Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Mietwagenkosten nach Unfall: Was gilt?
- Redaktionelle Leitsätze
- Müssen Mietwagenkosten tatsächlich angefallen sein?
- Wann verletzt der Mietwagen die Schadensminderungspflicht?
- Gilt das Werkstattrisiko beim Mietwagen?
- Sind Winterreifen beim Mietwagen erstattungsfähig?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich die Abrechnung meines verunfallten Vans fordern, wenn ich nur einen Kleinwagen miete?
- Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn ich die Spar-Angebote der gegnerischen Versicherung ignoriere?
- Muss die Versicherung überhöhte Mietwagenrechnungen auch dann voll bezahlen, wenn ich Laie bin?
- Wie beweise ich nachträglich, dass mein Mietwagen tatsächlich mit berechneten Winterreifen ausgestattet war?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 67/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH weist Kläger ab: Mietwagenkosten richten sich nach dem tatsächlich angemieteten Ersatzwagen.
- Der Kläger bekam keine weiteren Mietwagenkosten und verlor die Revision.
- Der BGH stellte auf die Klasse des gemieteten Ersatzwagens ab.
- Überhöhte Tarife zahlt der Schädiger nicht, wenn günstigere Angebote zugänglich waren.
- Winterreifenkosten scheiterten, weil das Mietauto nach den Feststellungen keine Winterreifen hatte.
- Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hilft bei Mietwagenpreisen nicht weiter.
- Gericht: BGH
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: VI ZR 67/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Mietwagenkosten
- Relevant für: Autofahrer, Kfz-Versicherer, Mietwagenkunden
Mietwagenkosten nach Unfall: Was gilt?
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Geschädigter Anspruch auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Zu diesem Betrag zählen auch diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei greift stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches besagt, dass im Rahmen des Zumutbaren der günstigste auf dem relevanten Markt erhältliche Tarif gewählt werden muss.
Holen Sie deshalb vor der Anmietung immer mindestens zwei bis drei schriftliche Vergleichsangebote ein – telefonisch oder über Vergleichsportale. Dokumentieren Sie diese Angebote mit Datum und Anbietername. Nur so können Sie im Streitfall nachweisen, dass Sie sich für den günstigsten zumutbaren Tarif entschieden haben.
Welche finanziellen Schranken hierbei konkret gelten, musste der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 67/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und einer Kfz-Haftpflichtversicherung klären. Nach einem Verkehrsunfall vom 11. Februar 2022 verlangte der unschuldige Fahrer restliche Kosten für einen Ersatzwagen in Höhe von 1.081,57 Euro. Für eine fünftägige Mietdauer hatte der Autovermieter eine Gesamtrechnung von 1.604,57 Euro ausgestellt, von der die gegnerische Versicherung vorgerichtlich lediglich 523 Euro übernahm. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Versicherung am 22. Januar 2025 zur Zahlung von weiteren 452,48 Euro, wies die restliche Forderung jedoch ab.
Festhalten an der Verhältnismäßigkeit
Den noch verbleibenden Differenzbetrag von 629,09 Euro verlangte der Betroffene weiter und zog in die zweite Instanz. Auch das Landgericht Stuttgart wies diese Berufung in einem Urteil am selben Tag, dem 22. Januar 2025, ab. Am 19. Mai 2026 bestätigten die obersten Richter am Bundesgerichtshof diese Entscheidungen und stellten klar, dass die Angemessenheit der Kosten zentral für den Erstattungsanspruch nach einem Unfall ist. Die Revision wurde vollumfänglich abgewiesen, sodass der Autofahrer den Rechtsstreit endgültig verlor und die Prozesskosten tragen muss. Eine Revision ist die letzte Möglichkeit, ein Urteil anzufechten – der BGH prüft dabei anders als in der Berufung nicht mehr den Sachverhalt, sondern nur noch, ob rechtliche Fehler gemacht wurden.
