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Mietvertragskündigung – Bezugnahme auf vorangegangene Kündigungen/Abmahnungen

LG Itzehoe – Az.: 9 S 33/21 – Urteil vom 18.02.2022

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.04.2021, Az. 84 C 99/19, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Pinneberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte erhält eine Räumungsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2022.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.356,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Räumung und Herausgabe eines vermieteten Reihenhausobjekts nebst Stellplatz.

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zusammengefasst und ergänzend stellt die Kammer Folgendes fest:

Die am … 1955 geborene Beklagte ist Mieterin eines Reihenhauses in Q. auf der Grundlage eines Mietvertrags aus dem Jahre 1996 (Anlage K 1). Der Kläger trat später durch Eigentumserwerb in das Mietverhältnis ein.

Mit Schreiben vom 29.11.2018 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs unter Mitteilung der bis zum 31.08.2019 laufenden Kündigungsfrist. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird Bezug genommen (Anlage K 2). Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben des Mietervereins N. vom 04.06.2019 (Anlage B 2). Die Beklagte nutzte die Wohnung auch nach Ablauf des 31.08.2019 weiter.

Mietvertragskündigung – Bezugnahme auf vorangegangene Kündigungen/Abmahnungen
(Symbolfoto: Gajus/Shutterstock.com)

Nach Erhebung der Räumungsklage sprach der Klägervertreter in einem undatierten, am 31.07.2020 beim Amtsgericht in elektronischer Form eingegangenem Schriftsatz gegenüber der Beklagten hilfsweise erneut die Kündigung wegen Eigenbedarfs aus. Er nannte eine Kündigungsfrist von neun Monaten, endend am 30.04.2021. Hinsichtlich der Kündigungsgründe nahm er auf die Klageschrift, die als Anlage K 2 eingereichte vorausgegangene Kündigung sowie auf die protokollierte Aussage des Zeugen S. (Sitzungsprotokoll vom 16.07.2020) Bezug. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes sowie auf das Eingangsdokument nebst Transfervermerk (Bl. 98 bis 102 d.A.) und die Übermittlungsbestätigung mit Signaturvermerk (Anlage BB 1) wird Bezug genommen.

In einem ärztlichen Attest (Bl. 89 d.A.) wird der Beklagten bescheinigt, sie sei gehbehindert und benötige für ihre Fußwege einen Gehwagen, Treppensteigen sei ihr nicht möglich; aus diesem Grunde sei sie auf eine barrierefreie Wohnung ohne Treppen angewiesen. Aus ärztlicher Sicht sei es ihr gegenwärtig nicht möglich, in eine andere Wohnung zu ziehen.

Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte auf künftige Räumung verurteilt hat. Es hat den auf §§ 535, 985 BGB gestützten Anspruch damit begründet, dass das Mietverhältnis durch die im prozessualen Schriftsatz ausgesprochene, am 31.07.2020 beim Amtsgericht eingegangene Kündigung beendet worden sei. Demgegenüber sei die ursprüngliche Kündigung vom 29.11.2018 fehlgeschlagen. Das Mietverhältnis habe sich gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert, weil der Kläger einer Fortsetzung der Nutzung durch den Beklagten nicht innerhalb von zwei Wochen (seit Ablauf der Kündigungsfrist Ende August 2019) widersprochen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe ein Telefonat des Zeugen S. mit der Beklagten über die Modalitäten des Auszugs nicht stattgefunden.

Demgegenüber sei die im prozessualen Schriftsatz ausgesprochene Kündigung erfolgreich gewesen. Diese sei formell ordnungsgemäß, insbesondere wahre sie die Schriftform gem. § 126a BGB. Der Klägervertreter habe die Kündigung qualifiziert elektronisch signiert. Aus dem Transfervermerk und den Prüfprotokollen ergebe sich, dass die Signatur gültig sei. Für eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form bedürfe es nicht der Zustimmung der anderen Partei. Im Übrigen müsse die Prozessbevollmächtigte der Beklagten als Rechtsanwältin mit Zustellungen in elektronischer Form rechnen. Die Zustellung ins beN anstatt ins beA sei von ihr nicht moniert worden. Auch genüge die Kündigung dem Begründungserfordernis, da der am 31.07.2020 eingegangene prozessuale Schriftsatz auf die vorangegangene Kündigung Bezug nehme.

