Skip to content

Mietrückstände – unbekannte Erben und Nachlasspfleger

 Landgericht Köln

Az: 11 T 160/08

Beschluss vom 03.07.2008


Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.05.08 –33 VI 238/08- aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers, nach Maßgabe der folgenden Gründe, anderweitig zu entscheiden.

Gründe:

Am 19. März 2008 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) als Vermieter des Erblassers einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben. Sie haben vorgetragen, dass das Mietverhältnis mit dem Erblasser noch nicht abgewickelt sei und auch noch Mietrückstände beständen. Die Wohnung sei nicht geräumt und sie hätten auch noch weitere Ansprüche gegen den Nachlass (vgl. Bl. 72 f., 87).

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen diesen, den Beteiligten am 03.06.08 zugestellten Beschluss, haben diese Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie noch weitere Ansprüche hätten und insoweit die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringes im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie die auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG, 11 RPflG statthaft und auch sonst zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben. Die Zurückweisung des Antrages auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs.1 BGB, d. h. bei unbekannten oder ungewissen Erben, einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von den Berechtigten beantragt wird.

Hier sind die Erben bisher unbekannt, nachdem die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, ist für die Beantragung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB ein Bedürfnis der Nachlasssicherung nicht erforderlich, anders als im § 1960 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Fürsorgebedürfnisses tritt ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, dass sich grundsätzlich bereits aus der Tatsache ergibt, dass er einen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen wird (vgl. Münchener Kommentar-Leipold, Erbrecht, 3. Auflage § 1961 Rdnr. 8 m. w. N. w.).

Dies liegt vorliegend auf der Hand, da das einst mit dem Erblasser eingegangene Mietverhältnis noch nicht abgewickelt ist und Mietrückstände bestehen. Die Wohnung ist noch nicht geräumt worden und kann daher von den Beteiligten nicht genutzt werden. Darauf, ob das Vorgehen der Beteiligten dem Gericht zweckmäßig erscheint, kommt es nicht an. Sind, wie hier die Voraussetzungen des § 1961 BGB erfüllt, hat es die Nachlasspflegschaft anzuordnen. Diese Anordnung darf es grundsätzlich auch nicht davon abhängig machen, dass der bzw. die Nachlassgläubiger einen Kostenvorschuss zahlen, denn für die Kosten, die durch die Nachlasspflegschaft entstehen, haften gemäß § 6 KostO die Erben. Davon, dass hier ein kostendeckender Nachlass fehlt, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, sodass es auf die Frage einer Haftung weiterer Kostenschuldner nach den § 2, 3 KostO für diesen Fall nicht ankommt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die von der Sparkasse Köln-Bonn angegebenen Konten bestanden haben, aber dann anschließend von den Erben, die danach die Erbschaft ausgeschlagen haben, wohl aufgelöst worden sind. Was sich auf dem Sparbuch befunden hat und im Schließfach, ist daher nicht erkennbar. Insoweit besteht durchaus die Möglichkeit, dass noch Nachlassvermögen vorhanden ist.

Nach alle dem war –wie geschehen- zu entscheiden.

 

 

Mietrückstände – unbekannte Erben und Nachlasspfleger

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos