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Mieterparkplätze – Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Landgericht Detmold

Az: 10 S 121/10

Urteil vom 15.12.2010


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,42 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

Das amtsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Gebäudeeigentümer oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei handelte es sich um eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagten den Stellplatz an den Kläger vermietet hatten. Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einen besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hätte sich angesichts der M3 des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf dem vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. So hätte sie die Parkplätze sperren müssen oder zumindest Warnhinweise aufstellen müssen.

Der Anspruch des Klägers ist jedoch wegen seines eigenen Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Er war als Mieter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und hatte aufgrund der ihm bekannten Witterungsbedingungen und der erkennbaren Schneeschicht auf dem Dach die Gefahr einer Dachlawine deutlich vor Augen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2003, S. 1463).

Die Anwaltskosten waren entsprechend des ausgeurteilten Betrags zu kürzen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10 ZPO.

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