Skip to content

Mietkaufvertrag – Rechtsprechung Leasingvertragsauflösung

OLG Frankfurt

Az: 17 U 95/08

Urteil vom 17.08.2010


Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2008 – 2/5 O 79/07 – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,64 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 5.11.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in derselben Höhe vorher leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus insgesamt 8 Mietkaufverträgen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte schloss mit dem Beklagten und Berufungskläger 8 Mietkaufverträge über LKWs mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab (Anlagen A 1 bis A 7, Bl. 14 – 48 d.A.). Die ersten 4 Mietkaufverträge sind identisch, der fünfte, sechste und siebte weichen ab und der achte Mietkaufvertrag liegt urkundlich nicht bei den Akten.

Der Beklagte betrieb zum damaligen Zeitpunkt eine Spedition und brauchte für diesen Zweck die LKWs. Der Beklagte geriet in einen finanziellen Engpass und zahlte ab Februar 2005 keine Raten mehr, woraufhin die Klägerin am 30.3.2005 alle 8 Verträge fristlos kündigte. Mit mehr als 2 Raten war der Beklagte unstreitig nur bei 4 Verträgen in Verzug, bei den anderen mit jeweils einer Rate.

Der Beklagte gab die Fahrzeuge jedoch nicht zurück, so dass die Klägerin diese sicherstellen musste und ließ sie mit Hilfe der Firma A auf der Grundlage einer mit dieser bestehenden Absprache (Bl. 307 d.A.) sicherstellen und nach … überführen. Die Klägerin ließ die Fahrzeuge dort ohne Beteiligung des Beklagten von dem KFZ-Meister ……., der ein Sachverständigenbüro betrieb, begutachten und in jedem Fall den sogenannten Händler-Einkaufswert schätzen. Sodann veräußerte sie die Fahrzeuge an die ……. GmbH, die unter der gleichen Anschrift wie die Klägerin ein Geschäftslokal betrieb. Die jeweiligen Erlöse brachte sie dem Beklagten in einer Gesamtabrechnung gut. Sie berechnete die restlichen Mietraten und zinste diese ab und berechnete sodann die bereits fälligen Mietraten. Sie schrieb den Verkaufserlös gut und berechnete sodann dem Beklagten die Sicherstellungskosten, die Abmeldekosten von teilweise 20,41 € (Bl. 111 d.A.), teilweise in anderer Höhe und die Sachverständigenkosten, wobei letztere in Höhe von jeweils 180,– € netto berechnet wurden.

Dem Sachverständigen ……. war der Auftrag erteilt worden, die Händlereinkaufs-Preise der Fahrzeuge zu ermitteln (Bl. 67, 84, 101, 118, 135, 149, 164, 178).

Die LKWs waren dem Beklagten nicht zum Kauf angeboten worden. Die Klägerin veräußerte im Zeitraum August/September 2005 alle 8 LKWs zu dem ermittelten Händlereinkaufspreis an die ……. (…) GmbH. Bei 4 LKWs ergab sich zu Gunsten des Beklagten ein Guthaben, das die Klägerin sodann mit ihren Ansprüchen aus den anderen Verträgen verrechnete. Der Beklagte hatte das Gutachten am 1.3.2006 (Bl. 316 d.A.) erhalten.

Mit Schreiben vom 7.10.2005 (Bl. 62 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung bis zum 4.11.2005 auf.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Händlereinkaufs-Preise berechnen dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, sich als kostenlose Autohändlerin inklusive Werbung, Showroom und Reparaturen betätigen zu müssen. Sie habe die LKWs keineswegs zum Schleuderpreis verkauft und schon gar nicht, um sich anschließend mit dem Beklagten vor Gericht zu streiten. Im Hinblick auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 29.5.2007 seien Leasingverträge und Mietkaufverträge nach dem gleichen Schema abzurechnen. Selbst wenn die vom Gutachter ……. berechneten Händlereinkaufs-Preise falsch seien, könne ihr keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weil ein solcher Fehler für sie nicht erkennbar gewesen sei. Sie sei nicht zur Einholung eines Beweissicherungsgutachtens verpflichtet gewesen.

