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Mietüberzahlung – Rückzahlungsanspruch

Landgericht Coburg

Az: 23 O 416/08

Urteil vom 23.06.2009


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.5.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.572,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.828,92 EUR ab 5.8.2008 und aus weiteren 11.743,86 EUR seit 8.1.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung überzahlten Mietzinses für den Zeitraum 1.1.2004 bis 20.6.2006.

Die Beklagte- ist Eigentümerin des Grundstücks ###. Der Kläger betrieb in den Gewerberäumen des Anwesens seit dem 1.1.1995 bis 30.9.2006 einen Getränkehandel. Zu diesem Zweck hatte er mit dem Ehemann der Beklagten am 19.10.1994 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen (Anlage B 1), in den die Beklagte mit Erwerb des Grundstücks eintrat. Gem. Ziffer 3. der Mietvertragsurkunde schuldete der Kläger einen monatlichen Mietzins in Höhe von 4.000,00 DM netto, der sich ab dem 1.1.2000 auf 4.400,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhöhte. Seit 1.1.2002 belief sich die Miete auf 2.609,63 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das Mietverhältnis endete zum 31.12.2005. Der Beklagte nutzte die angemieteten Räume jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 30.9.2006. Im Rahmen einer Begehung der Gewerberäume mit dem Ehemann der Beklagten am 11.10.2006 erfolgte die Schlüsselrückgabe (letzte Anlage der Klägerseite zu Bl. 48 ff. d.A.). Spätestens ab Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen angeblicher Mangelhaftigkeit des Mietobjekts die Miete nur noch unter Vorbehalt (vgl. Bl. 67 d.A.). Ab Juli 2006 zahlte der Kläger keinen Mietzins mehr.

Mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 14.11.2007 (13 O 64/07), bestätigt durch Urteil des OLG Bamberg vom 10.10.2008 (7 U 30/07), wurde der Beklagten (dortige Klägerin) ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 11.10.2006 (Schlüsselübergabe) abgesprochen. Für den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 11.10.2006 ging das Landgericht von einer um 25 % gegenüber der Miete geminderten Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.566,17 EUR aus, erachtete aber diesen Anspruch in Folge Aufrechnung des Klägers (dortiger Beklagter) mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum 1.1.2003 bis 30.6.2006 als erloschen. Auf die genannten Entscheidungen des LG Coburg und des OLG Bamberg wird vollumfänglich Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, es sei in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen. Die Miete sei deswegen um mindestens 25 % gemindert. Er habe den Mangel der Beklagten wiederholt angezeigt, beispielsweise durch Schreiben vom 8.5.2000 (Beiakte 13 O 64/07, Anlagen der Beklagtenpartei, Bl. 80). Der Dauerauftrag zwecks Zahlung der Miete nur noch unter Vorbehalt sei bereits zum 8.8.2001 geändert worden.

Der Kläger beansprucht die Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis einschließlich 30.6.2006 und legt hierbei folgende Berechnung zugrunde:

30 Monate x 2.609,69 EUR = 78.290,70 EUR

78.290,70 EUR x 25 % = 19.572,78 EUR

Der Kläger hat die ursprüngliche Klage auf Zahlung von 7.828,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zugestellt am 4.8.2008 (Bl. 8/14 a d.A.), durch Schriftsatz vom 23.12.2008, zugestellt am 7.1.2009 (Bl. 29/30 a d.A.), erweitert.

Er stellt daher zuletzt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.572,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie macht geltend, der Kläger habe eine über Jahre hinweg dauerhaft gleichbleibende Minderung der Gebrauchstauglichkeit nicht dargelegt; eine Minderung sei nur in bestimmten Zeiten des Wassereinbruchs vorstellbar. Auch der Umfang der Minderung mit 25 % sei nicht hinreichend dargelegt. Dem Bereicherungsanspruch stehe die Entreicherung der Beklagten entgegen, die die vereinnahmten Mieten für ihre Lebenshaltung verbraucht habe. Die Beklagte erhebt ferner den Einwand entgegenstehender Rechtskraft, weil mit den vermeintlichen Rückzahlungsansprüchen bereits in dem Verfahren 13 0 64/07 aufgerechnet worden sei. Die geltend gemachten Ansprüche seien zudem verjährt bzw. verwirkt. Etwaige Gewährleistungsrechte seien durch den nachträglichen Vorbehalt bei Zahlung nicht wieder aufgelebt.

Vorsorglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2009 (Bl. 37/39 ff. d.A.) die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt:

So habe der Kläger einen ihm bei Mietbeginn überlassenen Elektrohubstapler nicht zurückgegeben. Er habe daher Schadensersatz in Höhe des Restwerts von 3.000,00 EUR zu leisten.

Außerdem habe er 3 Feuerlöscher nicht zurückgegeben. Er schulde deswegen Schadensersatz in Höhe der Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 900,00 EUR.

Entgegen Ziffer 2. des Mietvertrages (Anlage B 1) habe der Kläger die erforderlichen Schönheitsreparaturen, insbesondere den Anstrich der Wände, unterlassen. Eine Fristsetzung ihm gegenüber sei entbehrlich gewesen, weil er die Erfüllung durch kommentarlose Schlüsselrückgabe konkludent verweigert habe und er auch auf den Hinweis im Schriftsatz vom 21.11.2006 (Anlage B 2), zu Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein, nicht reagiert habe. Der Beklagten stehe daher Schadensersatz in Höhe der Kosten des Innenanstrichs von 10.845,86 EUR zu (Anlage B 3).

Außerdem habe der Kläger Schadensersatz zu leisten, weil er eingezogene Trennwände nicht wieder entfernt habe. Die Beseitigungskosten würden sich auf 3.850,00 EUR belaufen.

Zuletzt könne die Beklagte Schadensersatz verlangen, weil der Kläger Werbefolien an den Fenstern nicht entfernt habe. Die Kosten würden sich auf 1.100,00 EUR belaufen.

Der Kläger wendet ein, er habe die der Vormieterin ### gehörenden Feuerlöscher durch Inventarkauf übernommen. Ein konkretes Verlangen nach Schönheitsreparaturen sei ihm gegenüber nicht ausgesprochen worden. Die Beklagte habe die Räume als ordnungsgemäß zurückgenommen. Im Übrigen habe der Kläger die Anfangsrenovierung des unrenoviert übernommenen Mietobjekts erledigt und auch während des weiteren Mietverlaufs Schönheitsreparaturen durchgeführt. Der desolate und renovierungsbedürftige Zustand beruhe auf der schlechten Balisubstanz und der Mangelhaftigkeit der Mietsache. Die Trennwände würden vom Vormieter stammen. Zur Beseitigung der Werbeklebefolien sei er nie aufgefordert worden. Zudem verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie ihm den Abbau der Werbeanlagen untersagt habe.

Der Einzelrichter hat die Akten des Landgerichts Coburg, 13 O 64/07, zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Beide Parteien haben sich mit der Verwertung der dortigen Zeugenaussagen als Beweismittel einverstanden erklärt (Bl. 57 d.A.). Außerdem sind die Lichtbilder der Beiakte auf Bl. 27-76 der Beklagtenanlage in Augenschein genommen worden. Der Beklagten ist gem. § 283 ZPO Gelegenheit gegeben worden, auf neues Tatsachenvorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 20.4.2009 schriftsätzlich zu erwidern. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.5.2009 ergänzend vorgetragen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Mieten in Höhe von insgesamt 19.572,78 EUR. Die monatliche Miete in Höhe von 2.609,69 EUR war im maßgeblichen Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2006 in Folge Mangelhaftigkeit des Mietobjekts um 25 % auf 1.957,27 EUR gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB), so dass der Kläger für 30 Monate monatlich 652,42 EUR ohne rechtlichen Grund zahlte.

1. Die Mietsache war in der genannten Zeit mit einem Sachmangel behaftet, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht- unerheblich minderte, § 536 Abs. 1 BGB. Der wiederkehrende Eintritt von Feuchtigkeit in die vermieteten Lagerräume stellt einen derartigen Mangel dar. Aus den Angaben der im Parallelverfahren vernommenen Zeugen ### ergibt sich, dass es zumindest seit Mai 2000 regelmäßig zu Wassereinbrüchen in die Lagerräume gekommen war. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen wecken würden, bestehen nicht. So sind die Angaben der Zeugen sachlich und widerspruchsfrei. Außerdem haben sie offen eingeräumt, wenn sie sich an Details nicht mehr haben erinnern können. Die Kernaussage, dass es nach stärkeren Regenfällen zu Wassereintritten in verschiedenen Räumen gekommen ist, stimmt zudem überein mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Beiakte.

