Ein Geschädigter forderte hohe Mietwagenkosten nach einem Autounfall für stolze 73 Tage zurück, da er die Reparaturrechnung mangels eigener Ersparnisse nicht vorstrecken konnte. Doch trotz der langen Wartezeit geriet die volle Erstattung in Gefahr, weil der Betroffene ein entscheidendes Detail über seine finanzielle Notlage für sich behielt.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?
- Welche Gesetze regeln die Schadenshöhe und die 130-Prozent-Grenze?
- Warum stritten Versicherung und Autofahrer um die Rechnungshöhe?
- Wie entschied das Landgericht Darmstadt über die Mietwagenkosten und Reparaturen?
- Was bedeutet das Urteil für die Regulierungspraxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Versicherung Mietwagenkosten bei fehlendem Geld für die Vorkasse kürzen?
- Wann muss ich die Versicherung über fehlendes Geld für die Reparatur informieren?
- Gilt bei Mietwagenkosten der Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle?
- Muss ich zur Schadensminderung meine eigene Vollkasko für die Reparatur nutzen?
- Welche Nachweise sind für die Erstattung von Verbringungskosten zur Lackiererei nötig?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 O 188/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Darmstadt
- Datum: 17.02.2023
- Aktenzeichen: 2 O 188/22
- Verfahren: Zivilprozess um Unfallschäden
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss Unfallschäden fast voll bezahlen, kürzt aber Mietwagenkosten bei verschwiegener Geldnot des Geschädigten.
- Unfallopfer dürfen bei der Reparatur voll auf die Schätzung ihres Gutachters vertrauen
- Versicherung muss Werkstattkosten fast vollständig zahlen bei wirtschaftlich sinnvoller Reparatur
- Geschädigte müssen Geldmangel sofort melden, um extrem lange Mietzeiten zu vermeiden
- Das Gericht berechnet Mietwagenpreise aus dem Mittelwert zweier Marktlisten plus faire Zuschläge
Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich, doch der wahre Stress beginnt oft erst mit der Schadensregulierung. Am 24. Oktober 2020 krachte es an der Kreuzung Dieselstraße/Seestraße in Mainhausen. Ein Opel Astra 1.6 D Sports Tourer wurde durch eine Vorfahrtsverletzung so stark beschädigt, dass er nicht mehr fahrbereit war. Die Schuldfrage war eindeutig: Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug hatte die Vorfahrt missachtet. Die Haftung der gegnerischen Versicherung stand dem Grunde nach zu 100 Prozent fest. Dennoch landete der Fall vor dem Landgericht Darmstadt, da die Versicherung den Geldhahn zudrehte.

Der geschädigte Opel-Fahrer benötigte mobilen Ersatz. Vom Unfalltag bis zum 5. Januar 2021 – also über 73 Tage hinweg – mietete er ein Ersatzfahrzeug der gleichen Klasse an. Gleichzeitig beauftragte er einen Sachverständigen, der die Reparaturkosten auf rund 8.177 Euro brutto schätzte. Die Werkstatt reparierte, stellte aber erst am 18. November 2020 eine Rechnung über gut 9.140 Euro und behielt das Auto bis zur vollständigen Zahlung als Pfand zurück. Da der Geschädigte nach eigenen Angaben nicht über die nötigen Mittel verfügte, um die Reparatur vorzufinanzieren, zog sich die Mietdauer in die Länge. Die Versicherung zahlte nur Teilbeträge. Sie kürzte drastisch bei den Mietwagenkosten und strich diverse Positionen der Werkstattrechnung.
Der Kläger wollte auf seinem Schaden nicht sitzenbleiben. Er forderte vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 17.02.2023, Az. 2 O 188/22) die restlichen Reparaturkosten von 294,85 Euro sowie offene Mietwagenkosten in Höhe von 4.841,87 Euro. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte bei der sogenannten 130-Prozent-Grenze und überlangen Mietwagenzeiten entscheiden.
Welche Gesetze regeln die Schadenshöhe und die 130-Prozent-Grenze?
Das deutsche Schadensersatzrecht folgt einem klaren Prinzip. Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das nennt man Naturalrestitution – also den Anspruch auf tatsächliche Wiederherstellung des beschädigten Rechtsguts statt bloßer Geldentschädigung –.
Im Verkehrsrecht bedeutet dies: Der Geschädigte darf sein Auto reparieren lassen, solange die Reparaturkosten nicht völlig unverhältnismäßig sind. Die Rechtsprechung hat hierfür die 130-Prozent-Regel entwickelt. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert – also den Preis, den man für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zahlen müsste – um nicht mehr als 30 Prozent, darf der Eigentümer dennoch reparieren lassen. Voraussetzung ist, dass er das Fahrzeug weiter nutzen möchte. Dieses sogenannte Integritätsinteresse – also das besondere Interesse des Geschädigten am Erhalt seines vertrauten Fahrzeugs – wird vom Gesetzgeber geschützt.
Ein weiterer zentraler Paragraph in diesem Streit war § 254 Abs. 2 BGB. Er regelt das Mitverschulden – also den Vorwurf, dass der Geschädigte den Schaden durch eigenes Verhalten oder Unterlassen vergrößert hat –. Versicherungen nutzen diesen Einwand oft, um Zahlungen zu kürzen. Sie argumentieren, der Geschädigte hätte die Reparatur schneller beauftragen oder den Mietwagen früher zurückgeben müssen. Auch die Schadensminderungspflicht zwingt den Unfallopfer dazu, den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Doch was ist vernünftig, wenn das Konto leer ist und die Versicherung sich Zeit lässt?
Warum stritten Versicherung und Autofahrer um die Rechnungshöhe?
Die Fronten waren verhärtet. Der Kläger beharrte darauf, alles richtig gemacht zu haben. Er habe sofort einen Gutachter bestellt und den Auftrag zur Reparatur erteilt. Dass die Werkstatt das Auto erst im Januar herausgab, lag an der fehlenden Zahlung der Versicherung. Er selbst habe nicht die Liquidität besessen, über 9.000 Euro vorzustrecken. Er vertraute auf das Gutachten, das die Reparaturwürdigkeit bestätigte.
Die beklagte Versicherung sah das anders. Sie fuhr schwere Geschütze auf:
Erstens sei die Reparatur unwirtschaftlich, da der Wiederbeschaffungswert durch Vorschäden gemindert sei.
Zweitens seien Positionen wie „Verbringungskosten“, „Desinfektion“ oder „Service-Oberwäsche“ nicht erstattungsfähig.
Drittens, und das war der größte Posten, verweigerte sie den Großteil der Mietwagenkosten. Der Kläger hätte seine fehlende Liquidität viel früher mitteilen müssen. Zudem hätte er eine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen oder seine Ansprüche an die Werkstatt abtreten können, um den Prozess zu beschleunigen. Auch die täglichen Mietpreise seien überzogen. Sie rechnete die Mietkosten klein und warf dem Kläger vor, gegen seine Obliegenheiten verstoßen zu haben.
Wie entschied das Landgericht Darmstadt über die Mietwagenkosten und Reparaturen?
Das Landgericht Darmstadt musste den Fall tiefgehend prüfen. Es zerlegte den Streit in zwei Hauptkomplexe: die Reparaturkosten und die Mietwagenkosten. Dabei wandte es die sogenannte subjektsbezogene Schadensbetrachtung – also den Grundsatz, dass entscheidend ist, was ein verständiger Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte – konsequent an.
Durfte auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden?
Ja. Das Gericht bestätigte die Anwendbarkeit der 130-Prozent-Regel. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte die Reparaturkosten auf 8.177,57 Euro brutto geschätzt. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 7.650 Euro. Die Reparaturkosten lagen somit innerhalb des Korridors von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes (Grenze wäre ca. 9.945 Euro gewesen).
Die Einwände der Versicherung bezüglich angeblicher Vorschäden wischte das Gericht vom Tisch. Der Gutachter hatte sowohl reparierte als auch unreparierte Vorschäden in seiner Kalkulation berücksichtigt. Der Kläger durfte sich auf dieses Gutachten verlassen. Es gab für ihn keinen Anlass, an der Richtigkeit zu zweifeln.
„Bei der Beurteilung, welcher Weg zur Schadloshaltung am wirtschaftlichsten ist, darf der Geschädigte sich auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, solange und soweit dieses für ihn nicht erkennbar unrichtig ist.“
Sind Desinfektionskosten und Reinigung erstattungsfähig?
Die Versicherung wollte Kosten für „Service-Oberwäsche“, „Innenreinigung“ sowie Desinfektionsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie streichen. Das Gericht gab hier dem Kläger recht. Diese Positionen waren im Gutachten als notwendig erachtet worden oder zumindest im späteren Rechnungsprüfungsbericht bestätigt. Besonders interessant: Die Versicherung hatte diese Positionen in ihrem vorprozessualen Abrechnungsschreiben vom 28.12.2020 gar nicht bemängelt. Das Gericht erkannte diese Kosten daher voll an. Auch die Entsorgungskosten, die pauschal mit 2 Prozent der Ersatzteilkosten angesetzt waren, wurden als erstattungsfähig eingestuft.
Warum wurden die Verbringungskosten gestrichen?
Einen kleinen Sieg errang die Versicherung bei den Verbringungskosten – also den Kosten für den Transport des Fahrzeugs zu einer externen Lackiererei –. Die Werkstatt hatte hierfür 138 Euro netto berechnet. Die Versicherung zahlte nur 80 Euro. Das Gericht strich die Differenz von 67,28 Euro brutto komplett.
Der Grund: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass diese Kosten tatsächlich angefallen waren. Es fehlte eine Fremdlackierrechnung oder ein expliziter Nachweis. Der Sachverständige hatte diese Position im ursprünglichen Gutachten zudem gar nicht aufgeführt. Hier zeigt sich: Wer Kosten behauptet, muss sie im Zweifel belegen.
Wie berechnet sich der Tagessatz für den Mietwagen?
Das Herzstück des Urteils war die Berechnung der Mietwagenkosten. Hier herrscht oft ein Streit der Methoden zwischen der „Schwacke-Liste“ (teurer, bevorzugt von Geschädigten) und dem „Fraunhofer-Mietpreisspiegel“ (günstiger, bevorzugt von Versicherern). Das Landgericht Darmstadt entschied sich für den goldenen Mittelweg. Es wandte die Mittelwertmethode an.
Das Gericht addierte die Werte aus beiden Listen und teilte sie durch zwei.
- Schwacke-Wert für die Klasse 5: ca. 79,41 Euro/Tag.
- Fraunhofer-Wert: ca. 37,76 Euro/Tag.
- Mittelwert: 58,59 Euro pro Tag.
Zu diesem Basiswert addierte das Gericht einen Aufschlag von 10 Prozent für wintertaugliche Bereifung. Gleichzeitig zog es 10 Prozent für ersparte Eigenaufwendungen – also Kosten, die der Fahrer spart, weil sein eigenes Auto in der Zeit nicht verschleißt – wieder ab. Diese beiden Posten hoben sich gegenseitig auf.
Zusätzlich gestand das Gericht dem Kläger Kosten für eine Haftungsreduzierung (Vollkasko für den Mietwagen) zu, konkret 19,14 Euro pro Tag.
Am Ende stand ein erstattungsfähiger Tagessatz von 77,73 Euro brutto.
Muss der Geschädigte auf fehlende Liquidität hinweisen?
Das war der kritischste Punkt für den Kläger. Er hatte den Mietwagen 73 Tage lang genutzt, weil er die Werkstattrechnung nicht vorstrecken konnte. Die Versicherung zahlte erst spät, die Werkstatt übte ihr Pfandrecht aus. Das Gericht erkannte zwar grundsätzlich an, dass ein mittelloser Geschädigter Anspruch auf einen Mietwagen bis zur Zahlung durch den Versicherer hat. Aber es gibt eine wichtige Einschränkung: Die Warnpflicht.
Das Gericht kürzte die Mietdauer um satte 19 Tage. Warum? Der Kläger wusste um seine finanzielle Notlage. Er hätte die Versicherung sofort warnen müssen, dass sich der Schaden durch die Mietkosten massiv vergrößern wird, wenn nicht schnell Geld fließt.
Der Unfall war am 24.10.2020. Die Information über die fehlende Liquidität erreichte die Versicherung aber erst am 18.11.2020.
Das Gericht urteilte: Spätestens am 30.10.2020 hätte der Kläger den „Warnhinweis“ geben müssen.
„Hätte der Kläger die Beklagte rechtzeitig auf die drohende Ungewöhnlichkeit der Schadenshöhe durch die Mietwagenkosten hingewiesen, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Regulierung priorisiert und beschleunigt hätte.“
Unter Verweis auf das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.08.2011, Az. 1 U 54/11) betonte das Gericht: Wer nicht zahlen kann, muss reden. Da er dies unterließ, blieb er auf den Kosten für den Zeitraum vom 30.10. bis 18.11. sitzen. Dies wertete das Gericht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Andere Einwände der Versicherung ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, da dies zu einer Rückstufung führen würde. Auch eine Abtretung der Ansprüche an die Werkstatt sei kein Allheilmittel, da unklar war, ob die Werkstatt dies akzeptiert hätte.
Was bedeutet das Urteil für die Regulierungspraxis?
Das Urteil des Landgerichts Darmstadt schafft Klarheit in mehreren Punkten, enthält aber eine deutliche Warnung für alle Unfallopfer. Der Kläger erhielt am Ende 227,57 Euro für die Reparatur und 3.278,44 Euro für den Mietwagen nachgezahlt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt: Der Kläger musste 32 Prozent tragen, die Versicherung 68 Prozent.
Für die Praxis ergeben sich folgende Lehren:
Erstens ist die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sicher, solange das Gutachten die 130-Prozent-Grenze wahrt und keine offensichtlichen Fehler enthält.
Zweitens bestätigt das Gericht die Rechtsprechung zur Mittelwertbildung bei Mietwagenkosten als fairen Kompromiss zwischen Schwacke und Fraunhofer.
Die wichtigste Lehre betrifft jedoch die Finanzen. Wer einen Unfallschaden nicht aus eigener Tasche vorstrecken kann, muss dies der gegnerischen Versicherung unverzüglich – am besten innerhalb einer Woche – schriftlich mitteilen. Wer hier schweigt und Mietwagenkosten auflaufen lässt, riskiert, auf einem großen Teil der Kosten sitzenzubleiben. Das Gericht nennt dies eine Verletzung der Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens. Ein einfacher Brief mit dem Hinweis „Ich kann die Reparatur nicht vorfinanzieren, bitte zahlen Sie sofort Vorschuss, sonst laufen hohe Mietwagenkosten auf“ hätte dem Kläger hier viel Geld gespart.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, der Kläger kann sein Geld sofort verlangen, muss aber theoretisch Sicherheit leisten, falls das Urteil in einer höheren Instanz doch noch kippen sollte – was angesichts der klaren Argumentation aber unwahrscheinlich erscheint.
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Die gegnerische Versicherung kürzt oft willkürlich bei den Erstattungsbeträgen oder bestreitet die Reparaturwürdigkeit Ihres Fahrzeugs. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ansprüche im Detail und stellt sicher, dass alle notwendigen Warnhinweise an die Gegenseite erfolgen. So vermeiden Sie kostspielige Fehler bei der Schadensminderungspflicht und erhalten den Ihnen zustehenden Ersatz.
Experten Kommentar
Ein Punkt wird in der Erstberatung oft sträflich vernachlässigt: die sofortige Anzeige der Mittellosigkeit gegenüber der Versicherung. Wer hier pennt und nicht unverzüglich per Fax oder Einschreiben warnt, liefert der Gegenseite die perfekte Steilvorlage für drastische Kürzungen. Die Versicherer warten in der Regulierungspraxis regelrecht darauf, dass die Mietkosten durch Verzögerungen explodieren, um dann den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu rügen.
Hinter den Kulissen kalkulieren Sachbearbeiter oft mit diesen Liquiditätsengpässen, um Geschädigte mürbe zu machen und in einen für die Versicherung günstigen Vergleich zu drängen. Mein Rat ist daher, den Warnhinweis standardmäßig in jedes erste Anspruchsschreiben aufzunehmen, selbst wenn das Bankkonto des Mandanten aktuell noch gedeckt ist. Das sichert den Anspruch auf die volle Mietdauer ab, falls die Werkstatt das Auto wegen offener Rechnungen als Pfand einbehält.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Versicherung Mietwagenkosten bei fehlendem Geld für die Vorkasse kürzen?
JA. Die Versicherung darf die Kosten kürzen, wenn Sie Ihre finanzielle Notlage verschweigen. Zwar dürfen Sie bei Geldmangel grundsätzlich länger mieten, müssen dies aber sofort anzeigen. Im Fall des LG Darmstadt führte das Schweigen zu einer massiven Kürzung der Erstattungssumme.
Das Gericht wertet das Verschweigen von Liquiditätsengpässen als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. Gemäß dem Motto „Wer nicht zahlen kann, muss reden“, ist die Warnung zwingend. Nur so kann die Versicherung durch einen Vorschuss die Mietdauer verkürzen. Im Urteil (Az. 2 O 188/22) strich das Gericht die Kosten für 19 Tage Mietdauer. Die Versicherung hätte bei rechtzeitiger Warnung die Rechnung vorab bezahlt. Ohne Hinweis fehlt dem Versicherer die Chance zur Schadenssteuerung.
Unser Tipp: Prüfen Sie sofort Ihre Zahlungsfähigkeit für die Reparaturrechnung. Informieren Sie die gegnerische Versicherung umgehend schriftlich, falls Sie nicht in Vorkasse treten können.
Wann muss ich die Versicherung über fehlendes Geld für die Reparatur informieren?
Sie müssen die Versicherung informieren, sobald Sie die Reparaturkosten nicht selbst vorstrecken können. Dies muss unverzüglich geschehen. Warten Sie nicht, bis die Werkstattrechnung vorliegt. Dieser Warnhinweis ist meist innerhalb von sechs Tagen nach dem Unfall geboten. Dies folgt direkt aus Ihrer gesetzlichen Schadensminderungspflicht.
