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Mietvertrag – Entfall Haftungsreduzierung wegen einer Obliegenheitsverletzung

Klägerin scheitert mit Berufung in Schadensersatzprozess

In einem Rechtsstreit um Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin ihre Berufung verloren. Es ging um einen Zahlungsanspruch von 15.493,34 EUR nebst Zinsen und einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 EUR.

Kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht

Das Gericht stellte fest, dass kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht besteht. Zwischen der A & B Service GmbH und dem Beklagten bestand kein vertragliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis, sodass lediglich ein deliktischer Anspruch nach § 823 BGB in Betracht kam. Dem Anspruch standen jedoch die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen, da zwischen den Parteien eine Haftungsreduzierung vereinbart wurde.

Haftungsreduzierung und grobe Fahrlässigkeit

Die Haftungsreduzierung wurde aus dem Mietvertrag abgeleitet, der eine Selbstbeteiligung von 950,00 EUR vorsah. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten, die zum Entfall der Haftungsreduzierung führen würde, konnte das Gericht nicht feststellen. Dem Beklagten wurde weder eine unsachgemäße Anbringung der Handyhalterung noch ein grob fahrlässiges Verhalten bei dem Versuch, sie aufzufangen, angelastet.

Obliegenheitsverletzung ohne Einfluss auf Haftungsreduzierung

Obwohl der Beklagte nach dem Schadensereignis die Polizei nicht hinzugezogen hatte, hatte dies keinen Einfluss auf die Haftungsreduzierung. Die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die nicht erfolgte Benachrichtigung der Polizei Einfluss auf den Umfang ihrer Leistungspflicht hatte oder die Regulierung bei Benachrichtigung einen anderen Verlauf genommen hätte.


Urteil im Volltext

OLG Hamm – Az.: I-30 U 200/21 – Urteil vom 04.05.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.07.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold – 04 O 295/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten kein über den Selbstbehalt hinausgehender Zahlungsanspruch i.H.v. 15.493,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 und kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 924,80 EUR zu.

1.

Ein von der Klägerin ausdrücklich aus abgetretenem Recht geltend gemachter Schadensersatzanspruch besteht nicht.

Da zwischen der A & B Service GmbH und dem Beklagten unstreitig kein vertragliches oder vertragsähnliches Schuldverhältnis bestand, kommt lediglich ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 142 StGB i.V.m. § 398 BGB in Betracht. Einem solchen Anspruch stehen jedoch – unabhängig davon, ob die A & B Service GmbH wirksam einen deliktischen Anspruch an die Klägerin abgetreten hat – die Grundsätze von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB entgegen. Denn aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsreduzierung kann der Beklagte gegenüber der Klägerin insoweit eine Freistellung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen verlangen.

a)

Die vereinbarte Haftungsreduzierung folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 26.03.2020.

Soweit erstinstanzlich noch zwischen den Parteien streitig war, ob die Klägerin den Mietvertrag auf Vermieterseite abgeschlossen hat, ist dies von den Parteien, nachdem das Landgericht den Abschluss eines wirksamen Mietvertrages zwischen ihnen angenommen hat, nicht mehr in Zweifel gezogen worden. Es bestehen insoweit auch aus Sicht des Senats keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den getroffenen Feststellungen.

Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ergibt sich aus dem Mietvertragsformular, in dem unter „Konditionen / Zusatzpreise“ vermerkt ist: „SB: 950,00 EUR“. Die Parteien konnten dies nur in der Weise verstehen – und hiervon sind auch beide ausgegangen -, dass es sich hierbei um eine Haftungsreduzierung handelt, die sich entsprechend des Leitbildes der Kaskoversicherungen gestaltet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.01.2015 – XII ZR 176/13, NJW 2015, 928, Rn. 16 m.w.N.).

b)

Die Haftungsreduzierung ist nicht wegen grober Fahrlässigkeit des Beklagten entfallen.

