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Mietrückzahlung für Ferienhaus – Abgrenzung Miet- und Reisevertrag bei der Buchung

AG Hamburg, Az.: 18b C 113/16, Urteil vom 08.06.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 445,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 sowie weitere 41,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Rückzahlung der Miete für ein Ferienhaus sowie die Zahlung von Schadensersatz.

Der Beklagte ist u. a. Eigentümer eines Hauses auf dem … . Im April 2016 ließ der Beklagte dieses Haus unter dem Stichwort … als Ferienunterkunft über die gewerbliche Internetseite …, die von Herrn … als Inhaber der Firma … betrieben wird, anbieten. In dem Ferienhaus befindet sich u. a. eine Infrarotwärmekabine. Das Haus ist mit insgesamt vier Schlafzimmern ausgestattet, wobei in drei der Schlafzimmer Doppelbetten stehen und eines ein Hochbett für zwei Personen aufweist.

Mietrückzahlung für Ferienhaus - Abgrenzung Miet- und Reisevertrag bei der Buchung
Symbolfoto: naumoid/Bigstock

Durch eine E-Mail-Korrespondenz mit Herrn … zwischen dem 18.04.2016 und dem 20.04.2016 (Anl. K1 und K2, Bl. 7 ff. d. A.) buchten die Kläger das Haus des Beklagten für den Zeitraum vom 11.06.2016 bis zum 25.06.2016. Mit E-Mail vom 20.04.2016 übersandte Herr … den Klägern eine mit „Mietvertrag“ überschriebene Rechnung sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen seiner Firma (Anl. K3, Bl. 11 ff. d. A.). Laut Angaben des Herrn … sollte das Ferienhaus u. a. mit einer Sauna, Fußbodenheizung und einem Strandkorb ausgestattet sein. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung für die Unterkunft in Höhe von 1.750 € und für die Mitnutzung durch ein Haustier in Höhe von 30 € sowie eine Kaution in Höhe von 200 €. Die Kläger überwiesen den Gesamtbetrag auf das Konto des Beklagten. Herr … teilte den Klägern mit E-Mail vom 09.06.2016 (Anl. K4, Bl. 18 d. A.) mit, dass die Kläger die ersten Gäste im Ferienhaus seien und der Beklagte sie persönlich in Empfang nehmen werde. Telefonisch bestätigte Herr … dem Kläger zu 2) darüber hinaus, dass das Ferienhaus nach Angaben des Beklagten zu 100 % fertiggestellt sei.

Am 11.06.2016 reisten die Kläger mit ihrem Hund mit dem Pkw an und legten dabei ca. 480 km zurück. Der Beklagte begrüßte die Kläger am Ferienhaus und erklärte, der Kamin sei nicht angeschlossen und dementsprechend nicht nutzbar. Außerdem könne der Whirlpool während der Urlaubszeit lediglich als Badewanne genutzt werden, da noch eine Reparatur erforderlich sei. In der Wohnung fehlten darüber hinaus Fußleisten (vgl. Lichtbilder zum Schriftsatz vom 18.10.2016, Bl. 43 d. A.), worauf der Beklagte die Kläger ebenfalls aufmerksam machte. Zwischen der Innentreppe und der Decke im Wohnbereich war ein noch nicht fertiggestellter Spalt zu sehen, der ca. zwei bis drei Zentimeter mal ca. 80 Zentimeter groß war (vgl. Lichtbild zum Schriftsatz vom 18.10.2016, Bl. 42 d. A.).

Noch am Tag der Anreise fragten die Kläger den Beklagten nach einem Staubsauger, den der Beklagte daraufhin in das Ferienhaus brachte. Am 12.06.2016 um 12:07 Uhr kontaktierten die Kläger über E-Mail Herrn … (Anl. P1, Bl. 74 d. A.) und rügten, das Ferienhaus sei noch nicht fertiggestellt, insbesondere bezogen sich die Kläger auf die Malerarbeiten, die Fußleisten, den nicht angeschlossenen Kamin, die unzureichende Grundreinigung der Böden wegen des Baustaubs, den defekten Whirlpool sowie das Fehlen einer Sauna, einer Fußbodenheizung und eines Strandkorbs. Weiter verwiesen die Kläger auf erhebliche Schleimhautreizungen mit Atemproblemen der Klägerin zu 1) und baten um eine Alternativwohnung. Den Beklagten kontaktierten die Kläger zugleich telefonisch wegen des Baustaubs, woraufhin der Beklagte das Haus von einer Reinigungsfirma säubern ließ. Die sonstigen gegenüber Herrn … in der E-Mail aufgeführten Umstände nannten die Kläger dem Beklagten nicht in diesem Telefongespräch. Die Kläger schrieben um 17:47 Uhr über ihr Mobiltelefon nach der Reinigung an den Beklagten, es sehe „viel viel besser aus“ und der Boden sei sauber (vgl. Anl. B1, Bl. 34 d. A.). Daraufhin antwortete der Beklagte, die Kläger könnten sich am 13.06.2016 bei Herrn … melden, da er selbst arbeiten müsse (vgl. Anl. B1, Bl. 34 d. A.).

