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Mietwagenkosten – Schwacke-Liste und Fraunhofer-Institut

AG Kassel

Az: 414 C 2182/09

Urteil vom 17.02.2011


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 10.06.09 sowie weitere 42,12 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung wird abgesehen gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

2Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, Ansprüche auf Ersatz noch ausstehender Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfallereignis am 06.12.2008 in … geltend.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 7 I, 18, 823 I BGB i.V.m. §§ 249 II 1, 398 BGB, § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG zu. Die dem Grunde nach vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden steht außer Streit.

Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Rückabtretung vom 14.04.2009 (Bl. 39 d.A.) auch aktiv legitimiert. Das Gericht legt den Klägerantrag zu 2) nach § 133, 157 BGB dahin aus, dass nunmehr Zahlung der verbleibenden Mietwagenkosten an den Kläger erfolgen soll.

Die nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten beziffert das Gericht auf 283,40 €, die erforderlichen Kosten der Abholung auf 20 €, so dass sich abzüglich der vorprozessualen Zahlung i.H.v. 135 € ein zuzusprechender Betrag i.H.v. 168,40 € ergibt.

1. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08). Dies umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war vorliegend unstreitig erforderlich.

§ 249 Abs.2 S.1 BGB beschränkt den Ersatzanspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Herstellungsaufwand, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2009, 58 f.; 2008, 1519 f.). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (st. Rspr. des BGH, BGH NJW 2009, 58; 2008, 1519 f.).

3. Diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. „Mietpreisspiegels“ der Fa. „Eurotax Schwacke“ (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem Wert des sog. Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“ (im Folgenden: Fraunhofer-Liste). Dies stellt nach Ansicht des Gerichts – nach derzeitigem Sachstand – die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar.

a) Es steht im tatrichterlichen Ermessen, die Angemessenheit des Normaltarifs nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08).

b) Als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Ermittlung des insoweit ersatzfähigen Mietpreises stehen die Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung und werden von dem Kläger (respektive: der Beklagten) als Grundlage für ihre jeweilige Position herangezogen. Beide Listen weisen mitunter erhebliche preisliche Differenzen für denselben Anmietzeitraum desgleichen Fahrzeuges auf.

Zu der Frage, welcher der Listen bei der Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Mietwagenkosten der Vorrang zu geben sei, werden in der Judikatur der Instanzgerichte diverse unterschiedliche Ansätze. Der Bundesgerichtshof hat verschiedene Ansätze hinsichtlich der Schwacke-Liste gebilligt (vgl. etwa BGH NJW 2009, 58; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910), dabei aber stets auf die insoweit bestehende tatrichterliche Entscheidungsfreiheit gem. § 287 ZPO hingewiesen. Über die Geeignetheit des Mietpreisspiegels hat der BGH bislang noch nicht entschieden, jedoch in einem obiger Diktum im Rahmen des § 287 ZPO auch eine Schätzung nach dem Gutachten des Fraunhofer-Instituts zugelassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.08 – VI ZR 308/07 = MDR 2009, 25). Zudem wurde dieser Ansatz auch von verschiedenen Obergerichten gebilligt (etwa OLG Köln RuS 2008, 528; OLG München RuS 2008, 439; OLG Jena RuS 2009, 40; OLG Hamburg MDR 2009, 800), wobei auch diese Gerichte ausdrücklich auf die tatrichterliche Freiheit der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO hingewiesen haben.

c) Andere Gerichte gehen – ebenfalls unter Hinweis auf § 287 ZPO – einen „Mittelweg“, indem sie den ortsüblichen Tarif der Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes des Fraunhofer-Mietpreisspiegel einerseits und der Schwacke-Liste andererseits bilden (vgl. etwa LG Bielefeld, Urt. v. 09.10.2009, 21 S 27/09; Saarl. OLG, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; AG Köln, Urt. v. 11.01.2010, 268 C 145/08; AG Essen, Urt. v. 03.11.2009, 12 C 229/09; AG Kassel, Urt. v. 21.04.2010, 40 C 505/09).. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar beide Listen gewisse Schwachstellen hätten, jedoch einerseits beide Listen deshalb nicht gänzlich ungeeignet zu Schadensschätzung seien, andererseits auch keiner Liste der absolute Vorrang vor der jeweils anderen einzuräumen sei. Schließlich beruhten beide Listen auf realen Erhebungen, sodass hinsichtlich beider Listen – trotz teilweise erheblicher Unterschiede – weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden könne.