Die Autos seien auch keineswegs beinahe abbezahlt gewesen und auch ein gerichtlich bestellter Gutachter müsse sich mit dem Gutachten ……. auseinandersetzen. Sie sei zur Kündigung berechtigt gewesen, obwohl nur bei 4 Verträgen (Bl. 239 mit den Endnummern….) zwei Raten offen gewesen seien, denn auch die anderen Verträge hätten mindestens eine offene Rate aufgewiesen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte Auslandskontakte habe, zeige sich, dass die Sicherstellung der Fahrzeuge zu Recht erfolgt war.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.753,43 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.11.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erwidert, die fristlosen Kündigungen seien unwirksam. Die Klägerin könne sich nicht auf das Wort „insbesondere“ in den allgemeinen Geschäftsbeziehungen stützen. Jedenfalls hätte sie auf seinen vorübergehenden finanziellen Engpass Rücksicht nehmen müssen, zumal 2 Lastkraftwagen bereits fast vollständig bezahlt gewesen seien. Die Klägerin habe daher treuwidrig gehandelt. Die Abrechnungen seien unschlüssig, weil sie offensichtlich Beträge enthielten, die nicht zu den Monatsraten gehörten. Die von der Klägerin genannten Refinanzierungssätze seien unrichtig. Die Zinsgutschriftsberechnungen seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich von 4 Verträgen habe nur ein Rückstand von einer Monatsrate und hinsichtlich von weiteren vier Verträgen nur ein Rückstand von 2 Monatsraten bestanden. Die Endabrechnungen der Klägerin enthielten außer den Mietkaufraten weitere Beträge, die weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar seien. Diese Beträge seien vertraglich nicht geschuldet und sie seien ersichtlich auch nicht Teil der Monatsraten. Die Endabrechnungen seien unrichtig; sie enthielten zusätzlich zu den monatlich geschuldeten Mieten weitere Beträge, deren Entstehung schleierhaft und deren Höhe nicht nachvollziehbar sei. Dementsprechend habe der Sachverständige nicht den wirtschaftlichen Wert der Fahrzeuge ermittelt, sondern den sogenannten Händlereinkaufswert. Dieser sei jedoch vorliegend nicht zu Grunde zu legen. Es sei vielmehr der Preis zu bestimmen, den ein Käufer aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben will. Ihm sei vielmehr der Kaufpreis gut zu schreiben, den er bei einem Verkauf der Zugmaschinen auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt hätte. Der Beklagte, der als Spediteur gute Kontakte zu ausländischen Speditionen habe, hätte einen weit höheren Kaufpreis erzielen können als der von dem Gutachter ……. ermittelte Händlereinkaufswert. Am Beispiel des Vertrages mit der Nummer … solle verdeutlicht werden, dass die Bewertung ……. völlig unzutreffend sei. Das Fahrzeug sei erstmals am 24.10.2002 zugelassen worden zu einem Neupreis von 74.800,– €. Einschließlich der Sonderzahlung und bei regulärem Ablauf der Mietlaufzeit von 48 Monaten hätte der Beklagte 99.778,56 € zum Erwerb des Fahrzeuges aufwenden müssen. Im Zeitpunkt der Bewertung am 30.7.2005 sei das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt gewesen und habe einen Kilometerstand von nur 417939 aufgewiesen. Für eine LKW-Zugmaschine sei das eine eher bescheidene Laufleistung, da von Fahrzeugen dieser Art erwartet werde, dass sie zwischen 5 bis 10 Mio Fahrkilometer und weit darüber hinaus erbrächten. Er schulde darüber hinaus keine sogenannten Sicherstellungskosten, denn die Sicherstellung sei mangels Wirksamkeit der Kündigung nicht berechtigt gewesen. Es müsse der Händlerverkaufswert