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Mietwagenkosten – Normaltarif nach Schwacke-Automietpreisspiegel angemessen?

 OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 19 U 181/06

Urteil vom 02.03.2007

Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 8 O 480/05


In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2.2.2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.9.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln (8 O 480/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.193,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,22 € seit dem 9.1.2005, aus 787,37 € seit dem 15.5.2005, aus 61,78 € seit dem 28.5.2005, aus 425,02 € seit dem 7.7.2005, aus 716,42 € seit dem 8.8.2005, aus 296,26 € seit dem 18.8.2005, aus 205,55 € seit dem 18.8.2005 und aus 398,07 € seit dem 2.12.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen und verfügt über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zur Einziehung von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten. Sie bietet Unfallersatzfahrzeuge und sonstige Mietwagen zu einem einheitlichen Tarif an und macht aus abgetretenem Recht von zehn Kunden Ansprüche auf Ersatz der Kosten von Mietwagen geltend, die sie nach Verkehrsunfällen für die Dauer der Reparatur beziehungsweise der Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung von Unfallgegnern der Mieter der Klägerin. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen der Einzelheiten der Mietvorgänge, der dafür in Rechnung gestellten Kosten sowie der von der Beklagten geleisteten Zahlungen wird auf Bl. 3 ff. GA sowie Bl. 3-50 d.AH verwiesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz unter Berücksichtigung vorprozessual geleisteter Zahlungen der Beklagten restliche Mietwagenkosten aus zehn Vorgängen in Höhe von insgesamt 5.476,60 € geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass die von ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in voller Höhe erforderlich gewesen seien. Zur Angemessenheit höherer Kosten gegenüber dem Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel hat die Klägerin auf ihre Kalkulation der Betriebs- und Risikokosten (Bl. 72 ff. d.AH) verwiesen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dass über die vorprozessual geleisteten Zahlungen hinaus kein von ihr zu ersetzender Schaden entstanden sei. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten überhöht und auch deshalb nicht erstattungsfähig seien, weil die Klägerin nicht auf günstigere Mietwagenangebote hingewiesen habe.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.9.2006 der Klage in Höhe von 3.617,00 € statt- gegeben. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten in Höhe des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und des PLZ-Gebiets des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel erstattungsfähig seien. Hierbei sei der Tagessatz zugrunde zu legen, weil bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen die voraussichtliche Mietdauer nicht absehbar sei. Auf den Normaltarif sei kein Aufschlag zu machen, da ein pauschaler Aufschlag nicht in Betracht komme und keine Anhaltspunkte für einen konkreten Aufschlag wegen besonderer Risiken bei der Unfallersatzfahrzeugvermietung im Hinblick auf den von der Klägerin angebotenen einheitlichen Tarif ersichtlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 130 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge teilweise weiter verfolgen und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen, vertiefen und ergänzen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf den gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 30 % wegen der besonderen Kosten und Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen zu machen sei. Hierzu behauptet die Klägerin, dass in ihrer Kalkulation der Mietwagenpreise unfallbedingte Zusatzleistungen und Risiken enthalten seien. Ferner meint die Klägerin, dass das Landgericht zu Unrecht neben dem Normaltarif laut Schwacke-Automietpreisspiegel zu erstattende Nebenkosten nicht berücksichtigt habe. Hierzu verweist die Klägerin auf die von ihr gefertigte Aufstellung (Bl. 177 GA).

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.650,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272,00 € seit dem 11.10.2003, aus 208,00 € seit dem 9.8.2004, aus 111,80 € seit dem 9.1.2005, aus 49,00 € seit dem 15.5.2005, aus 71,40 € seit dem 28.5.2005, aus 377,00 € seit dem 7.7.2005, aus 274,80 € seit dem 8.8.2005, aus 111,80 € seit dem 18.8.2005, aus 133,20 € seit dem 18.8.2005 und aus 41,00 € seit dem 2.12.2005 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Abrechnung der Mietwagenkosten nicht auf der Basis der Tagespauschalen, sondern durch Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des Normaltarifs nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel vorzunehmen sei. Auch bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen stehe die Mietdauer im voraus zumindest ungefähr fest, da die Reparaturwerkstatt die voraussichtliche Instandsetzungsdauer einschätzen könne. Zudem werde bei Zugrundelegung des Tagestarifs bei längerer Mietdauer dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass bestimmte Kosten auch bei nachträglicher Verlängerung des Mietverhältnisses nur einmal anfallen. Nach der Berechnung der Beklagten, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 188 ff. GA verwiesen wird, stehe der Klägerin kein Anspruch über die bereits vorprozessual geleisteten Zahlungen hinaus zu.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Von den zulässigen Berufungen beider Parteien hat in der Sache nur das Rechtsmittel der Beklagten in Höhe von 423,31 € Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.193,69 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklasse und des PLZ-Gebiets des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zuzüglich eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % sowie Nebenkosten.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Unfallgegner von Versicherungsnehmern der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den „erforderlichen Herstellungsaufwand“ ersetzt verlangen. Hierzu gehören dem Grunde nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung.

