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Mietwagenkosten – Schwacke-Liste

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az: 8 O 861/07

Urteil vom 08.05.2007


Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. Zivilkammer wegen Schadensersatz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2007 folgendes ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt; an den Kläger 5.142,83 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2006.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kostendes Rechtsstreits trägt die Klagepartei 14%, die Beklagtenpartei 86%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Für die Klagepartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung iHv. 110% des jeweils zu . vollstreckenden Betrages:
Die Klagepartei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 6.012,77 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Bekl. Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall. Die volle Haftung der Bekl. Dem Grunde nach steht fest. Da die Bekl. den Schaden weitgehend außergerichtlich reguliert hatte, ist vorliegend im Wesentlichen nur noch der Ersatz der Reparaturkosten und der restlichen Mietwagenkosten in Streit. Nachdem es am 5.11.2006 gegen 13.15 Uhr zum streitgegenständlichen Unfall gekommen war, hatte der Kläger am 6.11.2006 ein Sachverständigengutachten beauftragt, um die Kosten einer Reparatur abschätzen zu können; aus dem Gutachten ergaben sich Reparaturkosten iHv. 8.860,14 EUR brutto, ein Wiederbeschaffungswert von 7.300,- EUR sowie ein Restwert von 1.400,– EUR. Der Kläger ließ darauf hin den Unfallwagen entsprechend den Vorgaben des Gutachtens reparieren, wofür ihm 9.027,46 EUR brutto in Rechnung gestellt wurden. Daneben mietete er am 6.11,2006 bei der Autovermietung XXX für die Dauer der Reparatur (19 Tage) einen Mietwagen an, der ihm mit 2.356 EUR berechnet wurde, Die Bekl. Zahlte auf die Reparaturkosten 4.094,- EUR und auf die Mietwagenkosten 1.278,46 EUR. Eine weitere Regulierung lehnte sie hinsichtlich der Mietwagenkosten grundsätzlich ab; bezüglich der Reparaturkosten lehnte sie eine weiter gehende Regulierung vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall ab.

Der Kläger meint, er könne auf Grundlage der überkommenen BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung auf 130%-Basis ohne Abwarten und ohne. Nachweis .einer Sechsmonatsfrist, sogleich vollen Schadenersatz verlangen. Die Mietwagenkosten seien in der geltend gemachten Höhe erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.012,77 EUR nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2006 zuzahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage abzuweisen.

Sie meint, aus der BGH-Entscheidung vom 23.5.2006 (NJW2006, 2179) ergebe sich für den vorliegenden .Fall das Erfordernis, dass der Kläger den Wagen zunächst sechs Monate lang nutzen müsse, bevor er auf der Basis von 130% abrechnen könne. Vorher sei das Integritätsinteresse nicht. nachgewiesen; daher könne bis dahin eine Abrechnung allein auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug des Restwertes, den sie mit 3.060,- EUR angibt, erfolgen. Die Nutzung durch den Kläger werde bestritten. Die Mietwagenkosten seien unverhältnismäßig hoch und nicht erforderlich im Rechtssinne; daher müsse es mit dem regulierten Betrag sein Bewenden haben.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben: der Kläger wurde informatorisch gehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 8.5:2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages von 5.142,83 EUR an Schadensersatz gem. § 3 Nr. 1 PflVG, § 249 BGB verlangen. Dieser errechnet sich wie folgt:

1. Fahrzeugreparaturkosten:
Insoweit stehen dem Kläger weitere 4.933,46 EUR (die Differenz zwischen den geltend gemachten 9.027,46EUR und den vorab regulierten 4.094,– EUR) zu, wobei hiervon noch 64,12 EUR an Vorteilsausgleich für die Erneuerung der rechten Reifen abzuziehen sind, wie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Der Kläger kann vorliegend auf der Basis der 130%-Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2005, 1108) abrechnen. Der Kläger hat das Fahrzeug unstrittig zumindest bis Ende März 2007 weitergenutzt. Soweit im Beklagten-Schriftsatz vom 29.3.2007 bestritten wird „… dass der Kläger das Fahrzeug noch immer nutzt bzw. bis zum Ablauf des 6-Monats-Zeitraums nutzt, so ist dies nach den Regeln der Grammatik nicht als Bestreiten der vor dem 29.3.2007 liegenden Nutzung zu verstehen, sondern als Bestreiten des gegenwärtigen und künftigen Nutzens. Hätte auch die Nutzung für die Vergangenheit bestritten werden wollen, hätte die Formulierung beispielsweise lauten müssen “ … genutzt hat.“ Der Wiederbeschaffungswert wurde gutachtlich auf 7.300,- EUR taxiert, für die gutachtenskonform und fachgerecht durchgeführte Reparatur wurden klägerseits brutto 9.027,46 EUR aufgewandt, also weniger als 130% des Wiederbeschaffungswerts. Dieser Abrechnungsweise steht die Rechtsprechung des BGH in dem Urteil vom 23.5.2006 (NJW 2006,2179) nicht entgegen.