Wägen Sie vor einem Gerichtsprozess über Mietwagenkosten das Kostenrisiko realistisch ab: Die Prozesskosten über mehrere Instanzen können den eigentlichen Streitwert deutlich übersteigen. Im hier verhandelten Fall ging es um rund 630 Euro Differenz – der Fahrer muss jetzt Gerichtskosten über alle drei Instanzen tragen. Prüfen Sie daher, ob ein Vergleich oder das Akzeptieren des Versicherungsangebots wirtschaftlich sinnvoller ist als der Klageweg.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist strikt die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeugs maßgeblich. Eine fiktive Schadensberechnung anhand der Einstufung des klassenhöheren, ursprünglich beschädigten Fahrzeugs ist rechtlich ausgeschlossen.
- Die schützenden Grundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko sind auf die Anmietung eines Ersatzwagens nicht übertragbar. Da reguläre Mietwagentarife auf dem Markt unkompliziert zu ermitteln und zu vergleichen sind, obliegt dem Unfallgeschädigten eine eigenständige Erkundigungspflicht.
- Zusätzliche Kosten für eine Winterbereifung beim Mietwagen sind nur dann ersatzfähig, wenn das genutzte Fahrzeug nachweislich damit ausgestattet ist. Da das Vorhandensein entsprechender Reifen leicht überprüfbar ist, trägt der Anspruchsstellende bei zu Unrecht abgerechneten Leistungen das volle Risiko.

Müssen Mietwagenkosten tatsächlich angefallen sein?
Für die Ermittlung eines entstandenen Schadens greift die Justiz auf eine tatrichterliche Schätzung gemäß § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. Das bedeutet konkret: Der Richter darf die Schadenshöhe selbst schätzen, ohne aufwendige Gutachten einzuholen – das Verfahren wird dadurch deutlich beschleunigt, und beide Seiten müssen mit einer gewissen Ungenauigkeit leben. Eine fiktive Schadensberechnung auf der Basis eines teureren, jedoch lediglich hypothetischen Ersatzfahrzeugs lässt die Rechtsprechung nicht zu. Ausschlaggebend für die Bestimmung des sogenannten Normaltarifs auf dem Mietwagenmarkt ist immer unweigerlich dasjenige Fahrzeug, das nach einem Unfall tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die für die erfolgte Fahrzeuganmietung erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären. – so der Bundesgerichtshof
Im verhandelten Unfallfall zeigte sich diese strikte Trennung bei den Fahrzeugkategorien sehr deutlich. Das beschädigte Auto des Mannes war ein VW Multivan mit 110 kW Motorleistung und integriertem Navigationsgerät, der laut der branchenüblichen Schwacke-Liste in die höhere Fahrzeugklasse 9 eingestuft wird. Tatsächlich mietete er bei einer entsprechenden Autovermietung jedoch einen klassenniedrigeren VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI mit 150 PS an, der unstreitig in die Fahrzeugklasse 7 fällt.
Die Schwacke-Liste ist eine branchenweit anerkannte Sammlung von Durchschnittspreisen für Mietwagen, gegliedert nach Fahrzeugklassen und Regionen. Gerichte nutzen sie regelmäßig als Maßstab, um zu bestimmen welcher Tarif auf dem lokalen Markt als üblich gilt.
Klassifizierung des genutzten Wagens entscheidet
Trotz der Wahl des kleineren Autos forderte der betroffene Fahrer eine Erstattung, die auf der Einstufung seines verunfallten Vans beruhte. Er argumentierte, dass der in Rechnung gestellte Betrag nur knapp zehn Prozent über den branchenüblichen Werten eines Wagens der Klasse 9 liege. Das oberste Zivilgericht erteilte dieser fiktiven Methode eine klare Absage. Für die Kostenerstattung darf nur die tatsächlich genutzte Klasse 7 als Berechnungsmaßstab dienen. Hätte das Gericht den Tarif des Multivans angesetzt, hätte es eine gesetzlich nicht gedeckte Abrechnung anhand eines fiktiven Szenarios vollzogen.
