Landgericht Bielefeld
AZ.: 21 S 112/04
Urteil vom 04.02.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Bielefeld, AZ.: 17 C 65/04
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeldwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten.
Der Kläger hat bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Beklagte hat schon nicht bewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs einen günstigeren Tarif bei der T GmbH & Co. KG hätte bekommen können. Soweit sie unter Beweisantritt behauptet, ein Mercedes Benz E-Klasse hätte für 610 € pro Woche angemietet werden können, bezieht sich diese Angabe nicht auf den Zeitpunkt der Anmietung am 18.06.2001, sondern auf den Zeitpunkt der angeblichen Auskunft am 11.06.2002.
Zudem ist auch eine Aufklärungspflichtverletzung wegen eines unterlassenen Hinweises auf einen günstigeren Tarif der Fa. T nicht ersichtlich: Es bestehen schon keine konkreten Hinweise darauf, dass die Fa. T zwischen Normal- und Unfallersatztarifen unterscheidet. Nach der vom Kläger vorgelegten Preisliste gibt es lediglich einen „Normal- und Unfallersatz-Tarif“. Eine Unterscheidung nach Tarifen liegt damit gerade nicht vor.
Darüber hinaus ist die Fa. T auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf eventuelle Probleme zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten hinzuweisen. Denn der von der Fa. T berechnete Mietpreis bewegte sich unstreitig auf dem Niveau der im hiesigen Bereich üblichen Tarife anderer Anbieter. Dieser Tarif ist im Außenverhältnis zwischen dem Unfallgeschädigtem und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers grundsätzlich voll ersatzfähig.
Der Schaden des Klägers ist nicht deshalb entfallen, weil der Anspruch der Fa. T gegen den Kläger verjährt wäre. Denn der Kläger hat gegenüber der Fa. T einen Verjährungsverzicht erklärt. Damit ist es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt, sich ihr gegenüber auf die Verjährung zu berufen. Zumindest muss er vorher deutlich machen, dass er an dem Verjährungsverzicht nicht festhalten will.
In dem Verjährungsverzicht liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht gegenüber der Beklagten. Zwar umfasst die Schadensminderungspflicht auch die Pflicht zur Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit dies zumutbar ist (Palandt/Heinrichs § 254 Rn. 42). Hier war die Fa. T jedoch nur zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs für den Kläger bereit, wenn er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet. Ein Nachteil für die Beklagte ist hierdurch nicht eingetreten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §3 97, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.