a) Der BGH hat sich bisher zur Frage, ob das in dem Urteil vom 23.5.2006, das, den Fall einer fiktiven Abrechnung betraf, aufgestellte Erfordernis einer sechsmonatigen Fahrzeugweiternutzung zum Nachweis des Integritätsinteresses auch für die 130%-Fälle zu gelten habe, nicht explizit geäußert. Das erkennende Gericht verneint diese Frage.

b) Die von der Beklagten vertretene Übertragbarkeit der in dem zitierten BGH-Urteil aufgestellten weiteren Voraussetzung für den Nachweis des Integritätsinteresses durch die zumindest sechsmonatige Weiternutzung des Unfallfahrzeugs wird auch in Stellungnahmen aus der Literatur diskutiert und bejaht (vorsichtig Diehl, zfs2006, 626; Heß, NZV.2006, 460 und Heß/Burmann, NJW-SpeziaI 2007,207; dezidiert Lemcke r+s 2006, 345 und r-s 2007, 122).

c) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wird eine solche Verallgemeinerung bzw. ausweitende Verleitsatzung des BGH-Judikats den Besonderheiten des dortigen und des hiesigen Falles nicht gerecht. Die dortige Entscheidung ist auf den hiesigen Fall gerade nicht übertragbar.

aa) Als Grund für die Festsetzung der Sechsmonatsfrist gibt der BGH unter Ziff. 3 der Urteilsgründe das schadensrechtliche Bereicherungsverbot an.
Legte man eine solche Frist nicht fest, könnte der Geschädigte zeitnah sowohl die Schadensersatzleistung in der Höhe der fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts kassieren als auch durch einen anschließenden Verkauf den Restwert realisieren. Dass die Gefahr eines „Verdienens am Schaden“ durch den Geschädigten hier evident ist und dass durch den BGH insoweit eine handhabbare Regelung. getroffen wird, sieht und begrüßt auch das erkennende Gericht. Eine solche Gefahr besteht bei der 130%-Konstellation indessen nicht. Hier erhält der Geschädigte die Schadensersatzleistung, wenn er eine durch ein Gutachten abgesicherte Reparatur fachgerecht durchführen lässt. Dem Zufluss von Geld seitens des Schädigers bzw. seiner Versicherung steht zugleich der Abfluss von Geld in selber Höhe für die Reparatur gegenüber; Soweit durch die Reparatur das Unfallfahrzeug eine Wertverbesserung erfährt, wird diese im Wege der Vorteilsausgleichung bzw. des Abzugs neu für alt abgeschöpft, sodass nach Beendigung des Restitutionsprozesses der Geschädigte vermögensmäßig so steht, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden, haben würde. Ein solcher Ausgleichsmechanismus bestand im Fall des BGH gerade nicht. Wenn Lemcke (r+s 2007, 123) demgegenüber auf eine aus seiner Sicht kriminelle -Verwertungskette hinweist. ist dies nicht geeignet, den am konkreten Geschädigten ansetzenden Schadenersatz zu versagen. Für das Vorliegen einer solchen Gestaltung ergibt sich in diesem .Prozess zudem nichts.

bb) Der Aspekt. des Bereicherungsverbots erscheint dem Gericht für die durch den BGH entschiedene Fallgestaltung auch aus praktischen Erwägungen Ausschlag gebend. Denn der BGH kann in dem von ihm entschiedenen Fall nicht ernstlich gemeint haben, der Geschädigte habe eine (Weiter)Nutzung im Sinne eines beständigen oder wiederholten Fahrens mit dem Unfallwagen nachzuweisen, Man wird vom Geschädigten in der Praxis kaum etwas anderes an Vortrag und Beweis für die Nutzung verlangen können, als dass er das Fahrzeug nach sechs Monaten noch im Besitz hat, was er etwa durch Vorlage des Fahrzeugbriefs und ggf. eine Inaugenscheinnahme leicht nachweisen könnte. Die Alternative, für einzelne durchgeführte Fahrten etwa Zeugen beizubringen, ist dem Geschädigten weder zuzumuten noch ist dies im Massengeschäft der Unfallregulierung praktikabel. Damit reduziert sich praktisch das Erfordernis des Nutzens auf das Erfordernis des Behaltens. Darauf weist Heß (NZV 2006, 460) zu Recht hin und das klingt auch in der Formulierung des BGH in NJW 1985,2469 an (“ … behält und die Reparatur ausführen lässt. … „): Die Gesichtspunkte, die herkömmlich bei der Nutzunq des Wagens mit dem Stichwort des Integritätsinteresses verbunden werden, dass der Geschädigte nämlich sein Fahrzeug und dessen Geschichte kenne und sich daher anders darauf einstellen und sich diesem anvertrauen könne als dies bei einem unbekannten Fremdfahrzeug der Fall wäre und dass dieses Wissen und Vertrauen auch einen Marktwert habe (vgl. BGH NJW 2005, 1108, 1109, sub II 2 a) laufen leer, wenn der Wagen – was für das Behalten ausreicht – nur in der Garage steht. Da das tatsächliche Fahrverhalten (welches sollte im Übrigen genügen) also nicht sinnvoll Gegenstand etwaiger Beweiserhebungen sein kann, geht es mit der Statuierunq der Sechsmonatsfrist letztlich nicht um den Nachweis eines Interesses (als innere Tatsache im Sinne einer Wertschätzung), sondern um die Verhängung einer faktischen zeitweiligen Verkaufssperre zur Verhinderung unerwünschter Bereicherung. Dies interessiert, wie gesagt, im Rahmen der hiesigen 130%-Fallgestaltung nicht.

cc)Eine weitere Besonderheit des durch den BGH entschiedenen Falles lag darin, dass dort bei der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ein Nachweis des Integritätsinteresses über die fachgerechte und gutachtenskonforme Reparatur gerade nicht verlangt wird. Daher füllt dort die Statuierung einer Sechsmonatsfrist eine Lücke, die bei der hiesigen 130%-Konstellation gar nicht besteht, weil der Nachweis des Integritätsinteresses durch die Reparatur erfolgt, die den Anforderungen der Rspr. (vgl. BGH NJW 2005, 1108) entspricht. Nachdem für beide Fälle in der BGH-Rechtsprechung jeweils eigene Voraussetzungen entwickelt wurden, spricht nichts dagegen, auch bei dem Nachweis, einer (einheitlich mit „Integritätsinteresse“ bezeichneten) weiteren Voraussetzung, verschiedene Wege zu gehen. Denn es besteht schon deshalb kein Zwang zur Parallelisierung beider Fälle; weil mit „Integritätsinteresse“ in beiden Fällen nicht dasselbe gemeint sein kann. Wenn in BGH NJW2006,2179 sub 3. von „Integritätsinteresse“ gesprochen wird, so bezieht sich das dort auf ein unrepariertes Kfz, .das – eben wegen der nicht durchgeführten Reparatur nach aller Erfahrung nur eingeschränkt nutzbar ist und das einem rascheren Ende entgegenrollt als das Fahrzeug, das im Rahmen der 130%-Fachreparatur instand gesetzt wird. Das „Integritätsinteresse“ des Geschädigten ist im ersteren Fall ist sichtlich „gedämpfter“ und anders motiviert als im letzteren.

dd) Damit fehlt ein wirklich zwingender Grund zur Übertragung der neuen BGH-Rechtsprechung auf den hier verhandelten Fall. Umgekehrt würde die Übertragung eine ungerechtfertigte Besserstellung der Versicherer bedeuten, denn diese könnten durch die Kumulation der Anforderungen (Reparaturnachweis und Fristablauf mit Nutzungsnachweis) die Auszahlung erheblicher Gelder verzögern und damit Zinsvorteile auf Kosten der Geschädigten erwirtschaften. Auch hierzu fehlt jeder Anlass, zumal zumindest im hiesigen Gerichtsbezirk umgekehrt eine Praxis der Versicherer unbekannt wäre, wonach dlese bei spät ausgezahlten Leistungen diese von sich aus zugunsten der Empfänger verzinsen würden.

ee)Das Gericht steht mit seiner Rechtsauffassung nicht allein. Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auf die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV vom 20./21.4.2007 in Würzburg zu verweisen, an der der erkennende Richter teilgenommen hatte und bei der die hiesige Problematik diskutiert wurde. Die dort referierende Richterin am sechsten Zivilsenat des BGH, A. Diederichsen, äußerte sich auf Nachfrage so, wie hier im Ergebnis ausgeführt; damit stimmt auch die durch den BGH im Übrigen immer sorgfältig vorgenommene Unterscheidung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung überein (vgl. z.B, BGH NJW 2007, 588).

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ff) Es verbleibt daher für die 130%-Fälle bei den durch den BGH für diese Fallgruppe explizit aufgestellten Kautelen. Das erkennende Gericht sieht sich nicht veranlasst, ohne ein klares Wort des BGH hierzu von dem gesicherten Rechtsstand abzuweichen. Es verkennt dabei nicht, dass auch die herkömmliche 130%-Rspr. dem Geschädigten ein „Nutzen“ oder Behalten“ abverlangt. Dabei reicht aber das Behalten aus, das sich in der Abholung des Unfallfahrzeugs aus der Werkstatt nach der Reparatur bzw. in einer auch nur kurzen weiteren Inhaberschaft äußert (die hier unstreitig vorliegt). Eine Frist von ganzen sechs Monaten verstieße hingegen gegen den Grundsatz, dass es den Schädiger nichts anzugehen hat, wie der Geschädigte nach der Restitution mit der Sache umgeht.

2. Mietwagenkosten
Die Mietwagenkosten sind lediglich in einem Umfang von weiteten 273,49 EUR erstattungsfähig. Die Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, wie sie der BGH herausgearbeitet hat (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2007; 1122; NJW 2007,1124, alle m.w.N.), dürfen als bekannt vorausgesetzt werden; auf sie wird verwiesen. Das Gericht legt diese Grundsätze in ständiger Rspr. an.

a) Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten, wie vom BGH gebilligt.(BGH NJW 2006, 2106; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 1124; VersR 2007,661) auf Grundlage der Schwacke-Mietpreisliste.

Diese Rechtsprechung des BGH ist zur Schwacke-Liste von 2003 ergangen, sie ist nach Auffassung des Gerichts auf die Liste von 2006 jedoch übertragbar. Sogleich nach Erscheinen der neuen Liste hat das Gericht (in der Kammer- wie in der Einzelrichterbesetzung) diese zunächst ganz unbefangen zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten herangezogen. Nachdem gegen die neue Liste vermehrt Einwendungen vorgebracht worden sind, sie sei zu hoch (z.B. Richter, VersR:2007, 620; LG Chemnitz, Urt.v. 5.1.2007, 6 S 605/05) oder zu tief (so regelmäßig in den hiesigen Schriftsätzen der anmietenden Parteien) angesetzt, hat sich das erkennende Gericht als Einzelrichter (Urt. v. 17.4.2007, 8 O 10615/06) und in der Kammer(Urt.v. 25.4.2007, 8 S 1686/07) zur Anwendbarkeit der neuen Schwacke-Liste ausdrücklich geäußert und diese bejaht. Hiervon abzuweichen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.

Nur ergänzend sei an dieser Stelle zu Richter, VersR2007, 620 bemerkt: Das erkennende Gericht kann in dem. Umstand, dass der prozentuale Anstieg der Preise zwischen Schwacke.2003 und Schwacke 2006 über dem durchschnittlichen Preisanstieg im Bereich „Verkehr“ liegt, kein Argument gegen die Liste 2006 erkennen. Denn damit wird der statistische Durchschnittswert unzulässig verabsolutiert. Dieser Durchschnitt setzt sich seinerseits aus einer Unzahl von Einzelwerten zusammen; von denen einige stark sinken, weitere leicht sinken, andere stagnieren; noch andere leicht oder stark steigen. Es ist bisher auch niemand auf den Gedanken verfallen, etwa den Ersatz eines unfallbeschädigten Motors zu verweigern, weil die Preise für Motorblöcke statistisch überproportional gestiegen wären. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass zu dem Preis bzw. mit dem Aufwand zu restituieren ist, den der Markt zur jeweiligen Zeit jeweils erheischt. Wenn Richter (aao S.621) weiter bemängelt, dass die neue Liste methodisch an denselben Mängeln leide, wie die alte, so stellt dies aus Sicht des erkennenden Gerichts geradezu eine Bestätigung des hiesigen Vorgehens dar. Denn die alte (angeblich mangelhafte) Liste ist als Schätzgrundlage gerade anerkannt (BGH NJW 2006, 2106; NJW2006, 2693; NJW 2007, 1124; VersR 2007, 661). Wenn die neue Liste lediglich im seIben Umfang mangelhaft sein sollte, so wäre das unschädlich, weil dann der Erstreckung der BGH-Rspr. auf die neue Liste nichts im Wege stünde. § 287 ZPO verlangt gerade keine Gewissheit, sondern lässt Unwägbarkeiten und Fehler nach dem eigenem Normprogramm zu; diese nimmt das erkennende Gericht hin. Die Schätzung darf lediglich nicht „völlig in der Luft hängen“ (Zöller/Greger, ZPO, 26.A, § 287. Rn 4); Im Übrigen krankt die Kritik an der Schwacke-Liste daran, dass eine alternative Schätzgrundlage, die hinreichend leistungsfähig wäre, dem auf rasche und preiswerte Erledigung angelegten Massengeschäft der Unfallregulierung Rechnung zu tragen, nicht aufgezeigt wird. Jedenfalls vermag das Gericht den in seinem Sprengel kursierenden Mietwagenkostentabellen hiesiger Sachverständiger hinsichtlich Methodik und Zuverlässigkeit keinen höheren Wert oder klareren Erkenntnisgewinn zu attestieren als der Schwacke-Liste. Das klägerseits beantragte Gutachten zur Ermittlung der Angemessenheit der beanspruchten Mietwagenkosten war nach alledem nicht zu erholen, da dies im Hinblick auf den Restbetrag unverhältnismäßig wäre (§ 287 II mit I 2 ZPO) und klägerseits auch keinerlei Anknüpfungstatsachen oder Erhebungsmethoden genannt werden, die hier ein anderes Ergebnis erwarten lassen könnten als das hier errechnete (vgl. auch Kammer, Urt. v. 25.4.2007, 8 S 1686/07).

b) Hiernach ergibt sich auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2006 folgende Berechnung: Für eine Anmietung von 19 Tagen Dauer ausgehend vom PLZ-Gebiet des Klägers und Annahme der Klasse 3 für das anzumietende Fahrzeug sind zwei Wochentarife (2 x 445 EUR=890 EUR) und fünf Tagestarife (5 x 89 EUR = 445 EUR) anzusetzen, also gesamt 1.335,00 EUR. Nach Abzug von 3% Eigenersparnis(= 40,05 EUR) und Addition von Teilkaskokosten von 207 EUR (2 Wochentarife á 76 EUR und fünf Tagestarife á 11 EUR) sowie Zustellkosten von 50 EUR sind sonach 1.551,95 EUR ersatzfähig. Hiervon sind 1.278,46 bereits reguliert, sodass 273,49 EUR als auszuurteilender Rest verbleiben

Auf den so errechneten Grundpreis ist vorliegend kein Aufschlag zu machen etwa wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Anmietung oder wegen besonderer subjektbezogener Leistungen des Vermieters.
Nachdem sich der Unfall an einem Sonntag ereignet hatte, erfolgte die Anmietung am Morgen des folgenden Montags. Der Kläger hat bei seiner informatorischen Befragung nicht angeben können, ob damals eine besondere Dringlichkeit für die Anmietung vorgelegen habe. Er habe das Fahrzeug zwar für den geschäftlichen und privaten Gebrauch benötigt. Offen blieb aber, ob etwa ein unmittelbar anstehender, zwingend einzuhaltender auswärtiger Termin o.ä, ein sofortiges Anmieten abgenötigt hätten. Der Kläger hatte weiterhin angegeben, über kein Internet zu verfügen und auch keine Kreditkarte zu besitzen. Zugleich gab er zu, regelmäßiges monatliches Einkommen zu beziehen und einen Dispositionskredit bei seiner Bank zu haben. Wenn er weiterhin ausführte, mit seinem Geld Monat für Monat „so hinzukommen“; so war dies nicht hinreichend präzise, um dem Gericht den Eindruck zu vermitteln, eine Anmietung zu Selbstzahlerkonditionen sei ihm schlechterdings unmöglich gewesen. Letzten Endes fehlte für den Sachvortrag, aus dem sich wohl die Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs ergeben sollte, jedwedes brauchbare Beweisangebot. Im Übrigen ergab sich die fehlende Unzugänglichkeit aus dem Vortrag des Klägers selbst: Er sei in der Werkstatt; in die er seinen verunfallten Wagen gebracht habe, von einem Vertreter der Mietwagenfirma, die ihm durch die Werkstatt empfohlen worden sei, abgeholt und zur ca. zwei Kilometer entfernten Mietwagenfirma gebracht worden. Dort habe er ohne weitere Nachfragen den Vertrag unterschrieben, der ihm vorgesetzt worden sei. Er hat damit nach eigenen Angaben noch nicht einmal den Versuch unternommen, sich anderweit nach einem billigeren Angebot umzuhören.

3. Die Unkostenpauschale ist beklagtenseits zutreffend angesetzt, sodass darüber hinaus nichts zu erstatten ist.

4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, 92, 709 ZPO.

 

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