Die Zeugenaussagen aus dem Termin vom 20.6.2007 in dem Verfahren 13 O 64/07 waren als Zeugenbeweis verwertbar, weil die Parteien dem gemäß § 284 S. 2 ZPO zugestimmt haben.

Ein anderes Beweisergebnis folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen ### im beigezogenen Verfahren. Soweit dieser behauptet hat, Feuchtigkeitserscheinungen seien nur bei Tauwetter im Winter aufgetreten, hat er dies sehr vage formuliert („dürfte“, „müsste“; Bl. 54 d. Beiakte). Der Zeuge hat jenen von ihm zugestandenen Feuchtigkeitseintritt mit einer zu geringen Dachneigung begründet und beispielhaft auf die Lichtbilder auf Bl. 35 des Anlagenkonvoluts verwiesen, welche unstreitig den Raum 6 gemäß Klägerskizze im hiesigen Verfahren vom 5.5.2009 betreffen. Es fällt indes auf, dass auf den weiteren Lichtbildern auch Feuchtigkeitsspuren an Stellen zu sehen sind, die sich unstreitig in ganz anderen Gebäudeteilen befinden. Dies gilt beispielsweise für die Halle 2 auf Bl. 40 und 74 des Lichtbildkonvoluts und für Halle 1 auf Bl. 51 und 67. Gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen ### spricht ferner, dass er seine Behauptung, Wasser sei nur nach Frostperioden eingetreten, im weiteren Verlauf relativieren musste. So hat er im Nachhinein zu Bl. 31 des Lichtbildkonvoluts erklärt, hier sei wegen einer übergelaufenen Dachrinne Regenwasser in die Innenräume eingedrungen und an der Wand heruntergelaufen. Ferner hat er – ebenso wie die Beklagte im hiesigen Verfahren versucht, Schadensereignisse in den über einem Teil der Mieträume gelegenen Wohnungen als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen anzuführen. Auch dies überzeugt nicht, weil auf den Lichtbildern Feuchtigkeitsentwicklungen an Stellen zu sehen sind, die sich unstreitig in ganz verschiedenen Gebäudeteilen befinden, so auch in den Hallen 1 und 2, über denen keine Wohnräume liegen.

Im Übrigen spielt es für die Frage der Mietminderung keine Rolle, auf welche Ursache eine von außen in Mieträume eindringende Feuchtigkeit zurückzuführen ist, wenn nur der Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aber ohne Weiteres aus den Aussagen der Zeugen ### sowie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

2. Der Kläger hat den Mangel der Beklagten auch bereits mit Schreiben vom 8.5.2000 angezeigt (Beklagtenanlage der Beiakte, Bl. 80). Dass die Mängelanzeige (§ 536 c Abs. 1 BGB) der Beklagten zuging, ergibt sich zum einen aus den Angaben der Zeugin ### die bekundet hat, der Kläger habe die Mängelanzeigen jeweils persönlich in das Büro der Beklagten getragen. Zum anderen haben auch die Zeugen ### und ### davon berichtet, dass die Beklagte von Wassereintritten unterrichtet wurde.

3 Die Würdigung des Umfangs der vom Kläger gerügten Feuchtigkeitseintritte ergibt zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei, dass zumindest schon die Schwelle einer noch leichten bzw. geringen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache überschritten war, wenn man die Angaben der Zeugen ### und ### berücksichtigt, dass durch die eintretende Feuchtigkeit Schäden an den eingelagerten Waren sowie den Bürogeräten des Klägers entstanden sind. Die von der Klägerseite geltend gemachte Minderungsquote von 25 % ist daher allein schon wegen der seit Mai 2000 regelmäßig wiederkehrenden Feuchtigkeitseinbrüche angemessen und sachgerecht. Den Gesamtbetrag der rechtgrundlosen Zahlungen errechnet der Kläger zutreffend wie folgt:

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Die 30-monatige Zahlung vom 1.1.2004 – 30.6.2006 beläuft sich auf 78.290,70 EUR. Eine 25 %- ige Minderung ergibt somit einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 19.572,78 EUR.

