Skip to content

Mieterhaftungsumfang für Schäden eines Nachbarn durch undichte Waschmaschine

LG Berlin – Az.: 35 O 233/20 – Urteil vom 13.07.2022

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 35 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2022 und der den Parteien im Anschluss daran bis zum 03.06.2022 gesetzten Schriftsatzfrist für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.832,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits – unter Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts entstandenen Kosten, welche die Klägerin vollumfänglich zu tragen hat – haben die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem von ihm verursachten Wasserschaden in Anspruch.

Mieterhaftungsumfang für Schäden eines Nachbarn durch undichte Waschmaschine
(Symbolfoto: monte_a/Shutterstock.com)

Beide Parteien waren Mieter der ### Wohnungsbaugesellschaft im Hause ### Berlin. Die vom Beklagten bewohnte Wohnung im 4. OG befand sich direkt oberhalb der von der Klägerin im 3. OG bewohnten Wohnung. Am 21.07.2019 verursachte der Beklagte einen Wasserschaden, indem er seine Waschmaschine in persönlicher Abwesenheit nutzte, obwohl deren Wasserablaufschlauch weder fachgerecht angeschlossen noch ausreichend fixiert war. Während des laufenden Waschmaschinenbetriebes trat Wasser aus, das sich zunächst in der Wohnung des Beklagten und anschließend auf verschiedene andere Bereiche, u.a. in der von der Klägerin gemieteten Wohnung verteilte. Nachdem die Klägerin dies bei ihrer abendlichen Rückkehr von einem Tagesausflug, entdeckt hatte, wurde sie noch am selben Abend beim Beklagten vorstellig und setzte ihn entsprechend in Kenntnis.

Mit Email vom 22.07.2019 (Anlage K 3), auf die verwiesen wird, meldete die Klägerin der Vermieterin den Schadenseintritt.

Vorprozessual forderte die Klägerin den Beklagten unter Vorlage ihrer Schadensaufstellung vom 24.07.2019 (Anlage K 8), auf die verwiesen wird, unter Fristsetzung bis zum 08.08.2019 auf, zur Erfüllung seiner Schadensersatzverpflichtung eine Zahlung in Höhe von 4.854,47 Euro zu leisten. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.12.2019 (Anlage K 11), auf das gleichfalls verwiesen wird, forderte sie die vorgenannte Zahlung erneut erfolglos mit Fristsetzung bis zum 06.12.2019.

Am 26.07.2019 fand in der Wohnung der Klägerin ein Ortstermin zur Schadensbegutachtung statt, an dem neben dem Mitarbeiter der Vermieterin, Herrn ### (als Vertreter des Hausmeisters ###) im Laufe des Tages Handwerker verschiedener Fachrichtungen teilnahmen.

Am selben Tag unterzeichnete der Beklagte eine Erklärung wie folgt:

„zur selbstständigen Begründung der Zahlungsverpflichtung und unter Ausschluss jeglicher Einwendungen erkenne ich (Schuldner) an, dass ich Frau ### (Gläubiger) durch den von mir am 21.7.2019 verursachten Wasserschaden zu einer Schadensersatzlei(s)tung gemäß §§ 823 ff (Sachschaden) verpflichtet bin. Der Schaden ist durch einen unzureichenden Anschluss meiner Waschmaschine entstanden.

Die Höhe der Schadensersatzleistung wird, nach Absprache mit Frau ###, festgelegt und in einem gesonderten Vertrag aufgeführt.

Die beschädigten Gegenstände sind der Laminatboden und Wände. Mir ist die Tragweite eines abstrakten Schuldanerkenntnisses bewusst. Ich verpflichte mich, den entstandenen Schaden vollständig an die Gläubigerin zu zahlen. Bereits vor diesem Datum bin ich berechtigt, Teilzahlungen zu leisten. Die Schäden an der Wand werden von der Hausverwaltung übernommen. Der Schuldner bezahlt nur für den entstandenen Schaden am Laminatfußboden.“

Dem Vortrag der Klägerin dass es sich bei dem in ihrer Wohnung verlegten Laminat um das Produkt „Parador Laminat Basic 400 Eiche“ gehandelt hat, ist der Beklagte zuletzt nicht mehr entgegengetreten.