c) Dieser letzten Auffassung schließt sich das erkennende Gericht – in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – an. Denn einerseits weisen sowohl die Schwacke-Liste, als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel gewisse Vor- und Nachteile gegenüber der jeweils anderen Liste auf. Andererseits sieht sich das Gericht auch nach umfassender Auseinandersetzung mit der den Erhebungen zu Grunde liegenden Methodik in gerichtsbekannten gerichtliche und außergerichtlichen Sachverständigengutachten, Literatur und Rechtsprechung außerstande, einer der beiden Erhebungen den eindeutigen Vorzug vor der jeweils anderen zu gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermitteln (BGH NJW 2007, 1449, 3782; 2006, 2106), so lange nicht auf Grund konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; 2008, 1519). Gleiches muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts umgekehrt für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel gelten, da beide Schätzgrundlagen gleichberechtigt nebeneinander stehen und zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand keiner per se der Vorzug gegeben werden kann. Angesichts dessen erachtet es das erkennende Gericht für sachgerecht, sich bei der Schätzung des Normaltarifs an den Tarifen der Fraunhofer-Erhebungen als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Mietpreisspiegels als Obergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu orientieren.

d) Trotz der oben dargestellten Sachlage, wonach für sich genommen gegen eine isolierte Anwendung einer der beiden Listen Bedenken hinsichtlich der jeweiligen Eignung bestehen könnten, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Denn im Ergebnis ist eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung durch die Kombination beider Schätzgrundlagen gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Fa. Eurotax Schwacke oder des Fraunhofer-Instituts überlegen wären. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Parteien ihre jeweiligen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste herleiten. Bereits eingeholte Sachverständigengutachten in anderen Verfahren haben gezeigt, dass diese Vorgehensweise tatsächlich nicht zu überzeugenden Ergebnissen führt. Ein Verweis auf aktuell zugängliche Mietwagenpreise würde die Anmietsituation des unfallgeschädigten Zedenten im konkreten Fall nicht zutreffend wiedergeben. Daher würde eine Beweisaufnahme nicht zu einer besseren oder realistischeren Schätzung führen, weshalb das Gericht von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hat (so auch LG Bielefeld a.a.O. unter Verweis auf BGH BB 2007, 2475 = VersR 2008, 214). Da im Streitfall von keiner der Parteien hinsichtlich der von der jeweils anderen Partei für „geeigneter“ erachteten Erhebung nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt worden ist, dass sich die geltend gemachten Mängel der jeweiligen Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, bedarf die Eignung der beiden zur Schadensschätzung herangezogenen Erhebungen vorliegend keiner sachverständigen Klärung (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08).

4. Im Ergebnis ist daher im konkreten Fall der angemessene Mietpreis durch Bildung des Mittelwertes der Schwacke-Liste 2007 und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2008 zu ermitteln.

a) Hinzuzusetzen ist gegenüber der Schwacke-Liste im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO lediglich ein dreiprozentiger Inflationsaufschlag. Hinsichtlich der Fraunhofer-Liste erscheint dem Gericht im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15 % auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen, um neben örtlichen Schwankungen und Mehrkosten für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens und die telefonische gegenüber der Anmietung im Internet zu berücksichtigen (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 16.10.2009 – 13 S 171/09).

b) Der maßgebliche Markt ist der Mietwagenmarkt in … – Postleitzahlengebiet …(Schwacke) bzw. 34 (Fraunhofer), da hier die streitige Anmietung erfolgte (vgl. dazu BGH, r + s 2008, 258, 259, Rn. 11).

c) Das beschädigte Fahrzeug ist der Mietwagenklasse 5 zuzuordnen. Eine Herunterstufung des Fahrzeug auf Grund des Alters oder der Laufleistung (vgl. insoweit BGH, NJW 2005, 277, 278 f.; BGH, NJW 2005, 1044, 1044), kommt nicht in Betracht.