Unabhängig davon, dass auch im Rahmen der Kaskoversicherung gemäß § 81 Abs. 2 VVG im Falle des grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen, und es insoweit auf die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gar nicht ankommen dürfte, fehlt es jedenfalls an einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten.

aa)

Grobe Fahrlässigkeit erfordert eine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Die verkehrserforderliche Sorgfalt muss dabei in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 21.07.2020 – VI ZR 369/19 -, MDR 2020, 1313 Rn. 8, Urt. v. 26.07.2016 – VI ZR 322/15 -, NJW-RR 2017, 146 Rn. 19; OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021 – I-7 U 31/21 -, RuS 2022, 144 Rn. 15; OLG Nürnberg, Urt. v. 02.05.2019 – 13 U 1296/17 -, NJW-RR 2019, 1051 Rn. 31 – jew. mwN.).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten liegt bei der Klägerin – ebenso wie im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG beim Versicherer (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2020 – 11 U 197/18 -, RuS 2020, 266 Rn. 3; Baumann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2009, § 81 Rn. 153 mwN). § 28 Abs. 2 VVG ist demgegenüber nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um Obliegenheiten im Sinne dieser Vorschrift geht. Dies entspricht auch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der Regelung in Ziff. 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin.

bb)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist weder eine grob fahrlässige Verursachung des Schadens darin zu sehen, dass der Beklagte die Handyhalterung angebracht hatte, noch darin, wie er nach Lösen der Halterung reagiert hat.

(1)

Dafür, dass der Beklagte die Handyhalterung unsachgemäß angebracht hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte hat hierzu vielmehr angegeben, die Handyhalterung, die seine eigene sei, habe er auch in seinem Privatwagen immer benutzt, und das habe vor dem Vorfall immer gut funktioniert. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine solche Halterung gerade dafür gedacht ist, sie in dieser Weise zu benutzen.

(2)

Der Versuch, die Halterung aufzufangen, ist ebenfalls nicht als grob fahrlässig zu bewerten. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine reflexartige Bewegung, die keine objektiv schwere und subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung darstellt.

Dass der Beklagte die Halterung, nachdem sie sich gelöst hatte, versucht hätte aufzuheben, steht schon nicht hinreichend sicher fest, so dass es auf die Frage, ob dies überhaupt eine grobe Fahrlässigkeit begründen kann, nicht ankommt. Denn der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren angegeben, er habe die Handyhalterung mit Saugnapf befestigt und, als diese sich gelöst habe, versucht sie aufzufangen. Er habe definitiv nicht nach der heruntergefallenen Handyhalterung gesucht, sondern diese erst, nachdem er einen Parkplatz angefahren habe, aufgehoben. Dass er in der Schadensanzeige angegeben hat, er habe versucht, die Handyhalterung aufzuheben und sei mit der Leitplanke kollidiert, hat der Beklagte mit dem begrenzten Platz auf der Schadensanzeige erklärt. Jedenfalls lässt sich auf dieser Grundlage ein Verhalten des Beklagten, das als grob fahrlässig anzusehen wäre, nicht feststellen.

c)

Die Haftungsreduzierung ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten entfallen, weil er unstreitig nach dem Schadensereignis die Polizei nicht hinzugezogen hat.

Zwar sieht Ziff. 7 S. 6 f. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, dass bei einer vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht die Haftungsreduzierung entfällt bzw. sich bei einer grob fahrlässigen Verletzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang verringert, und Ziff. 6 S. 1 (1) verpflichtet den Mieter, bei einem Unfall oder Schadensfall die Polizei unverzüglich zu informieren.

Allerdings wird dem Mieter gemäß Ziff. 7 S. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin entsprechend § 28 Abs. 3 VVG der Kausalitätsgegenbeweis eingeräumt. Dieser erfordert den Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss auf die Schadens- und Verschuldensfeststellung hatte. Es handelt sich um einen Negativbeweis, dessen Anforderungen letztlich vom Prozessvortrag des Versicherers abhängen. Zunächst muss der Versicherungsnehmer nur die denkbaren Zusammenhänge ausräumen, deren Prüfung sich aufgrund des Sachverhalts aufdrängt oder die zumindest nahe liegen. Danach ist es im Rahmen einer sekundären Darlegungslast Sache des Versicherers, weitere mögliche Zusammenhänge aufzuzeigen, etwa zu behaupten, er hätte, wäre die Obliegenheit vom Versicherungsnehmer ordnungsgemäß erfüllt worden, bestimmte Maßnahmen ergriffen oder Aufklärungsmöglichkeiten genutzt und dabei bestimmte anderweitige Erfolge erzielt (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski/Felsch, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage (2020), § 28, Rn. 66 unter Hinweis auf BGH, 04.04.2001 – IV ZR 63/00, r+s 2001, 361; OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 – 20 U 188/17, BeckRS 2018, 13340, Rn. 22 ff.).