Am 09.08.2019 erfolgte eine erneute Inaugenscheinnahme des Schadensbildes in der Wohnung der Klägerin durch die Mitarbeiter der Vermieterin, Frau ### und Herrn ###.

Nachdem die Vermieterin der Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2019 noch mitgeteilt hatte, einen Maler zur Mängelbeseitigung (ca. 45 m² Laminat erneuern) beauftragt zu haben, relativierte sie diese Mitteilung mit Schreiben vom 31.07.2019 wie folgt:

„Den privaten Laminatboden werden wir nicht erneuern.“

In der Folgezeit des streitgegenständlichen Schadensfalles beendete die Klägerin das Mietverhältnis zum 31.08.20 und zog am 31.07.2020 aus der Wohnung aus.

Die von der Klägerin mit der Klage in Höhe von 5.166,80 Euro erhobene Schadensersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:

36 m² Laminaterneuerung         Laminaterneuerung Angebot ### v. 04.08.2020 (Anlage K 7)              2.170,65 Euro

Entsorgung Alt- Laminat             Angebot ### v. 29.07.2020 (Anlage K 9)          271,44 Euro

Auslagerungskosten      Angebot ### v. 04.08.2020        2.224,71 Euro

unfreiwilliger Zeitaufwand         50 Std.  500,00 Euro

Gesamtsumme:                            5.166,80 Euro

Daneben fordert die Klägerin die Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 Euro, hinsichtlich deren Zusammensetzung auf die Berechnung auf S. 13 der Klageschrift verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 29.09.2020 hat sich das von der Klägerin zunächst angerufene Amtsgericht Pankow/Weißensee für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesigen Landgericht verwiesen.

Die Klägerin behauptet, vor ihrem Einzug in die streitgegenständlichen Wohnung sei dort nur PVC (Linoleumboden) verlegt gewesen.

Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die im Anlagenkonvolut K 16 vorgelegten Wohnungsübergabeprotokolle, auf die verwiesen wird. Der von ihr eingebrachte, in ihrem Eigentum stehende Laminatboden (Fläche von 2 Zimmern einschließlich Flur: 36 m²) inklusive aller dazugehörigen Bauteile (an den Laminatboden verklebte Weichsockelleisten) sei aufgrund des streitgegenständlichen Schadensereignisses vollständig und irreparabel beschädigt worden. Die einzelnen Elemente hätten weder repariert, noch andernorts wieder eingebracht werden können.

Es habe sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt. Das Wasser habe sich in ihrer gesamten Wohnung ausgebreitet. Die Laminatkanten seien stark hoch-, die einzelnen Laminatpanelen an den Dehnungsfugen aufgequollen. Am 26.07.2019 sei unübersehbar die gesamte Laminatfläche aufgequollen gewesen. Die Klägerin nimmt zum Beleg Bezug auf die im Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten

Fotos, auf die verwiesen wird. Auch die darunter verlegte Trittschalldämmung sei durch den Wassereintritt zerstört worden. Das hochwertige Laminat, sei zum Zeitpunkt des Schadenseintritts keine 5 Jahre alt gewesen und habe noch keine erkennbaren Abnutzungserscheinungen aufgewiesen. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den seinerzeit beigefügten Rücksendezettel für das von ihr im Jahr 2014 erworbene Laminat (Anlage K 12), auf den verwiesen wird. Aufgrund des üblichen Lebenszyklus von mehreren Jahrzehnten, komme, so meint sie, bei der Schadensberechnung ein Abzug „neu für alt“ in Ermangelung einer messbaren Vermögensmehrung durch die Verlegung neuen Laminats nicht in Betracht.

Der Schaden am Laminat belaufe sich auf 2.170,65 Euro. Die Klägerin nimmt hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Forderung Bezug auf das von ihr eingeholte Angebot der ### GmbH & Co.KG vom 04.08.2020 (Anlage K 7), auf das verwiesen wird. Ein partieller Austausch des Laminats wäre nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Entsorgungskosten nimmt die Klägerin Bezug auf den als Anlage K 9 vorgelegten Kostenvoranschlag der Firma ### vom 29.07.2020 in Höhe von 271,44 Euro brutto, auf den ebenfalls verwiesen wird.