4. Der Kläger hat sein Recht, sich auf die Minderung zu berufen, nicht in Folge Verwirkung verloren. Der von der früher herrschenden Meinung entsprechend § 539 BGB a.F. bejahte Verlust der Minderungsmöglichkeit für Vergangenheit und Zukunft bei vorbehaltloser Mietzahlung über eine längere Zeit wirkt nur bis 31.8.2001 (Palandt, BGB, § 536 b, Rn. 8). Entscheidend ist daher vorliegend, dass der Kläger die Mietzahlungen jedenfalls ab Dezember 2002 nur noch unter Vorbehalt leistete.

5. Der Anspruch ist auch nicht gem. §§ 195; 199 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt am Jahresende der jeweiligen Zahlung, für 2004 somit mit Ablauf des 31.12.2004.Der Rückzahlungsanspruch wegen Überzahlungen in jenem Jahr wäre also am 31.12.2007 verjährt. Durch Eingang des Mahnbescheidsantrags am 20.12.2007 ist die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt worden (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 167 ZPO).

6. Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Den ihr obliegenden Beweis (Palandt, BGB, § 818, Rn. 34 f. und 55), dass sie durch die Mittelverwendung keine Ausgaben ersparte, hat sie nicht geführt. Vielmehr räumt sie selbst ein, das Geld für den Lebensunterhalt, also nicht etwa für Luxusausgaben, verbraucht zu haben.

7. Schließlich ist der Anspruch auch nicht durch Aufrechnung im beigezogenen Verfahren erloschen. Aus dem Schriftsatz des Klägers im beigezogenen Verfahren vom 30.3.2004 ist ersichtlich, dass er dort nacheinander Ansprüche wegen Überzahlung für die Zeit ab 1.1.2003 zur Aufrechnung stellte. Mit dieser Aufrechnung brachte er eine Restforderung der hiesigen Beklagten auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.7. bis 11.10.2006 in Höhe von (gemindert) 6.566,17 EUR zum Erlöschen. Allein der Gegenanspruch des hiesigen Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überzahlungen im Jahr 2003 beläuft sich auf 7.828,88 EUR (2.609,63 EUR x 12 Monate x 25 %). Daraus folgt, dass über Bereicherungsansprüche wegen Überzahlungen in den Jahren 2004 bis 2006 im beigezogenen Verfahren nicht – und schon gar nicht mit Rechtskraftwirkung – entschieden wurde. Im Übrigen stellt sich die Frage der Rechtskrafterstreckung im Falle der Aufrechnung gem. § 322 Abs. 2 ZPO nur bei Aberkennung der Gegenforderung, weil die Gegenforderung andernfalls bereits durch die Aufrechnung selbst erlischt.

8. Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen (§§ 387; 389 BGB).

a) Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe eines Elektrohubstaplers nicht dargetan. Ein Anspruch aus §§ 989; 990 BGB würde voraussetzen, dass die Herausgabe gem. § 985 BGB unmöglich ist. Selbst wenn es der Beklagten gelänge, mit Hilfe des Zeugen ### zu beweisen, dass ein solcher Elektrohubstapler dem Kläger überhaupt zur Verfügung gestellt wurde, bliebe offen, ob er ihn überhaupt noch hat. Die Beklagte hat auf Nachfrage insoweit erklärt, sie wisse nicht, was mit dem Stapler sei. Mit einem etwaigen Herausgabeanspruch könnte die Beklagte mangels Gleichartigkeit von Forderung und Gegenforderung nicht aufrechnen.

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 546 Abs. 1; 280; 281; 286 BGB setzt voraus, dass dem Kläger eine Frist zur Rückgabe des Staplers gesetzt wurde (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

Im Übrigen hat die Beklagte mit der Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung vom 11.10.2006 durch ihren Ehemann konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Rückgabe der Mietsache ordnungsgemäß erfolgte. In dem über die Begehung des Mietobjekts am 11.10.2006 gefertigten Protokoll (letzte Klägeranlage zu Bl. 48 ff. d.A.) heißt es ausdrücklich: „Von Seiten ### keine Beanstandungen“.