Im Fall vergingen zwischen dem Unfall am 24.10. und der Warnung am 18.11. fast vier Wochen. Das Gericht hielt dies für verspätet. Es datierte die notwendige Warnung auf den 30.10. fest. Hätte der Kläger die Beklagte rechtzeitig hingewiesen, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Regulierung priorisiert hätte. Die Versicherung benötigt diese Chance zur Beschleunigung. So lassen sich explodierende Mietwagenkosten vermeiden. Ohne diesen Hinweis riskieren Sie Kürzungen.
Unser Tipp: Senden Sie nach dem Gutachten ein Schreiben mit dem Betreff: „Warnhinweis gemäß Schadensminderungspflicht: Fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit“. Melden Sie die finanzielle Notlage unbedingt schriftlich.
Gilt bei Mietwagenkosten der Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle?
Ja, viele Gerichte wenden zur Ermittlung des erstattungsfähigen Tagessatzes heute die sogenannte Mittelwertmethode an. Diese Kompromisslösung nutzt die Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO. So entsteht ein realistischer Marktpreis zwischen der teureren Schwacke-Liste und dem günstigeren Fraunhofer-Spiegel.
In der Praxis weichen die Werte stark voneinander ab. Das LG Darmstadt berechnete beispielhaft einen Mittelwert aus 79 Euro und 37 Euro. Das Ergebnis von 58 Euro bildete den Basiswert. Hinzu kommen meist Zuschläge für Winterreifen oder Haftungsreduzierung. Ohne diese Fracke-Methode würden Versicherer nur den niedrigsten Wert zahlen. Das Gericht verhindert so extreme Einzelergebnisse beider Tabellen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie das Angebot Ihrer Autovermietung vorab mit dem Mittelwert beider Listen. So schätzen Sie Ihr Kostenrisiko realistisch ein.
Muss ich zur Schadensminderung meine eigene Vollkasko für die Reparatur nutzen?
Nein. Sie müssen Ihre eigene Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, um die Kosten für die Gegenseite zu senken. Eine solche Verpflichtung widerspricht dem gesetzlichen Schadensrecht. Die gegnerische Versicherung versucht so oft, Reparaturkosten durch Vorfinanzierung unzulässig zu drücken. Das Gericht wertet dies als unzumutbar.
Die Inanspruchnahme der Kasko führt fast immer zu einer Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabatts. Dies stellt einen eigenständigen Vermögensschaden dar. Das LG Darmstadt bestätigte die Unzumutbarkeit dieser Forderung ausdrücklich. Die Versicherung argumentierte vergeblich, der Kläger müsse den Prozess durch Kasko-Nutzung beschleunigen. Damit sollten Mietwagenkosten gespart werden. Sie müssen jedoch keine Nachteile riskieren, um den Schädiger zu entlasten. Eine Rechtspflicht zur Nutzung besteht nicht.
Unser Tipp: Weisen Sie Forderungen der Gegenseite unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG Darmstadt schriftlich zurück. Lassen Sie sich nicht zur Nutzung Ihrer Kasko drängen.
Welche Nachweise sind für die Erstattung von Verbringungskosten zur Lackiererei nötig?
Für die vollständige Erstattung benötigen Sie einen konkreten Einzelnachweis über die tatsächliche Durchführung der Verbringung. Eine bloße Pauschale in der Werkstattrechnung genügt rechtlich oft nicht. Die gegnerische Versicherung darf diese Position kürzen, wenn ein Nachweis fehlt. Dies gilt besonders bei externen Lackierbetrieben ohne eigene Belege.
Wer Kosten im Prozess geltend macht, trägt die volle Beweislast für deren Entstehung. Im zugrunde liegenden Fall scheiterte der Kläger genau an dieser formalen Hürde. Er konnte keine Rechnung des externen Lackierers als Fremdleister vorlegen. Das Gericht strich die Kosten nicht wegen Unlogik, sondern mangels Beweisen. Pauschale Behauptungen reichen vor Gericht schlichtweg nicht aus. Ohne diesen Beleg wird die Position oft als unbegründet abgewiesen. Erst die Fremdlackierrechnung beweist, dass die Transportkosten wirklich angefallen sind.
Unser Tipp: Fordern Sie Ihre Werkstatt auf, der Rechnung stets einen Lieferschein oder die Fremdrechnung beizulegen. So vermeiden Sie unnötige Kürzungen durch Versicherer.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Darmstadt – Az.: 2 O 188/22 – Urteil vom 17.02.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




