AG Hamburg-Blankenese, Az.: 518 C 399/09, Urteil vom 19.02.2010
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 50,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da Rechtsmittel gegen dieses Urteil für beide Parteien unzweifelhaft nicht zulässig sind und vom Gericht auch nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen wurden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.
I.
Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung restlicher Miete für den Monat März 2009 in Höhe von € 50,27 verlangen, § 535 Abs. 2 BGB.
Den Beklagten stand kein Minderungsrecht gem. § 536 Abs. 1 BGB zu. Insoweit kann es dahinstehen, ob den Beklagten als Ausfluss des Rechts zur Gewährung des Mietgebrauchs (§ 535 Abs. 1 BGB) oder als Kehrseite mietvertraglicher Fürsorge- und Nebenpflichten des Vermieters (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB) ein Anspruch darauf zustand, dass der Kläger bei der Beschaffung einer sog. „blauen Tonne“ für die Altpapierentsorgung mitwirkt, was das Gericht in seinem (bislang unveröffentlichten) Urteil vom 6.11.2009 zum Az. 518 C 244/09 – jedenfalls für die dort vorliegenden besonderen Umstände (insbesondere: Gehbehinderung der Mieterin) – bejaht hat. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter nämlich dann nicht zu, wenn der Mangel der Mietsache nur zu einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB). So liegt es hier: Das Fehlen einer „blauen Tonne“ belastet die Beklagten nämlich nur insoweit, als sie ihren Papiermüll entweder zur nächstgelegenen öffentlichen Mülltonne bringen oder – wenn dies angesichts der Entfernung zu beschwerlich erscheint – über den Hausmüll entsorgen müssen. Letzteres mag ihren umweltpolitischen Überzeugungen bzgl. Abfalltrennung widersprechen; verboten ist die Entsorgung von Altpapier über den Hausmüll jedoch nicht, denn der Hamburgische Senat hat von der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 2 HmbAbfG, mit der er eine über § 12 Abs. 2 HmbAbfG durchsetzbare Pflicht zur getrennten Entsorgung bestimmter Abfallarten einführen könnte, für den Bereich des Papiermülls noch keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.