Zum Beleg des erfolgten Rückbaus nimmt sie ergänzend Bezug auf die im Anlagenkonvolut K 15 vorgelegten Fotos, auf die gleichfalls verwiesen wird.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Schadensereignisses unfreiwillig umziehen müssen.

Ein Verbleib in der vom streitgegenständlichen Schadensereignis betroffenen Wohnung sei ihr vor dem Hintergrund der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Schadensregulierung und dem zunehmendem Mobbing seinerseits (Lärmbelästigung etc.), mit dem er sie offenbar aus der Wohnung habe drängen wollen, nicht zumutbar gewesen. Die Kosten, die ihr durch die (fiktive) Erneuerung des Laminats entstanden wären, hätten die Kosten des Umzugs überstiegen. Die Möbel hätten aus der Wohnung geschafft werden müssen, um dem Bodenleger die Möglichkeit zu geben, das beschädigte Laminat, die Sockelleisten und die Trittschalldämmung abzutragen und im Anschluss daran jeweils neu zu montieren. Dadurch wären zusätzliche Kosten in Höhe von 2.224,71 Euro entstanden, welche sie als (fiktive) Auslagerungskosten in ihre Berechnung einstellt. Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das Angebot der Firma Lange Transporte und Logistik vom 04.08.2020 (Anlage K 10), auf das verwiesen wird.

Der zudem erbrachte unfreiwillige Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Schadensereignis habe sich auf 50 Stunden belaufen. Im Einzelnen wird auf die von der Klägerin auf S. 12/13 der Klageschrift vom 25.08.2020 vorgenommene Stundenaufschlüsselung verwiesen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe im Rahmen seines schriftlichen Schuldanerkenntnisses vom 26.07.2019 den Schaden sowohl dem Grunde nach als auch seiner kausalen Höhe nach bereits anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.166,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.854,47 Euro seit dem 7.12.2019 und aus weiteren 312,33 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin an dem streitgegenständlichen Laminat.

Er bestreitet zudem, dass das gesamte Laminat beschädigt worden sei und behauptet vielmehr, dass von dem Wassereintritt überhaupt keine nachhaltige Beschädigung herrühre. Da bei der Besichtigung am 09.08.2019 keine Feuchtigkeit mehr festzustellen gewesen sei, müssten etwaige Schäden am Laminat auf einen andere Ursache zurückzuführen gewesen sein.

Jedenfalls aber sei bei der Schadensberechnung ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.

Darüber hinaus sei die Qualität von Laminat in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Ein neuer Boden vergleichbarer Qualität lasse sich für 680,00 Euro erwerben.

Schließlich bestreitet der Beklagte, die erfolgte Entsorgung des Laminats durch die Klägerin und tritt zudem dem von ihr geltend gemachten Zeitaufwand entgegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugen ###, ### und ###. Hinsichtlich des Gegenstandes der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 05.11.2021 verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses derselben wird auf das Terminsprotokoll vom 13.05.2022 verwiesen.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Entscheidungsgründe

I

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der im Rahmen des Wassereintritts am 21.07.2019 erfolgten Beschädigung des in der von ihr gemieteten Wohnung verlegten Laminatbodens einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.832,69 Euro.

Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Danach ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

1.1 Der in der von der Klägerin bewohnten Wohnung zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses befindliche Laminatboden, stand im Eigentum der Klägerin. Soweit der Beklagte das bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass es sich dabei bereits um ein unerhebliches Bestreiten ins Blaue hinein handelt, hat die Klägerin die für ihr Eigentum maßgeblichen Tatsachen nachvollziehbar vorgetragen und belegt. Ihrem Vortrag dahin, dass die Wohnung bei ihrem Einzug im Jahr 2014 lediglich mit PVC (Linoleum) ausgelegt gewesen ist, ist der Beklagte gar nicht entgegengetreten. Er findet sich zudem bestätigt in dem von der Klägerin im Anlagekonvolut K 15 vorgelegten Wohnungsübergabeprotokoll vom 01.06.2014. Dieses wiederum steht im Einklang mit dem an sie gerichteten Schreiben der Vermieterin vom 31.07.2019, wonach der private Laminatboden der Klägerin von der vermieterseits übernommenen Schadensbeseitigung ausdrücklich ausgenommen wurde. Auch der Zeuge ### hat bei seiner Vernehmung am 13.05.2022 bekundet, dass die Böden in dem seinerzeit von den Parteien bewohnten Haus von Seiten der ### stets mit PVC ausgelegt gewesen seien und von den Mietern individuell gestaltet werden konnten.