Nach den der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Erkenntnissen sind die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53). Insoweit besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem vom Landgericht unter Anrechnung vorprozessual erfolgter Zahlungen zugesprochenen Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 – VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042; Greiner zfs 2006, 124, 128), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH Urteil vom 4.7.2006 – VI ZR 237/05, in: NJW 2006, 2693 ff.).

Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten müssen sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen, auch wenn sie einen einheitlichen Tarif für Unfallersatzfahrzeuge und normale Vermietung anbietet (vgl. BGH, a.a.O., Urteil vom 9.5.2006 – VI ZR 117/05, in: VersR 2006, 986).

Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Parteien sind die erstattungsfähigen Mietwagenkosten in den zehn Vermietungsfällen wie folgt zu ermitteln:

1.

Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle der von der Klägerin und vom Landgericht vorgenommenen Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage.

Ausweislich der Mietvertragsunterlagen wurde in Fall 1 (X.) und Fall 6 (Y.) ein festes Mietende vereinbart, so dass von vornherein nichts gegen eine Anwendung des günstigeren Mehrtagessatzes spricht.

Aber auch soweit in den Mietvertragsunterlagen betreffend Fall 2 (T.), Fall 3 (H.), Fall 4 (V.), Fall 5 (U.), Fall 7 (C.), Fall 8 (I.), Fall 9 (J.) und Fall 10 (S.) als vereinbartes Mietende jeweils „Reparaturende bzw. Ersatznachweis“ angegeben wurde, ist eine Abrechnung der Mietwagenkosten auf Tagessatzbasis nicht gerechtfertigt.

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Zum einen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sich Unfallgeschädigte bei der Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur in einer Fachwerkstatt – auch im eigenen Interesse – nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls weshalb dies bei den in Rede stehenden Vermietungsfällen nicht der Fall gewesen sein sollte. Insofern mussten die Geschädigten, die ein Fahrzeug für mehr als zwei Tage bei der Klägerin anmieteten, von vornherein mit einem längerfristigen Fahrzeugausfall rechnen und hätten daher aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht nicht nur tageweise anmieten dürfen, so dass eine Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten durch Kombination der verschiedenen Tarife zu erfolgen hat (vgl. LG Halle, Urteil vom 13.5.2005 – 1 S 224/03, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Urteil vom 9.5.2006 – VI ZR 117/05, in: VersR 2006, 986 ff.; ebenso LG Bonn, Urteil vom 5.9.2006 – 8 S 1/06). Zum anderen sind selbst dann, wenn sich die ursprünglich ins Auge

gefasste Mietzeit – zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer – als zu kurz herausgestellt haben sollte, keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin ersichtlich, die dagegen sprechen würden, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze abzurechnen. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden selbstverständlich geringer ist als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des

Fahrzeugs usw.) auch dann nicht wiederholt anfallen. Der mit der – in der Regel telefonisch möglichen – Vereinbarung einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Mietdauer verbundene Aufwand der Klägerin dürfte nicht nennenswert ins Gewicht fallen, jedenfalls aber wird dieser Aufwand durch den aus den nachfolgenden Gründen zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für etwaige besondere Schwierigkeiten beim Disponieren mit Unfallersatzfahrzeugen wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung von entsprechenden Nutzungswünschen, die im übrigen weitgehend zum unternehmerischen Risiko der Klägerin gehört.

Entsprechendes gilt in den umgekehrten Fällen, in denen sich der ursprünglich vorgesehene Mietzeitraum verkürzt, zum Beispiel wegen schnellerer Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Auch insoweit sind – insbesondere im Hinblick auf den zu gewährenden pauschalen Aufschlag – schutzwürdige Interessen der Klägerin, die dagegen sprechen würden, nachträglich auf der Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Mietdauer abzurechnen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

2.

Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO).

