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Mietsicherheit – Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

LG Hannover

Az.: 14 S 58/12

Beschluss vom 22.02.2013


1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.06.2012 – 503 C 13525/11 – durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Herausgabe des Kautionssparbuchs und Freigabe des verpfändeten Sparguthabens zu Recht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts.

Es kann von Seiten des Berufungsgerichtes nur nochmals und das angefochtene Urteil bestätigend darauf hingewiesen werden, dass eine Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen aus Nebenkostennachforderungen und Schadenersatzansprüchen mit dem klägerischen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs und Freigabe des verpfändeten Guthabens mangels Gleichartigkeit im Sinne des § 387 BGB unzulässig ist (vgl. KG MDR 2011, 842; LG Bonn, Beschluss vom 03.11.2010, 6 S 175/10; AG Nürtingen, Urteil vom 05.05.2010, 42 C 2304/09; AG Bad Homburg, Urteil vom 22.05.2007, 2 C 2426/06; jeweils zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Kammergericht seine Entscheidung vom 09.05.2011 (8 U 172/10, MDR 2011, 842) nicht maßgeblich mit der Vorschrift des § 216 BGB begründet, sondern auf die fehlende Gleichartigkeit von Freigabeanspruch und Zahlungsanspruch im Sinne von § 387 BGB abgestellt.

Auch die Entscheidung des BGH vom 19.10.1988 (NJW-RR 1989, 173), in der es um die Aufrechenbarkeit eines Zahlungsanspruchs mit einem Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Betrags ging, steht nicht entgegen. Die dort zu beurteilende rechtliche Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Die Herausgabe des Sparbuchs ist eine tatsächliche Handlung, die im Übrigen auch nicht „teilweise“ erfolgen kann, sofern sich die „Gegenforderung“ auf einen geringeren Betrag als das verbriefte Guthaben beschränken sollte. Dementsprechend macht es auch keinen Sinn, zwar die Herausgabe zuzulassen, jedoch die Freigabe des Pfandrechts abzulehnen, obwohl das Sparbuch selbst zurückgegeben wird (LG Bonn a. a. O.).

Das LG Bonn führt weiter aus:

„Darüber hinaus kommt selbst dann, wenn die Gleichartigkeit zu bejahen wäre, eine Aufrechnung deshalb nicht in Betracht, weil die Mietsicherheit vorliegend nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Im Hinblick auf die Mietkautionsbürgschaft ist anerkannt, dass diese innerhalb angemessener Frist aktiv geltend gemacht werden muss. Geht der Vermieter weder gegen den Bürgen noch gegen den Mieter vor, so ist er nach Ablauf einer Prüfungs- und Überlegungsfrist schon deshalb zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet (OLG Hamm NJW-RR 1992, 1036; LG Saarbrücken NJW-RR 2000, 822). Gleiches muss in Bezug auf ein Kautionssparbuch gelten. Es geht nicht an, dass die Mietsicherheit dauerhaft einbehalten wird, ohne in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr muss sich der Vermieter in angemessener Zeit darüber klar werden, ob er die Sicherheit in Anspruch nehmen will, andernfalls er zur Rückgabe der Sicherheit verpflichtet ist.“

Die Kammer hält dies für zutreffend und schließt sich diesen Ausführungen an.

Dem Beklagten steht gegen den Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Zahlungs- und Schadensersatzansprüche zu. Wird die Mietsicherheit durch Verpfändung eines Sparguthabens geleistet, kann der Vermieter statt dessen nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen etwaiger Ansprüche aus dem Pfandrecht unmittelbar vorgehen (AG Nürtingen a. a. O.).

Nachdem die Beklagtenvertreterin durch Akteneinsicht Kenntnis von der Verpfändungserklärung erlangt hat (Bl. 16 d. A.) und eine weitere Stellungnahme dazu nicht mehr erfolgt ist, wird davon ausgegangen, dass das Bestreiten der Unterschrift des Beklagten auf dieser Verpfändungserklärung nicht aufrechterhalten wird. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, mietvertraglich sei eine andere Mietsicherheit geschuldet gewesen. Durch Abgabe der Verpfändungserklärung, die der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigte, haben die Parteien § 7 des Mietvertrages dahin abgeändert, dass als Mietsicherheit das Sparguthaben der Klägerin mit dem Inhalt der Verpfändungserklärung (Bl. 16 d. A.) an den Beklagten zu verpfänden ist.

Der Beklagte sollte erwägen, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen.

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