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Mietwagenkosten – Verkehrsunfall -Mietzeitdauer

 AG LINZ AM RHEIN

Az.: 22 C 368/11

Urteil vom 31.08.2011


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Linz am Rhein im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 31.08.2011 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.122,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2004 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin macht abgetretene Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Beklagten geltend. Die Haftung des Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

Das geschädigte Fahrzeug des Zedenten war unstreitig in die Mietwagengruppe 8 einzugruppieren. Der geschädigte Zedent mietete sodann am 28.04.2011 (am Tage des Unfalls) bei der Klägerin, dem Zessionar, einen Pkw der Mietwagengruppe 6 an. Die Mietdauer lag bei 28 Tagen. Unstreitig ist, dass sich aus der Schwackeliste 2009 im Gebiet der Anmietung mit den Postleitzahlen 745… ein Wochentarif von 722,00 € ergibt zuzüglich Haftungsbeschränkung über 168,00 € pro Woche.

Die Klägerin hat ursprünglich dem geschädigten Zedenten mit Rechnung vom 11.06.2010 einen Betrag in Höhe von 4.141,20 € in Rechnung gestellt (Anlage 1). Dabei geht sie von einer Berechnung von 4 Wochen zuzüglich einem Aufschlag von 25 %, den Kosten für die Haftungsbeschränkung sowie Kosten für Abholung zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Hierauf hat der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung bereits einen Betrag von 2.019,04 € gezahlt, so dass die noch offene Restforderung in Höhe von 2.122,16 € noch offen steht.

Die Klägerin behauptet, die Anmietung sei für die Dauer von 28 Tagen notwendig gewesen, da das Fahrzeug in dieser Zeit dem Geschädigten nicht zur Verfügung gestanden habe. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass auf die geschätzten Mietwagenkosten noch ein Aufschlag in Höhe von 25 % für besondere betriebswirtschaftliche Sonderleistungen seitens der Klägerin in die Rechnung einzustellen seien.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.122,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die volle Mietzeit sei nicht erforderlich gewesen, da nach dem Gutachten eines Sachverständigen eine Reparaturdauer von 12 Werktagen angesetzt worden sei zuzüglich eines erforderlichen Wochenendes sowie der Tage zwischen Unfall und Erstellung des Gutachtens sowie dem Beginn der Reparatur sei allenfalls eine Mietdauer von 23 Tagen erforderlich.

Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten an die Klägerin unwirksam sei, da die Abtretung zum einen nicht bestimmt genug sei und zum anderen gegen das RDG verstoße. Im Übrigen habe die Klägerin ersparte eigene Aufwendungen des Geschädigten in Abzug zu bringen. Ein Aufschlag sei nur bei Sonderleistungen seitens der Vermieterfirma möglich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein weiterer Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe der ausgeurteilten Summe gegen den Beklagten zu.

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 BGB, 17,18 StVG, § 398 BGB gegen den Beklagten.

1.

Die Abtretung der Schadensersatzansprüche des geschädigten Zedenten an die Klägerin ist wirksam.

Der Einwand des Beklagten, die Abtretung verstoße gegen § 398 BGB mangels hinreichender Bestimmtheit verfängt nicht, da nicht, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11.07.2011 behauptet, alle Schadenseratzansprüche ohne Aufschlüsselung der Höhe und der Reihenfolge nach abgetreten seien. Vielmehr ergibt sich aus der Abtretungserklärung (Anlage K4), dass allein die Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten werden sollten.

Darüber hinaus verstößt die Abtretung auch nicht gegen das RDG. In ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Linz handelt es sich bei derartigen Abtretungen nicht um eine Abtretung zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung i.S. des RDG. Die Klägerin vertritt hier eigene Interessen und hat sich selbst zur Sicherung die Ansprüche gegen den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung abtreten lassen. Insoweit macht sie diese Ansprüche nunmehr im eigenen Interesse geltend. Der Forderungseinzug durch die Klägerin ist insoweit kein eigenständiges Geschäft ihrer selbst, sondern stellt eine Serviceleistung für die Kunden dar. Im Übrigen dürfte diese Tätigkeit allerdings auch gem. § 5 RDG erlaubt sein. Insoweit wird auch auf die von der Klägerseite im Schriftsatz vom 20.07.2011 genannten Urteile anderer Gerichte Bezug genommen.