Der von der Klägerin als Anlage K 12 vorgelegte Rücksendezettel schließlich belegt den Kauf des streitgegenständlichen Laminatprodukts im Jahr 2014 durch sie. Ernsthafte Zweifel daran, dass sie Eigentümerin des in der vom Wassereintritt betroffenen Wohnung verlegten Laminats war, bestehen nach alledem nicht.

Bei anderer Auffassung ergibt sich die Pflicht des Beklagten auf Ersatz des aus der Beschädigung des seinerzeit in der Wohnung der Klägerin befindlichen Laminats aber jedenfalls aus seiner schriftlichen Zusicherung vom 26.07.2019, die insoweit ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB darstellt (vgl. LG Köln, Urt. v. 19.12.2013, – 8 O 252/09).

1.2 Der Beklagte hat grob fahrlässig die Ursache gesetzt für an dem Laminat der Klägerin eingetretene Substanzschäden. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass kein nachhaltiger Schaden an dem in der Wohnung der Klägerin verlegten Laminat entstanden sei. Unstreitig ist in seiner Wohnung aus dem Ablaufschlauch der Waschmaschine die gesamte Wassermenge eines Maschinenwaschvorganges ausgetreten und das Wasser dabei zum Teil auch in die unmittelbar darunter befindliche von der Klägerin bewohnte Wohnung gelaufen. Dass es auch dort zu einem Wasserschaden gekommen ist, bestätigt schließlich das Schreiben der Vermieterin vom 30.07.2019, wonach im Rahmen der Mangelbeseitigung insgesamt 45 m² Laminat zu erneuern gewesen wäre, davon – lt. weiterem Schreiben der Vermieterin vom 31.07.2019 – anteiliger privater Laminatboden der Klägerin. Die beiden vorgenannten Schreiben wurden verfasst nach dem am 26.07.2019 in der Wohnung der Klägerin u.a. mit dem stellvertretenden Hausmeister der Vermieterin durchgeführten Ortstermin, mithin nach erfolgter Schadensfeststellung von Seiten der Vermieterin.

Ohne eine stattgehabte Beschädigung des Laminatbodens der Klägerin ist auch der Inhalt des vom Beklagten am 26.07.2019 unterzeichnete Schreibens nicht verständlich, mit dem er sich – unabhängig davon, welcher rechtliche Stellenwert dem Schreiben zukommt – zum Ersatz des Schadens am Laminatfußboden der Klägerin bereit erklärt hat. Schließlich hat die Zeugin ### glaubhaft bekundet, dass das Wasser in der Wohnung der Klägerin am 21.07.2019 abends in deren Flur und von dort aufgrund eines vorhandenen Gefälles bis in die Mitte des Wohnzimmers gelaufen gewesen sei. Dort wo sie auf der von ihr im Rahmen der Beweisaufnahme gefertigten Zeichnung grüne Markierungen vorgenommen hat, habe das Wasser gestanden und zwar im Flur, im WC und im Wohnzimmer. Dabei hatte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, zumal diese – obwohl sie als Freundin der Klägerin eher deren Lager zuzuordnen ist – sehr wohl differenziert hat und ausdrücklich angegeben hat, dass die Bohlen in der Schlafnische kein Wasser abbekommen hätten.

Bei lebensnaher Betrachtung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres von einer nachhaltigen Beschädigung des Laminats auszugehen.

Wenn auf Laminatbohlen eine (auch kurze) Zeit lang Wasser steht, ohne sofort entfernt zu werden, so bleibt dies gerichtsbekannt nicht spurenlos, sondern es kommt zwangsläufig zu einem Aufquellen an den Ritzen. Der Vortrag der Klägerin dahin, dass die Kanten stark hochgequollen und einzelne Laminatpanelen an den Dehnungsfugen aufgequollen gewesen seien, ist plausibel und der Beklagte diesem im Wege eines einfachen Bestreitens nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Es bedarf in diesem Zusammenhang weder der Einholung eines Sachverständigengutachtens, noch einer weiteren Beweisaufnahme.