ermittelt werden und das von der Klägerin zitierte Urteil des OLG Stuttgart sei nicht rechtskräftig und außerdem zu einem Leasingvertrag ergangen. Beim Mietkauf sei jedoch die Interessenlage eine ganz andere. Der Beklagte hätte die LKWs gut ins Ausland verkaufen können und zwar zu wesentlich höheren Preisen. Der Händlerverkaufswert zum Zeitpunkt der Rücknahme habe für die im Frühjahr 2002 zugelassenen Fahrzeuge bei 40.000,– € und für die im Herbst 2002 zugelassenen bei 45.000,– € gelegen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung seien die LKWs mindestens 50.000,– bis 55.000,– € Wert gewesen. Der Händlerverkaufspreis liege um 100 % höher als der Händlereinkaufspreis und die Gewinnspanne des Händlers müsse dem Beklagten als Mietkäufer gutgeschrieben werden. Es ergebe sich aus § 503 BGB, dass der Händlerverkaufspreis zu Grunde zu legen sei. Selbst wenn jedoch der Händlereinkaufspreis der Abrechnung folgen müsse, sei dieser vom Sachverständigen falsch berechnet worden.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.215,28 € nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei wegen der auf einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten hindeutenden Zahlungsstockung zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Sie habe auch zur Beweissicherung ein Privatgutachten einholen dürfen und sowohl die Sachverständigenkosten als auch die Abmeldekosten seien ein Schaden, den der Beklagte zu ersetzen habe. Da sie über keine eigene Verkaufsorganisation verfüge, habe sie zum Händlereinkaufspreis abrechnen dürfen. Der Beklagte hingegen habe völlig unsubstantiiert zu den Händlereinkaufspreisen vorgetragen. Da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin sei, habe sie auch keine Vertragsverletzung begangen, selbst wenn der Sachverständige falsche Werte ermittelt habe. Die Fahrzeugwerte seien einer Beweisaufnahme nicht zugänglich und die Kosten für die Sicherstellung seien nicht begründet. Schließlich habe die Klägerin Anspruch auf Prozesszinsen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Er macht mit ihr geltend, die Klägerin hätte ein gerichtliches Beweissicherungsgutachten durchführen müssen. Die Privatgutachten des KFZ-Meisters ……. seien unverwertbar. Jedenfalls bedürfe es eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Ferner habe sie dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, selbst ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen. Der Händlereinkaufspreis dürfe nicht zugrunde gelegt werden, weil beim Mietkauf die Verwertung nur als Ausnahme vorgesehen sei. Maßgeblich sei der gewöhnliche Verkaufswert. Das Landgericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es die Privatgutachten verwerten wolle. Außerdem habe der Beklagte substantiiert zu den einzelnen Werten vorgetragen und zu den Fahrzeugwerten hätte Beweis erhoben werden müssen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2008 – 2/5 O 97/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend, sie hätte kein Beweissicherungsgutachten einholen müssen. Es sei der Händlereinkaufspreis abzurechnen, auf jeden Fall aber der Händlerverkaufspreis, der dem Verkehrswert entspreche abzüglich eines Betrages von 10 %. Dies entspreche allerdings der Differenz zwischen dem Händlerverkaufspreis und dem Händlereinkaufspreis. Zwar treffe es zu, dass die Gutachten des Sachverständigen ……. sogenannte Privatgutachten sind, jedoch sei daran nichts auszusetzen. Sie sei berechtigt gewesen, die Fahrzeuge zum Händlereinkaufswert zu veräußern.

