Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Az.: 3 C 460/05
Urteil vom 31.05.2006
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler auf die mündliche Verhandlung vom 03.04.2006 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.666,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,– Euro seit dem 08.06.2005 und aus 666,– Euro seit dem 22.08.2005 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 2 Fahrzeugmietverträgen geltend.
Am 22.02.2005 ereignete sich bei Kilometer 174,5 auf der Bundesautobahn A 61 in Fahrtrichtung Koblenz ein Verkehrsunfall, durch den der PKW VW Golf Variant 1,9 TDI der Firma … beschädigt wurde. Der Unfallverursacher ist mit seinem Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist unstreitig.
In der Zeit vom 22.12.2004 bis 04.01.2005 mietete der Geschädigte Sch… bei der Klägerin ein Mietfahrzeug der Gruppe 4 an. Auf den Nettorechnungsbetrag der Klägerin vom 05.01.2005 in Höhe von 1.700,– Euro leistete die Beklagte vorprozessual 1.000,– Euro. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.
Bei einem weiteren Verkehrsunfall am 22.06.2005 auf der B 257 zwischen Leimbach und Niederadenau wurde der PKW Renault Megane 1,4 L ECO des … beschädigt. Der aufgrund des Unfalls allein Schadensersatzverpflichtete hat seinen PKW ebenfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Der Geschädigte … mietete für die Zeit vom 23.06. bis 01.07.2005 ein Mietfahrzeug der Gruppe 2 an, wofür die Klägerin dem Geschädigten L… brutto 1.044,– Euro berechnete. Hierauf leistete die Beklagte vor Klageerhebung 378,– Euro an die Klägerin. Den Differenzbetrag macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.
Die Geschädigten … haben ihre Ansprüche aus den jeweiligen Unfällen unter dem 29.04. und 22.07.2005 an die Klägerin abgetreten. Dieser ist durch Urkunde des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 24.01.2000 die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten sowie der geschäftsmäßige Erwerb derartiger Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erteilt worden.
Die Klägerin trägt vor:
Die von ihr berechneten Preise bewegten sich im Rahmen der „Normaltarife“. Die Preise seien ortsüblich und angemessen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.666,– Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dein Basiszinssatz aus 1.000,– Euro seit dem 15.02.2005 und aus 666,– Euro seit dem 15.8,2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Klägerin sei wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht aktivlegitimiert. Die Mietwagenkosten seien überhöht, die in Rechnung gestellten Nebenkosten teilweise nicht berechtigt. Zudem seien die Mietwagenkosten um 15 % für ersparte Eigenkosten zu reduzieren.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Dia Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Abtretungsverträge wirksam sind, insbesondere unterliegen sie keinen Bedenken gemäß § 134 BGB, da die Klägerin gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes und § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Inkassobüro für den Sachbereich der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung verfügt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.01.2003 – Az.: 12 U 69/2002 – und BGH DAR 06, 14 ff.).
Der Klägerin steht gemäß den §§ 398, 823, 249 ff. BGB, 7 StVG, 3 PflVorsG ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hauptforderung zu. Die Klägerin ist berechtigt, als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten zu verlangen, da Mietwagenkosten zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 BGB gehören.
Erforderlich, sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich dankender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei hat der Geschädigte zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Im Allgemeinen verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teuer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sind nur die Mietwagenkosten ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, die dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif zuzüglich unfallbedingten Mehraufwandes entsprechen. Bei der Beurteilung dieser Frage steht dem Tatrichter aber gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ein Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu.
In Ausübung dieses Ermessens orientiert sich das Gericht im vorliegenden Fall an dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Sätzen der Nutzungsausfallentschädigung für unfallbeschädigte PKW nach der Tabelle von Sanden/Panner/Küppersbusch, die auf einer Bewertung von Sachverständigen beruhen. Das Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung dös Amtsgerichts Königswinter vom 27.07.2005, Az.: 3 C 192/04, an.
Bei einer „Hochrechnung“ des Nutzungsausfalls gemäß dieser Tabelle ergibt sich, dass sich die von der Klägerin angesetzten Preise im Rahmen des zuzubilligenden Nutzungsausfalls bewegen.