Praxis-Hinweis: Tatsächliche Anmietung entscheidet
Der entscheidende Faktor für die Abrechnung ist immer das Fahrzeug, das Sie tatsächlich als Ersatzwagen nutzen – nicht das beschädigte Auto. Wenn Ihr eigener Wagen in eine hohe Fahrzeugklasse fällt, Sie aber notgedrungen ein kleineres, klassenniedrigeres Modell anmieten, darf die Versicherung die Kosten auch nur auf Basis dieser niedrigeren Klasse erstatten. Eine fiktive Abrechnung auf Basis des eigenen Wagens ist ausgeschlossen.
Wann verletzt der Mietwagen die Schadensminderungspflicht?
Wählt ein Betroffener einen ausgesprochen teuren Tarif, obwohl ihm ein merklich günstigerer Preis ohne Weiteres zugänglich war, ist die Differenz nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig. Aus der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ergibt sich, dass das Gericht nicht abstrakt urteilt, sondern prüft was dieser konkreten Person zumutbar war: Kannte der Geschädigte die Preisunterschiede oder hätte er sie mit vertretbarem Aufwand erkennen können? Daraus resultiert für den Anmietenden die Pflicht, sich aktiv über die aktuellen Marktpreise für Ersatzfahrzeuge zu erkundigen.
Wie streng die Gerichte diese Erkundigungspflicht auslegen, beleuchtet der Beschluss der Bundesrichter eindrücklich. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hatte dem Fahrzeughalter bereits am 14. Februar 2022 und ein weiteres Mal über dessen anwaltliche Vertretung am 23. Februar 2022 konkrete Schaden-Service-Angebote unterbreitet. Diese Informationsschreiben enthielten direkte Verweise auf Partnerunternehmen sowie genaue Hinweise auf die maximal berechenbaren Höchstpreise für die Mietdauer.
Deutliche Überschreitung zulässiger Beträge
Ungeachtet dieser schriftlichen Warnungen akzeptierte der Mann eine Autovermietungsrechnung über 1.604,57 Euro. Das Landgericht Stuttgart hatte in der Vorinstanz hingegen anhand der Schwacke-Liste veranschaulicht, dass der angemessene Normaltarif für ein Fahrzeug der Klasse 7 bei lediglich 955,33 Euro lag. Die Bundesrichter stellten fest, dass der Fahrer angesichts der vorab erhaltenen Versicherungshinweise und der auffälligen Differenzen ernsthafte Bedenken gegen die Preisgestaltung hätte hegen müssen. Er hätte den geforderten Betrag des Mietwagenunternehmens nicht blindlings hinnehmen dürfen.
Achtung Falle: Ignorierte Versicherungshinweise
Das Urteil kippte zugunsten der Versicherung, weil diese vorab konkrete Alternativangebote und Höchstpreisgrenzen kommuniziert hatte. Wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihnen schriftlich Partnerunternehmen oder Preisobergrenzen nennt, dürfen Sie diese Warnungen nicht ignorieren. Wer trotz solcher Hinweise blindlings einen deutlich teureren Tarif akzeptiert, verletzt seine Schadensminderungspflicht und bleibt auf der Differenz sitzen.
Gilt das Werkstattrisiko beim Mietwagen?
Bei erforderlichen Reparaturkosten schützt das sogenannte Werkstatt- und Sachverständigenrisiko den Auftraggeber vor überhöhten Rechnungen der angerufenen Fachbetriebe, da dieser mangels Expertenwissen oftmals keinen Einfluss auf überteuerte Posten nehmen kann. Der Bundesgerichtshof stuft diese schützenden Grundsätze jedoch als nicht übertragbar auf die Kosten für einen Mietwagen ein. Da die Tarife diverser Autovermietungen für Ausleihende regelmäßig einfach zu ermitteln und transparent zu vergleichen sind, greift eine vergleichbare Entlastung bei überzogenen Rechnungsbeträgen hier nicht.
In der Verhandlung stützte sich der Autofahrer massiv auf dieses Konstrukt und meinte, er habe auf die Seriosität und die Korrektheit des angebotenen Vermietertarifs vertrauen dürfen. Der Autovermieter habe schließlich ein Angebot präsentiert, das passgenau auf seine Reparatursituation zugeschnitten gewesen sei. Die obersten Richter ließen dieses Argument in keiner Weise gelten und nahmen den Betroffenen in die Pflicht, sich unter allen Umständen selbstständig über vorteilhaftere Konditionen zu informieren.
Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen. Daher trifft den Geschädigten grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. – so der Bundesgerichtshof
Vergleichsangebote sind zumutbar
Da sich die Mietpreise der diversen Anbieter bereits durch wenige telefonische oder digitale Nachfragen vergleichen lassen, verbleibt das finanzielle Risiko eines völlig überzogenen Tarifs uneingeschränkt beim Kunden, wenn dieser keinerlei Konkurrenzangebote einholt. Ein Mietwagenunternehmen ist auf der anderen Seite nur dann zur unmissverständlichen Aufklärung verpflichtet, wenn der genannte Preis beträchtlich über dem üblichen Normaltarif liegt und dadurch absehbar die Gefahr einer Kürzung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Dem Fahrer verhalf diese theoretische Hinweispflicht jedoch nicht zu einem vollständigen Kostenausgleich.
Praxis-Hürde: Kein Werkstattrisiko bei Mietwagen
Viele Geschädigte verlassen sich darauf, dass überhöhte Rechnungen automatisch von der Versicherung bezahlt werden müssen, sofern man als Laie die Preise nicht einschätzen kann. Beim Mietwagen gilt dieser Schutz jedoch nicht. Da sich Tarife heute leicht online oder telefonisch vergleichen lassen, tragen Sie das Risiko für überteuerte Verträge selbst, wenn Sie auf Vergleichsangebote verzichten.
Sind Winterreifen beim Mietwagen erstattungsfähig?
Entstehen bei der Inanspruchnahme eines dringend benötigten Ersatzwagens zusätzliche pauschale Gebühren für eine Winterbereifung, können diese grundsätzlich im Rahmen einer Schadensersatzforderung geltend gemacht werden. Für die tatsächliche physische Ausstattung des genutzten Wagens trägt allerdings der Anspruchssteller die volle Beweislast im Verfahren. Beweislast bedeutet: Wer etwas behauptet, muss es im Streitfall auch nachweisen – hier musste der Geschädigte also beweisen, dass der Mietwagen tatsächlich mit Winterreifen ausgestattet war. Ob ein Auto tatsächlich über die abgerechneten Reifen verfügt, ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine für jedermann mit bloßem Auge unkompliziert überprüfbare Eigenschaft.
Gegen Ende des Revisionsverfahrens mussten sich die Richter des VI. Zivilsenats noch detailliert mit der strittigen Bereifung des genutzten VW Tiguan befassen. Der verunfallte Autofahrer verlangte vehement die Übernahme der in der Rechnung ausgewiesenen separaten Winterreifenkosten und verwies darauf, dass ein Sachverständigengutachten eine nachträgliche Beweisführung stützen könne.
Abrechnungsprozess scheitert an der Realität
Das Gericht wies das nachträgliche Beweisangebot ab, da ein Gutachten im Nachhinein keine zuverlässige Aussage über die damals montierten Räder mehr treffen könne. Ausschlaggebend war ohnehin eine ganz andere Tatsache: Aus den unangefochtenen Feststellungen der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ergab sich unwiderlegbar, dass das überlassene Ersatzfahrzeug im Februar 2022 schlichtweg nicht mit Winterreifen ausgestattet war. Da der fehlende Winterradsatz bei Fahrzeugübergabe sofort ersichtlich gewesen wäre, verwehrte der Bundesgerichtshof dem Fahrer hierbei den Rückzug auf ein Werkstattrisiko hinsichtlich der fehlerhaft erstellten Gesamtrechnung. Die Versicherung muss folglich auch an dieser Stelle nicht für die fiktiven Rechnungsposten aufkommen.
Was das BGH-Urteil für Mietwagenkosten heißt
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung eine bindende Richtlinie für alle Instanzen geschaffen, die weit über den Einzelfall hinausgeht. Die Kernaussage: Unfallgeschädigte tragen ein deutlich höheres Eigenrisiko bei der Mietwagenwahl als bisher angenommen. Das Werkstattrisiko, das bei Werkstattrechnungen vor überhöhten Kosten schützt, greift hier nicht – Sie müssen sich selbst um faire Tarife kümmern.
