Landgericht Erfurt
Az: 3 O 701/05
Urteil vom 03.04.2008
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
– zu 80% alle künfitgen materiellen und immateriellen Schäden dem Kläger zu ersetzen.
– 11% der Rechtsstreitkosten zu tragen.
– 11% der der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Der Kläger trägt 89% der Rechtsstreitkosten
Der Streithelfer trägt 11% der Nebenintervention.
Die Parteien streiten um mehrere Schadensposten nach einem Verkehrsunfall, darunter auch Kosten für ein Unfallersatzfahrzeug und Gutachterkosten.
Das Gericht legt die grundsätzliche Haftung der Beklagten auf 80% fest.
Die Mietwagenkosten sind nur in der vom Gericht geschätzten Höhe von den Beklagten zu ersetzen.
Dabei zieht das Gericht den Schwacke-Mietprisspiegel 2003 heran, da dieser zeitlich näher am Jahr 2004 (Unfallzeitpunkt) liegt, als der Schwacke-AMS des Jahres 2006.
Das Gericht gewährt wegen Mehrleistug des Autovermieters 30% pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif.
Ein Unfallersatztarif ist vorliegenden nicht erstattungsfähig, da der Kläger seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verletzt hat und nicht glaubhaft dargelegt und ggf. bewiesen hat, dass ihm kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre.
Kosten für die Zustellung des Mietfahrzeugs gewährt das Gericht nicht, da dem Kläger gesundheitlich das Abholen zumutbar gewesen wäre, was sich aus der Anzahl der gefahrenen Kilometer ergibt.
Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in vorzunehmen, da der Kläger ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete, als sein eigenes.
Kosten für die Haftungsbefreiung sind ebenfalls zu 80% vom den Beklagten zu erstatten.
Die Gutachterkosten sind nicht in der vom Kläger geforderten Höhe zu erstatten, da ein Zweitgutachter die Kosten des ersten Gutachtens als überhöht einstuft.
Die vom Erstgutachter abgerechneten Kosten übersteigen mehr als 20% des Höchstmaßes der im Rahmen liegenden Kosten und entsprechenden deshalb nicht der Billigkeit.
Dem Kläger wird ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,- € zugesprochen, da das Gericht von einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung des Klägers ausgeht.
Grundsätzlich spricht das Gericht dem Kläger alle Schadensposten nach der Quote von 80% zu, einige jedoch nicht in voller Höhe – aus verschiedenen Versäumnissen des Klägers.
Die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten übersteigt die tatsächlich entstandenen, erstattungsfähigen Kosten, weswegen dem Kläger keine weitere Zahlung für die geltend gemachten Schadensposten zusteht.
Grundsätzlich jedoch haften die Beklagten zu 80% für alle Schäden des Klägers, die aus dem Unfall entstanden sind.