LG Berlin
Az.: 63 S 592/11
Beschluss vom 05.04.2012
Gründe:
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 28.02.2012 unbegründet.
Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 15.03.2012 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. – Insbesondere ist nicht entscheidend, dass den im o.a. Schreiben in Bezug genommenen Entscheidungen der Kammer jeweils unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. Denn der Umstand, dass hier – anders als dort – statt eines Sanierungsgebiets oder einer Baulücke ein verwildertes Grundstück in der Nachbarschaft von Bauarbeiten betroffen war, stellt keinen maßgeblichen Umstand dar, der zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Hier wie dort kommt es allein auf die Vorhersehbarkeit der späteren Bebauung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, worauf auch der Kläger selbst hinweist.
– Dabei sind im vorliegenden Fall nicht die Details des Zustands des betroffenen Grundstücks von Bedeutung, sondern der Umstand, dass es ungenutzt und – wie der Kläger selbst einräumt – verwildert war. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus diesem Zustand nicht allein die Vorhersehbarkeit von künftigen Gartenpflegearbeiten, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die dem Kläger zu der Annahme hätten Anlass geben können, das Grundstück unterliege lediglich einem einzigen Nutzungszweck, nämlich dem als Garten-oder Parkanlage. Auch ein bloßer Umbau der vorhandenen Restbebauung zu „Lofts und Wohnungen“ wäre zwar denkbar gewesen, stellt aber auch nur eine von vielen verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten dar, die jedenfalls nicht die allein mögliche ist. Denn die Vorhersehbarkeit solcher Umweltveränderungen bezieht sich nicht auf sämtliche Details, sondern auf alle nach der Lebenserfahrung möglichen und wahrscheinlichen Nutzungsvarianten einschließlich der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen.
– Insofern kommt es bereits deshalb nicht auf den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Baubeginn an, weil es hier an Indizien dafür fehlt, dass die nunmehr realisierte Bebauung zum damaligen Zeitpunkt und angesichts des damaligen Zustands des Grundstücks eine fern liegende gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.