Mit E-Mail vom 13.06.2016 (Anl. K5, Bl. 19 d. A.) teilte Herr … den Klägern mit, er sei von dem Beklagten informiert worden und werde sich spätestens am Mittwoch, den 15.06.2016, melden. Nach einem Telefongespräch mit Herrn … am 14.06.2016 erklärten die Kläger per E-Mail gegenüber Herrn …, dass es ihnen aufgrund der „bekannten Mängel“ nicht möglich sei, den Urlaub fortzusetzen und, dass man davon ausgehe, die anteilige Vergütung zurückerhalten (vgl. Anl. K6, Bl. 20 d. A.). Die Kläger verließen das Ferienhaus, gaben die Schlüssel bei der Mutter des Beklagten, die neben dem Ferienhaus wohnt, ab und fuhren mit dem Pkw ins ca. 500 km entfernte Rieth am See an der polnischen Grenze, wo sie ihren restlichen Urlaub bis zum 25.06.2016 in einer zuvor über das Internet gebuchten Ferienwohnung verbrachten. Der Beklagte erhielt die E-Mail der Kläger vom 12.06.2016 an Herrn … erst nach der Abreise der Kläger.

Nachdem der Beklagte mit E-Mail vom 15.06.2016 den Klägern mitgeteilt hatte, er werde die Kaution zurückzahlen, beauftragten die Kläger den Klägervertreter mit der vorgerichtlichen Geltendmachung eines Gesamtbetrags in Höhe von 2.480 €. Der Klägervertreter forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.06.2016 (Anl. K8, Bl. 22 ff. d. A.) zur Zahlung auf.

Die Kläger sind der Ansicht, aufgrund einer wirksamen Kündigung bestehe ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die geleistete Miete. Die Kläger behaupten, laut Internet-Beschreibung sei das Ferienhaus mit einem Kamin im Wohnzimmer ausgestattet gewesen. Zudem meinen die Beklagten, eine Infrarot-Kabine erfülle nicht die Zusicherung, dass eine Sauna vorhanden sei. Ein Strandkorb sei nicht vorhanden gewesen. Der Beklagte habe die Kläger vor dem Bezug des Ferienhauses gebeten, die Betten in zwei der insgesamt vier Schlafzimmer des Hauses für insgesamt 72 Stunden nicht zu benutzen, da die Matratzen gerade erst geliefert worden seien. Die Malerarbeiten im Ferienhaus seien unfachmännisch durchgeführt worden, wie auf einem der Lichtbilder zum Schriftsatz vom 18.10.2016 (Bl. 43 d. A.) im Türbereich zu sehen sei. Die Kläger behaupten weiter, der Beklagte habe im Rahmen der Wohnungsbegehung am 11.06.2016 die Abdeckung des Whirlpools ausgehängt und zur Seite geschoben, wie auf einem der Lichtbilder zum Schriftsatz vom 18.10.2016 (Bl. 43 d. A.) zu sehen ist, um zu erläutern, dass eine Reparatur durchzuführen sei. Im Anschluss habe er die Abdeckung nicht mehr eingehängt. Die Räume des Hauses seien unmittelbar nach der Reinigung am 12.06.2016 wieder mit weißgrauem Staub bedeckt gewesen. Während die Klägerin zu 1) in der Nacht vom 11.06. auf den 12.06.2016 nur auf dem Sofa im Erdgeschoss wegen geschwollener Augen und Atemproblemen habe schlafen können, habe sich dies nach der Reinigung etwas gebessert. Diese Allergieanzeichen seien bis zum Auszug am 14.06.2016 jedoch weiter aufgetreten. Der Kläger zu 2) habe in der ersten Nacht ebenfalls Atemprobleme gehabt. Die Kläger behaupten unter Bezugnahme auf die Anlage P2 (Bl. 75 d. A.) weiter, der Beklagte habe das Ferienhaus nach Abreise der Kläger anderweitig vermietet für den restlichen Zeitraum.

