Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 2651/01
Verkündet am 05.12.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2001 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Vermieter der Klägerin, Herrn X als Mietbürgschaft einen Betrag von DM 4.050,– (i.W.: Viertausendfünfzig Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.050,– festgesetzt.
Tatbestand:
Die in F wohnhafte Klägerin schloss am 03.05.2000 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Auf dessen Inhalt, insbesondere dessen § 10 (BI. 6 bis 9 d. A.), wird Bezug genommen.
Die Klägerin trat am 01.07.2000 ihre Arbeit an. Am 20.07.2000 schloss sie einen Mietvertrag (Wortlaut BI. 10 bis 12 d. A.) und zog am 01.09.2000 in die Wohnung in ein. Am 17.10.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.10.2000 (Kündigungsschreiben Bl. 13 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keine Mietkaution an den Vermieter gezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte trotz zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Mietkaution zu stellen habe. Die Zusage ist nach ihrer Auffassung einschränkungslos erteilt und nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft worden. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei – anders als im Hinblick auf die zugesagten Umzugskosten – keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden.
Sie beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Vermieter der Klägerin, Herrn X einen Betrag von DM 4.050,00 zu zahlen, und zwar als Mietbürgschaft für die Mietwohnung S.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Zusage zugrunde liege, dass das Arbeitsverhältnis weiter bestehe. Nachdem das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt worden sei, hätte die Klägerin die Kaution ohnehin wieder zurückgeben müssen, weshalb ihr nach § 242 BGB verwehrt sei, die Zahlung einer alsbald zurückzugewährenden Leistung zu verlangen. Es sei nicht mit dem Zweck der Regelung zu vereinbaren, dass die Beklagte trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei, die Kaution während des gesamten Bestandes des Mietverhältnisses – eventuell lebenslang – zu stellen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 10 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vertragsbestimmung hat die Beklagte die anfallende Kaution zu stellen. Dafür, dass die Stellung der Kaution vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig sein solle, gibt es keine Anzeichen. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift verbietet eine Auslegung, § 157 BGB, in dem von der Beklagten verstandenen Sinn.
Die von der Beklagten bezogene Parallele eines vom Arbeitnehmer zu Hause zu nutzenden PC, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls zurückzugeben wäre, trifft den vorliegenden Sachverhalt nicht. Arbeitsmittel können nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umzug entstanden Kosten hingegen verbleiben auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diesem Umstand trägt § 10 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages in seinen Sätzen 1 und 2 – differenziert nach der Person des Kündigenden – ausdrücklich Rechnung.
Der Leistungsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Insbesondere wäre die Klägerin nicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Rückgewähr der Leistung verpflichtet. § 10 Ziffer 5 des Arbeitsvertrages ist von Ziffern 3 und 4 getrennt. Er wird mit dem Wort „desweitern“ eingeleitet, bezieht sich also weder nach der Gliederung noch nach dem Wortlaut des § 10 auf die Ziffern 3 und 4. Die Beklagte hat der Klägerin die Übernahme der Kaution ohne Einschränkungen zugesagt. Damit ist für eine Auslegung in dem von der Beklagten verstandenen Sinn, § 157 BGB, kein Raum.
Die Beklagte hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Den Wert des Streitgegenstandes, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer in Höhe des eingeklagten Betrages bewertet, § 3 ZPO.