Die Kündigung sei auch materiell ordnungsgemäß. Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lägen vor. Der Kläger benötige das Mietobjekt für seinen Sohn; dieser habe als Zeuge seine Nutzungsabsicht glaubhaft bestätigt.

Die Beklagte könne keine Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 574 BGB verlangen. Nach ihrem Vortrag liege in der Beendigung des Mietverhältnisses keine Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Klägers nicht zu rechtfertigen sei (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte verfüge zwar über massive gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem Schlaganfall. Zudem sei der drohende Verlust des Hauses, in welchem sie mehr als 20 Jahre gelebt habe, „zweifelsohne psychisch belastend“. Die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden bei Abwägung mit den berechtigten Interessen des Klägers aber nicht zu einer unzumutbaren Härte führen. Der Kläger habe den berechtigten Wunsch, dass der erwachsene Sohn in seine Nähe ziehe und ihm zur Seite stehe. Auch sei es nachvollziehbar, dass sein mittlerweile 46 Jahre alter und im Berufsleben stehender Sohn von seinem – des Klägers – Eigentum profitieren solle. Letztlich werde das streitgegenständliche Haus der körperlichen Einschränkung der Beklagten auch gar nicht gerecht, da es nicht barrierefrei sei.

Das Amtsgericht hat eine Räumungsfrist gem. § 721 Abs. 1 ZPO von sechs Monaten als angemessen erachtet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer unbeschränkt eingelegten Berufung. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht hätte in Ermangelung eines entsprechenden Antrags keine Verpflichtung zur künftigen Räumung aussprechen dürfen.

Die Beklagte meint, die am 31.10.2020 bei Gericht eingegangene schriftsätzlich ausgesprochene Kündigung sei formell unwirksam. Es fehle bereits an dem erforderlichen Einverständnis mit der Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form.

Die Beklagte behauptet, es sei nicht erkennbar, ob der Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übersandt worden sei. Zudem habe der Klägervertreter den Schriftsatz nicht per beA, sondern an das amtliche Postfach der Beklagtenvertreterin als Notarin (beN) gesendet.

Weiterhin meint die Beklagte, die prozessual ausgesprochene Kündigung habe das Begründungserfordernis nicht eingehalten. Eine Bezugnahme auf Klageanlagen und Protokolle zu mündlichen Verhandlungen, zumal ohne Nennung von Daten, sei unzureichend.

Im Übrigen bestreitet die Beklagten den geltend gemachten Eigenbedarf. Sie behauptet, der Kläger habe das Objekt als reine Kapitalanlage erworben. Nachdem sie unberechtigte Forderungen des Klägers beanstandet habe, sei dieser bestrebt gewesen, sie loszuwerden. So habe der Kläger habe sie im Jahre 2015 u.a. aufgefordert, ihm einen Türschlüssel zur Wohnung zu geben. Zudem habe er unberechtigte Forderungen zur Grundstücks- und Gartengestaltung sowie eine unberechtigte Nebenkostenforderung gestellt.

Auch habe der Kläger mit zwei Winkeln die umzäunte Terrasse zur Wohnung von außen zugeschraubt mit der Begründung, sie – die Beklagte – habe nichts mehr auf dem Gartengrundstück zu suchen. Im Zuge dieser Aktion habe der Kläger dem Zeugen M. mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin dieser Strafanzeige erstattet habe.

Ende 2015 sei es zu Meinungsverschiedenheiten wegen einer Biotonne gekommen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger versucht, sie – die Beklagte – zu einer Kündigung des Mietverhältnisses zu drängen. Im September 2016 habe er Pflegemängel hinsichtlich des Grundstücks beanstandet. Daraufhin sei – was unstreitig ist – mit Schreiben vom 12.10.2019 die erste Eigenbedarfskündigung erfolgt.

Die Beklagte macht geltend, das Amtsgericht habe ihre Interessen im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Abwägung völlig unberücksichtigt gelassen. Dazu behauptet sie, sich um anderen Wohnraum bemüht zu haben; ihre Bewerbungen seien jedoch erfolglos gewesen.

