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Mietwagenkosten – Schätzung des Normaltarifs

Landgericht Würzburg

Az: 42 S 79/07

Urteil vom 16.05.2007

Vorinstanz: AG Würzburg, Az.: 12 C 1643/06


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht Würzburg, 4. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2007 folgendes Endurteil

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 19.11.2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 794,76Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.4.2006 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin sowie die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11/15, die Beklagte 4/15 zutragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

1.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160,377,383f.; VersR 2005,241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst durchführt, an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Dies bedeutet, dass er von mehreren für ihn örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. „Unfallersatztarif‘ an, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfallanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.062006, IV ZR 161/05).

Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu schätzen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Einzelfall und gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nachvollzogen wird. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob bei Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein ein Aufschlag gerechtfertigt ist, der auch als pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. zuletzt BGH, Urteil v. 13.02.2007, Vl ZR 105/06); auch die Höhe des „Normaltarifs“ kann im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden.

Als geeignete Schätzungsgrundlage für den „Normaltarif‘ hat der BGH bereits mehrmals das gewichtete Mittel ( = Modus) des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten genannt (Urteile vom 9.05.2006,VI ZR 117/05 und vom 13.02.2007, VI ZR 105/06). Die Verlässlichkeit dieser Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird und sich an den aktuellen Marktverhältnissen orientiert, ist allgemein anerkannt. Eine genaue Differenzierung nach Einsatzgebiet führt zu einer hohem Einzelfallgerechtigkeit. Die Kammer hat bisher als Schätzungsgrundlage die Nutzungsausfalltabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch heranzogen, An dieser Rechtsprechung hält sie ausdrücklich nicht mehr fest. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ermittelt die Kammer nunmehr den erforderlichen Herstellungsaufwand anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“. Danach ist die Automietwagenklasse des geschädigten Fahrzeugs und unter Berücksichtigung des entsprechenden Postleitzahlengebiets der Automietpreis festzustellen.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation (sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge, Betrugsrisiko, keine Vorreservierung, Vorfinanzierung und Absicherung durch Kreditkarte etc.) hält die Kammer in der Regel einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ für gerechtfertigt.

Der „Unfallersatztarif“ ist in gewisser Weise ein Risikotarif, dem eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem „Normaltarif“ (vgl. LG Bonn, Urteil v. 28.2.2007, 5 S 159/06).Die Kammer schätzt die Höhe dieses Aufschlags im . Regelfall auf 20 %; Abweichungen nach unten oder oben können im Einzelfall geboten sein.

Neben diesem erhöhten Normaltarif kann der Geschädigte Ersatz für erforderliche Nebenleistungen verlangen. Hierzu gehören z.B. die Kosten der Haftungsfreistellung und die Kosten für das Zustellen des Ersatzfahrzeugs (s. Schwacke-Liste Automietpreisspiegel; vgl. auch LG Bonn a.a.O.), Die Kosten einer für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung sind grundsätzlich auch dann erstattungsfähig. Wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war und während der Mietzeit ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bestand (BGH NJW 2006, 360). Insbesondere besteht dann ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten eines eventuellen Schadens am Mietfahrzeug nicht selbst aufkommen zu müssen, wenn das eigenen Fahrzeug schon älter und der Mietwagen neuer und damit höherwertiger ist als das beschädigte Fahrzeug (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06).

In Abzug zu bringen sind die während der Mietdauer ersparten Eigenkosten. Der entsprechende Tageswert für den jeweiligen Fahrzeugtyp ist der Schwacke-Liste Automietwagenklassen zu entnehmen.

Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage -kein wesentlich günstigerer „(Normal)Tarif‘ zugänglich war (ständ. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil v. 13.02.2007, IV ZR 105/06). Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 BGB, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, für die der Geschädigte die Beweislast trägt (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 16&/05).

Für die Annahme der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs reicht es grundsätzlich nicht aus, dass dem Geschädigten nur ein einziger „( Unfallersatz-)Tarif angeboten wurde und er darauf vertraute, dass im Falle eines Unfalls andere Tarife nicht zur Verfügung stehen bzw. dass die Höhe des angebotenen Tarifs wegen des speziellen Bedürfnisse eines Unfallgeschädigten gerechtfertigt ist. Liegt nämlich der angebotene Tarif erheblich über den in der sog. „Schwacke-Liste“ aufgeführten durchschnittlichen örtlichen Normaltarifen, so muss ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. In diesem Fall hat er sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. So ist festzustellen, dass beispielsweise im Bereich einer mittleren Universitätsstadt wie Würzburg Angebote anderer Autovermietungen ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen (so BGH, Urteil v. 30.01.2007, VI ZR 99/06). Es können allerdings im Einzelfall besondere Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, welche die Erkundigungspflicht entfallen lassen, z.B. hohe Eilbedürftigkeit, Anmietung zur Nachtzeit.