2.

a) Die Anmietung für die Dauer von 28 Tagen war auch erforderlich.

Die Einwendungen des Beklagten verfangen auch insoweit nicht. Zwar hat der Sachverständige die Reparaturdauer für 12 Tage angesetzt, wozu ein Wochenende noch zwangsläufig hinzu zu addieren wäre, da am Wochenende bekanntermaßen keine Arbeiten den Fahrzeugen durchgeführt werden. Jedoch kommt es bei dem konkreten Schadensersatz auf die tatsächliche Reparaturdauer an. Wenn diese länger ist als vom Sachverständigen vorausgesehen, geht das zu Lasten des Schädigers. Hinzu kommen im Übrigen noch die Tage zwischen dem Unfall und der Erstellung des Gutachtens (Unfall am 28.04.2010, Gutachten am 03.05.2010 erstellt) und dem Beginn der Reparatur am 06.05.2010. Warum im Übrigen die Mietdauer künstlich durch den Geschädigten in die Länge gezogen worden sein soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht.

b) Insoweit ist das Gericht nunmehr frei, die erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen. Insoweit ist der entscheidende Tatrichter besonders frei. Das erkennende Gericht erachtet die Schwackeliste 2009 als grds. geeignete Schätzgrundlage (vgl. Landgericht Koblenz, 14 S 203/090 und 12 S 162/10 und zuletzt auch BGH vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09 sowie BGH vom 17.05.2011 zu Az.: VI ZR 142/10, m.w.N.; zitiert alle nach Juris).

Die Beklagtenseite hat zwar vorgetragen, dass die Schwackeliste bestimmte Mängel aufweise und bevorzugt stattdessen die Liste des Frauenhofer Instituts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies jedoch nur dann Auswirkungen, wenn von Beklagtenseite konkrete Auswirkungen dieser Mängel der Schwackeliste auf die Berechnung der hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten hat. Diesen Anforderungen hat der Beklagte erkennbar nicht genügt. Er hat zwar konkrete Internet-Angebote der Firmen Avis, Sixt und Europcar vorgelegt, aus denen sich günstigere Angebote für die Anmietung ergeben. Es wurde auch Beweis für die Behauptung angetreten (durch Sachverständigen), dass dem Geschädigten zum Anmietzeitraum tatsächlich die günstigeren Angebote zugänglich waren.

Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, aaO, m.w.N.). Dabei reichen allgemein und generell erhobene Einwendungen gegen die Eignung des Mietpreisspiegels nicht aus (zuletzt BGH Entscheidung vom 22.02.2011 zu Az.: VI ZR 353/09; zitiert nach Juris).

Der Vortrag der Beklagten reicht hier jedoch nicht aus, um die Schätzungsgrundlage, die das Gericht hier in der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als richtig erachtet, anzuzweifeln. Die Vorlage dreier Mietwagenangebote ist gerade nicht dazu geeignet, die Behauptung, der „Schwacke-Automietpreisspiegel“ gebe die tatsächlichen Gegebenheiten in der streitgegenständlichen Region wider, im konkreten Fall zu erschüttern (s.a. Landgericht Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2011 zu Az.: 14 S 203/09), was sich auch aus einem Vergleich der der Zedentin im Falle des Verzichts auf ein Ersatzfahrzeug zustehenden Nutzungsausfallentschädigung mit den nunmehr von der Beklagten vorgelegten Mietwagenangeboten zeigt. Ließe man hier das Alter des Fahrzeuges der Zedentin und die entsprechend vorzunehmenden Abschläge außer acht, stünde der Zedentin hier eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65 € x 28 Tage = 1.820 Euro zu, da das Fahrzeug der Klägerin in Gruppe H oder sogar I (dann sogar 79 €/Tag) der Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch einzuordnen wäre. Es ist einhellige Auffassung, dass die Nutzungsausfallentschädigung auch der Höhe nach jedenfalls weit unter den anzusetzenden Beträgen liegt, die bei der Anmietung eines Fahrzeuges anfallen (dazu Wenning, NZV 2005, 169). Es ist daher nach Auffassung des Gerichtes von vorneherein ausgeschlossen, dass zur Erschütterung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage auf Angebote von Mietwagenunternehmen, sei es in einem Sondermarkt (Internet) oder als besonderes Lockangebot, zurückgegriffen werden kann, welche wie hier deutlich unterhalb der anzusetzenden Nutzungsentschädigung liegt.

