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Mietwagenkosten einer Fahrschule nach Verkehrsunfall

AMTSGERICHT BRUCHSAL

Az.: 4 C 452/10

Urteil vom 09.12.2010


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat das Amtsgericht Bruchsal auf die mündliche Verhandlung vom 9.12.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.7.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.9.2010 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abgekürzte Fassung gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite im Hinblick darauf, dass hier die noch ausstehenden Mietwagenkosten notwendig und angemessen waren.

Im Kernbereich streiten sich die Parteien vor allen Dingen darum, ob der Klägerseite, die in ihrem Fahrschulbetrieb Fahrzeuge vom Typ Ford Focus einsetzt, auch die Anmietung eines anderen Fahrzeuges (Opel Astra) zumutbar war.

Das Gericht teilt die Ausführungen der Klägerseite, dass ihr dies im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse im Fahrschulbetrieb und insbesondere auch der Bedürfnisse ihrer Kunden (Fahrschüler) nicht zumutbar gewesen wäre.

Zwar ist der Beklagten durchaus beizupflichten, dass für einen normalen Fahrer die Anmietung eines nicht typidentischen Fahrzeuges zumutbar ist, zumal nach dem Stand der heutigen Technik auch viele Fahrzeuge ähnlich vom Fahrverhalten her sind.

Umgekehrt gibt es aber noch immer erhebliche Abweichungen je nach Typ des Fahrzeuges, angefangen von optischen Details (Anordnung von Schaltern etc.), Rückwärtsgang oder aber auch im Fahrverhalten. Diese Problematik stellt für einen mäßig geübten Fahrer regelmäßig kein Problem dar, ein Fahrschüler, der aber ohnehin über relativ geringe Fahrpraxis verfügt und neben dieser Problematik in einer Prüfungssituation auch noch mit einer Vielzahl von anderen Punkten (angefangen von der Prüfungsangst bis zum Beobachten der anderen Verkehrsteilnehmer) kämpft, ist dieser Punkt erheblich. Das Gericht kann es im Einzelfall nicht einmal ausschließen, dass schwächere Fahrschüler allein aufgrund eines Fahrzeugwechsels kurz vor ihrem Prüfungstermin Fehler machen oder so verunsichert sind, dass sie letztlich durch die Prüfung fallen. Dies hätte dann aber für die Klägerseite auch die mögliche Folge, dass dies zu einem negativen Werbeeffekt führt (da Fahrschulen erfahrungsgemäß gerade im Kreis der jungen Erwachsenen sehr auf Mundpropaganda angewiesen sind) oder aber gar im Extremfall, dass versucht wird, sie für eine misslungene Prüfung haftbar zu machen.

Die Anmietung eines Fahrzeugtyps Opel Astra war der Klägerin aus diesen Gründen nicht zumutbar. Des weiteren ist es aus Sicht des Gerichtes angesichts des begrenzten Spezialmarktes für Fahrschulfahrzeuge der Klägerin auch nicht zumutbar, Anzeigen aus einer Spezialzeitschrift, die ihr möglicherweise auch gar nicht zugänglich ist, abzutelefonieren. Selbst die Beklagte selbst konnte keinen konkreten günstigeren Vermieter in der Nähe der Klägerin für ein Fahrzeug Typ Ford Focus nennen. Von daher hat das Gericht auch gemäß § 287 ZPO die begehrten 250,– EUR für das Zustellen und Abholen des Mietwagens zuerkannt.

Die Klägerseite hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, insbesondere teilt das Gericht auch die Auffassung, dass eine Verlegung der Fahrstunden nicht zumutbar war, auch in Verbindung mit dem bereits angesprochenen negativen Werbeeffekt im Hinblick auf die Fahrschüler. Die Anmietung stand auch nicht außer Verhältnis zum zu erwartenden Gewinn, zumal wenn man den Schaden durch ausgefallene Fahrstunden berücksichtigt, der nach Einschätzung des Gerichtes bis zum Verlust von Kunden gehen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung lagen nicht vor.

 

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