Die Kläger meinen, es stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € zu wegen der nutzlosen Anreise und der entgangenen Ferienfreuden.

Die Klage ist dem Beklagten am 07.09.2016 zugestellt worden.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 2.280 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 sowie weitere 179,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, den Klägern habe weder ein Kündigungsrecht zugestanden noch haben sie Ansprüche auf Rückzahlung des anteiligen Mietpreises. Hierzu behauptet der Beklagte, er habe die Kläger lediglich gebeten, das große Schlafzimmer in der ersten Etage für 48 Stunden wegen der neu gelieferten Matratzen nicht zu benutzen, da dies der Empfehlung der Herstellerfirma entspreche. Der Strandkorb des Nachbarhauses habe genutzt werden können. Weiter sei es zwar richtig, dass der auf einem Lichtbild der Kläger zu sehende Bereich über der Eingangstür nicht fachgerecht gestrichen worden sei, jedoch sei im Übrigen das komplette Haus vollständig und auch fachmännisch gestrichen worden. Der Beklagte behauptet weiter, die Fußleisten sollten wegen der allgemeinen Empfehlung für einen Neubau erst nach ein bis zwei Jahren angebracht werden. Der Beklagte meint, dies schränke ebensowenig wie das Fehlen einer Fußbodenheizung die Gebrauchstauglichkeit des Hauses ein. Der Beklagte behauptet unter Verweis auf als Anlage P3 (Bl. 76 f. d. A.) eingereichte Rechnungen, die Bewertung der Frau … vom 13.12.2016 (Anl. P2, Bl. 75 d. A.) auf der Internetseite … beziehe sich auf ein Ferienhaus der Eltern der Beklagten in O, das unter dem Stichpunkt „…“ ebenfalls auf der Internetseite angeboten worden sei. Eine Weitervermietung nach der Abreise der Kläger sei versucht worden, dies sei jedoch wegen der geringen Zeit nicht möglich gewesen. Der Beklagte meint, eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehe bei einem Mietvertrag nicht. Zudem seien die Kosten für die Anreise mit dem Pkw jedenfalls als sog. Sowieso-Kosten nicht zu erstatten, da die Kläger ihren Urlaub fortgesetzt haben.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 04.04.2017 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die gerichtlichen Hinweise mit jeweiliger Verfügung vom 12.08.2016 (Bl. 25 d. A.) und vom 21.12.2016 (Bl. 44 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines anteiligen Mietpreises in Höhe von 445 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB in Verbindung mit §§ 536 Abs. 1, 535 BGB.

Die Kläger überwiesen an den Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.980 €, den dieser im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB erlangt hat. Diese Zahlung erfolgte wegen einer Minderung des Mietpreises nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB teilweise ohne rechtlichen Grund.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über das gegenständliche Ferienhaus in … gem. § 535 BGB. Während durch die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem 18.04.2016 und dem 20.04.2016 die Kläger mit Herrn … einen Vertrag über die Vermittlung einer Unterkunft als Ferienhaus schlossen, entstand zugleich zwischen den Parteien ein Vertrag über die Anmietung dieser Unterkunft als Ferienhaus vom 11.-26.06.2016. Der Beklagte ließ sich in diesem Zusammenhang von Herrn … wirksam vertreten nach §§ 164 ff. BGB. Bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung hatte Herr … den Klägern mitgeteilt, dass er lediglich als Vermittler des Eigentümers auftritt. Der Beklagte ist entsprechend im als Anlage K3 eingereichten Mietvertrag als Eigentümer und Vermieter benannt worden.

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Demgegenüber verpflichtete sich der Beklagte nicht, im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen, sondern lediglich zur Bereitstellung des Ferienhauses mit einer bestimmten Ausstattung. Eine analoge Anwendung der §§ 651a ff. BGB auf den vorliegenden Vertrag kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 23.10.2012, Az: X ZR 157/11) hat eine solche Anwendung im Rahmen der Buchung eines Ferienhauses angenommen, wenn der jeweilige Anbieter des Ferienhauses als Reiseveranstalter auftritt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Der Beklagte hat sich lediglich eines gewerblichen Reisevermittlers bedient, um sein Ferienhaus anzubieten und dies offengelegt. Auch der Empfang der Kläger vor Ort erfolgte durch den Beklagten als Eigentümer persönlich. Der Beklagte ist nicht als Reiseveranstalter aufgetreten.

