Skip to content

Mietminderung bei fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand?

LG Berlin, Az.: 63 S 39/15, Beschluss vom 22.09.2015

In dem Rechtsstreit … wird die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 102 C 2012/14 – bei einem Wert von 5.219,90 EUR auf Kosten der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 18.08.2015 unbegründet.

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 08.09.2015 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Mietminderung bei fahrlässig verursachtem Wohnungsbrand?
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Angesichts der der Beklagten obliegenden – im o.g. Schreiben bereits dargestellten und auf der Schadensentstehung in ihrem Obhutsbereich beruhenden – Darlegungs- und Beweislast genügt es nicht, die Verantwortlichkeit für die Brandentstehung in Abrede zu stellen; vielmehr sind nach den Feststellungen des LKA und unstreitig vor der Zimmertür des Wohnzimmers auf dem Boden und vor dem dort befindlichen Sideboard zwei Brandstellen vorhanden gewesen, so dass eine nicht in ihre Risikosphäre fallende Brandursache konkret und im Einzelnen vorgetragen werden müsste. Für eine solche fehlt jedoch jeglicher Vortrag oder Anhaltspunkt.

Soweit die Beklagte nach den obigen vor Ort getroffenen Feststellungen schlicht eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede stellt und sich hierfür auf Zeugen beruft, würde eine diesbezügliche Beweisaufnahme zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos