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Mietwagenkosten – Aufschlag zur Schwackeliste

AG Köln

Az.: 267 C 39/11

Urteil vom 28.06.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln, Abt. 267, im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.047,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen.

Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Mietzinsansprüche für die Anmietung eines Mietwagens geltend. Anlass der Anmietung war ein Verkehrsunfall vom 15. Juni 2010 in Tönisvorst, Düsseldorfer Straße/Kreisverkehr. Das Fahrzeug des Unfallgegners war zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die 100 %ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten über den Abrechnungsmodus hinsichtlich der Mietzinsansprüche.

Am 15. Juni 2010 mietete die Klägerin aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeuges für 11 Tage bei der Autovermietung            … bis zum 25. Juni 2010 einen Mietwagen der Klasse 4 an. Laut Rechnung vom 28. Juni 2010 entstanden hierfür insgesamt 1.629,60 € Mietwagenkosten. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte 457,18 € gezahlt.

Die Klägerin beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.102,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen;

2.   die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung unter Berücksichtigung der Schwacke Liste sei unzulässig, da dies keine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle. Bei den Firmen S…, E… und En… hätte die Klägerin problemlos ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 365,00 € anmieten können.

Es sei auch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, da die Klägerin kein klassentieferes Fahrzeug angemietet habe. Aufgrund des Fahrzeugalters von über 5 Jahren sei hier – wie auch beim Nutzungsausfall – eine Herabstufung um eine Fahrzeuggruppe vorzunehmen. Durch die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 4 habe die Klägerin demnach ein klassengleiches Fahrzeug angemietet. Ein unfallbedingter Zuschlag sei ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Die Gutachten Priester, Fischer, die Erhebung von Zinn sowie die von den Amtsgerichten Viechtach und Bautzen eingeholten Gutachten würden belegen, dass die Schwacke Liste nicht als Schätzungsgrundlage verwertet werden könne. Vielmehr sie die Erhebung des Fraunhofer Instituts heranzuziehen.

Schließlich sei die Klägerin nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges angewiesen gewesen. Die Kosten für einen Zusatzfahrer seien ebenfalls nicht erstattungsfähig, da ein größeres Risiko für den Vermieter durch Benutzung des Fahrzeuges durch mehrere Fahrer nicht bestanden habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da sie eine Kostenrechnung und einen entsprechenden Ausgleich nicht dargelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Betrages in Höhe von 1.047,36 € gemäß den §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu 1.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. dessen Haltpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW 20D6, 2106 ff.).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifes bietet dabei die Schwacke Liste eine brauchbare Schätzungsgrundlage. Der BGH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Aufklärung bedürfen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auch für den entscheidenden Fall auswirken. Einen solchen konkreten Bezug zur konkreten Schadenschätzung hat die Beklagte vorliegend nicht hergestellt. Die vorgelegten Angebote der Firmen S…, E… und En… bezogen sich auf einen Anmietzeitraum ab dem 23. April 2011, mithin nicht auf den hier streitgegenständlichen (Unfalldatum: 15. Juni 2010). Es wurden daher keine konkreten und nachvollziehbaren Angebote vorgelegt, die die Schadensgrundlage in dem konkreten Fall als unrichtig erscheinen lässt. Auch die von der Beklagten vorgelegten und in anderen Rechtsstreitigkeiten eingeholten Gutachten, sind nicht geeignet, die Eignung der Schwacke Liste als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen, da sie ebenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Gutachten betreffen andere Anmietzeiträume und auch andere Regionen. Insoweit wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2010, 11 S 241/09 Bezug genommen. Das Landgericht hatte sich in diesem Urteil bereits mit dieser Einwendung der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt.

Es lässt sich auch nicht eine derart überlegene Methodik der Fraunhofer Erhebung feststellen, die zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen konnte. Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Objektivität dieser Erhebung. So wurde diese vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Des Weiteren hat das Fraunhofer Institut darüber hinaus das Bundesgebiet in ein- bis zweistellige Postleitzahlengebiete eingeteilt, während der Schwacke-Mietpreisspiegel bei seiner Erhebung dreistellige Postleitzahlengebiete berücksichtigt hat. Damit ist der von dem Fraunhofer Institut zugrunde gelegte Postleitzahlenbereich zu grob und bildet keinen Markt ab. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts basiert auch teilweise auf Ergebnissen von telefonischen Befragungen und zu großen Teilen auf dar Auswertung von Internetangeboten. Internetangebote stellen aber keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung nicht vergleichbar sind mit den Voraussetzungen einer Vorortanmietung. So setzt die Internetanmietung eine Vorabreservierung voraus und die Anmietzeit ist von Anfang an befristet. Insoweit wird auf die Entscheidungen LG Köln vom 17.03.2009, 11 S 77/08; LG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 11 S 116/08; LG Köln, Urteil vom 25. August 2009, 11 S 317/08; LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/08; LG Köln, Urteil vom 27.07.2010, 11 S 251/09 verwiesen.

In der Entscheidung vom 27. Juli 2010 mit dem Aktenzeichen 11 S 251/09 hat sich das Landgericht Köln nochmals ausführlich mit der Erhebung des Fraunhofer Instituts auseinandergesetzt. Auf die dortige Begründung wird vollumfänglich Bezug genommen. Diese Entscheidung ist den Beklagten-Vertretern auch bekannt, da sie an dem Verfahren beteiligt waren.