Das Ferienhaus war im Zeitraum der Anmietung in seiner Tauglichkeit gemindert gem. § 536 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Fehlen von Fußleisten im gesamten Haus, der freie Spalt zwischen Treppenaufgang und Decke, der lediglich als Badewanne nutzbare Whirlpool sowie das Fehlen von Fußbodenheizung, Kamin, Sauna und Strandkorb stellen Sachmängel dar. Als Sachmangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten anzusehen (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 536 Rn. 16, 75. Auflage 2016).

In Bezug auf die unstreitig fehlenden Fußleisten und den Spalt zwischen Treppenaufgang und Decke liegt durch die telefonische Zusage von Herrn … als Vertreter des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2), dass das Ferienhaus zu 100 % fertiggestellt sei bei Bezug, eine Vereinbarung der Parteien darüber vor, dass solche optischen Beeinträchtigungen nicht bestehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich zwar nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB handelt, jedoch für beide Parteien ersichtlich ein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch gem. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und zwar zum Zwecke der Erholung und des Urlaubs der Kläger, geschlossen wurde. Dies spiegelt sich auch in dem hohen Mietpreis von 1.750 € für insgesamt zwei Wochen Aufenthalt wider. Die Mieter sind zur Zahlung eines solchen Mietpreises ohne vorherige Besichtigung u. a. auch bereit, weil davon ausgegangen wird, dass die Unterkunft – wie zuvor auf der Internetseite angezeigt – optisch einwandfrei ist. Dies ist weder bei den fehlenden Fußleisten noch bei dem nicht geschlossenen Spalt zwischen Treppenaufgang und Decke im Wohnbereich der Fall.

Ebenso unstreitig war der Whirlpool während der Mietzeit lediglich als Badewanne nutzbar, obwohl auf der Internetseite zum Zeitpunkt der Buchung ein Whirlpool und nicht lediglich eine Badewanne angegeben war. Das besondere an einem Whirlpool ist dessen Funktion, über Düsen Luft ins Wasser zu blasen als Wohlfühleffekt. Eine weitere Abweichung stellt der Umstand dar, dass im Gegensatz zur Ausstattungsbeschreibung im Internet keine Sauna, sondern lediglich eine sog. Infrarotwärmekabine vorhanden war. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Sauna der Körper durch heiße Raumluft erwärmt wird während der Körper bei einer Infrarotkabine durch eine Infrarotstrahlung erhitzt wird. Nach §§ 133, 157 BGB konnten die Kläger im Rahmen der Buchung davon ausgehen, dass es sich um eine klassische Sauna handelt und nicht um eine Infrarotstrahlung. Darüberhinaus stellt das Nichtvorhandensein der in der Ausstattungsbeschreibung angegeben Fußbodenheizung ebenfalls eine Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung zu Lasten des Mieters dar. Eine Fußbodenheizung bewirkt eine deutlich größere Wärme am Boden als ein anderweitiges Heizsystem und stellt insoweit einen Vorteil für die Bewohner des Hauses dar.

Soweit die Kläger auf den nicht angeschlossenen Kamin Bezug nehmen, ist das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass ein solcher Kamin Vertragsbestandteil zum Zeitpunkt der Buchung war. Der Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der persönlichen Anhörung glaubhaft erklärt, dass er sich die Angabe des Kamins gemerkt habe unter der Ausstattung des Wohnzimmers, da es ihm und seiner Frau auf ein schönes Ambiente des Ferienhauses mit Sauna und Kamin angekommen sei. Die Entgegnung des Beklagten, seiner Mutter wäre bei der Durchsicht der Ausstattungsbeschreibung im Internet sicher aufgefallen, wenn ein Kamin angegeben gewesen wäre, da dieser erst im Herbst habe angeschlossen werden sollen ist demgegenüber nicht hinreichend erheblich. Dass er selbst bei erster Durchsicht der Beschreibung den Kamin nicht aufgeführt gesehen habe, schließt demgegenüber nicht aus, dass zum Zeitpunkt der Buchung durch die Kläger Mitte April 2016 der Kamin noch aufgeführt gewesen sein könnte, da es anscheinend zu Missverständnissen zwischen dem Beklagten und Herrn … im Rahmen der Ausstattungsbeschreibung gekommen ist. Dies war jedenfalls bei den Ausstattungsmerkmalen Fußbodenheizung und Infrarotwärmekabine/Sauna der Fall. Ein Beweismittel hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht benannt. Auch die zum Zeitpunkt der Buchung aktuelle Beschreibung hat keine der Parteien eingereicht. Da der Kamin bei Bezug der Wohnung noch nicht angeschlossen war, handelt es sich um eine weitere Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung.