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein höherer Betrag als der Normaltarif (sog. Unfallersatztarif) nur ersatzfähig, wenn dieser erhöhte Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation (zum Beispiel Notwendigkeit der Vorfinanzierung, Ausfallrisiko der Forderung u.ä.) gerechtfertigt ist (vgl. Schubert, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Stand: 1.9.2006, § 249 BGB Rn 242 m.w.N.). Ob und in welcher Höhe unfallbedingte Zusatzleistungen des Vermieters die Erstattung höherer Mietwagenkosten als der nach dem Normaltarif rechtfertigen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen (vgl. Urteil vom 14.2.2006 – VI ZR 126/05, in: NJW 2006, 1506, 1507). Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom Geschädigten beziehungsweise vom Gericht nicht im einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden; die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ – rechtfertigen (vgl. Rüßmann, in: jurisPK-BGB, 3. Auflage 2006, § 249 BGB Rn 81 m.w.N.).

Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen (vgl. Greiner zfs 2006, 124, 128 m.w.N.). Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä. zu nennen (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, in: NJW 2005, 51, 53; Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05, in: NJW 2006, 360, 361; eingehend zu den einzelnen Risiko- und Kostenfaktoren bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen LG Bielefeld, Urteil vom

26.7.2006 – 21 S 290/04: Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung). Dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist, ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Zusammenfassung der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Thema Mietwagenkosten vom 29.9.2006 (Bl. 175/176 GA). Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. Greger NZV 2006, 1, 5).

Der Senat hält gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte sowie der in diesen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einerseits und der von der Klägerin mitgeteilten Kalkulationsgrundlagen andererseits einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge und im Rahmen der Beträge, die nach der Zusammenfassung der Gespräche zwischen BAV und GDV zum Thema Mietwagenkosten vom 29.9.2006 diese Interessenverbände für gerechtfertigt halten.

Auch nach der Kalkulation der Klägerin, deren Richtigkeit die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich im einzelnen bestritten hat, ist ein pauschaler Aufschlag in dieser Größenordnung gerechtfertigt. Von den in der Kalkulation des einheitlichen Tarifs der Klägerin aufgeführten sog. Betriebsrisikokosten handelt es sich bei den Positionen Bonität (3 %), Valuta (5 %), Forderungsausfall (9 %), Rechtsberatung (5 %) und Bereitschaftsdienst (2 %) um besondere Risiko- und Kostenfaktoren, die sich ausschließlich oder überwiegend bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen auswirken und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen.

Überzeugende Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Bei den anderen in der Kalkulation der Klägerin aufgeführten Faktoren ist nicht erkennbar, dass diese Leistungen oder Risiken betreffen, die nicht genauso bei der „normalen“ Autovermietung auftreten können und/oder bereits im Normaltarif einkalkuliert sind. Da sich das Angebot nach dem einheitlichen Tarif der Klägerin vornehmlich an Mieter von Unfallersatzfahrzeugen richtet, ist im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass sich die oben genannten unfallbedingten Risikokosten, die insgesamt 24 % des Einheitstarifs der Klägerin ausmachen, zu etwa 20 % bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen auswirken.

3.

Schließlich sind zugunsten der Klägerin sog. Nebenkosten zu berücksichtigen.

Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel (S. 342/343) neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin kann eine gesonderte Vergütung jedoch nur insofern verlangen, als ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde.

Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2005 – VI ZR 74/04, in: NJW 2005, 1041, 1042/1043). Auch wenn die Klägerin in den vorgelegten Rechnungen keine gesonderte Vergütung für die Vollkaskoversicherung berechnet hat, sondern diese Leistung bereits in deren Tarif enthalten ist, sind die Kosten der Vollkaskoversicherung, die nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel zusätzlich zum Normaltarif in Rechnung gestellt werden könnten, erstattungsfähig. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem – gegenüber ihrem Einheitstarif geringeren – Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeit des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern.