Insbesondere ist eine Vernehmung der Zeugen ### und ### über deren Wahrnehmung bei dem am 09.08.2019 durchgeführten weiteren Ortstermin entbehrlich. Denn auch wenn der Boden zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht (mehr) feucht gewesen sein sollte, ließe dass – entgegen der Auffassung des Beklagten – keinen Rückschluss darauf zu, dass am Laminat eingetretene Schäden von einer anderen Ursache als dem streitgegenständlichen Wasserschaden herrühren. Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst die ihm eingeräumte zeitnahe Besichtigungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat, sondern den in der Wohnung der Klägerin eingetreten Schaden erstmals am 07.08.2019 in Augenschein genommen hat. Dann kann er nicht in zulässiger Weise bestreiten, dass das Laminat infolge der Wassereinwirkung aufgequollen ist.

Der Beklagte hat die Ursache für den Wassereintritt grob fahrlässig gesetzt, indem er unstreitig die Waschmaschine – zudem in Abwesenheit – benutzt hat, ohne dass der Abwasserschlauch hinreichend fixiert, geschweige denn angeschlossen gewesen ist.

1.3 Der zum Schadensersatz verpflichtete Beklagte hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da vorliegend wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, kann die Klägerin als Gläubigerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Höhe des im Hinblick auf das beschädigte Laminat zu ersetzenden Schadens unterliegt richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Grundsätzlich sind bei der Zerstörung einer Sache die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Sache zu ersetzen. Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungswert scheidet aber aus, wenn eine gleichwertige gebrauchte Sache nicht erhältlich ist oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Ein Abzug „neu für alt“ ist dabei vorzunehmen, wenn das Vermögen des Geschädigten durch die neue Sache erhöht wird bzw. würde und der Vorteilsausgleich dem Geschädigten zumutbar ist (LG Köln, Urt. v. 19.12.2013 – 8 O 252/09).

Nach dieser Maßgabe gilt für den vorliegenden Einzelfall folgendes:

Dass die Klägerin in der streitgegenständlichen Wohnung das Produkt „Parador Laminat Basic 400 Eiche“ verlegt hatte, will der Beklagte zuletzt gar nicht mehr bestreiten. Zwar mag es sich – wovon die Kammer aufgrund der im Anlagenkonvolut 15 vorgelegten Auskunft der Firma Parador ausgeht -, tatsächlich um den Farbton „Pappel“ gehandelt haben, doch kommt es darauf nicht maßgeblich an. Der zu treffenden Entscheidung ist die von den Parteien zuletzt übereinstimmend verwendete, vorgenannte Produktbezeichnung zugrunde zu legen.

Streitig geblieben ist das Ausmaß der eingetretenen Beschädigung. Diesbezüglich ist die Kammer unter dem Eindruck der durchgeführten Beweisaufnahme – den Bekundungen der Zeugin ### entsprechend – zu der Überzeugung gelangt, dass das Wasser von außen (Hausflur) unter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnungstür der Klägerin über den Flur der streitgegenständlichen Wohnung, einem vorhandenen leichten Gefälle folgend in das Wohnzimmer gelangt ist, wo sich das Wasser mittig in einer Mulde angesammelt hat.

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Küche und die Schlafnische der Klägerin nicht vom Wasser tangiert wurden, während das an den Flur angrenzende WC ebenfalls vom Wassereintritt betroffen war. Während die Zeugenaussagen ### und ### für die Bewertung des Schadensausmaßes unergiebig waren, hat die Zeugin ### den Zustand der Wohnung am Abend des Tages, an dem der Wasserschaden eingetreten ist, plastisch geschildert. Ihre Bekundungen dazu waren nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft, die Zeugin selbst glaubwürdig. Dass der vermieterseitige Hausflur vor der Wohnungstür der Klägerin vom Wassereintritt betroffen war, ist unstreitig. Dass das Wasser dann von dort aus in den Flur der von der Klägerin gemieteten Wohnung gelaufen ist und sich von dort aus, dem Gefälle entsprechend weiter verteilt hat, ist naheliegend. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht das gesamte Laminat unter Wasser gestanden.