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Dass die nicht erfolgte Benachrichtigung der Polizei Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin hatte oder die Regulierung bei Benachrichtigung einen anderen Verlauf genommen hätte, ist erstinstanzlich von der Klägerin nicht aufgezeigt worden. Allein der pauschale Vortrag, es sei ihr nachträglich nicht mehr möglich, sämtliche Tatsachen am Unfallort im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall von der Polizei als neutraler Instanz feststellen zu lassen, ist hierfür nicht ausreichend. Zwar hat die Klägerin darüber hinaus behauptet, dass von Schäden an der Leitplanke auszugehen sei. Dass die Klägerin jedoch insoweit in Anspruch genommen worden wäre, ist gar nicht dargelegt.

Erst im Berufungsverfahren hat die Klägerin gemeint, eine etwaige Fahruntüchtigkeit des Beklagten könne allein aufgrund seiner Behauptung nicht ausgeschlossen werden. Weiter hat sie vorgebracht, dass insoweit Feststellungen zu einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beklagten oder auch dazu, ob er überhaupt selber das Fahrzeug gesteuert habe, nicht mehr möglich gewesen seien. Allerdings ist erstinstanzlich gar nicht bestritten worden, dass der Beklagte das Fahrzeug gesteuert hat. Auch eine Fahruntüchtigkeit war nicht behauptet worden. Insoweit unterscheidet sich schon der Sachverhalt von demjenigen, über den zunächst das Landgericht Koblenz (Urteil vom 03.02.2020 – 10 O 194/19, BeckRS 2020, 37528) und sodann im Berufungsverfahren das OLG Koblenz (Beschluss vom 28.12.2020 – 12 U 235/20, NJW-RR 2021, 162) zu befinden hatte. Dort hatte der Versicherer bereits erstinstanzlich vorgetragen, durch das Entfernen vom Unfallort sei es für die Beklagte nicht mehr möglich gewesen, Feststellungen darüber zu treffen, wer tatsächlicher Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen sei und ob der Fahrer alkoholisiert gewesen sei oder Medikamente oder andere Substanzen eingenommen habe, aufgrund dessen er fahruntüchtig gewesen sein könnte (vgl. LG Koblenz, a.a.O., Rn. 15).

Ein solch neuer Vortrag würde aber nicht nur dem erstinstanzlichen Vorbringen entgegenstehen, sondern wäre darüber hinaus auch nicht mehr zuzulassen. Denn Gründe für eine Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

2.

Ein Zinsanspruch und ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommen mangels Hauptanspruchs nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Schuldrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB): Das Urteil behandelt Fragen von Schadensersatzansprüchen und Haftungsreduzierung im Rahmen eines Mietvertrages für ein Fahrzeug. Insbesondere werden §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 242 und 276 Abs. 2 BGB genannt, die sich auf deliktische Schadensersatzansprüche, die Grundsätze von Treu und Glauben sowie die Fahrlässigkeit beziehen.
  • Zivilprozessrecht (Zivilprozessordnung – ZPO): Die ZPO ist relevant, da sie die Verfahrensgrundlagen für den zivilrechtlichen Streit zwischen den Parteien regelt. In diesem Text werden §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 und 313a Abs. 1 S. 1 ZPO erwähnt, die sich auf die Abkürzung der Darstellung des Tatbestands im Urteil beziehen.
  • Versicherungsrecht (Versicherungsvertragsgesetz – VVG): Das Versicherungsrecht ist in diesem Fall relevant, da es um die Frage geht, ob und in welchem Umfang eine Haftungsreduzierung aufgrund einer Kaskoversicherung greift. Hierbei sind insbesondere § 81 Abs. 2 VVG (Kürzung der Versicherungsleistung bei grober Fahrlässigkeit) und § 28 Abs. 2 VVG (Folgen von Obliegenheitsverletzungen) von Bedeutung.

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