AG München – Az.: 417 C 17705/13 – Urteil vom 03.02.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, das teilmöblierte Appartement Nr. 409 im 4.OG des Anwesens … M., bestehend aus 1 Zimmer mit Kochnische, Bad. Flur zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.960,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klageparte begehrt die Räumung einer Wohnung.
Zwischen den Parteien wurde am 01.07.2009 ein Wohnraummietvertrag über das teilmöblierte Appartement 409 im 4.OG des Anwesens … in M. geschlossen (vgl. Anlage K 1). In diesem wurde unter anderem vereinbar, dass die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht gestört werden darf.
In der Wohnung hat der Beklagte ein Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt (Anlage K 4).
Am 23.01.2013 und am 06.02.2013 wurde der Beklagte wegen Nichteinhaltung der Nachruhe zwischen 22 Uhr und 7 Uhr abgemahnt (Anlage K 5). Im wurde die Kündigung angedroht.
Am 22.03.2013 kündigte die Klageparte dem Beklagten ordentlich zum 30.06.2013. Ein Widerspruch erfolgte nicht. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wurde von der Klagepartei vorsorglich widersprochen.
Der Beklagte hat die Wohnung bisher nicht geräumt.
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe seit Dezember 2012 im Zeitraum zwischen 10 Uhr und 3 Uhr häufig starke Lärmbelästigungen verursacht. Er habe mit anderen Männern lärmverursachende sexuelle Praktiken ausgeführt. Andere Mieter hatten sich darüber beschwert.
Insbesondere habe er am 10.02.2013 von 23.30 Uhr bis 2.00 Uhr eine Mischung von sexuellem, sportlichen und quietschendem Lärm verursacht. Am 11.02.2013 von 21.30 Uhr bis Mitternacht seien wieder Lärmstörungen durch sexuelle, sportliche und quietschende Geräusche erfolgt. Überdies habe die Mieterin … über weitere Belästigungen durch sexuellen, sportlichen und quietschenden Lärm, durch andauerndes Lachen und Sprechen, durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen, durch andauerndes Kommen und Gehen von Menschen. Türklingeln und -klopfen sowie Duschen im Zeitraum 13.02 2013 bis 19.03.2013 berichtet (vgl. Anlage K 7).
Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verurteilen, das teilmöblierte Appartement Nr. 409 im 4.OG des Anwesens … in M., bestehend aus 1 Zimmer mit Kochnische. Bad, Flur zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Der Beklagte bestreitet die Lärmverursachung und trägt vor Unterhaltungen und Duschen gehöre zum normalen Mietgebrauch. Er achte auf die Einhaltung der nächtlichen Ruhezeiten.
Es wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin … im Termin am 27.01.2014. Überdies wurde dem Beklagten im selben Termin Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle vom 07.10.2013 und 27.01.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe gegen den Beklagten gem. § 546 Abs. 1 BGB zu. Das Mietverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung vom 23.01.2013 zum 30.06.2013 beendet.
Die ordentliche Kündigung vom 23.01.2013 war gem. § 573 Abs. 1 iVm 2 Nr. 1 BGB wirksam.
Der Beklagte hat seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft nicht unerheblich verletzt, indem er trotz zweifacher Abmahnung die nächtlichen Ruhezeiten nicht eingehalten und andere Mieter durch Lärm gestört hat.
Aufgrund des Mietvertrages war der Beklagte verpflichtet die Nachtruhe zwischen 10 Uhr und 7 Uhr einzuhalten.
Aufgrund der Aussage der Zeugin … ist des Gericht überzeugt davon, dass es seit Dezember 2012 jedoch immer wieder zu nächtlichen Ruhestörungen durch den Beklagten kam. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie drei- bis viermal in der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg durch Lärm aus der Wohnung des Beklagten gestört wurde. Es habe sich dabei insbesondere um quietschenden Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen gehandelt. Das Gericht geht davon aus, dass die Benutzung der Schaukel jedenfalls einen Teil dieser Geräusche verursacht hat, da der Beklagte selbst eingeräumt hat, diese Schaukel auch benutzt zu haben. Die Schaukel war nach eigenen Angaben des Beklagten sehr an. Die Zeugin hat auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Ihre Angaben waren widerspruchsfrei und präzise. Derartige Geräusche in der Nach entsprechen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr dem normalen Wohngebrauch und müssen deshalb von anderen Mietern nicht als sozialadäquat hingenommen werden. Deshalb kommt es vorliegend für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob auch die angezeigten Unterhaltungen und das Duschen zu Nachtzeiten Pflichtverletzungen seitens des Beklagten darstellen. Bei diesen Tätigkeiten könnte man einerseits von einem sozialadäquaten Mietgebrauch ausgehen. Andererseits kann in solchen Aktivitäten zur Nachtzeit gegebenenfalls dann eine Pflichtverletzung gesehen werden, wenn sie wie vorliegend besonders häufig vorkommen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Die Pflichtverletzung ist vorliegend auch als erheblich anzusehen, da der Beklagte zwei Mal aufgrund dieser Ruhestörungen durch die Klagepartei abgemahnt wurde. Somit war ihm bekannt, dass es dem Kläger als Vermieter auf die Einhaltung der Ruhezeiten besonders ankam.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708Nr. 7, 711 ZPO.
Die Streitwertentscheidung resultier aus §§ 3 ZPO, 41 GKG.