d) Die Anmietung des Mietwagens durch den Geschädigten erfolgte für eine Dauer von drei Tagen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Zeitraum zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich. Ausweislich des vorgerichtlichen und von der Beklagten nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen … vom 08.12.2010 erforderte die fachgerechte Reparatur des Schadens einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen. Ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen … vom 19.12.2008 wurde das Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen auch repariert. Dies wird bestätigt durch die beigefügten Lichtbilder (Bl. 41 d.A.). Wenn aber nun einerseits das Fahrzeug repariert ist, andererseits von dem Sachverständigen ein erforderlicher Zeitraum von vier bis fünf Tagen geschätzt worden ist, so bleiben bei dem Gericht keine begründeten Zweifel, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur drei Tage in Anspruch genommen hat. Nach § 286 ZPO wird vom Gericht nur eine subjektive Überzeugung gefordert und keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Der Richter muss zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit gelangen (vgl. BGH NJW 1993, 935), zu einem für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 2000, 953). Einen derartigen Grad an Wahrscheinlichkeit vermochte das Gericht vorliegend aus den dargelegten Gründen zu erlangen.

e) Hinsichtlich der Schwacke-Liste ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels (sog. „Modus“) auszugehen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich mehrheitlich angebotene Preise wieder. Zwar mögen sich aus statistischer Sicht Bedenken gegen die Anwendung des Modus ergeben. Indes spiegelt sich der am Markt überwiegend geforderte Normaltarif am ehesten im Modus wieder (vgl. LG Bonn, Urt. v. 28.02.2007 – 5 S 159/06; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 – 21 S 219/07 = NJW 2008, 1601, 1602; AG Oldenburg, Urt. v. 06.10.2009 – 22 C 740/08) und stellt eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs dar (BGH NJW 2007, 3782; 2007, 1449).

f) Bei der Berechnung des Normaltarifs sind zunächst die jeweils dem Anmietzeitraum am nächsten kommenden Pauschalen in Ansatz zu bringen. Für weitere Tage bis zur nächsten vollen Pauschale sind nicht die in den Listen aufgeführten Einzeltagespreise zu Grunde zu legen, sondern nur der anteilige Pauschalpreis, d.h. bei neun Miettagen 2/7 der Wochenpauschale oder bei vier Miettagen 1/3 der Dreitagespauschale. Denn die – höheren – Einzeltagespreise beruhen ersichtlich auf den Besonderheiten und dem höheren Aufwand für den Vermieter im Rahmen von Kurzzeitmieten. Die Annahme, dass Vermieter bei längerfristigen Anmietungen überschießende, nicht mehr in Wochenpauschalen aufgehende Miettage mit dem Kurzzeittarif berechnen, erscheint der Gericht als eher fernliegend (so auch LG Bielefeld, a.a.O.). Diese Art der Berechnung ist auch vom Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben (vgl. NJW 2009, 58, 60).

g) Der Normaltarif ist demnach wie folgt im Einzelnen zu berechnen.

(1) Die Schwacke-Liste 2007 weist für das Postleitzahlengebiet … in der hier heranzuziehenden Mietwagenklasse einen Dreitagespreis im Modustarif i.H.v. € 261,60 € aus, so dass sich unter Berücksichtigung eines nach § 287 ZPO geschätzten Inflationsaufschlags von 3% ein Betrag i.H.v. 269,45 € ergibt.

(2) Die Fraunhofer-Liste weist für das Postleitzahlengebiet …in der hier heranzuziehenden Mietwagenklasse einen mittleren Wochenpreis i.H.v. 199,44 € aus, so dass sich – allerdings bereits inklusive Haftungsbeschränkung – zuzüglich des pauschalen Aufschlags von 15% ein Betrag i.H.v. 229,36 € ergibt.

(3) Die Kosten der Haftungsbeschränkung gehören grundsätzlich zu den erforderlichen Kosten i.S.d. § 249 II 1 BGB.

Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen (Teil-)/Vollkaskoversicherung können auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360).

In der Schwacke-Liste sind die Kosten der Haftungsbeschränkung gesondert ausgewiesen. Für die hier heranzuziehende Mietwagenklasse wird dort eine Dreitagespauschale im Modustarif i.H.v. 66 € angegeben, so dass sich für unter Berücksichtigung eines angemessenen Inflationsaufschlags ein Betrag von 67,98 € ergibt.