Soweit die Parteien darüber streiten, ob das entstandene Schadensbild zur Schadensbeseitigung gleichwohl den Austausch des gesamten Laminats erfordert hätte oder ob ein partieller Austausch bzw. die Wiederverwendung einzelner unbeschädigt gebliebener Bohlen möglich gewesen wäre, erscheint der Kammer die Einholung eines Sachverständigengutachtens weder angemessen im Verhältnis zum Streitgegenstand, noch im Ergebnis zielführend. Der Nachweis der Kausalität des geltend gemachten Schadens obliegt der Klägerin. Da eine Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Schadensfalles durch einen Sachverständigen nicht mehr möglich ist, muss für die Bewertung des kausal eingetretenen Schadens im konkreten Einzelfall auf die allgemeinen Gesetzmäßigkeiten in Bezug auf die Verlegung von Laminat zurückgegriffen werden. Insbesondere genügen auch die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder (Anlagenkonvolut K 2), auf denen jeweils nur Teilbereiche der streitgegenständlichen Laminatfläche abgebildet sind, nicht den an eine mögliche sachverständige Bewertung des gesamten Schadensausmaßes zu stellenden Anforderungen. Der Klägerin hätte es freigestanden, vor der Entfernung des beschädigten Laminats im Rahmen eines vorläufigen Beweissicherungsverfahrens die sachverständige Begutachtung des Schadens zu veranlassen. Dass sie sich dagegen entschieden hat, kann dem Beklagten jetzt nicht dergestalt zum Nachteil gereichen, dass zur Bemessung der Kosten einer fiktiven Schadensbeseitigung ohne Weiteres vom Erfordernis eines vollumfänglichen Laminataustauschs ausgegangen wird. Insoweit relativiert die Kammer ihren auf der ersten Einschätzung der Hausverwaltung beruhenden Hinweis vom 27.08.2021, da nach der erfolgten Beweisaufnahme, wie dargelegt, davon ausgegangen werden muss, dass gerade nicht die gesamte Laminatfläche in Mitleidenschaft gezogen wurde, sondern sehr wohl Teilflächen unberührt geblieben sind. Allerdings ist der Klägerin darin zu folgen, dass zur Schadensbeseitigung zunächst das gesamte fließend verlegte – Laminat aufzunehmen gewesen wäre. Nur so wäre die Einbringung einer neuen Trittschalldämmung möglich gewesen, die naturgemäß ebenfalls Schaden genommen hat. Dazu hätte es naturgemäß der Entfernung auch der gesamten Sockelleisten bedurft. Soweit die Klägerin die Möglichkeit der Wiederverwendung einzelner, nicht nass gewordener Laminatbohlen unter Hinweis auf die jahrelange Lichteinwirkung bestreitet, muss sie sich jedoch entgegenhalten lassen, dass dies keine Rolle spielt, soweit unterschiedliche Räumlichkeiten betroffen sind. Hier geht die Kammer unter Zugrundelegung der im Rahmen der Beweisaufnahme von der Zeugin ### angefertigten Zeichnung davon aus, dass die trocken gebliebene Schlafnische vom Wohnzimmer dergestalt getrennt ist, dass eine im Rahmen der (fiktiven) Schadensbeseitigung herbeigeführte Helligkeitsabweichung der Klägerin zumutbar gewesen wäre, mithin die in der Schlafnische verbauten Bohlen hätten wiederverwendet werden können. Soweit die Klägerin in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 01.06.2022 darauf verweist, dass Laminatbohlen verschiedener Marken nicht zusammensteckbar seien, kommt es darauf nicht an; denn die Marke „Parador“ als solche existiert nach wie vor. Ausgehend von dem als Anlage K 7 vorgelegten Angebot ist mithin die dortige Position 01.002 um geschätzte 8 m² (Schlafnische) zu kürzen, wonach sie sich auf 1.085,00 Euro netto beliefe und die Rechnung insgesamt auf 1.561,25 Euro netto. Da die Klägerin unstreitig tatsächlich keine Neuherstellung veranlasst hat, kann die Umsatzsteuer von ihr nicht gefordert werden (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Soweit der Beklagte einwendet, dass Laminat vergleichbarer Qualität aufgrund der insgesamt stattgehabten Qualitätsverbesserung von Laminat heute bereits für 680,00 Euro zu bekommen wäre, kann er damit ebenso wenig gehört werden, wie mit seinem Einwand, die Klägerin hätte sich auf dem Gebrauchtmarkt günstig versorgen können. Zwar gilt auch bei der fiktiven Schadensberechnung für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs grundsätzlich verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 115/19). Hier ist die Schadensbeseitigung aber aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen nicht zeitnah erfolgt. Die Klägerin hatte Anspruch auf sofortigen Ersatz und war zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen.