Die Tabellen Sander/Panner/Küppersbusch gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs. Nach Bereinigung um die Gewinnspanne des Vermieters und weiterer Positionen entspricht nach der Rechtsprechung des BGH der verbleibende Betrag 35 – 40 % der üblichen Miete. Nach dem Berechnungsschema für die Ermittlung des Nutzungswertes wird zunächst von dem ermittelten Bruttomietsatz für ein Fahrzeug ein Abschlag von 60 % für Vermittlungsprovision, Gewinn und Verwaltungsaufwand des Autovermieters berücksichtigt. Der verbleibende 40 %ige Bruttomietsatz wird sodann um die für den jeweiligen Fahrzeugtyp geschätzten Betriebskosten als ersparte Eigenbetriebskosten bereinigt. Der sich so ergebende Betrag ist der in die Tabelle für Nutzungsausfallentschädigungen eingesetzte Betrag.
In dem Schadensfall … ergibt sich folgende Berechnung:
Dar beschädigte VW Golf Variant 1,9 TDI ist in die Gruppe E der Nutzungsausfallentschädigungstabelle einzuordnen, so dass der Wert der PKW-Nutzung pro Nutzungstag einen Betrag von 84,– Euro ausmacht. 100 % betragen demgemäß 210,– Euro. Bei einer 14-tägigen Mietdauer ergibt sich eine Summe in Höhe von 2.940,– Euro. Da die Klägerin lediglich einen Nettomietpreis in Höhe von 1.700,– Euro begehrt, liegt der aufgrund dieser Berechnung ermittelte Wert darunter, so dass die Forderung der Klägerin der notwendige Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellt.
Für den Schadensfall … ergibt sich folgende Abrechnung:
Der beschädigte Renault Megan 1,4 L ECO ist in die Gruppe B in der Tabelle für Nutzungsausfallentschädigungen einzuordnen, so dass der Wert der PKW-Nutzung pro Nutzungstag 56,– Euro beträgt. Hochgerechnet auf 100 % ermittelt sich ein Betrag in Höhe von 140,– Euro. Bei einer Mietzeit von 9 Tagen errechnet sich eine Summe in Höhe von 1.260,– Euro, die von dem Bruttorechnungsbetrag der Klägerin gemäß ihrer Rechnung vom 05.07.2005 mit 1.044,– Euro unterschritten wird. Aus diesem Grunde ist der von der Klägerin begehrte Betrag auch in der Schadenssache L… als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehen.
Da beide unfallgeschädigten Fahrzeugeigentümer Fahrzeuge einer jeweils niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet haben, kommt ein Abzug für ersparte Eigenkosten nicht in Betracht.
Soweit die Beklagten bestritten hat, dass in beiden Schadensfällen Mietwagenkosten erforderlich gewesen seien, weil die Geschädigten auf ein Ersatzfahrzeug nicht angewiesen gewesen seien, hat die Klägerin durch Vernehmung der Zeugen … und … Gegenteiliges beweisen können.
Der Zeuge … hat bekundet, dass ihm die Firma …, bei der er als Monteur beschäftigt sei, das angemietete Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, mit dem er in der Mietzeit etwa 1.500 – 1.700 km gefahren sei. Als Mitarbeiter des Kundendienstes der Firma … sei er sowohl nachts als auch an Sonn- und Feiertagen darauf angewiesen, einen PKW zur Verfügung zu haben, zwar konnte der Zeuge nicht mehr angeben, ob er während der Mietzeit Bereitschaftsdienst hatte, gleichwohl belegt die mit dem Mietfahrzeug zurückgelegte Strecke, dass die Inanspruchnahme von Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln während des Ausfalls des PKW’s der Firma … nicht zumutbar war.
Die Zeugin … hat ausgesagt, dass ihr Ehemann ein Ersatzfahrzeug angemietet habe, um damit täglich von Dümpelfeld in die Nähe von Bad Münstereifel zu fahren, wo die Arbeitsstelle ihres Ehemannes liege. Da zwischen Dümpelfeld und Bad Münstereifel bzw. in der Nähe von Bad Münstereifel gelegenen Orten eine schlechte Anbindung an Liniennetze des öffentlichen Nahverkehrs besteht, wäre der Geschädigte … selbst dann berechtigt gewesen, einen Mietwagen anzumieten, wenn dieser teurer als z.B. ein Taxi gewesen wäre (vgl. Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Auflage, Rn. 203 m.w.N.).
Die Zinsforderung ist gemäß den §§ 291, 288 BGB jeweils erst ab Rechtshängigkeit gerechtfertigt. Die weitergehende Klage war abzuweisen, da die Klägerin einen vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verzug nicht schlüssig begründet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.