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Mietwagenkosten – mehrtägige Mietwagenanmietung

Amtsgericht Düsseldorf

Az: 40 C 3978/08

Urteil vom 21.10.2008


Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.9.2008 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 40,95 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist – mit Ausnahme des Zinsanspruchs für einen Tag – unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 578,18 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 1, 3 PflVersG, 398 BGB.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten am 17.04.2007 gegen 11:59 Uhr auf der X-Straße in XX einen Verkehrsunfall verursachte, welcher dem Grunde nach zu einer einhundertprozentigen Haftung der Beklagten als Pflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX führte.

Zwischen den Parteien steht ferner außer Streit, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, d.h. die infolge des Unfallgeschehens entstandenen Mietwagenkosten durch den Geschädigten wirksam an die Klägerin abgetreten wurden. Die war nicht aufgrund § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG unwirksam.

Die Klageforderung liegt die Rechnung der Klägerin vom 10.05.2007 zugrunde. Mit dieser wurde berechnet:

7 Tage Standardtarif á 109,00 EUR 763, EUR
7 Tage Kasko á 19,00 EUR 133,00 EUR
Zustellung 26,00 EUR
Netto 922,00 EUR
19 % MWSt 175,18 EUR
Endbetrag 1.097,18 EUR

Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte unstreitig insgesamt 519,00 EUR. Die Differenz bildet die Klageforderung von 578,18 EUR.

Der durch das Verkehrsunfallgeschehen geschädigte Zedent war nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Erstattung von sog. Unfallersatztarifen nicht in Betracht kommen, da es sich bei diesen nicht um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 S. 1 BGB handle. Auch sei ein pauschaler Aufschlag auf den sog. Normaltarif von bis zu 25 % nicht zulässig. Die Heranziehung der Liste Eurotax/Schwacke 2006 sei zur Ermittlung des Normaltarifs als Grundlage einer richterlichen Schadensschätzung nach § 287 nicht zulässig, da der Schwacke-Mietspiegel nicht als zuverlässige Information über die tatsächlichen Marktverhältnisse angesehen werden könne.

Die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht nicht die Erstattung eines sogenannten Unfallersatztarifs, woraus sie mehrfach hingewiesen hat. Sie rechnet vorliegend einen sogenannten Standard- oder Normaltarif ab. Auf die in Rechtssprechung und Literatur kontrovers diskutierte Problematik zur Abrechnung sog. Unfallersatztarife kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

Was die Höhe des Normaltarifs anbelangt, trägt die Klägerin unwidersprochen vor, dass die tatsächlich erfolgte Abrechnung der Mietwagenkosten unter derjenigen liegt, die nach dem Mietwagenspiegel der Schwackeliste für die Postleitzahl XXX ersichtlich sei. Insoweit berechne sich unter Berücksichtigung von Versicherungs- und Zustellungskoten ein Betrag von insgesamt 1.101,84 EUR. Für weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31.07.2008, Seite 2, Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bildet der „Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006″ für die Ermittlung des unzweifelhaft erstattungsfähigen „Normaltarifs“ eine zureichende Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO). Für den „Schwacke-Mietpreisspiegel 2003″ hat dies der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) ausdrücklich anerkannt. Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2008 (20 S 190/06) zum „Schwacke-Mietpreisspiegel 2006″ ausgeführt:

„Die Bedenken der Beklagten gegen den Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006, dieser enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, teilt die Kammer nicht. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Erotax Schwacke GmbH vom 14.03.2007 zur Vorgehensweise bei der Ermittlung der im Spiegel anhand der Vorgaben des Bundeskartellamts ausgewerteten Preise sieht die Kammer – wie auch das LG Bonn (vgl. NZV 2007, 362) – keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Mietpreisspiegel enthaltene Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren.“

Das Gericht sieht vorliegend keine zureichenden Gründe, von der zitierten Rechtsprechung des hiesigen Berufungsgerichts abzuweichen. Der Hinweis der Beklagten, dass andere Studien renommierter Institute abweichende Marktpreise ermittelt hätten, ist unzureichend. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH a.a.O.). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auch auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben (BGH a.a.O.). Die allgemeine Bezugnahme auf eine abweichend Studie reicht insoweit nicht aus, zumal die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass die im Vorfeld des Mietvertragsabschlusses vorgenommene Ermittlung von Vergleichsmieten gezeigt habe, dass der Tarif der Klägerin im konkreten Fall auch tatsächlich der kostengünstigste, verfügbare Tarif gewesen sei.

Da der mit der Klage geltend gemachte restliche Rechnungsbetrag unter dem in der „Schwacke-Automietpreis-Spiegel 2006″ ausgewiesenen Preis für ein vergleichbares Fahrzeug der Klasse 5 m Postleitzahlengebiet XXX lag, sind diese Kosten zu erstatten.

Im Einzelnen:
Die Klägerin ist nicht auf die Kosten einer Anmietung für eine Woche anstelle von sieben Tagen zu beschränken. Insoweit ist, übereinstimmend mit der vorzitierten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Geschädigte bei einer absehbar mehrtätigen Mietdauer schon aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten ist, günstigere Wochen- oder Mehrtagspauschalen in Anspruch zu nehmen. Vorliegend ist in dem Schadensgutachten XXX vom 20.04.2007 die Reparaturdauer mit ca. 5-6 Arbeitstagen ausgewiesen. Die Inanspruchnahme eines Wochentarifs kam daher, aus der maßgeblichen Sicht „ex-tante“, für den Geschädigten nicht in Betracht. Das andere, kostengünstigere Mehrtagestarife im konkreten Fall verfügbar waren, ist nicht vorgetragen.

Da die Klägerin die Kosten für einen Mietwagen einer günstigeren Mietwagengruppe (Gruppe 5) im Vergleich zum geschädigten Kraftfahrzeug (Gruppe 6) geltend macht, muss sie sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.

Die Klägerin hat auch zu Recht das Postleitzahlgebiet XXX zugrunde gelegt, da das Mietfahrzeug in diesem Gebiet unstreitig übergeben worden ist.

Die abgerechneten Zustellungskosten waren gleichfalls erforderlich. Erhebliche Einwendungen werden von der Beklagten insoweit nicht erhoben.

Erstattungsfähig sind auch die Kosten der Kaskoversicherung. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten auf die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit hochwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

Die Klage war daher in der Hauptsache begründet.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hatte die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.05.2007 zur Zahlung aufgefordert. Die Beklagte befand sich daher seit dem 01.06.2008 in Verzug.

Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 40,95 EUR gem. §§ 286, 249 BGB. Verzug der Beklagten ist bereits vor der Einschaltung der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingetreten (s.o.). Diese haben mit Schriftsatz vom 31.07.2008 letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Die von der Klägerin berechneten außergerichtlichen Kosten sind korrekt (Bl. 22 d.GA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 70 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert: 578,18 EUR.

 

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