Aufgrund eines Schlaganfalls im August 2016 sei sie zu 70% schwerbehindert und auf einen Rollator angewiesen. Sie benötige daher eine barrierearme Wohnung. Zudem sei sie auf Wohnraum in Q. angewiesen, weil sie hier ihr persönliches Umfeld und insbesondere die Hilfe durch den Zeugen M. habe. Sie lebe mittlerweile 24 Jahre in der Wohnung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Wohnungswechsel ihr aus körperlichen sowie aus psychischen Gründen nicht zumutbar ist.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 09.04.2021 (Az. 84 C 99/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er macht geltend, das Kündigungsschreiben mit der Zustellung in das Notar-Postfach der Beklagtenvertreterin (beN) sei in den Machtbereich der Beklagten gelangt.

Im Übrigen habe sein – des Klägers – Prozessbevollmächtigter explizit, mithilfe einer Signaturkarte sowie dem qualifizierten Zertifikat eines Dienstanbieters unter Nutzung einer sicheren Signatureinheit, die elektronische Signatur erzeugt und direkt an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zugestellt. Hiermit habe er sicherstellen wollen, dass es bei Gericht nicht zu einem Medientransfer komme und dabei die elektronische Signatur an die Gegenseite nicht mit übermittelt werde.

Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Mietobjekt sei – abgesehen von seiner Ebenerdigkeit – nicht barrierearm. Das gelte sowohl für die Erreichbarkeit und Bedienbarkeit von Türen und Fenstern als auch für die Ausstattung der Räume, namentlich der Sanitärräume. Auch Haltegriffe, Hilfsgriffe für das Treppensteigen, Geländer und Handläufe seien nicht installiert.

Andererseits sei ein barrierearmes oder gar barrierefreies Wohnen in Q. bzw. in den nahegelegenen Nachbarorten H.-U. und N. jederzeit möglich.

Die Kammer hat durch den vorbereitenden Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. sowie durch Einnahme des gerichtlichen Augenscheins vor Ort. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2021 Bezug genommen.

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II.

Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf; auch rechtfertigen die im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung als das Amtsgericht sie getroffen hat (§§ 513 Abs. 1, 546, 529 ZPO).

1. Die Frage der Zulässigkeit einer Klage auf künftige Räumung besteht nicht mehr, nachdem die in dem 31.07.2020 beim Amtsgericht eingegangenen prozessualen Schriftsatz der Klägerseite genannte Kündigungsfrist mit den 30.4.2021 geendet hat. Ob die schriftsätzlich ausgesprochene Kündigung wirksam ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

2. Der Kläger kann von der Beklagten Räumung und Herausgabe der von ihr bezogenen Mietwohnung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die erwähnte schriftsätzliche Kündigung des Klägervertreters beendet worden.

a) Die Kündigung ist formell wirksam. Der nach §§ 569 Abs. 1, 126 BGB erforderliche Schriftform ist durch die elektronische Form gem. § 126a BGB ersetzt worden. Ein Einverständnis der Beklagten ist hierzu nicht erforderlich gewesen. Der im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Auffassung (bsph. BeckOGK/Primaczenko/Frohn, Stand: 01.05.2020, § 126a Rn. 20) vermag die Kammer nicht zu folgen. Gegen sie spricht bereits § 126 Abs. 3 BGB (so namentl. BeckOK/Wendtland, 60. Edition [Stand: 01.11.20219], § 126a Rn. 3). Danach kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die Zustimmung des Erklärungsempfängers ist hier gerade nicht genannt. Im Übrigen spricht einiges dafür, im Geschäftsverkehr sowie im Kontakt zwischen Rechtsanwälten von einer stillschweigenden Zustimmung zur Nutzung der elektronischen Form auszugehen. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 126 Abs. 3 BGB kann die elektronische Form die Schriftform ersetzen, wenn die Beteiligten deren Anwendung ausdrücklich oder auch „nach Maßgabe bisheriger Geschäftsgepflogenheiten“ billigen und deshalb mit dem Zugang einer elektronischen Willenserklärung rechnen müssen. Das ist hier jedoch ohne Weiteres der Fall, denn mit dem Zugang eines prozessualen Schriftsatzes – gleichgültig ob dieser vom Gericht oder vom Prozessgegner gem. § 195 ZPO bewirkt worden ist – muss jeder Rechtsanwalt rechnen. Das gilt auch, wenn dieser eine Kündigungserklärung beinhaltet.

Der Zugang ist hier erfolgt. Aus der von beiden Prozessbevollmächtigten eingereichten Übermittlungsbestätigung (Anlage BB 1) ergibt sich, dass der in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz sowohl beim Amtsgericht als auch – nach direkter Übersendung – bei der Beklagtenvertreterin eingegangen ist. Als Anhang war dem Schriftsatz eine qualifizierte elektronische Signatur mit der Kennung: 545bgb.pdf.p7s angefügt.

Ohne Belang ist es, dass der Zugang des Schriftsatzes mit dem erneuten Kündigungsausspruch nicht ins Anwaltspostfach beA, sondern ins Notarpostfach beN der Beklagtenvertreterin erfolgt ist. Auch als Notarin hat die Beklagtenvertreterin die Kenntnisnahme von Eingängen sicherzustellen, sofern sie ein elektronisches Postfach unterhält.

Auch das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. Der Vermieter muss den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann (BGH NZM 2021, 845 Rn. 51; WuM 2019, 454 Rn. 19). Bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt es, wenn er die Bedarfsperson, für die er die Wohnung benötigt, identifizierbar benennt und das Interesse darlegt, das diese an der Erlangung der Wohnung hat (BGH NZM 2021, 845 Rn. 51; WuM 2017, 285, 286).

Hier hat der Klägervertreter in seinem am 31.07.2020 eingegangenen prozessualen Schriftsatz auf die Anlage K 2 Bezug genommen, welche die vorangegangene Kündigung vom 29.11.2018 beinhaltet. In dieser ist der Kündigungssachverhalt ausführlich, jedenfalls in identifizierbarer und von anderen denkbaren Kündigungsgründen unterscheidbaren Form mitgeteilt.

Eine Bezugnahme auf anderweitige schriftliche Erklärungen in dem Kündigungsschreiben ist zulässig (BGH WuM 2011, 169, 170; WuM 2011, 518, 519). Deshalb kann der Vermieter auf vorangegangene Kündigungen oder Abmahnungen Bezug nehmen. Allerdings müssen die betreffenden Urkunden dem Mieter zugegangen und die Bezugnahme klar und eindeutig sein. Das ist hier – entgegen der Ansicht der Beklagten – der Fall.

b) Das Amtsgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger an der streitgegenständlichen Wohnung Eigenbedarf für seinen Sohn geltend machen kann. Es hatte einen ernsthaften Nutzungswunsch des Klägers bzw. des Sohnes als Bedarfsperson und darüber hinaus auch vernünftige nachvollziehbare Erwägungen für die erstrebte Nutzung angenommen (vgl. BGH NZM 2020, 276, 278 Rn. 19; WuM 2019, 454 Rn. 21; WuM 2019, 385, 388 Rn. 18).

Die Kammer ist insoweit an die rechtsfehlerfreie und letztlich auch überzeugende Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Beklagte hat konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts nicht vorgetragen. Insbesondere hat sie auch die Beweiswürdigung nicht konkret infrage gestellt. Die Beklagtenseite hat lediglich unter Bezugnahme auf die der Kündigung vorangegangenen und von ihr ausführlich vorgetragenen Streitigkeiten behauptet, der Eigenbedarf sei lediglich vorgetäuscht gewesen. Diese Streitigkeiten sind jedoch bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Das Amtsgericht ist nach Anhörung beider Parteien und Vernehmung des Zeugen S. zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser tatsächlich die Wohnung beziehen will. Damit haben aus Sicht des Amtsgerichts die vorangegangenen Streitigkeiten keinen Einfluss auf das Interesse des Klägers gehabt, das Mietverhältnis zu beenden. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist auch nachvollziehbar. Der Zeuge S. hat bekundet, dass er beabsichtige, mit seiner Freundin zusammenzuziehen. Das sei in der jetzigen Wohnung mit einer Größe von 44 m² schwer möglich. Im Übrigen hat er geäußert, die streitgegenständliche Wohnung liege deutlich dichter an der Wohnung seiner Eltern als die bisher bezogene Wohnung. Dies trifft tatsächlich zu und lässt sich bei Google Map unschwer verifizieren. Der Zeuge wohnt derzeit in der K. Straße 11, der Kläger wohnt in der Straße: Beim S.-Moor 11 und die streitgegenständliche Wohnung befindet sich in der U. Landstraße in Q. Sie liegt damit nur wenige 100 m von der Wohnung des Klägers entfernt. Demgegenüber beträgt die Strecke vom jetzigen Wohnsitz des Zeugen S. zum Wohnsitz des Klägers etwa 6 km.