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Strandkorb bei Bezug des Hauses ebenfalls nicht vorhanden war. Bereits in der E-Mail vom 12.06.2016 gegenüber Herrn … (s. Anl. P1, Bl. 74 d. A.) haben die Kläger mitgeteilt, dass sich kein Strandkorb auf dem Grundstück befinde. Dem ist der Beklagte lediglich insoweit entgegen getreten, als dass mit Schriftsatz vom 26.09.2016 erklärt worden ist, der Strandkorb von der Nachbarterrasse hätte zur Verfügung gestellt werden können. Dabei handelt es sich um das Grundstück der Eltern des Beklagten.

Ein Ausschluss der Minderung nach § 536c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da eine Anzeigepflicht der Kläger in Bezug auf sämtliche aufgeführten Sachmängel mit Ausnahme des fehlenden Strandkorbs nicht bestand. Die übrigen Mängel waren dem Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Bezugs des Hauses durch die Kläger bekannt. Auf die Fußbodenleisten, den nicht angeschlossenen Kamin und den defekten Whirlpool hatte der Beklagte die Kläger selbst hingewiesen beim Einzug. Der Spalt zwischen Treppenhaus und Decke sowie die Eigenschaft der Infrarotwärmekabine war dem Beklagten als Eigentümer ebenfalls bekannt. Dass eine Fußbodenheizung als Ausstattungsmerkmal im Internet genannt war zum Zeitpunkt der Buchung durch die Kläger, war dem Beklagten nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch den Hinweis seiner Mutter ebenfalls bekannt. In Bezug auf den Strandkorb haben die Kläger Herrn … als Vertreter des Beklagten mit E-Mail vom 12.06.2016 auf das Fehlen hingewiesen. Dieser hat am 13.06.2016 den Klägern eine Reaktion bis zum 15.06.2016 angekündigt. Eine – nach Angaben des Beklagten anscheinend ohne weiteres mögliche – Verschaffung des Strandkorbs auf dem Nachbargrundstücks hätte sofort vorgenommen werden können, ist aber unterblieben.

Die Höhe der Minderung für sämtliche Sachmängel wird auf 25 % des Gesamtmietpreises von 1.780 € geschätzt gem. § 287 ZPO. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Häufung der verschiedenen Vertragsabweichungen abzustellen, die gerade bei der Nutzung eines Hauses oder einer Wohnung zu Urlaubszwecken eine erhöhte Relevanz haben. Durch den defekten Whirlpool, die nicht vorhandene Sauna, den fehlenden Strandkorb und den nicht angeschlossenen Kamin werden die Entspannungsmöglichkeiten, zu denen ein solches Urlaubsdomizil genutzt werden soll laut Vertragszweck, deutlich eingeschränkt, was mit einer Minderungsquote von insgesamt 15 % angesetzt wird. Zudem beeinträchtigen die nicht vorhandenen Fußleisten sowie der Spalt im Deckenbereich die Optik des Hauses, wie auf den Lichtbildern zum Schriftsatz vom 18.10.2016 (Bl. 42 f. d. A.) zu sehen ist, was mit einer Minderungsquote von 10 % anzusetzen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über Herrn … den Klägern telefonisch zugesichert hat, dass das Haus zu 100 % fertiggestellt sei.

Eine höhere Minderung ist demgegenüber nicht anzusetzen, da zu berücksichtigen ist, dass die Lage des Hauses am Meer und die übrige neuwertige Ausstattung sowie die Größe des Hauses einen großen Anteil der Miete ausmachen.