Ihr Zuwarten kann den Beklagten nicht entlasten. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte den zur geschuldeten (zeitnahen) Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Diese Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit den häufigeren Fällen einer zwischen Schadensverursachung und tatsächlicher Schadensbeseitigung eingetretenen Preissteigerung (vgl. dazu BGH, a.a.O., Tz. 17). Darauf, dass die vom Beklagten ohne jeden Beleg behauptete Erwerbsmöglichkeit vergleichbarer Laminatqualität für 680,00 Euro zudem nicht hinreichend substantiiert vorgetragen ist, kommt es danach gar nicht an. Die Klägerin ist zur Berechnung ihres fiktiven Schadens insbesondere auch nicht auf den Gebrauchtmarkt zu verweisen, zu dem der Beklagte ebenfalls schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.

Zwar besteht gerichtsbekannt die Möglichkeit, gebrauchtes Laminat zu erwerben, dessen Alter und Qualität sich aber nicht verlässlich abschätzen lässt. Außerdem wäre die Klägerin im Falle der Wiederverwendung der in der Schlafnische verlegten Bohlen auf den Erwerb von zusätzlichen Laminatbohlen eines vergleichbaren Farbtons angewiesen gewesen. Insgesamt wäre diese vergleichsweise unzuverlässige Bezugsquelle der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt. Zwar war das streitgegenständliche Laminat im Zeitpunkt der Schadensverursachung bereits 5 Jahre alt.

Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin dahin, dass es noch keine sichtbaren Abnutzungserscheinungen aufgewiesen habe nicht substantiiert entgegengetreten. Von einer messbaren Vermögensmehrung durch die (fiktive) teilweise Verlegung neuer Laminatbohlen kann danach ebensowenig ausgegangen werden wie von einer signifikant höherer Lebensdauer eines neu verlegten Laminatbodens (vgl. Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, 9. Auflg., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021) Tz. 51; Pardey in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflg. 2011, Kap. 9, Rn. 68, 71 ff.).

2. Der Beklagte schuldet der Klägerin ferner die Erstattung der Entsorgungskosten in Höhe von 271,44 Euro, hinsichtlich derer die Kammer das von der Klägerin vorgelegte Angebot der Firma ### zugrunde legt. Soweit der Beklagte die erfolgte Entsorgung bestreitet, kann er damit nicht gehört werden. Denn die Klägerin ist Ende 07/20 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen, wobei davon auszugehen ist, dass sie dieselbe ohne Laminatboden an die Vermieterin zurückgegeben hat.

Dass Mieter der ### eingebrachten Fußbodenbelag bei Rückgabe stets wieder zu entfernen haben, haben die Zeugen ### und ### übereinstimmend bekundet. Zwar haben beide eingeräumt, dass es auch Ausnahmen geben kann, wenn der Nachmieter den Boden übernimmt. Doch trägt der Beklagte konkrete Umstände für eine solche Ausnahme vorliegend gar nicht vor. Es ist auch

nicht lebensnah, dass ein Nachmieter sich bereitfindet, einen beschädigten Bodenbelag zu übernehmen. Schließlich hat die Klägerin im Anlagenkonvolut K 15 Fotos vorgelegt, die belegen, dass das vorhandene Laminat entnommen wurde.