Anders als in dem von dem LG Bielefeld (a.a.O.) zu entscheidenden Fall erachtet das Gericht vorliegend jedoch eine rechnerische Aufgliederung des Mietpreises nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel in Mietkosten und Versicherungskosten nicht für erforderlich, da eine solche nur dann notwendig wird, wenn dem Geschädigten ersparte Eigenaufwendungen anzurechnen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen wird die anteilige Versicherungsprämie bei der Mittelbildung entsprechend berücksichtigt, sofern auch der Preis nach Schwacke-Liste diesbezüglich insgesamt berechnet wird und so die jeweils ermittelten Preise nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel auch hinsichtlich ihres Leistungsumfanges (Mietwagen + Versicherung) vergleichbar sind. Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen (Teil-)/Vollkaskoversicherung können auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360).

Der Mittelwert der beiden Listen für die hier in Rede stehende Anmietung (inkl. der Kosten für die Haftungsreduzierung) beträgt somit 283,40 € (337,43 € + 229,36 €) : 2).

h) Die Zustellungs- und Abholungskosten sind vorliegend nach dem eigenen Vortrag des Klägers unter Verstoß gegen die dem Kläger gemäß § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht entstanden. Der Kläger hat zwar substantiiert dargelegt, dass er sich am Reparaturtag in Hann.-Münden an der Arbeit befand. Dem Kläger wäre es hier aber ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, nach Beendigung seiner Arbeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr von Hann.-Münden nach Fuldabrück zu fahren. Eine solche Fahrt hätte maximal eine Stunde in Anspruch genommen. Der Kläger verwechselt insoweit „Erforderlichkeit“ mit „Bequemlichkeit“. Die Kosten für die Fahrt von Kassel nach Hann.-Münden nach Kassel schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf 20 €.

i) Auf den Erstattungsanspruch ist ein Kostenanteil für ersparte Eigenaufwendungen nicht herauszurechnen, da vorliegend ausweislich der Rechnung ein klassetieferes Fahrzeug angemietet worden ist.

j) Einen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen, der grundsätzlich auch bei einem sog. Einheitstarif erstattungsfähig ist, kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger selbst trägt nicht vor, dass er unfallbedingt Sonderleistungen des Autovermieters in Anspruch nehmen musste. Soweit hier eine offensichtlich eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten erfolgte, hat der Kläger, der nach eigenem Vortrag arbeitstätig ist, nicht dargetan, dass er weder über eine Kreditkarte noch über genügende Mittel zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder zur Sicherheitsleistung verfügte und solche auch nicht von Angehörigen erhalten hätte. Insoweit hat der Kläger in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen des § 254 BGB nicht genüge getan. Der Kläger hätte im Übrigen, da die Beklagte zur Regulierung des Schadens offensichtlich bereit war, ohne weiteres eine Deckungszusage der Versicherung des Schädigers einholen können, um einen „Selbstzahler-Tarif“ zu erhalten. Dass die Beklagte ohne weiteres bereit war, die Mietwagenkosten zu übernehmen, ergibt sich aus dem Schreiben vom 08.12.2008 (insoweit ist lediglich der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens im Streit).

5. Es ergibt sich somit im Ergebnis nachfolgende Berechnung:

283,40 €

Normaltarif einschließlich Haftungsbefreiung

./.

10 % ersparte Eigenaufwendungen

+

Zustellung/Abholung

=

303,40 €

Erstattungsfähige Mietwagenkosten (brutto)

./.

135,00 €

Zahlung

=

168,40 €

Restliche Mietwagenkosten

6. Diesen Betrag kann die Beklagte hier nicht in Hinblick auf die Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB reduzieren.

Zunächst kann der Vorwurf der mangelnden Markterkundigung – für die allerdings zwischen Unfall und Ausfallzeit hier Gelegenheit bestanden hätte – schon deshalb nicht greifen, weil bei Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand von Normalpreisen (nicht: Unfallersatztarifen) einer obergerichtlich akzeptierten Schätzungsgrundlage insoweit Fehlverhaltensvorwürfe nicht als berechtigt feststellbar sind.