Damit hat die Beklagte die ordnungsgemäße Räumung bestätigt. Soweit die Beklagte dieser Erklärung einen solchen Inhalt nicht beimessen will, wird dies weder durch die Auslegung des Schriftstücks noch durch die Aussage des Zeugen ### im beigezogenen Verfahren, welche vorliegend aufgrund Parteizustimmungen verwertbar ist, gestützt. Auch wenn die schriftliche Erklärung vom 11.10.2006 nicht mit „Übergabeprotokoll“ überschrieben ist, erschließt sich aus ihrem Inhalt zwanglos, dass der Kläger die von der Beklagten angemieteten Räume an sie zurückgeben wollte. Dies war letztendlich auch der Beklagten bekannt, da der Zeuge ### bestätigt hat, seine Frau und er hätten wahrgenommen, dass der Kläger im August und September die angemietete Lagerhalle geräumt hatte.

Das pauschale Bestreiten einer entsprechenden Vollmacht zugunsten des Zeugen ### im Schriftsatz vom 19.5.2009 ist unbehelflich. Der Zeuge hat im beigezogenen Verfahren am 20.6.2007 ausgesagt, seine Frau sei wegen eines Mittelfußknöchelbruchs verhindert gewesen. Er sei deswegen mit dem Kläger durch die Räumlichkeiten des Getränkemarktes hindurchgelaufen und habe das Protokoll vom 11.10.2006 für seine Ehefrau unterzeichnet. Daraus ergibt sich eine entsprechende Vertretungsmacht.

b) Auch die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtrückgabe dreier Feuerlöscher greift nicht durch. Der Kläger räumt ein, Feuerlöcher mitgenommen zu haben, trägt aber vor, diese seien von der Vormieterin ### angeschafft und von dieser durch Inventarkauf übernommen worden. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Schadensersatzanspruch aus §§ 989; 990 BGB mangels Unmöglichkeit der Herausgabe aus. Für einen vertraglichen Anspruch aus §§ 545 Abs. 1; 280; 281; 286 BGB fehlt es erneut an einem substantiierten Vortrag zur Fristsetzung. Der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs steht zudem auch hier das Übergabeprotokoll vom 11.10.2006 entgegen, in dem die Beklagte, vertreten durch ihren Ehemann, die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache quittierte.

c) Mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen kann die Beklagte schon deswegen nicht aufrechnen, weil diese Gegenforderung nicht fällig wäre, was § 387 BGB aber voraussetzt. Die Beklagte verlangt konkret die Erstattung der Kosten eines Innenanstrichs. Schönheitsreparaturen sind indes nicht fällig, solange sie wegen bauseitiger Schäden sinnvoll nicht ausgeführt werden können. Es ist Sache des Vermieters, zunächst die baulichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Renovierung zu schaffen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, § 538 BGB, Rn. 247). Sind Feuchtigkeitsschäden vorhanden oder liegen erhebliche Putz- bzw. Mauerwerksschäden vor, muss der Vermieter diese Mängel auf eigene Kosten beheben, bevor er den Mieter auf die Verpflichtung zur Renovierung verweisen darf. Vorliegend ergibt sich aus den Lichtbildern im Anlagenkonvolut der Beiakte ohne Weiteres, dass sich die Bausubstanz in einem derart schlechten Zustand befindet, dass ein Innenanstrich wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger ansonsten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre.

d) Schließlich kann die Beklagte Schadensersatz auch nicht deswegen geltend machen, weil der Kläger Trennwände bzw. Werbeklebefolien nicht beseitigte. Insoweit fehlt substantiierter Vortrag dazu, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt konkrete Maßnahmen gefordert hätte. Ein etwaiger Beseitigungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wäre mangels Gleichartigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht aufrechenbar.

9. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291; 288 Abs. 1 BGB. Die Anspruchsbegründung vom 30.6.2008 über 7.828,92 EUR ist am 4.8.2008 zugestellt worden, so dass aus diese zu zahlen sind. Die Voraussetzungen des § 696 Abs.3 ZPO liegen nicht vor. Prozesszinsen waren für die Klageerhöhung aufgrund Zustellung am 7.1.2009 auszusprechen für die Zeit ab 8.1.2009.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO und § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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