Soweit die Kläger weitere Punkte als Sachmangel benennen, d. h. den immer wiederkehrenden Baustaub mit der Folge von allergischen Reaktionen bei der Klägerin zu 1), die nicht fachgerechten Malerarbeiten, die Nutzungsbeeinträchtigung in Bezug auf zwei Schlafzimmer und die geöffnete Abdeckung am Whirlpool, ist keine weitere Minderung der Miete eingetreten. Es fehlt an einer wesentlichen Abweichung zwischen vertraglich geschuldetem und tatsächlichem Zustand der Wohnung. Das Gericht ist nach der Anhörung der Parteien nicht davon überzeugt, dass das gesamte Ferienhaus unfachmännisch gestrichen worden sei. Die Kläger haben lediglich ein einzelnes Lichtbild vom Eingangsbereich in diesem Zusammenhang eingereicht, während der Beklagte glaubhaft versichert hat, dass es lediglich an dieser einen Stelle so aussehe. Da die Kläger keine weiteren Lichtbilder eingereicht oder weitere Beweismittel genannt haben, hat das Gericht ernsthafte Zweifel an einer allgemein unfachmännischen Malerarbeit. In Bezug auf die Abdeckung des Whirlpools liegt eine weitergehende Beeinträchtigung als ohnehin für den Defekt der Luftdüsen angerechnet nicht vor.

In Bezug auf den Staub ist das Gericht ebenfalls nicht davon überzeugt, dass dies eine hinreichende Beeinträchtigung für einen Sachmangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die Kläger sind in diesem Zusammenhang in der Beweislast. Trotz der Anhörung der Kläger hat das Gericht ernsthafte Zweifel an der Darstellung der Umstände. Der Beklagte hat unstreitig auf Anfrage der Kläger sofort am 11.06.2016 einen Staubsauger zur Verfügung gestellt und am 12.06.2016 einen Reinigungstrupp in die Wohnung gesandt. Daraufhin soll die Wohnung laut eigener Angaben der Kläger mit Nachricht vom 12.06.2016 (Anl. B1, Bl. 34 d. A.) auch viel besser ausgesehen haben und der Boden sauber gewesen sein. Ob es sich tatsächlich um Baustaub gehandelt hat oder – wie vom Beklagten vermutet – um Sand wegen des Strandes am Haus, können die Kläger nur vermuten. Auch die vermutlich allergische Reaktion der Klägerin zu 1) muss nicht ohne weiteres mit diesem Staub oder Sand zusammenhängen, sondern kann auch andere Hintergründe haben. Beweismittel für einen Zusammenhang zwischen etwaigem Baustaub und den allergischen Reaktionen haben die Kläger nicht benannt. Ebensowenig Beweismittel für einen Zusammenhang zwischen den Malerarbeiten und dem Staub.

Die Frage, ob in zwei Schlafzimmern oder in lediglich einem Schlafzimmer Matratzen nicht benutzt werden sollten, ist nicht zu entscheiden, da für das Gericht bei der Anmietung eines Ferienhauses durch zwei Personen die Nutzungsmöglichkeit von einem Schlafzimmer mit Doppelbett und einem weiteren Schlafzimmer mit einem Hochbett jedenfalls ausreichend ist, zumal der Beklagte die Klägerin lediglich darum bat, die Matratzen nicht sofort zu benutzen.

Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf die Rückforderung des restlichen Mietpreises, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Als Rechtsgrund hierfür bestand ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der anteiligen Miete gem. § 535 Abs. 2 BGB.

Die Kläger haben weder eine formgerechte außerordentliche fristlose Kündigung gem. §§ 543 Abs. 1 S. 1, 568 BGB gegenüber dem Beklagten erklärt noch waren sie zu einer Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Für die Kündigung fehlt es bereits am Schriftformerfordernis gem. § 568 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 126 BGB. Die Kläger haben lediglich per E-Mail am 14.06.2016 (Anl. K6, Bl. 20 d. A.) gegenüber Herrn … erklärt, abzureisen und zudem die Schlüssel an die Mutter des Beklagten übergeben. Die nach § 126 BGB erforderliche handschriftliche Unterzeichnung einer Urkunde ist nicht erfolgt. § 568 Abs. 1 BGB ist gem. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch bei Mietverträgen über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch anzuwenden. Zudem ist bei den vom Gericht festgestellten Mängeln ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gegeben. Soweit die Kläger behaupten, es sei immer wieder Baustaub entstanden und dadurch habe die Klägerin zu 1) starke allergische Reaktionen gezeigt, fehlt es an den erforderlichen Beweismitteln.

