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Mietminderung wegen erkennbaren Bauarbeiten

LG Berlin

Az.: 65 S 201/12

Beschluss vom 04.03.2013


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Neukölln vom 21.03.2012 – 9 C 174/11- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf bis 2.500,-Euro festgesetzt.

Gründe:

Das Gericht hat sich zunächst für die eingetretene zeitliche Verzögerung zu entschuldigen, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Akte seinerzeit nach Eingang des Schriftsatzes vom 01.10.2012 ohne Fristsetzung abgelegt und erst auf die Sachstandsanfrage vom 28.02.2013 der zuständigen Berichterstatterin wieder vorgelegt worden ist.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Kammer übereinstimmend davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche, über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und auch eine mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 04.09.2012 Bezug genommen, gegen den die Beklagten auch mit Schriftsatz vom 01.10.2012 keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht haben.

Das Gericht hält an seiner Ansicht fest, wonach den Beklagten vorliegend kein Minderungsrecht in Bezug auf die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zustand.

Die Kammer sieht sich hierin insbesondere auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarungen bei sog. Umweltfehlern (vgl. Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 152/12, zitiert nach juris) bestätigt, wonach eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters (in Bezug auf das Fortbestehen eines bei Vertragsschluss als vorteilhaft empfundenen Umstands im Umfeld der Mietsache) für die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung selbst dann nicht genügt, wenn sie dem Vermieter bekannt ist, sondern es vielmehr erforderlich ist, dass der Vermieter darauf jedenfalls in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Hieran fehlt vorliegend indes. Selbst für den Fall, dass die Kläger bei Vertragsschluss auf Nachfrage der Beklagten hin angegeben haben sollten, dass der Bauzaun um das Nachbargrundstück der Abwehr von Müllablagerungen diene, würde auch eine solche Erklärung aus Sicht eines redlichen Mieters kein berechtigtes Vertrauen darin begründen können, dass das Nachbargrundstück auf Dauer nicht bebaut werden würde.

Letztlich kann dahinstehen, ob die vorstehend genannte höchstrichterliche Rechtsprechung der Annahme einer Mietminderung im Fall von Bauarbeiten im Umfeld einer Mietsache, sofern es keine abweichenden vertraglichen Regelungen gibt, generell entgegensteht. Denn jedenfalls, wenn es wie hier aufgrund einer erkennbaren Baulücke im Umfeld der Mietsache bei Vertragsschluss bereits konkrete Anhaltspunkte für mögliche künftige Bauarbeiten gibt, ist davon auszugehen, dass es im Falle einer späteren Bebauung des Nachbargrundstücks in einer ortsüblichen Art und Weise an einer Abweichung der Ist- von der vertraglichen geschuldeten Soll-Beschaffenheit der Mietsache fehlt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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