LG Oldenburg, Az.: 4 T 93/13, Beschluss vom 11.02.2013
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 3.1.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 900 Euro.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Wilhelmshaven ist im Ergebnis zutreffend.
Die Kosten des Rechtsstreites waren dem Kläger aufzuerlegen, da er nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in dem Rechtsstreit unterlegen wäre.
Der geltend gemachte Hauptantrag auf Zahlung von 1503,20 Euro war unbegründet, da dem Mieter im Falle der Leistung einer Mietsicherheit durch Verpfändung eines Sparbuches lediglich einen Anspruch auf Freigabe des Pfandes, also auf Abgabe einer ihn legitimierenden Erklärung des Vermieters gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut hat, nicht aber einen Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens.
Dem dieser Rechtslage entsprechenden hilfsweise geltend gemachten Antrag des Klägers auf Freigabe des verpfändeten Sparbuches, genauer der zugrunde liegenden Darlehensforderung des Klägers gegenüber seiner Bank, steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietsicherheit entsteht bereits mit Vertragsschluss und ist aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Vertrages sowie durch den Ablauf der dem Vermieter üblicherweise zusätzlich zuzubilligenden Abrechnungsfrist. Erst mit Ablauf dieser Frist wird der Rückgewähranspruch des Mieters fällig. Regelmäßig dürften insoweit sechs Monate ausreichend sein (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2009 I – 24 U 2/09 mit weiteren Nachweisen). Hiervon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen, da entgegenstehende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das Mietverhältnis endete unstreitig zum 31.10.2006. Folglich wurde der Anspruch auf Rückgewähr der Mietsicherheit zum 30.4.2007 fällig. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, also fällig geworden ist; auf die Beendigung des Mietvertrages kommt es nicht an. Folglich endete die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2010. Die Klageerhebung erfolgte im Oktober 2011 und damit verspätet. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hemmung der Verjährung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch der weiterhin hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Beklagte möge gegenüber der Volksbank erklären, dass sie der Auflösung des Sparbuches und Auszahlung an den Kläger in voller Höhe zustimme, ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls verjährt, da auch mit diesem Antrag einen Anspruch auf Freigabe der Kaution geltend gemacht wird.
Der schließlich ebenfalls hilfsweise geltend gemachte Antrag, die Beklagte möge das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch an den Kläger herausgeben, ist unbegründet. Das der Beklagten als Mietsicherheit eingeräumte Pfandrecht an der Darlehensforderung des Klägers gegenüber seiner Bank ergreift kraft Gesetzes die Urkunde, d. h. das Sparbuch (vergleiche Palandt-Bassenge, § 952 Rn. 5). Das bedeutet, dass der Beklagten ein Recht zum Besitz an dem Sparbuch zustand solange das Pfandrecht an der Forderung Bestand hatte, mit der Folge, dass dem Eigentumsherausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.