Der Nutzungswunsch des Klägers ist auch aus Sicht der Kammer vernünftig und nachvollziehbar. Der Kläger hat in dem ursprünglichen Kündigungsschreiben vom 29.11.2018 (Anlage K 2), auf welches er in der späteren schriftsätzlichen Kündigung Bezug genommen hat, ausgeführt, aufgrund einer anstehenden Operation sowie seines fortgeschrittenen Alters benötige er die Hilfe seines Sohnes, der aus diesem Grunde in die Nähe seines Wohnsitzes ziehen solle. Der Wunsch nach einer Überlassung des vermieteten Objekts an einen nahen Angehörigen ist regelmäßig als vernünftig und nachvollziehbar zu bewerten.

2. Die Beklagte kann von dem Kläger nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Dieses Recht steht dem Mieter zu, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Das war hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

Die Beklagte hat den Kündigungswiderspruch rechtzeitig, nämlich im Schriftsatz vom 16.09.2020 erhoben (vgl. § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB). Es fehlt allerdings an einem Härtegrund, den sie der Kündigung entgegensetzen könnte. Es kann weder von einer krankheitsbedingten Räumungsunfähigkeit der Beklagten (a) noch davon ausgegangen werden, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (b).

a) Räumungsunfähigkeit wird angenommen, wenn sich der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde; eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich (LG Frankfurt/M WuM 2018, 782, 783 f.). Es genügt eine schwere Erkrankung, auf deren Verlauf die mit einem Umzug einhergehenden physischen und psychischen Belastungen aller Voraussicht nach erheblichen negativen Einfluss haben werden (BGH NZM 2013, 824, 825). Das ist hier jedoch nicht anzunehmen. Die Beklagte leidet zwar an den Folgen eines Schlaganfalls, denn sie ist gehbehindert, benötigt zur Fortbewegung einen Rollator und ist überdies nicht der Lage, Treppen zu steigen. Dieser Zustand besteht jedoch bereits seit dem im Jahre 2016 erlittenen Schlaganfall und es ist nicht ersichtlich, dass er sich allein durch einen Wohnungswechsel nachhaltig verschlechtern könnte. Der gegenüber anderen Personen krankheitsbedingt herabgesetzten Mobilität und Aktivität der Beklagten kann durch eine großzügig bemessene Räumungsfrist ohne Weiteres begegnet werden.

Auch die mangelnde Fähigkeit der Beklagten, Treppen zu steigen, kann nicht dazu führen, dass ein Wohnungswechsel generell ausgeschlossen ist. Dieser muss entweder in eine ebenerdige Wohnung oder in eine solche erfolgen, bei der das Gebäude mit einem Fahrstuhl ausgestattet ist, sodass die Beklagte die künftig zu beziehenden Räumlichkeiten mühelos erreichen kann. Dieser Bedarf begründet jedoch nicht den Härtegrund einer Räumungsunfähigkeit, sondern allenfalls denjenigen des nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums.

Die in dem ärztlichen Attest vom 09.07.2020 enthaltene abschließende Einschätzung, der Beklagten sei es „gegenwärtig nicht möglich, in eine andere Wohnung zu ziehen“, erscheint der Kammer in dieser Absolutheit nicht nachvollziehbar. Sie lässt sich auch nicht mit den darüber formulierten Befunden in Einklang bringen. Ist die Beklagte danach „gehbehindert und benötigt [sie] für ihre Fußwege einen Gehwagen“ und ist ihr ein „Treppen steigen […] nicht möglich“, so folgt daraus zunächst einmal nur, dass sie lediglich eine ebenerdig belegene oder zumindest mit einem Fahrstuhl erreichbare Wohnung beziehen kann. Darüber hinaus wird die Beklagten infolge ihres Gesundheitszustands mehr Zeit als andere benötigen, um sich geeigneten Ersatzwohnraum zu beschaffen und einen Umzug dorthin zu bewerkstelligen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beklagte derzeit überhaupt dazu nicht in der Lage wäre. Aus diesem Grunde hält die Kammer die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Beklagten auf deren Lebensführung im Allgemeinen und auf einen erforderlichen Umzug im Besonderen nicht für erforderlich. Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof den Tatgerichten die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abverlangt hat (s. BGH NZM 2021, 597 Rn. 27 ff.; 2020, 697; 2019, 518 Rn. 44 ff.) sind anders gelagert. Sie waren ausnahmslos durch ein besonders schweres Krankheitsbild des Mieters gekennzeichnet, welches hier – auch bei Zugrundelegung des der Beklagten ärztlich attestierten Befundes – ersichtlich nicht besteht.

b) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte nicht der Lage ist, angemessen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen (vgl. § 574 Abs. 2 BGB). Ersatzwohnraum ist angemessen, wenn er den Wohnbedürfnissen des Mieters gerecht wird und für ihn finanziell tragbar ist (BGH WuM 2019, 385, 392 Rn. 50; 2020, 88, 91 Rn. 26). Maßgebend sind dabei seine Lebensführung sowie seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse (BGH a.a.O.). Eine Gleichwertigkeit des ersatzweisen mit dem geräumten Wohnraum kann der Mieter nicht verlangen, eine gewisse Verschlechterung der Wohnverhältnisse muss er hinnehmen, jedenfalls soweit sein sozialer Status hiervon nicht betroffen ist (LG Krefeld WuM 2010, 302, 305).

Nach den insoweit glaubhaften Angaben der Beklagten geht die Kammer zunächst einmal davon aus, dass diese in Ansehung ihres Gesundheitszustands auf die Hilfeleistungen des Zeugen M. und damit auf eine Wohnung in Q. oder der näheren Umgebung angewiesen ist. Allerdings ist die Kammer nach dem Ergebnis der durch den vorbereitenden Einzelrichter durchgeführten Beweisaufnahme nach Beratung zu dem Schluss gelangt, dass die Beklagte ihre Wohnungssuche weitgehend auf barrierefreie Wohnungen beschränkt hat. Das erscheint deswegen bedenklich, weil sie derzeit keineswegs in einem barrierefreien Objekt wohnt. Es handelt sich nach dem Ergebnis der Augenscheineinnahme um eine normal ausgestattete Reihenhauswohnung mit den typischen baulichen Merkmalen der 1970er Jahre, in denen das Objekt ausweislich § 1 des Mietvertrags errichtet worden ist. Das Objekt ist ebenerdig ohne Zwischenstufen in den Räumlichkeiten. Auch ist vor der Hauseingangstür keine Stufe vorhanden. Allerdings finden sich im Inneren des Objekts, insbesondere in den Sanitärräumen, keinerlei Halterungen, Griffe und sonstige Erleichterungen für gehbehinderte Personen. Zudem verfügt das Objekt über zwei größere bewohnbare Räume in einem Obergeschoss mit Dachschrägen, die die Beklagte jedoch infolge ihrer Gehbehinderung nicht betreten kann. Hilfsgriffe fürs Treppensteigen sind nicht vorhanden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die künftige Nutzung von barrierearmem oder barrierefreiem Wohnraum für die Beklagte aufgrund ihres Gesundheitszustands zweckmäßig ist. Allerdings hat das von ihr bezogene Mietobjekt eine solche Ausstattung gerade nicht geboten. Indes kann sich die Beklagte nicht auf die Suche von Ersatzwohnraum beschränken, der komfortabler ausgestattet ist als die bisherige Wohnung.

Im Übrigen meint die Kammer, dass die Beklagte bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum auch privat vermietete Objekte hätte mit Erwägung ziehen müssen. Es ist zwar richtig, dass bei diesen stets die latente Gefahr einer Eigenbedarfskündigung besteht. Doch kann allein dieses dem Wohnen zur Miete stets immanente Risiko nicht dazu führen, dass die Suche nach Ersatzobjekten von vornherein auf solche eingegrenzt wird, die von Wohnungsgesellschaften angeboten werden. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte bislang keine hinreichenden Bemühungen durchgeführt hat, angemessene Ersatzwohnraum zu finden.

3. Die Entscheidung über die Räumungsfrist beruht auf § 721 ZPO. Die Kammer hat der Beklagten eine möglichst großzügige Räumungsfrist gewährt, damit sie noch die realistische Möglichkeit erhält, eine ihrem Gesundheitszustand annähernd Rechnung tragende Wohnung zu finden und zu beziehen.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es fehlt an einer Grundsatzbedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Vorgang wirft lediglich Fragen auf, die den Einzelfall betreffen und nicht verallgemeinerungsfähig sind.

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