Für Ihre eigene Schadenregulierung bedeutet das: Nehmen Sie Informationsangebote der gegnerischen Versicherung mit konkreten Partnerunternehmen und Höchstpreisgrenzen immer ernst und dokumentieren Sie diese schriftlich. Ignorieren Sie diese Hinweise nicht. Holen Sie vor Vertragsabschluss eigenständig Vergleichsangebote ein und prüfen Sie, ob der Mietwagenpreis erkennbar über dem üblichen Tarif liegt. Dokumentieren Sie bei der Fahrzeugübergabe die tatsächliche Ausstattung per Foto und Übergabeprotokoll. Akzeptieren Sie keine Rechnung ungeprüft – liegt sie deutlich über den von der Versicherung genannten Höchstgrenzen, fordern Sie vor Unterschrift eine Erklärung des Vermieters und erwägen Sie einen Anbieterwechsel.
Dokumentieren Sie bei der Übergabe jedes Ersatzwagens sofort den Ausstattungszustand mit Fotos – insbesondere die Bereifung, das Armaturenbrett und den Kilometerstand. Lassen Sie sich Winterreifen oder andere abgerechnete Ausstattungsmerkmale vom Vermieter schriftlich auf dem Übergabeprotokoll bestätigen. Nur mit dieser Dokumentation können Sie im Streitfall beweisen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Nach einem Unfall Mietwagenkosten richtig durchsetzen
Die BGH-Entscheidung zeigt: Sie tragen ein hohes Eigenrisiko bei der Wahl des Mietwagens. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob die Versicherung Ihre Kosten zu Unrecht gekürzt hat und ob überhöhte Rechnungen angreifbar sind. Er sichert Ihre Ansprüche, bewertet die Erfolgsaussichten und verhindert, dass Sie auf vermeidbaren Prozesskosten sitzen bleiben.
Experten-Kommentar
Hier droht eine teure Falle direkt bei der Schadensaufnahme: Autovermieter nutzen die Stresssituation nach einem Unfall gerne aus, um Kunden in überteuerte Spezialtarife zu drängen, oft mit der beruhigenden Zusage, die gegnerische Versicherung zahle alles. Am Ende unterschreiben Geschädigte damit aber meist eine Abtretungserklärung, die das gesamte finanzielle Risiko im Hintergrund heimlich auf sie selbst rückverlagert.
Mein Rat für die Praxis: Lehnen Sie spezielle „Unfalltarife“ konsequent ab und verlangen Sie stattdessen immer den stinknormalen Selbstzahlertarif. Wer stur auf einem Standardtarif besteht und diesen schriftlich fixiert, entzieht der Versicherung jegliche Angriffsfläche für spätere Kürzungen. Das spart langwierige Prozesse um ein paar Hundert Euro, die man am Ende ohnehin verliert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich die Abrechnung meines verunfallten Vans fordern, wenn ich nur einen Kleinwagen miete?
NEIN, Sie dürfen nur die Kosten für die Fahrzeugklasse des tatsächlich gemieteten Ersatzwagens abrechnen, nicht die Ihres beschädigten Vans. Maßgeblich ist also nicht der höhere Tarif des verunfallten Fahrzeugs, sondern die Klasse des Autos, das Sie wirklich angemietet haben.
Der Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt nur den erforderlichen Geldbetrag für den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden. Wer statt eines großen Vans nur einen kleineren Mietwagen nimmt, verursacht auch nur Kosten dieser niedrigeren Klasse; eine Hochrechnung auf die frühere Fahrzeugklasse wäre eine unzulässige fiktive Schadensberechnung. Deshalb wird die Abrechnung nach dem konkret genutzten Mietwagen und seinem Markt-Tarif vorgenommen, etwa anhand der jeweiligen Schwacke-Klasse.
Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn ich die Spar-Angebote der gegnerischen Versicherung ignoriere?