Selbst, wenn man der Auffassung der Beklagten folgt, hätte diese nachweisen müssen, dass dem Kläger für den erforderlichen Leistungsumfang ein günstiger Tarif ohne weiteres zugänglich war, sodass diesem eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Insofern handelt es ich um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, die nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darlegen und beweisen muss (vgl. BGH NJW 2008, 2911; Palandt-Grünberg, BGB, § 249 Rn.33).

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre. Die Beklagte hat bereits nicht konkret anhand einzelner Angebote ortsansässiger Autovermietungsunternehmen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass am Anmiettag ein kostengünstigeres Angebot eine anderen Anbieters existierte. Die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke von Internetangeboten beziehen sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum und zudem nur auf einen Teil- bzw. Sondermarkt (Internet).

Entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei der bloßen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs der Mitverschuldenseinwand greift (so aber LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 – 21 S 219/07; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 – 21 S 189/07; LG Münster, Urt. v. 05.02.2008 – 9 S 129/07). Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof seine differenzierte Rechtsprechung zum objektiv gerechtfertigten Mehraufwand einerseits und der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs andererseits durch eine derart weitherzige Handhabung des Mitverschuldenseinwands hat aufweichen wollen. Hierauf läuft aber die oben genannte Auffassung hinaus, denn bei der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs wäre stets der Mitverschuldenseinwand gegeben und bei einer fehlenden Zugänglichkeit käme es ohnehin auf einen etwaig objektiv gerechtfertigten Mehraufwand nicht an. Konsequenterweise hat der Bundesgerichtshof daher den Mitverschuldenseinwand nur dann für durchgreifend erachtet, wenn dem Geschädigten ein günstigerer (Normal-)Tarif bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (besonders deutlich zuletzt BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07; BGH, Urt. v. 19.02.2008 – VI ZR 32/07; BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07; ebenso LG Münster, Urt. v. 30.09.2008 – 6 S 39/08; LG Münster, Urt. v. 30.09.2008 – 6 S 39/08. Dies hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

In Hinblick auf das Schreiben vom 08.02.2008 ist es zwar durchaus möglich, dass dieses dem Kläger bereits am 09.12.2008 und damit vor Anmietung des Mietwagens zuging. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Schreiben auf dem normalen Postweg am nächsten Werktag zugeht, gibt es indes nicht. Ebenso ist es möglich, dass das Schreiben erst nach Anmietung des Mietwagens zuging.

7. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers, bei denen es sich um einen adäquat-kausalen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis handelt, § 249 BGB. Diese bemessen sich nach einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. einer Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 2.732,45 € (1.988,27 € Netto-Reparaturkosten, 420,78 € Sachverständigenkosten, 303,40 € ersatzfähige Mietwagenkosten und 20 € geltend gemachte Unfallpauschale) und belaufen sich danach auf 316,18 €. Unter der vom Kläger vorgenommenen gezahlter 272,87 € verbleibt ein noch zu zahlender Betrag i.H.v. 43,31 €, von denen dem Kläger in Ansehung von § 308 ZPO mithin 42,12 € zuzusprechen sind.

Abzuweisen war die Klage, soweit der Kläger die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat trotz des eindeutigen Hinweises der Beklagten den Anspruch nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere hat er nicht dargelegt, warum die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Forderung erforderlich war. In Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger – dies ist gerichtsbekannt – auch vor dem hiesigen Amtsgericht zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten als klagende Partei (darunter auch mehrere Verfahren gegen die Beklagte) führt, ist nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage der Kläger davon ausgehen konnte, dass die Beklagte sich durch ein vorgerichtliches anwaltliches Schreiben hin von ihrer – wenn auch unzutreffenden – Rechtsauffassung, dass sich die maximale Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO ergebe, abrückt. Wenn aber der Schuldner für den Gläubiger erkennbar zahlungsunwillig und daher voraussehbar ist, dass später doch ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt werden muss, wird überwiegend eine Erstattungsfähigkeit zutreffend verneint.

8. Die zugesprochenen Prozesszinsen folgen aus §§ 288, 291 ZPO.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II, 91a ZPO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, die sich durch Zahlung – die unstreitig nach Rechtshängig erfolgte, freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen war die Klage insoweit begründet, da die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass dem Kläger eine günstigere Reparaturmöglichkeit ohne weiteres zugänglich war.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

 

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