Überdies liegt auch deshalb kein Erschüttern der Schätzgrundlage (Schwackeliste) vor, weil es sich bei den vorgelegten Angeboten um Internetangebote handelt. Dies kann einen Sondermarkt darstellen oder es kann sich um besondere Lockangebote handeln. Dabei werden nämlich keine Nebenkosten – wie etwa Kosten für Zweitfahrer, Winterräder, Abholen, Zustellen, Zusatzkosten bei Anmietung vor Ort oder ohne Kreditkarte etc. – aufgeführt. Die tatsächlichen Angebote der Anbieter vor Ort können bekanntermaßen durchaus abweichen. Hierzu hätte es, wie die Klägerin auch rügt, konkreten Vortrags der genau einschlägigen Angebote bedurft, die belegen, dass die Angebote den Zeitpunkt der Anmietung, den Vorlauf der Bestellung zur Anmietung, der Art (bar oder Kreditkarte) und des Zeitpunkts der Bezahlung (Vorleistung des Geschädigten?) berücksichtigen, welcher vorliegend der Fall war.

Bei dieser Sachlage war weiterhin von dem nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel anzusetzenden Mietwagenkosten als erforderlicher Schadensersatz im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugehen.

c) Nach der Schwackeliste ergibt sich unstreitig ein Mittel von 722,00 € pro angemietete Woche. Das bedeutet einen Endbetrag in Höhe von 2.888,00 €. Hinzu kommen die Kosten für die Haftungsbeschränkung von wöchentlich 178,00 € = 672,00 € sowie Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 46,00 €, so dass sich eine Gesamtsumme von 3.606,00 € ergibt. Auf die Mietwagenkosten von 2.888,00 € ist jedoch noch ein Aufschlag in Höhe von 20 % zu machen. Die Klägerseite hat den prozentualen Aufschlag mit dem erhöhten Forderungsausfallrisiko begründet. Darüber hinaus hat sie vorgetragen, dass die Kosten für die Vorhaltung entsprechender Mietwagen in die Kalkulation eingestellt werden müssen und darüber hinaus bei der Vermietung nach Unfallereignissen besondere Mehrleistungen erbracht werden. Hinzu kommt auch die Ungewissheit der Dauer der Anmietung, so dass die Kalkulation für die Vermieterfirma erschwert wird. Diese allgemeinen Ausführungen reichen zur Rechtfertigung eines 20%-igen Aufschlags aus. (Vgl. BGH vom 19.01.2010, Az. VI ZR 111/09). Das ergibt also einen Aufschlag in Höhe von 577,60 €. Das bedeutet, dass insgesamt das Gericht von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 4.183,60 € ausgeht.

Ersparte Aufwendungen hat sich die Klägerin nicht entgegenzuhalten. Es wurde bereits ein Mietwagen einer kleinerer Mietwagengruppe angemietet, so dass damit die Anrechnung der ersparten eigenen Aufwendungen kompensiert sind.

d) Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich. Da die Anmietung am selben Tag des Unfallereignisses erfolgt, hatte der Geschädigte auch keine anderen Möglichkeiten, sich noch weiter umzusehen.

e) Auf die Gesamtforderung in Höhe von 4.183,60 € hat der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Rechtsschutzversicherung einen Betrag von 2.019,04 € bezahlt, so dass noch ein Betrag von 2.164,56 € offen ist, von dem die Klägerin allerdings nur 2.122,16 € geltend gemacht hat. Insoweit war der Klage voll umfänglich stattzugeben.

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3.

Der Anspruch auf die Zinsen rechtfertigt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.122,16 € festgesetzt.

 

 

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