Dies ergebe sich aus der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.5.2007. Sowohl der Leasingvertrag als auch der Mietkauf, wie vorliegend, seien ähnlich gelagert und beide Vertragsarten seien insoweit deckungsgleich. Auch könne keinem Leasinggeber/Mietverkäufer abverlangt werden, dass er alle die Einrichtungen vorhält, die ein professioneller Gebrauchtwagenhändler sein eigen nenne. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1991, 221) und der des OLG Frankfurt am Main (17 U 84/05) sei ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Leasinggebers dann nicht gegeben, wenn der Händlerverkaufspreis um nicht mehr als 10 % unterschritten werde. Bei den LKWs der vorliegenden Art betrage die Differenz zwischen beiden Werten mehr oder weniger genau 10 %. Da die Fahrzeuge alle vom gleichen Typ seien, also alle das Baujahr 2002 hätten und zwischen 400.000 und 500.000 Kilometer Laufleistung gehabt hätten, ließe sich diese pauschale Aussage guten Gewissens auf alle 5 Fahrzeuge beziehen.

Die Klägerin hat zunächst Anschlussberufung eingelegt, diese aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.9.2008 (Bl. 416 d.A.) zurückgenommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 21.10.2008 (Bl. 428 – 431 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergebnis des Sachverständigen ……. vom 15.2.2010 (Bl. 617 – 645 d.A.) Bezug genommen.

Dieser Sachverständige hat in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechenden Antrags der Klägerin sein Gutachten mündlich erläutert (Bl. 717 – 721 d.A.).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis teilweise Erfolg.

Dem Landgericht kann allerdings insoweit gefolgt werden, als es die sogenannten Sicherstellungskosten in Höhe von 5.538,15 € netto abgezogen hat, was im übrigen in dieser Instanz nicht mehr im Streit ist. Dem Landgericht kann weiterhin dahin gefolgt werden, dass die Klägerin nach der Zahlungseinstellung durch den Beklagten die Verträge fristlos kündigen durfte. Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich der Beklagte auch nicht mehr gegen die fristlose Kündigung aller Verträge. Das Recht zur fristlosen Kündigung der Verträge ergibt sich insoweit aus Ziffer 14.2. der Vertragsbedingungen, und zwar auch jener, bei denen noch keine Zahlungsrückstände in Höhe von mindestens 2 Mietkaufraten bestanden. Die Zahlungsstockungen ab Februar 2005 beruhten nämlich auf einer sogenannten sonstigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten, so dass die Voraussetzungen eines diesbezüglichen Kündigungsgrundes nach den bereits erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt waren.

Der Senat vermag dem Landgericht aber nicht insoweit zu folgen, als es die Abrechnungsweise der Klägerin billigte, und zwar sowohl bezüglich der Methode als auch der Berechnung selbst. Es ist insoweit zwischen den Parteien völlig unstreitig, dass sich die Klägerin den Verwertungserlös anrechnen lassen muss. Eine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung folgt insoweit aus § 254 Abs. 2 BGB und besteht als sogenannte vertragliche Nebenpflicht (Beckmann, Finanzierungsleasing, Rz 226; BGH NJW 1997, 3166; OLG Koblenz NJW 1995, 1227; OLG Oldenburg, DAR 1997, 203). Eine ausdrückliche vertragliche Regelung hierzu gibt es in den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, jedoch ist bei dem insoweit vergleichbaren Leasingvertrag die Regelung so, dass der Leasinggeber seine Schadensminderungspflicht verletzt, wenn keine bestmögliche Verwertung herbeigeführt werden kann mit der Folge, dass der Leasingnehmer dann Schadensersatz wegen Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dieser Gegenanspruch wird im Rahmen der Abrechnung der Ansprüche des Leasinggebers als zu verrechnende Gegenforderung oder schadensminderndes Mitverschulden berücksichtigt (Martinek/Wimmer-Leonhardt/Berninghaus, Handbuch des Leasingrechts 2. Aufl., § 46 Rz 11).

0Der Bundesgerichtshof hat zur Veräußerung der Leasingsache nach Beendigung des Vertrags den Grundsatz aufgestellt – insoweit sind Leasinggeschäfte mit Mietkäufen vergleichbar -, der Leasinggeber müsse sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasingobjektes bemühen (BGHZ 95, 39; NJW 1991, 221). Diese Pflicht zur bestmöglichen Verwertung erfüllt der Leasinggeber nicht ausnahmslos schon durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen Einkaufspreis, denn anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses muss der Leasinggeber nachgehen. Dis gilt insbesondere dann, wenn ihm vom Leasingnehmer weitere Interessenten genannt werden. Inwieweit sich der Leasinggeber selbst um solche Interessenten bemühen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles und insbesondere von der Marktgängigkeit des Leasingobjektes ab. Auf der anderen Seite kann dem Leasinggeber nicht allein deshalb die Missachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt vorgeworfen werden, weil er an einen Händler veräußert und dabei weniger als den Händlerwiederverkaufswert erzielt hat. Die Suche nach einem anderen Abnehmer als einem Händler kann sich als zeitraubend und aufwendig erweisen, aber gleichwohl erfolglos bleiben und dann dem Leasinggeber sowohl den Vorwurf der Verletzung der ihm zur Schadensminderung obliegenden Pflicht zur Veräußerung in angemessener Zeit eintragen als auch ihn dem Einwand aussetzen, er habe unnötige Kosten verursacht.