Die Klägerin kann allerdings keine Vergütung für den zweiten Fahrer nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel in Höhe von 10,00 € pro Tag verlangen. Insoweit wurde keine nach dem Willen der Mietvertragsparteien zu vergütende Zusatzleistung erbracht. Ausweislich der Mietvertragsunterlagen wurde überhaupt nur im Fall 3 (H.) und Fall 4 (V.) ein zweiter Fahrer als „Mieter 2″ eingetragen. Im Fall 3 erfolgte dies offensichtlich im Hinblick darauf, dass die Halterin des verunfallten Fahrzeugs als „Mieter 1″ aufgeführt wurde, während das Mietfahrzeug ebenso wie das Unfallfahrzeug allein von dem als „Mieter 2″ genannten Fahrer genutzt werden sollte, was sich insbesondere daraus ergibt, dass lediglich dessen Führerscheindaten und Telefonnummer angegeben wurden. Entsprechendes gilt im Fall 4, in dem die V. GmbH als „Mieter 1″ bezeichnet und als „Mieter 2″ deren Mitarbeiter als tatsächlicher Fahrer mit Führerscheindaten und telefonischer Erreichbarkeit vermerkt wurde. Eine tatsächliche Nutzung und/oder Gestattung der Nutzung der Mietfahrzeuge durch einen zweiten Fahrer hat es danach in keinem dieser Fälle gegeben, so dass es an der Vereinbarung einer nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel gegebenenfalls mit 10,00 € pro Tag (gewichtetes Mittel) gesondert zu vergütenden Zusatzleistung fehlt. Damit steht in Einklang, dass die Klägerin in keiner der vorgelegten Rechnungen für die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen zweiten Fahrer eventuelle Zusatzkosten berechnet hat.

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie für eine Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, für die als gewichtetes Mittel eine besondere Vergütung in Höhe von jeweils 16,00 € angegeben wird. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen.

Ausweislich der vorgelegten Rechnungen wurde diese Zusatzleistung in neun Fällen (außer im Fall 2) erbracht und mit jeweils insgesamt 50,00 € in Rechnung gestellt. Weshalb auch im Fall 2 trotz Nichterbringung der Zusatzleistung eine Erstattungspflicht der Beklagten bestehen soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Der Betrag laut Schwacke-Automietpreisspiegel bildet insoweit die Höchstgrenze der Erstattungsfähigkeit, so dass in neun Fällen zusätzliche Kosten in Höhe von 32,00 € in Ansatz zu bringen sind. Eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten erfolgte ausweislich der Vertragsunterlagen in Fall (Y.) und Fall 10 (S.). Auch hierbei handelt es sich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel um im gewichteten Mittel mit 62,00 € vergütungspflichtige Zusatzleistungen, die ein Unfallgeschädigter in Anspruch nehmen darf. Die Klägerin hat hierfür jeweils 25,00 € berechnet. Dass dieser Betrag nicht kostendeckend sei und/oder weshalb aus sonstigen Gründen statt des in Rechnung gestellten Betrags das gewichtete Mittel laut Schwacke-Automietpreisspiegel zu erstatten sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, so dass in diesen beiden Fällen die in Rechnung gestellten Kosten von 25,00 €

zu berücksichtigen sind.

Auf diese Nebenkosten ist entgegen der Berechnung der Klägerin kein (pauschaler) Aufschlag zu machen, da Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen sich auch hinsichtlich dieser Nebenkosten auswirken, weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.

Danach steht der Klägerin unter Anrechnung der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten – ohne Berücksichtigung von Überzahlungen in Fall 1 und Fall 2, hinsichtlich derer die Beklagte keine Rückforderung geltend gemacht oder sich vorbehalten hat – eine Restforderung in Höhe von insgesamt 3.193,69 € zu:

Tarifkombination laut Schwacke

inkl. 20 % Aufschlag (netto)

Nebenkosten (netto)

Summe (brutto)

Zahlung

Rest

Fall 1

567,00 €

680,40 €

202,00 €

1.023,58 €

1.050,00 €

(-26,42 €)

Fall 2

637,00 €

764,40 €

152,00 €

1.063,02 €

1.300,00 €

(-235,98 €)

Fall 3

277,00 €

332,40 €

151,00 €

560,74 €

257,52 €

303,22 €

Fall 4

714,00 €

856,80 €

253,00 €

1.287,37 €

500,00 €

787,37 €

Fall 5

152,00 €

182,40 €

66,00 €

288,14 €

226,36 €

61,78 €

Fall 6

1.077,00 €

1.292,40 €

418,00 €

1.984,06 €

1.559,04 €

425,02 €

Fall 7

688,00 €

825,60 €

236,00 €

1.231,46 €

515,04 €

716,42 €

Fall 8

277,00 €

332,40 €

151,00 €

560,74 €

264,48 €

296,26 €

Fall 9

286,00 €

343,20 €

100,00 €

514,11 €

308,56 €

205,55 €

Fall 10

456,00 €

547,20 €

227,00 €

898,07 €

500,00 €

398,07 €

3.193,69 €

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Gegenstand des Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen des konkreten Einzelfalls. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Berufungsstreitwert und Beschwer: Berufung der Klägerin 1.650,00 €

Berufung der Beklagten 3.617,00 €

5.267,00 €

 

 

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