Ja, Sie riskieren den Verlust der Mehrkosten, wenn Sie konkrete und zumutbare Spar-Angebote oder Partnerhinweise der gegnerischen Versicherung ohne Prüfung ignorieren. § 254 BGB verpflichtet Sie als Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten. Das gilt auch bei Mietwagenkosten, wenn die Versicherung nachvollziehbare und erreichbare Alternativen nennt.
Der entscheidende Punkt ist, dass Sie nicht jedes Versicherungsangebot blind annehmen müssen, aber konkrete Hinweise auch nicht wegwerfen dürfen. Nennen die Schreiben etwa Partnerfirmen oder eine Preisobergrenze, müssen Sie diese Angaben in Ihre eigene Suche einbeziehen und den Tarif wirtschaftlich prüfen. Wählen Sie trotz erkennbar günstigerer und zumutbarer Alternativen einen deutlich teureren Anbieter, ersetzt die Versicherung regelmäßig nur den angemessenen Betrag. Die Differenz bleibt dann bei Ihnen, weil sie nicht mehr als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt.
Anders kann es sein, wenn das angebotene Alternativfahrzeug objektiv unzumutbar ist, etwa wegen fehlender Verfügbarkeit, falscher Fahrzeugklasse oder unpassender Ausstattung. Auch dann sollten Sie die Ablehnung aber begründen und dokumentieren, damit später nachvollziehbar bleibt, warum Sie das Spar-Angebot nicht genutzt haben.
Muss die Versicherung überhöhte Mietwagenrechnungen auch dann voll bezahlen, wenn ich Laie bin?
Nein, die Versicherung muss überhöhte Mietwagenrechnungen nicht schon deshalb voll bezahlen, weil Sie Laie sind. Das schützende Werkstattrisiko gilt bei Mietwagenkosten nicht, weil diese Tarife regelmäßig leicht vergleichbar sind und der Geschädigte deshalb selbst prüfen muss, ob der Preis angemessen ist.
Rechtlich beruht das auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und auf Ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Bei Reparaturen kann ein Laie Fachposten oft nicht kontrollieren, bei Mietwagenpreisen ist das anders, weil Angebote heute schnell online oder telefonisch eingeholt werden können. Wer ohne jeden Preisvergleich einen deutlich überhöhten Tarif akzeptiert, kann die Differenz deshalb nicht automatisch auf die gegnerische Versicherung abwälzen.
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn Sie im konkreten Fall keine realistische Vergleichsmöglichkeit hatten oder der Vermieter Sie nachweislich irreführend beraten hat. In der Praxis sollten Sie deshalb vor der Unterschrift mindestens zwei Vergleichsangebote einholen und den angebotenen Tarif schriftlich festhalten.
Wie beweise ich nachträglich, dass mein Mietwagen tatsächlich mit berechneten Winterreifen ausgestattet war?
NEIN, einen belastbaren nachträglichen Beweis per Gutachten gibt es hier regelmäßig nicht. Sie müssen die Winterbereifung bei der Fahrzeugübergabe selbst sichern, am besten mit Fotos und einem unterschriebenen Übergabeprotokoll.
Der Grund ist die Beweislast: Wer die Erstattung der Winterreifenpauschale verlangt, muss auch zeigen, dass das Mietfahrzeug tatsächlich so ausgestattet war. Weil Reifen leicht austauschbar sind und der Zustand später nicht mehr verlässlich rückwirkend feststellbar ist, helfen spätere Gutachten meist nicht weiter. Gerichte stellen deshalb darauf ab, was bei der Übergabe erkennbar und dokumentiert war. Ein Foto der Reifenflanke, zusammen mit Datum und Protokollvermerk, ist in der Praxis der stärkste Nachweis.
Wenn diese Dokumentation fehlt, bleibt oft nur die Rechnung des Vermieters, und die genügt im Streitfall nicht immer. Bei der nächsten Anmietung sollten Sie die Bereifung sofort bei Abholung festhalten und sich den Ausstattungszustand schriftlich bestätigen lassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VI ZR 67/25 – Urteil vom 19.05.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