Bei Leasinggegenständen müssen die Leasinggeber diese verwerten, weil sie dem Leasingnehmer bei der Schadensberechnung nach fristloser Kündigung auch den Restwert berechnen. Anders als beim Leasing wird hier beim Mietkauf der Verkaufserlös aber nicht auf einen Restwert angerechnet, den der Mitkäufer selbst sonst noch zu zahlen hätte. Die restliche (Kaufpreis)-Rate am Ende der Mietzeit rechnet die Klägerin hier auch nicht in ihren Schadensersatzanspruch ein. Da sie zur Schadensminderung verpflichtet ist, muss sie aber die LKWs verwerten, entweder durch neue Vermietung oder – wie hier geschehen – durch Verkauf.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

In den zwischen den Parteien verbindlich geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht geregelt, wie die Verwertung eines wegen einer fristlosen Kündigung zurückgegebenen oder – wie offenbar üblich – sichergestellten Fahrzeuges von statten zu gehen hat.

Es ist allerdings in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass über den Wert des Fahrzeuges bei Rückgabe ein amtliches Gutachten einzuholen ist (Nr. 17, Bl. 19 d.A.). Es ist zwar nicht ganz nachvollziehbar, inwieweit die Parteien einerseits eine Schiedsgutachterabrede getroffen haben bei einem Streit über den Minderwert, andererseits ein sogenanntes amtliches Gutachten bei der Rückgabe des Wagens, jedoch steht für den Senat außer Rede, dass ein privat eingeholtes Gutachten insoweit nicht den Anforderungen genüge leistet. Deshalb bedurfte es mindestens des Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und es bedurfte nicht der Einholung im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens, denn das Wort amtlich ist insoweit nicht mit „gerichtlich“ gleich zu setzen.

Dies bedeutet, dass die Klägerin auf jeden Fall nicht die Begutachtung durch den Sachverständigen ……. hätte genüge sein lassen dürfen, denn es ist damit nicht sichergestellt, ob die Abrechnung Korrekt unwiederbringlich richtig ist.

Eine Parallelität zum Leasingvertrag besteht auch insoweit, als grundsätzlich nach dem Händlerverkaufswert abzurechnen ist abzüglich bis zu 10 %; der Verkauf zum Händlereinkaufswert ist nur dann pflichtwidrig, wenn er weniger als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz 1988; Beckmann, Rz 236 f.; Reinking/Eggert, der Autokauf 9. Aufl. Rz 993 OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.4.2008, 3 W 58/07 sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2006, 17 U 84/05; a.A. OLG Stuttgart ZMR 2007, 694 = OLGR Stuttgart 2007, 969 ff. allerdings zum Leasingvertrag). Dabei entspricht der Händlerverkaufswert dem Marktwert bzw. Verkehrswert des Fahrzeuges und zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis können 15-17 % liegen, nicht jedoch 100 %, wie der Beklagte behauptet. Die Ausnahmen, wonach die Klägerin auch nach dem Händlereinkaufspreis abrechnen könnte, greifen nicht ein. Dies hängt damit zusammen, dass die Klägerin einmal im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts über ein eigenes Vertriebsnetz verfügt. Wenn die Klägerin binnen weniger Wochen 8 LKWs an eine Adresse im eigenen Haus und aus dem eigenen Konzern verkaufen kann, ist dies nur auf ein perfektes Vertriebsnetz zurück zu führen.

Der Händlerverkaufspreis ist andererseits auch deshalb abzulehnen, weil dem Leasingnehmer/Mietkäufer keine Gelegenheit gegeben wurde, den ermittelten Händlereinkaufspreis durch Benennung eigener Interessenten zu überbieten. Hier liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem vom OLG Stuttgart im bereits zitierten Urteil entschiedenen Fall. Zur Ermittlung der Händlerverkaufspreise bieten die Gutachten keine genügenden Anhaltspunkte, weil sie ausdrücklich nur den Einkaufspreis bestimmen sollten.