3. Fiktive Auslagerungskosten in Höhe von weiteren 2.224,71 Euro kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen. Zwar wären die im Rahmen einer noch im Verlaufe ihrer Mietzeit erfolgten Instandsetzung des Bodens angefallenen Kosten einer notwendigen Auslagerung von Mobiliar etc. grundsätzlich als unmittelbar kausaler Folgeschaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen gewesen. Sie sind aber nicht notwendiger Teil des am Boden in Natur eingetretenen Schadens, der begrifflich – unbeschadet möglicher späterer Änderungen bei der Berechnung des Geldersatzes – alsbald festliegt.

Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt, noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist (vgl. BGH Urt. v. 23.03.1976 – VI ZR 41/74). Um den vom Schädiger geschuldeten Schadensersatz zutreffend zu berechnen ist die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Für die Klägerin war die sachliche Schadensentwicklung hier jedenfalls in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie aus der Wohnung ausgezogen ist und das Laminat zum Zwecke der vertragsgemäßen Rückgabe des Mietobjekts an die Vermieterin zurückgebaut hat.

Tatsächlich entstanden sind ihr Umzugskosten; die Entstehung von Auslagerungskosten ist nach dem erfolgten Umzug nicht mehr denkbar. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den nämlichen als Anlage K 10 vorgelegten Beleg (Angebot der Firma Lange Transporte und Logistik v. 04.08.2020) zunächst die Erstattung von (nicht unmittelbar kausalen) Umzugskosten gefordert hat, die sie jetzt in gleicher Höhe als fiktive Auslagerungskosten geltend macht, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass der Eintritt eines solchen Folgeschadens dauerhaft ausgeschlossen ist, weil er nach erfolgtem Umzug nicht mehr eintreten kann. Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung kann sie daher nur noch den unmittelbar am Boden eingetretenen Schaden verlangen.

4. Auch ein Anspruch in Höhe von weiteren 500,00 Euro für die im Rahmen der Reaktion auf den Schadenseintritt aufgewendete Zeit kommt nicht in Betracht. Die Vergütung eines im Zusammenhang mit dem Schadensereignis unfreiwillig erbrachten Zeitaufwandes von insgesamt 50,00 Std. kann die Klägerin schon dem Grunde nach nicht verlangen, da dieser Aufwand nicht zum erstattungsfähigen Vermögensschaden zählt. Vermögensschaden ist die in Geld messbare und durch eine Geldleistung auszugleichende Einbuße am Vermögen (Ebert in: Erman BGB Kommentar, § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes). Freizeitverlust ist kein Vermögensschaden (BAG, Urt. v. 24.08.1967 – 5 AZR 59/67), selbst wenn es sich um Freizeitaufwand zur Schadensabwicklung handelt. Gleiches gilt für den Verlust eines Urlaubstages, der ebenfalls keinen Vermögensschaden darstellt (Ebert a.a.O., Tz. 50, 51) und erst recht für die freiwillige Leistung Dritter, wie hier der tatkräftigen Zeugin ###. Darüber hinaus verbleibt die Kammer bei ihrer (im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen) Auffassung, dass hier von der Klägerin der übliche Rahmen eigenen Zeitaufwandes, der vom Geschädigten in Erfüllung seiner Obliegenheit aus § 254 BGB erwarten werden kann (BGH, Urt. v. 09.03.1976 – VI ZR 98/75, NJW 1976, 1256) nicht überschritten wurde.

Nach alledem haben die von den Parteien im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung bis zum Ablauf des 03.06.2022 nachgereichten Schriftsätze keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, da sie jeweils keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthalten.

II

1. Vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen, allerdings nur bezogen auf einen Streitwert in Höhe von 1.832,69 Euro, welcher der nach den vorstehenden Ausführungen berechtigten Forderung entspricht. Danach ergibt sich hier eine Erstattungsforderung in Höhe von 255,00 Euro wie folgt:

Streitwert          1.832,25 Euro

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  195,00 Euro

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG   20,00 Euro

Zwischenbetrag              215,00 Euro

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG     40,85 Euro

Gesamtbetrag:  255,85 Euro

2. Der jeweils titulierte Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Zinshöhe resultiert aus § 288 Abs. 1, Satz 2 BGB.

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt im Hinblick auf die Vollstreckung durch die Klägerin § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Für die Vollstreckung durch den Beklagten kommen § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO zur Anwendung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos