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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Aufschlag Schwackeliste

LG Düsseldorf

Az.: 21 S 334/10

Urteil vom 09.06.2010

Vorinstanz: AG Langenfeld, Az.: 81 C 84/10


In dem Rechtsstreit hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2010 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 31 C 84/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht Ansprüche des Unfallgeschädigten … gegen die Beklagte geltend. Außerprozessual leistet die Beklagte, die die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist, einen Betrag von 1.265,66 EUR (Bl. 56 GA).

Mit der Klage macht die Klägerin eine Restforderung in Höhe von 1.658,74 EUR gegen die Beklagte geltend.

Die Höhe der Klageforderung wurde von der Klägerin aufgrund der Schwacke-Liste „Automietpreisspiegel“ 2009, PLZ 405 und Nebenkosten ermittelt, die der Klageschrift beigefügt wurde. Auf diesen Normaltarif erhebt die Klägerin einen Aufschlag in Höhe von 20 % aufgrund der Mehrleistungen, die durch die Abwicklung im Rahmen eines Unfalls entstehen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.012,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2010 stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte führt, wie auch schon in erster Instanz, aus, die Schwacke-Liste sei keine taugliche Schätzungsgrundlage. Vielmehr müsse auf die Liste nach Fraunhofer IAO abgestellt werden. Dem Geschädigten hätten günstigere Angebote in der Region zur Verfügung gestanden, so dass es an der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB fehle. Zur Substantiierung ihres Vortrages fügt die Beklagte Internetangebote von diversen Autovermietungen bei, die aber alle nicht den streitgegenständlichen Zeitraum betreffen. Außerdem sei nur eine Mietwagendauer von 16 Tagen in Ansatz zu bringen, da der Wagen bereits am 26.02.2009 zugelassen wurde (Bl. 54 GA) und ein Mietwagen bis zum Nachmittag des 27.02.2009 nicht notwendig gewesen sei.

Von der Darstellung weiterer tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 28 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

Der Klägerin steht aus §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 115 VVG über die bereits vorprozessual regulierten 1.265,66 EUR ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 1.012,78 EUR zu.

Die Kammer ist zunächst insoweit an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, als dass dieses den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.02.2001 – VI ZR 353/09) zur Frage der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB heranzuziehenden „Normaltarif“ anhand der Schwacke-Liste „Automietpreisspiegel“ 2009, PLZ 405 und Nebenkosten ermittelt hat.

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter, wenn unter den Parteien die Höhe des Schadens streitig ist, hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Der Tatrichter entscheidet daher im Wege der Schätzung über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet in der Berufung nur eine eingeschränkte Überprüfung dieser Ermessensentscheidung daraufhin statt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass das Amtsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf der Tatrichter in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadenschätzung Verwendung finden (BGH Urteile vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09, 11.03.2008 – VI ZR 164/07 und vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07).

Danach kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des für den Zeitraum gültigen „Schwacke-Mietpreisspiegels“ für das maßgebende Postleitzahlengebiet ermitteln (BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08).

Die Schätzung aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 kann daher nicht als rechtfehlerhaft erachtet werden. Der Tatrichter hat den für 2009 einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel Normaltarif für Mietwagen im Postleitzahlengebiet 405 zugrunde gelegt.

Soweit die Schätzungsgrundlage angegriffen wird kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage, sich auf den zu entscheidenden Fall im erheblichen Umfange auswirken.

Lediglich abstrakte Einwände und unverbindliche Internetangebote sind dabei nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen (OLG Karlsruhe NZV 2010, 472; LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2011, Az.: 3 S 300/10).

Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte weder in der ersten Instanz, noch in der Berufung vorgebracht.

Die Beklagte macht im Wesentlichen abstrakte Ausführungen dazu, dass die Schwacke-Listen erhebeliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufweisen und daher keine geeignete Schätzungsgrundlage darstellen und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel daher der Vorzug zu gewähren sei.

Solche abstrakten Ausführungen reichen nach dem Bundesgerichthof (Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09) nicht aus, die Eignung der Schwacke-Listen als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen, genügt nicht, um die Geeignetheit der Schätzungsgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO zu verneinen.

Das Amtsgericht hat sich hier mit den abstrakten Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt und die Vor- und Nachteile der Schwackliste gegen die Erhebung des Fraunhoferinstituts abgewogen. Es ist nicht beanstanden, dass das Amtsgericht sich für die Schwackeliste als Schätzungsgrundlage entschieden hat. Diese Entscheidung wurde vom Amtsgericht nachvollziehbar begründet. Eine Ermessungsüberschreitung des Amtsgericht vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen.

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote bezihen sich zwar auf die gleiche Fahrzeugklasse und denselben lokalen Mietmarkt. Sie sind dennoch nicht konkret genug, um Einwendungen gegen die Gurndlagen der Schadensbemessung zu begründen.

Aus diesen Ausdrucken ergibt sich schon nicht, dass die über ein Jahr später ausgedruckten Angebote von Sommer 2010 mit der am Markt vorgefundenen Situation im Februar 2009 vergleichbar sind.

Die vorgelegten Angebote betreffen den Zeitraum 01.07.2010 bis 17.07.2010, während streitgegenständlich der Mietzeitraum 10.02.2009 bis 27.02.2009 ist. Preise für Mietwagen unterliegen starken saisonalen Schwankungen, so dass zu verschiedenen Jahreszeiten eingeholten Angebote nicht vergleichbar sind.

Die vorgelegten Angebote enthalten weiterhin einen starren Mietzeitraum. Solche sind erheblich günstiger, da die Mietwagenanbieter mit festen Rückgabezeiten kalkulieren können und diesen Preisvorteil an den Kunden weitergeben. Hier stand der genaue Mietzeitraum zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht fest, so dass daher eine Vergleichbarkeit auch aus diesem Grund ausscheidet.

Aus den Angeboten wird schließlich auch der genaue Leistungsumfang der Autovermietungen nicht deutlich, so dass auch aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit ausscheidet.

Die Internetangebote erfordern im Regelfall auch die Vorlage einer Kreditkarte oder ec-Karte. Die Klägerin rechnet hingegen auf Rechnung ab. Dies ist auch ein wesentlicher Unterschied.

Der Behauptung der Beklagte, dass diese Angebote auch im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbar gewesen seien, musste das Amtsgericht nicht nachgehen.

Hier hat die Beklagte die konkreten Anhaltspunkte für eine solche Behauptung nicht in ausreichender Form dargelegt. Müsste der Tatrichter im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO solchen Behauptungen nachgehen, ohne dass diese mit konkreten Tatsachen belegt sind, würde dies zu einer Vollbeweiserhebungspflicht führen, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Die Beklagte hätte hierzu konkrete Angebote oder Preislisten, der für diesen Zeitraum gültigen Preislisten von Autovermietungen in Düsseldorf vorlegen müssen (vgl. etwas BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09). Dies hat sie nicht getan.

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Es sind weder die zuerkannten Schadenspositionen noch die Höhe dieser zu beanstanden. Diese werden von der Beklagte auch nicht im Einzelnen angegriffen.

Die Höhe der im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB zu erstattenden erforderlichen Mietwagenkosten wurde anhand der zugrunde gelegten Schätzungsgrundlage rechtsfehlerfrei ermittelt.

Das Amtsgericht hat einen Grundmietpreis von 626,00 EUR für eine Woche als angemessen angesehen. Dieser wurde anhand der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Schwackelisten ermittelt, wobei das Amtsgericht den Mittelwert der Minimal- und Maximalpauschalen zugrunde gelegt hat.

Das Amtsgericht hat die tatsächlich angefalle Mietdauer von 17 Tagen als erstattungsfähig zu Grunde gelegt. Die Tatsache, dass das Neufahrzeug einen Tag früher zugelassen wurde, als die Rückgabe des Mietwagens erfolgte, rechtfertigt keine Kürzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten um einen Tag. Eine Überschreitung um nur einen Tag bei einer Mietdauer von mehr als zwei Wochen ist als unwesentlich anzusehen, so dass es diesbezüglich keine weiteren Feststellungen bedurfte.

Bei einer Mietdauer von 17 Tagen ergibt dies einen Grundmietpreis von 1.520,29 EUR. Hiervon war eine Eigenersparnis des Geschädigten in Höhe von 10 % in Ansatz zu bringen, so dass als Grundmietpreis von 1.375,46 EUR verbleibt.

Der von der Beklagten in erster Instanz angegriffene pauschale Aufschlag von 20 % als unfallbedingter Mehraufwand ist ein ersatzfähiger Schadensposten (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2010, Az.: 20 S 24/10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09) kann sich im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO die Prüfung des Tatrichters darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte im Allgemeinen einen Aufschlag rechtfertigen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt, wenn dafür eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage vorliegt.

Eine solche Tatsachengrundlage liegt hier vor. Hier führt die Klägerin an, dass sie beim Geschädigten keine Bonitätsprüfung druchgeführt habe und daher das Insolvenzrisiko trage. Außerdem habe sich auf die Kaution verzichtet. Als im Unfallersatzgeschäft tätige Autovermietung müsse sie ständig alle Fahrzeugkategorien vorhalten, hierdurch entstünden ihr Mehrkosten. Die Begleichung der Rechnungen erfolge nicht sofort, sondern erst später durch die Versicherer, so dass hierdurch weitere Kostennachteile entstehen.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin darlegen und ggf. beweisen müsse, dem Geschädigten sei kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen. Hier hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die Klägerin gegen ihre aus § 254 BGB resultierende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie dem Geschädigten einen Mietwagen zum Normaltarif zzgl. 20 % Aufschlag vermietet hat. Dies hat sie nicht getan.

Die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietwagens in Höhe von 46,00 EUR sind ebenfalls ersatzfähig. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, selbst dafür zu sorgen, zu einer Mietwagenstation zu gelangen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen (so auch OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/08).

Die Kosten von 180,00 EUR für Winterreifen sind ebenfalls erstattungsfähig, da die Bereifung mit Winterreifen im Februar notwendig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs sind die Mehrkosten für eine Haftungsbefreiung (Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05) ebenfalls erstattungsfähig. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04). Daher sind 403,20 EUR erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz BGB. Die Klage ist der Beklagten am 17.06.2010 zugestellt wirden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zu zulassen, bestehen nicht.

 

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