochen hätte, braucht der Senat ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden, weshalb es auch auch auf eine Beweisaufnahme darüber, ob das Fahrzeug über einen solchen Gurt verfügte, letztlich nicht ankommt. Gem. § 536 a Abs. 1 BGB kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters oder eines Dritten, der zum Schutzbereich des Vertrages gehört, nur unter den Voraussetzungen des § 536 BGB in Betracht. Das gilt auch für einen Mangelfolgeschaden. Einen solchen stellt das hier begehrte Schmerzensgeld, welches sich auf das Fehlen einer Rückhaltevorrichtung ausrichtet, dar. Hiernach bedarf es für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 536 a BGB grundsätzlich einer Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter, jedenfalls so lange dieser in die Lage versetzt ist, den Mangel ggf. zu beheben. Fehlt es an einer solchen Mängelanzeige, scheidet gem. § 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB bereits ein Schadensersatzanspruch nach § 536 a Abs. 1 BGB aus. Eine solche Mängelanzeige hat weder die Tischlerei K. noch der Antragsteller selbst abgegeben, obgleich die Vermieterin aufgrund einer solchen Anzeige in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug mit einem entsprechenden Gurt nachzurüsten.

Selbst dann, wenn vorliegend eine Mängelanzeige entbehrlich wäre, sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gleichwohl nicht begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Vermieterin im Rahmen der Gebrauchsgewährung verpflichtet gewesen wäre, einen den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Gabelstapler an den Arbeitgeber des Antragstellers im Rahmen der Gebrauchsüberlassung zu übergeben. Selbst dann, wenn sich hieraus eine mangelhafte Gebrauchsüberlassung ergeben würde, die grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch zu stützen geeignet wäre, hätte diese hinter dem Verschulden des Antragstellers zurücktreten müssen. Der Antragsteller nämlich wäre gehalten gewesen, das Fahrzeug, das den geltenden Sicherheitsvorschriften zur Unfallverhütung nicht entspricht, nicht zu benutzen. Dabei kann er sich nicht darauf berufen, dass sowohl ihm als auch seinem Arbeitgeber die geltenden, insbesondere der Unfallverhütung dienenden, Rechtsvorschriften nicht bekannt gewesen seien und hätten auch nicht bekannt sein müssen.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass ein solches Fahrzeug nur durch solche Personen geführt werden darf, die über eine besondere hierfür erforderliche Erlaubnis verfügen, ist es gerade zu gewährleisten, dass der Führer eines solchen Fahrzeuges sowohl über die Reaktionsweise des Fahrzeuges als auch über die rechtlichen Vorschriften, die bei der Führung eines solchen Fahrzeuges zu beachten sind, umfassend unterrichtet ist. Daher setzt eine solche Erlaubnis auch die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang voraus, ebenso wie wiederholte Belehrungen durch den Arbeitgeber. Dies kann bereits der Erlaubnis selbst entnommen werden. Hierneben wird dem Inhaber einer solchen Erlaubnis jedoch auch abverlangt werden müssen, dass er sich selbst über die besonderen Vorschriften, die bei der Führung eines solchen Fahrzeuges zu beachten sind, regelmäßig fortbildet. Wenn aber der Antragsteller selbst es unterlassen hat, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, sein Arbeitgeber ihn pflichtwidrig nicht über Änderungen in Rechtsvorschriften unterrichtet hat und auch im Rahmen des zur Erteilung der Erlaubnis dienenden Vorbereitungskurses durch den entsprechenden Veranstalter über zeitnahe Veränderungen in der Rechtslage nicht informiert wurde, ist dies nicht der Antragsgegnerin zuzurechnen. Wenn der Antragsteller eine besondere Erlaubnis zur Führung spezieller Fahrzeuge inne hat, muss er dafür Sorge tragen, über die Bestimmungen hierzu auf dem Laufenden zu bleiben. Wäre der Antragsteller dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte er das Fahrzeug, welches den Unfallverhütungsvorschriften nach seinem Vortrag nicht genügt hat, nicht benutzen dürfen. Hierüber hat er sich jedoch hinweggesetzt. Dies gilt um so mehr, als er zumindest in der Beschwerdeinstanz vortragen lässt, dass er die Kabine ausführlich nach einem Sicherheitsgurt inspiziert habe, eine solcher jedoch nicht vorhanden gewesen sei. Dieser Vortrag legt nahe, dass ihm die geltenden Unfallverhütungsvorschriften keineswegs so unbekannt waren, wie er dies vortragen lässt. Anderenfalls hätte in Anbetracht des Alters des Fahrzeuges für ihn überhaupt keine Veranlassung bestanden, die Fahrerkabine nach einem Sicherheitsgurt zu durchsuchen, denn er hätte davon ausgehen müssen, dass er eines solchen nicht bedarf. Wenn er gleichwohl unter Missachtung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und nach erfolgloser Suche des Gurtes das Fahrzeug ohne jede Sicherung in Betrieb genommen hat, trifft ihn zumindest ein so schwerwiegendes Verschulden daran, dass er letztlich bei dem Blockieren des Vorderrades vom Sitz geschleudert wurde, dass eine mögliche Haftung der Antragsgegnerin hier hinter zurücktreten muss. Dies gilt umso mehr, als es gleichermaßen unverantwortlich ist, in dem Wissen darum, dass die Fahrzeugbremsen schon seit mehreren Tagen immer wieder blockieren, weil sie eingefroren sind, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Bremsen voll funktionstüchtig sind. Auch dieses Verschulden muss zu Lasten des Antragstellers hinzutreten.

b) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten, weil sie das Fahrzeug nach Behauptung des Antragstellers nicht mit einem entsprechenden Gurt ausgerüstet hatte, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um einen Bestandteil der Gebrauchsgewährung handeln würde. In diesem Fall ist jedoch nach Überlassung des Fahrzeuges § 536 a Abs. 1 BGB die speziellere Norm, die eine Anwendung des § 280 BGB verdrängt. Überdies gelten auch hier selbst dann, wenn man eine unterhalb der Gebrauchsgewährung liegende Nebenpflicht der Antragsgegnerin dahin annehmen wollte, dass sie verpflichtet gewesen wäre, nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebsverordnung für sogenannte Flurförderfahrzeuge einen Gurt zu montieren, die unter a) gemachten Ausführungen.

2. Auch auf §§ 823 ff. BGB kann der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch nicht stützen. Dabei kann der Senat es offen lassen, ob in einer möglichen nicht erfolgten Nachrüstung des Fahrzeuges mit einer entsprechenden Rückhaltevorrichtung ein schuldhaftes Unterlassen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu sehen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus der Betriebsverordnung unmittelbar auch für den Vermieter von derartigen Fahrzeugen eine Nachrüsteverpflichtung ergebe. Selbst aber wenn dies der Fall wäre, gilt auch hier, dass das Verschulden der Antragsgegnerin im Rahmen einer möglichen unerlaubten Handlung durch Unterlassung hinter dem groben Verschulden des Antragstellers, wie es sich unter 1. a) darstellt, zurückzutreten hat.

3. Nach alledem fehlt es der beabsichtigten Klage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, so dass der Senat zu einem möglicherweise in Betracht kommenden Schmerzensgeld hier nicht Stellung nehmen braucht. Ebenso bedürfen die noch vom Landgericht erhobenen Bedenken gegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers keiner Erörterung durch den Senat.

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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