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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

AG Velbert – Az.: 13 C 7/20 – Urteil vom 24.06.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 361,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus § 7 StVG, § 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 361,51 EUR zu.

Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruches bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dieser kann nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05, juris Rdn. 5; Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris Rdn. 9; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rdn. 187 ff. m.w.Nw.).

Da vorliegend nicht diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die in der Rechnung vom 26.06.2018 ausgewiesen sind, ist für die Bestimmung der erforderlichen Mietkosten auf die objektive Marktlage abzustellen. Entscheidend ist, zu welchen Bedingungen der Zedent in Velbert einen Mietwagen erlangt hätte, wenn er dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen und sich über die örtlich zugänglichen Mietwagenangebote unterrichtet hätte.

Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Art der Schätzung gibt § 287 ZPO nicht vor.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich mittlerweile auch das Oberlandesgericht Düsseldorf angeschlossen hat und von der abzuweichen das Amtsgericht keine Veranlassung hat, ist der Schätzung das arithmetische Mittel zwischen dem Fraunhofer Marktpreisspiegel und dem Schwacke Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Dieses arithmetische Mittel hat die Klägerin in von der Beklagten nicht beanstandeter Weise für den gesamten Mietzeitraum mit 688,94 EUR berechnet. Hiervon abzuziehen ist die geleistete Zahlung in Höhe von 327,43 EUR. Es verbleibt ein Betrag von 361,51 EUR, den zu zahlen die Beklagte an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Beklagte hat auch keine deutlich günstigeren Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote können keine Berücksichtigung finden, weil sie andere Zeiträume betreffen.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht veranlasst, da, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, die retrospektive Sondierung eines Marktes (den es in dieser Form nicht mehr gibt) auch einem Sachverständigen nicht möglichst ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91 Absatz 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 361,51 EUR festgesetzt.

 

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