Dass der 6. Zivilsenat des OLG Köln die Fraunhofer Erhebung gegenüber der Schwacke Liste für vorzugswürdig hält, rechtfertigt aber keine Abkehr von der hiesigen Rechtsprechung der Abteilung 267, zumal andere Senate des OLG einen gegenteiligen Standpunkt vertreten haben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2010, 9 U 141/09 und OLG Köln, Urteil vorn 22. Dezember 2009. NZV 2010, 144).

Bei der Berechnung der konkret erforderlichen Kosten folgt das Gericht im Übrigen der Abrechnungsweise des OLG Köln in seinem Urteil vom 02. März 2007, 19 U 181/06. Es sind bei der Abrechnung der Mietwagenkosten anhand der Schwacke Liste die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen, Dreitages- und Tagespauschale zu berücksichtigen. Zugunsten des Geschädigten sind des Weiteren die geltend gemachten Nebenkosten zu berücksichtigen, die ausweislich der Nebenkostentabelle des Schwacke-Mietpreisspiegels neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind, soweit ausweislich der Mietvertrags- ­und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht worden sind.

Des Weiteren ist grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag für die Unfallersatzsituation in Höhe von 20 % gemäß der obigen OLG Entscheidung gerechtfertigt. Auf einen konkreten Sachvortrag der Klägerin zu den unfallbedingten Mehrkosten und Leistungen kann im Einzelnen verzichtet werden (vgl. hierzu BGH Urteil vom 24. Juli 2008, NJW2008, 2009 110 ff.; LG Köln Urteil vom 17. März 2009,11 S 77/08).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch kein Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 15 % vorzunehmen. Unstreitig hat die Klägerin vor dem Unfall ein Fahrzeug aus der Fahrzeugklasse 5 gefahren. Sie hat dann ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 4 angemietet. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, im Hinblick auf das Fahrzeugalter des verunfallten Fahrzeuges seien nur die Kosten eines Fahrzeuges aus einer um eine Fahrzeugklasse niedrigeren Klasse erstattungsfähig, ist dem nicht zu folgen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einem 6 Jahre alten Fahrzeug eine deutlich höhere Reparaturanfälligkeit besteht und eine Abstufung um eine Fahrzeugklasse gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Entscheidung des LG Köln vom 25. August 2009, 11 S 317/08).

Die Klägerin kann auch die Zustell- und Abholkosten beanspruchen. Sie hat substantiiert dargelegt, dass das Mietfahrzeug an der Reparaturwerkstatt (Autohaus …) zur Verfügung gestellt wurde und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt wurde. Diesbezüglich hat sie auch Beweis angeboten. Die Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass die Klägerin nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges angewiesen wäre. Die Klägerin konnte entgegen ihrer Berechnung aber lediglich 23,00 € pro Zustellung/Abholung gemäß der vorgelegten Rechnung vom 28. Juni 2010 beanspruchen. Da in der Rechnung ein geringerer Betrag aufgeführt ist, ist der Wert der Schwacke Liste in Höhe von jeweils 25,00 € nicht zu berücksichtigen.

Sofern die Beklagte die Kosten für einen zweiten Fahrer pauschal bestreitet, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Inanspruchnahme dieser Zusatzleistung ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag und der Rechnung vom 28. Juni 2010 des Mietwagenunternehmens. Dass diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, beruht auf der Nebenkostentabelle der Schwacke Liste, in der diese Kosten explizit aufgeführt sind.

Im Hinblick auf die Berechnung des Normaltarifes nach der Schwacke Liste kommt es auf eine weitere Erkundungspflicht der Klägerin hinsichtlich günstigerer Mietwagenangebote nicht an.

Nach alledem ergibt sich für das Postleitzahlengebiet 479, Gruppe 4 für 11 Tage Schwacke Liste 2010 folgende Abrechnung:

– 1 x Wochenpauschale:                                                               555,80 €

– 1 x Dreitagespauschale:                                                             261,00 €

– 1 x Eintagespauschale:                                                                 87,00 €

Gesamt:                                                                                    903,80 €

– Aufschlag 20 %                                                                         180,76 €

– 1 x Wochenpauschale Voll/Teilkaskoversicherung:                     154,00 €

– 1 x Dreitagespauschale Voll/Teilkaskoversicherung:                     66,00 €

– 1 x Tagespreis Voll/Teilkaskoversicherung:                                  22,00 €

– 11 x Zusatzfahrer à 12,00 €:                                                     132,00 €

– Zustellung und Abholung à 23,00 €:                                             46,00 €

– Normaltarif:                                                                            1.504,56 €

– gezahlt:                                                                                      457,18 €

Restforderung:                                                                        1.047,38 €

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Des Weiteren kann die Klägerin Freistellung hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,23 € beanspruchen-

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten wurde in der Klageschrift vom 16. Februar 2011, dort Seite 21, nachvollziehbar dargelegt.

Hiergegen wendet die Beklagte sich nicht. Die Klägerin hat aber trotz Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass sie eine Gebührenrechnung erhalten und diese ausgeglichen hat.

Mithin kann sie lediglich einen Freistellungsanspruch geltend machen. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist in einen Freistellungsanspruch umzudeuten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 709, 108 ZPO.

Streitwert: 1.102,10 €.

 

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