Soweit die Kläger der Ansicht sind, sie seien über die Bezugsfertigkeit des Hauses arglistig getäuscht worden im Sinne des § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Täuschung der Kläger zum Buchungszeitpunkt im April 2016. Zu diesem Zeitpunkt war das Ferienhaus noch nicht fertiggestellt und für den Beklagten entsprechend nicht absehbar, ob im Juni 2016 die konkreten Sachmängel vorhanden waren oder nicht. Auch eine mittelbare Täuschung durch falsche Angaben gegenüber Herrn … kann auf der Grundlage des Klägervortrags im April 2016 nicht angenommen worden. Insoweit ist auch nicht dem Beweisangebot der Kläger, Herrn … als Zeugen in diesem Zusammenhang zu vernehmen, nachzugehen. Sollte der Beklagte Herrn … kurz vor dem Mietbeginn im Unklaren über den tatsächlichen Zustand der Wohnung gelassen haben, worauf der Vortrag der Kläger abzielt, begründet dies kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB, da dies zeitlich nach dem Vertragsschluss liegt und keine Auswirkung auf die damalige Erklärung der Kläger zum Vertragsschluss haben kann.

Andere Möglichkeiten, sich von dem Mietvertrag zu lösen, sind nicht ersichtlich.

Soweit die Kläger behaupten, dass der Beklagte das Haus an die Familie … nach Abreise der Kläger vermietet und dadurch weitere Miete eingenommen habe, ist dies nicht hinreichend substantiiert, da der Beklagte durch Einreichung der Rechnungen mit Anlage P3 (Bl. 76 f. d. A.) sowie unter Bezugnahme auf die Rechnung der Anlage K3 vom 20.04.2016 (Bl. 11 d. A.) belegt hat, dass es sich um zwei verschiedene Ferienhäuser mit den Namen „…“ und „…“ handelt.

Die Kläger haben darüber hinaus keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 €. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB, die vom Gericht geschätzt werden könnte, ist im Mietrecht nicht vorgesehen. Auch eine entsprechende Anwendung bei einer Miete zur Urlaubszwecken kommt nicht in Betracht (vgl. AG Trier, Urteil vom 24.03.2000, Az: 32 C 48/00).

Soweit die Kläger die Kosten für ihre Anreise geltend machen, fehlt es ebenfalls an einem Anspruch, insbesondere folgt ein solcher nicht aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 536a Abs. 1 BGB. Zwar hat das Gericht das Vorliegen bestimmter Mängel festgestellt und ggf. könnte davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dazu verpflichtet war, bereits vor der Anreise die Kläger auf diese Mängel hinzuweisen, beispielsweise in Bezug auf die Sauna, den Kamin, den Whirlpool und die Fußleisten. Jedoch fehlt es an einer Kausalität zwischen diesen Mängeln, bzw. dieser Aufklärungspflichtverletzung und dem Anfall der Anreisekosten als Schaden. Die Kläger hätten nicht das Recht gehabt, den Mietvertrag auf Grundlage der Mängel außerordentlich fristlos zu kündigen. Davon, dass die Kläger bei Kenntnis dieser Mängel kurz vor dem Urlaubsantritt von einer Anreise abgesehen hätten, ist das Gericht nicht hinreichend überzeugt. Zwar stellen Whirlpool, Sauna, Kamin und Fußleisten nicht unwesentliche Ausstattungsmerkmale eines Ferienhauses dar, jedoch ist angesichts der Höhe der anteiligen Miete, die weiter zu entrichten gewesen wäre, davon auszugehen, dass die Kläger dennoch die Reise auf sich genommen hätten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Kläger für die Strecke von ihrem Heimatort … bis zum neuen Urlaubsort … ca. 800 Kilometer hätten zurücklegen müssen mit dem Pkw, während der Umweg über … ca. 1.000 Kilometer Strecke aufweist, also nur 200 km eingespart hätten werden können.

Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von anteiligen Zinsen sowie anteiligen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288, 291 ZPO. Die Rechtsanwaltskosten lassen sich anhand einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 des RVG und anhand eines Gegenstandswertes von 445 € samt Pauschale und Umsatzsteuer berechnen.

Die Entscheidung über die Kostentragung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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