Wenn demgegenüber das OLG Stuttgart in der bereits zitierten Entscheidung die Auffassung vertritt, auch der markengebundene Leasinggeber sei bei einer Verwertung des Leasingfahrzeuges nicht verpflichtet dem Leasingnehmer den Händlerverkaufspreis ohne Abzüge gut zu schreiben (a.A. OLG Brandenburg, NJW-RR 1998, 1671), mag dies für den Leasingvertrag zutreffen, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, weil diese Grundsätze, sollten sie überzeugen, für den Mietkauf nicht gelten. Da insoweit noch keine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob diese Grundsätze des Leasingrechts auf den Mietkauf ohne weiteres übertragen werden können, sah sich der Senat veranlasst, die Revision zuzulassen.

Es bestehen nämlich aber Grundsätzliche Unterschiede zwischen einem Mietkaufvertrag und einem Leasingvertrag. Mietkaufverträge sind dadurch charakterisiert, dass der Mieter das unwiderrufliche Recht erhält, unter voller Anrechnung der bislang gezahlten Mietraten das Wirtschaftsgut käuflich zu erwerben. Derartige Mischverträge aus Kauf- und Mietrecht sind zwar als sonstige Finanzierungshilfen im Sinne des § 499 Abs. 1 BGB, nicht aber als Finanzierungsleasingverträge im Sinne des § 499 Abs. 2, 500 BGB einzuordnen, denn sie führen nicht dazu, dass der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes ist und verpflichten den Leasingnehmer nicht zur Vollamortisation. Der maßgebende – auch zivilrechtlich nutzbar zu machende – Unterschied zwischen einem Mietkauf und dem Finanzierungsleasing besteht darin, dass das Mietobjekt beim Mietkauf zum Zwecke der Bilanzierung nach Handels- und/oder Steuerrecht dem Mieter, nicht aber, wie beim erlasskonformen Leasing, dem Leasinggeber zugerechnet wird. Dem Mietkauf fehlen alle die steuerrechtlichen Bonifikationen, die dem erlasskonformen Leasing deswegen zuzuweisen sind, weil der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes ist (vgl. dazu Graf von Westphalen, der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. B Rz 79, Kap.L. 292).

Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, dass die Werte der Lastkraftwagen, wie das Landgericht aber offenbar meint, nicht mehr durch Sachverständigengutachten ermittelt werden können.

Der gerichtlich eingesetzte Sachverständige ……. kommt bei seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass bei dem Fahrzeug mit der Vertragsnummer … von einem Händlerverkaufswert unter Berücksichtigung eines jeweils 10 %-igen Abschlages von 38.250,– € netto auszugehen ist, bei dem Fahrzeug unter der Vertragsnummer … von einem solchen von 38.700,–, bei dem Fahrzeug betreffend die Nummer … von einem solchen in Höhe von 38.700,– €, bei dem Fahrzeug betreffend die Vertragsnummer … von einem Händlerverkaufswert von 39.150,– € ausgehen, bei dem Fahrzeug betreffend die Vertragsnummer … von einem solchen Wert von 32.650,– € ausgehen, bei dem Fahrzeug betreffend die Vertragsnummer … von einem Händlerverkaufswert von 33.750,– € ausgehen, bei dem Fahrzeug betreffend die Vertragsnummer … von einem solchen von 37.800,– € und bei dem Fahrzeug betreffend die Vertragsnummer … schließlich von einem Händlerverkaufswert von 38.700,– € auszugehen ist. Der Sachverständige ist bei dieser Bewertung auch auf Grund seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 27.7.2010 geblieben, wobei er im einzelnen erläutert hat, wie er zu der Bewertung der einzelnen Fahrzeuge gelangt ist. Er hat dabei auch ausgeführt, dass es üblich ist, dass bei Nutzfahrzeugen von einer Differenz von 10 % zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert ausgegangen werden kann. Nur in Ausnahmefällen kann dieser Wert von 10 % überschritten werden und kann zwischen 15 und 20 % liegen, wobei es allerdings dann Fahrzeuge sein müssen, die zu einem ganz speziellen Zeitpunkt am Markt gesucht werden und nicht so leicht gefunden werden können. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an, zumal es sich dabei um ein gerichtlich eingeholtes Gutachten handelte, während der Gutachter ……. für die Klägerin das Gutachten erstellte und es damit inhaltlich einem Privatgutachten entspricht.