Im vorliegenden Fall hat die Kammer auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung die ersatzfähigen Mietwagenkosten wie folgt berechnet: .

a) Mietwagenklasse nach Fahrzeugtyp:
DB 260 E, 118 kW, EZ 5.9.1989 (nicht mehr vorhanden in Schwacke-Liste) = Klasse 7, vergleichbar mit E 220, 110 kW, EZ ab Mai 1993

b) Automietpreis nach Postleitzahlengebiet:

Mietdauer: 12 Tage .
Die von der Klägerin angegebene und in Rechnung gestellte Mietdauer von 19 Tagen kann keine Berücksichtigung finden. Die Klägerin gab an, dass von vorneherein eine Reparatur des Wagens nicht mehr in Betracht kam. Die vom Bundesgerichtshof normalerweise zugestandene Überlegenszeit von 2 bis 3 Tagen kann daher nicht berücksichtigt werden. Nach den Angaben des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen ist die Anschaffung eines anderen, gleichwertigen Wagens innerhalb von 8 Werktagen möglich, so dass unter Einrechnung von 2 Wochenenden Ersatz für 12 Kalendertage verlangt werden kann. Etwaige Umstände, warum in diesem Fall eine großzügigere Zeitspanne erforderlich gewesen sein soll, wurden nicht darqetan. Die schlichte Behauptung, vor 19 Tagen keinen passenden Wagen gefunden zu haben, reicht nicht aus. Die Tatsache, dass es sich beim unfallbeschädigten Fahrzeug um ein sehr altes Fahrzeug handelte und die Klägerin aus finanziellen Gründen nur ein altes Fahrzeug in einer Preisklasse von 1.000 1.500 Euro anschaffen konnte, ist bereits vom Sachverständigen berücksichtigt worden, da die Wiederbeschaffung sich auf ein gleichwertiges Fahrzeug bezieht.

PLZ 972 = Wochenpreis: 610,00 Euro
3-Tagespreis: 310,00 Euro
Tagespreis : 105,00 x 2
Normaltarif: 1.127,00 Euro
+ 20% Aufschlag:
1.352,40 Euro brutto

c) Nebenkosten
Haftungsbefreiung 26 Euro x 12 = 312,00 Euro
Zustellkosten: 26,00 Euro
+ 16 % MWSt:
392,08 Euro

d) Eigenersparnis
Tagessatz x Anzahl der Tage (12 x 8,31 Euro): ./. 99,72 Euro
Erstattungsanspruch: 1.644,76 Euro
./. geleistete Zahlung: 1.000,00 Euro
+ Umbaukosten für Stereoanlage nach Gutachten: 150,00 Euro
Urteilsbetrag: 794,76 Euro

Der Geschädigte kann keine höheren Kosten mit der Begründung verlangen, ihm sei ein anderer Tarif als der in der Mietwagenrechnung ausgewiesene nicht zugänglich gewesen. Bei der Höhe eines Tagessatzes von 230,84 Euro brutto hätten sich weitere Erkundigungen aufgedrängt. Auch lag weder besondere Eilbedürftigkeit vor noch eine Anmietung zur Unzeit. Die Klage hinsichtlich der Mietwagenkosten ist deshalb lediglich in der oben aufgeführten Höhe begründet. Hinzu kamen die Umbaukosten für die Stereoanlage, die durch das Gutachten ausgewiesen sind. Eines Nachweises des konkreten Umbaues bedurfte es nicht.

Die weitergehende Berufung ist zurückzuweisen

Das Erstgericht hat die bisherige Rechtsprechung der Kammer angewandt. Eine weitere Reduzierung nach der Ansicht der Beklagtenseite kommt nach obigen Ausführungen nicht in Betracht, weshalb die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10 ZPO.

Das Urteil ergeht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, die Zulassung der Revision ist deshalb nicht veranlasst.

 

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