Der Beklagte haftet letztendlich auch nicht für Sachverständigenkosten in Höhe von jeweils 180,– € für jedes Fahrzeug. Diese Gutachten durfte die Klägerin nach den zwischen den Parteien verbindlich vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einholen. Ihre Kosten stellen daher auch keinen Schaden dar, den der Beklagte zu ersetzen hätte (so bereits OLG Frankfurt am Main, 17 U 84/08 Rz 26 – dokumentiert unter Juris).

Abgesehen davon enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrückliche Regelung über die Pflicht zur Tragung der Kosten für das Sachverständigengutachten, es sei denn, sie fielen unter Kosten und Auslagen gemäß Ziffer 15.2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 24 GA). Der Erstattungsanspruch könnte aber auch auf Vertragsverletzung des Beklagten durch den Zahlungsverzug beruhen, der die Kündigung und die Ermittlung der Händlerverkaufspreise verursacht hat. Eine andere Begründung für die Pflicht des Kunden, die Sachverständigenkosten zu tragen, lautet jedenfalls beim Leasingvertrag, das Gutachten diene der Verwertung und sei im Interesse des Leasingnehmers eingeholt, und zwar selbst dann, wenn der Leasinggeber den Sachverständigen beauftragt hat, den Händlereinkaufspreis zu ermitteln (BGH NJW 1997, 3166). Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil das Gutachten auch zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht der Leasinggeberin bzw. hier der Mietverkäuferin eingeholt worden ist. Das kann aber auch hier dahinstehen, weil der Beklagte jedenfalls nur für solche Gutachterkosten haftet, die ihrerseits vertragsgemäß entstanden sind, also nicht für die Kosten der hier eingeholten Privatgutachten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2006 – 24 U 169/05, Rz 40 – dokumentiert unter Juris).

Hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Auferlegung der Abmeldekosten zum Nachteil des Beklagten. Eine ausdrückliche Regelung zu den Abmeldekosten fehlt ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie könnten allenfalls unter Ziffer 15.2 (Bl. Blf. 18 GA) unterfallen, denn es könnte sich um Kosten und Auslagen handeln, die durch die Kündigung entstanden sind.

Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziff. 8.1 ist der Beklagte als Mieter auch Halter der LKWs. Die Abmeldekosten wären nur dann keine Sowieso-Kosten, wenn der Beklagte die LKWs nach Beendigung der Mietzeit mit der letzten Rate gekauft und zu Eigentum erworben hätte, denn er war nicht nur Halter, sondern wäre auch Eigentümer geworden. Nur der Brief hätte endgültig übergeben werden müssen, aber dies erfordert keine Ummeldung, die die Kosten hervorrufen würde. Die Abmeldekosten sind den einzelnen Lastwagen und den einzelnen Verträgen zuzuordnen, wobei auf die in der Rechnung aufgeführten Lastwagen mit der Fahrgestellnummer … dem nicht vorgelegten Vertrag A 8 mit der Nummer … zuzuordnen ist, was sich insoweit aus der Kündigung und dem Text in der Klageschrift ergibt. Die Höhe der Abmeldekosten ist zwar nicht spezifiziert, aber sie ist für 2 der Lastwagen niedriger als für die anderen 4 (Bl. 77/Bl. 111 d.A.). Für 2 Lastkraftwagen werden keine Abmeldekosten geltend gemacht. Die Berufung greift die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Abmeldekosten auch nicht konkret an und ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag ist beim Landgericht ebenfalls nicht gestellt worden, so dass der Senat insoweit von unstreitigen Abmeldekosten von insgesamt 81,64 € netto auszugehen hat, wobei berücksichtigt ist, dass der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist und insoweit die Mehrwertsteuer wieder geltend machen kann. Dies bedeutet, dass die Klage nur noch in Höhe von 81,64 € Erfolg hat.

Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 352 HGB, 264, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gehen auf §§ 708 Nr. 10, 11 ZPO zurück.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil der Senat die vom OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 29.5.2007 entwickelten Grundsätze für den vorliegenden fall des Mietkaufs nicht anwenden will.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos