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Mietwagenkosten – Schwacke-Liste 2009

Amtsgericht Bergisch-Gladbach

Az: 67 C 81/10

Urteil vom 30.07.2010


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.710,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 72%, die Klägerin zu 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren, Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.

Am 11.12.2009 kam es in Overath zu einem Unfall zwischen dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ……. und der Frau ……., welchen der bei der Beklagten versicherte Fahrer alleine verschuldete. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Das Fahrzeug der Zeugin ……., ein Fahrzeug der Marke BMW, Typ 320 D Touring, Edition Sport, wurde bei dem Unfall beschädigt. Am 16.12.2009 begutachtete der KFZ-Sachverständige ……. das Fahrzeug und empfahl, dieses am darauffolgenden Morgen in die Werkstatt zu bringen. Dementsprechend wurde das geschädigte Fahrzeug am 17.12.2009 in eine Werkstatt verbracht. Ebenfalls am 17.12.2009 mietete die Geschädigte bei der Klägerin für den Zeitraum ein Fahrzeug der Marke BMW, Typ 318 D Touring, an; ohne zuvor Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen, und trat ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Die Geschädigte gab das Fahrzeug am 06.01.2010 zurück.

Die Klägerin macht im Einzelnen die folgenden Mietwagenkosten für den Mietzeitraum vom 17.12.2009 bis zum 06.01.2010 geltend:

Normaltarif It. Schwackeliste 2009 (PLZ-Gebiet 576) 1.905,86 €

zzgl. 20 % unfallbedingter Zuschlag 381,17 €

Haftungsreduzierung 403,34 €

Kosten der Winterbereifung 349,44 €

19 % Mehrwertsteuer 577,56 €

Insgesamt 3.617,37 €.

Die Beklagte regulierte am 19.01.2010 einen Betrag in Höhe von 449,51 € und am 26.02.2010 weitere 787,59 € und bezeichnete diese Zahlung als Restentschädigung.

Die Klägerin trägt vor, die abgerechneten Mietwagenkosten seien in voller Höhe ersatzfähig. Der Normaltarif sei nach der Schwacke-Liste 2009 abzurechnen. Zudem könne die Klägerin einen unfallbedingten Zuschlag geltend machen, da die Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, einen Mietwagen zum Normaltarif anzumieten. Hierzu trägt die Klägerin vor, welche Zusatzleistungen den geltend gemachten Aufschlag rechtfertigen und dass die Geschädigte keine Kreditkarte besitze. Die Kosten der Haftungsreduzierung seien zudem ebenso auf den Unfallersatztarif aufzuschlagen wie die Kosten der Winterbereifung, wobei bezüglich letzterer unerheblich sei, ob das Fahrzeug im Winter angemietet worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.380,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese nicht Eigentümerin des geschädigten Fahrzeugs sei. Darüber hinaus trägt sie vor, dass ein Aufschlag auf den Normaltarif im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme, da die Geschädigte vor der Anmietung keine weiteren Angebote anderer Mietwagenfirmen eingeholt habe. Der Normaltarif sei dabei nach dem Fraunhofer-Mietspiegel zu berechnen, dessen Tarife die Haftungsreduzierung (Vollkasko) bereits berücksichtigten. Hierzu legt die Beklagte auch ein unverbindliches Angebot der Firma Sixt vor. Die berechneten Kosten für die Winterreifen seien nicht zu erstatten, da es für die Bereitstellung eines Mietfahrzeuges unerlässlich sei, dass an diesem im Winterhalbjahr Winterreifen montiert seien.

Die Parteien haben sich mit Schriftsatz vom 24.06.2010 (Beklagte) bzw. 06.07.2010 (Klägerin) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Das Gericht Schriftsatzschluss mit Verfügung vom 25.06.2010 auf den 20.07.2010 bestimmt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7, 17 StVG; 249 ff, 398 BGB im tenorierten Umfang. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Zeugin ……. Eigentümerin des geschädigten Fahrzeuges ist. Hiervon geht das Gericht auch ohne Beweisaufnahme aus, da die Beklagte das Eigentum der Zedentin nicht bestritten hat. Bestritten hat sie nur das Eigentum der Klägerin, was aber aufgrund der unstreitig erfolgten Abtretung dahinstehen kann. Das einfache Bestreiten der EigentümersteIlung der Zedentin wäre aber ebenfalls nicht erheblich. Der Vortrag der Klägerin wäre auch insoweit als zugestanden zugrunde zu legen gewesen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hätte es nämlich nicht bei dem einfachen Bestreiten der EigentümersteIlung der Geschädigten belassen dürfen, da sie vorprozessual den Schaden bereits teilweise reguliert und damit selbst zu verstehen gegeben hat, dass sie die Zedentin als Anspruchsinhaberin betrachte. Hierin ist zwar noch kein Anerkenntnis des Anspruches dem Grunde nach zu sehen, jedenfalls bedingt das vorprozessuale Verhalten aber erhöhte Anforderungen an die Substantiierung des Bestreitens, wenn mit diesem im selben Rechtsverhältnis nunmehr der Aktivlegitimation entgegen getreten wird. Die Beklagte hätte auch deshalb die EigentümersteIlung der Zedentin mehr als einfach bestreiten müssen, da die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB für die Zedentin spricht.

Obläge es im vorliegenden Fall der Beklagten, die Eigentumsvermutung zu widerlegen, so dürfte sie erst recht nicht die EigentümersteIlung lediglich einfach bestreiten.

Die unstreitig erfolgte Abtretung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten an die Klägerin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unwirksam. Erlaubt sind nach vorgenannter Norm Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (Abs. 1 S. 1). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (Abs. 1 S. 2). Für die Einordnung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Geschädigten bzw. seinem Haftpflichtversicher als Nebentätigkeit in diesem Sinne spricht nach den von § 5 RDG vorgegebenen Auslegungskriterien insbesondere, dass sich die Klägerin nur Ersatzansprüche bezüglich der Mietwagenkosten, welche das Entgelt für die Haupttätigkeit der Klägerin darstellen, hat abtreten lassen. Zudem ergibt sich die Zulässigkeit aus der Gesetzesbegründung zu § 5 RDG. Dort wird die Geltendmachung von Mietwagenkosten als Anwendungsfall ausdrücklich beschrieben (BR Drucksache 623/06 S. 110 ff.).

2.

Der Höhe nach besteht der geltend gemachte Anspruch im tenorierten Umfang

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zu den vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14.10.2008, NJW 2009, 58; Urteil vom 19.01.2010, VersR 2010, 494) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis erlangen kann (LG Köln, Urteil vom 09.09.2008, Az. 13 S 103/08). Ausgangspunkt bildet der am Markt übliche Normaltarif.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2008, 1519, 1520; VersR 2010, 494) kann bei der Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Auch nach seiner Auffassung ist der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 eine geeignete Schätzgrundlage. Bedenken gegen die Anwendung ergeben sich auch nicht aus den beispielsweise vom OLG Hamburg gegen den Schwacke- und für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel aufgeführten Gründen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. 14 U 175/08). Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass bei der Schwacke-Erhebung Mietwagenanbieter überhöhte Preise angegeben haben, was als Hauptargument gegen den Schwacke- und für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorgetragen wird. Das OLG Köln (Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 U 219/08) zeigt vielmehr eine Reihe von Argumenten auf, die gegen die Anwendung des Fraunhofer-Mietspiegels sprechen: Grundlage des erstellten Marktpreisspiegels bilden überwiegend Internetangebote (76.457 von 86.763 Datensätzen) von nur sechs großen Vermietungsunternehmen. Dem Vorteil der Anonymität steht daher der geringe Umfang der Datenerfassung gegenüber, der zudem wenig repräsentativ ist und die Preise nur auf Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt. Hingegen spricht für den Schwacke-Mietpreisspiegel die höhere örtliche Genauigkeit, die durch Einteilung des Bundesgebietes in Gebiete nach den ersten drei Ziffern der jeweiligen Postleitzahl erreicht wird (der Fraunhofer-Mietpreisspiegel unterteilt nur nach den beiden ersten Ziffern). Bei einer Gesamtbetrachtung kann die Fraunhofer-Liste daher die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels nicht durchgreifend in Zweifel ziehen (OLG Köln a.a.O.). Zugrunde zu legen ist dabei das gewichtete Mittel (Modus), nicht das arithmetische (BGH NJW 2008, 1519, 1520).

Ob im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste ausnahmsweise nicht anwendbar ist, bedurfte nicht der Klärung durch Sachverständigenbeweis. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519), der sich das erkennende Gericht anschließt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Anwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben (LG Köln, Urteil vom 19.11.2008, Az. 9 S 171/08). Solche konkreten Tatsachen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie verweist zwar auf ein (unverbindliches) Internetangebot der Firma Sixt. Doch ist auch dieses (singuläre) Angebot nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Internetrecherche nicht auf den Unfallzeitpunkt bezieht. Die Beklagte zitiert selbst, dass es sich bei Internet-Portalen um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH BeckRS 2010, 06683). Nach den wie oben in BGH NJW 2008, 1519 dargelegten Grundsätzen ist folgerichtig auch mit konkreten Tatsachen aufzuzeigen, warum ausnahmsweise eine Vergleichbarkeit gegeben sein soll. Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht: Ein einzelnes und damit nicht repräsentatives Angebot vermag konkrete Zweifel am von der Schwacke-Liste wiedergegebenen Normaltarif grundsätzlich nicht zu begründen. Hinzu kommt hier, dass es sich um das Angebot eines großen Internetanbieters handelt. Um Zweifel an der vom Gericht angewandten Schätzungsgrundlage begründen zu können, müsste selbst nach dem Vortrag der Beklagten der Internet-Markt mit dem allgemeinen und regionalen Markt vergleichbar sein. Es bedarf keiner Erläuterung, dass das Internetangebot eines einzelnen Großanbieters diesen Markt nicht abbilden kann, da bekanntlich auch viele mittelständige Anbieter und Autohäuser Fahrzeuge vermieten. Auch der Hinweis darauf, diese Vergleichbarkeit sei im Rahmen der Fraunhofer-Untersuchung dargestellt worden (Bl. 91 d.A.) geht fehl. Diese Studie stellt überhaupt keinen Bezug her zwischen den untersuchten Angeboten und einem bzw. dem im vorliegenden Fall zu betrachtenden örtlichen Markt. Es wird lediglich festgestellt, dass über das Telefon bei den befragten Anbietern nur geringfügig teurere Angebote eingeholt werden konnten. Es bleibt aber offen, welche Anbieter hier miteinander verglichen wurden. Näheres hierzu ist weder dem Beklagtenvortrag noch dem vorgelegten Auszug zu entnehmen. Ohne dass es hierauf noch ankäme, liegt die Vermutung nahe, dass auch telefonisch überwiegend große Mietwagenanbieter befragt wurden, was bereits als Mangel der Fraunhofer-Studie dargelegt wurde. Hinzu kommt, dass über die ebenfalls bereits als Mangel der Fraunhofer-Studie dargestellte fehlende örtliche Genauigkeit hinaus bei dem vorgelegten Vergleich überhaupt keine örtliche Differenzierung hinsichtlich der eingeholten Telefonangebote vorgenommen wird.

Auch die beklagtenseits vorgelegten Gutachten aus mehreren Gerichtsverfahren können keine konkreten Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im vorliegenden Fall begründen. Denn diese beziehen sich allesamt gerade nicht auf den vorliegenden Fall und stellen daher nach Auffassung des Gerichts lediglich abstrakte Einwendungen dar.

Tatsächlich angefallen und in Rechnung gestellte Nebenkosten kann der Geschädigte ebenfalls erstattet verlangen, da sie im Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten sind (OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 U 219/08). Auch die Kosten der für das Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung kann der Geschädigte bzw. die Zessionarin ersetzt verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NZV 2005, 301). Denn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Vollkaskoschutz ist in aller Regel eine adäquate Schadensfolge (BGH a.a.O.). Für die Einbeziehung ist nach der hier vertretenen Auffassung auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen. Die Kosten der Winterbereifung sind ebenfalls als Nebenkosten zu ersetzen, sofern wie im vorliegenden Fall unbestritten das gemietete Fahrzeug entsprechend bereift war (OLG Köln 11 U 219/08; LG Köln 20 O 108/09). Es ist von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen, dass andere Mietwagenanbieter keinen besonderen Tarif für Winterbereifung verlangen.

Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug an, welches in der Schwacke-Liste in einer niedrigeren Preisgruppe eingeordnet und dessen Miete um mehr als/ca. 5% geringer ist als derjenige eines mit dem eigenen Fahrzeug des Geschädigten vergleichbaren Fahrzeuges, entfällt ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen, da ein solcher der Billigkeit widersprechen würde und die Vorteilsausgleichung nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (Palandt/Heinrichs § 249 Rn 32 m.w.N.).

Über den Normaltarif hinaus darf der Geschädigte ein Fahrzeug auch zu einem Unfallersatztarif anmieten, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Es ist aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer‘ (Normal-)Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07 m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen hat der Geschädigte im Einzelfall darzulegen. und zu beweisen, dass Im Zeitpunkt der Fahrzeuganmietung eine sogenannte Unfallersatzsituation gegeben und dass ihm ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif auf Nachfrage nicht zugänglich war. Beides hat die Klägerin nicht dargetan: Die Fahrzeuganmietung erfolgte sechs Tage nach dem Unfallereignis. Ein Eil- oder Notsituation war ersichtlich nicht gegeben (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 58). Zudem hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie vor der Fahrzeuganmietung Vergleichsangebote eingeholt hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach eigenem Vortrag der Klägerin am 16.12.2009 der Sachverständige Klöckner die Reparatur empfohlen und die Geschädigte erst am darauffolgenden Tag das Fahrzeug angemietet hat. Der Geschädigten stand also ausreichend Zeit zur Verfügung, sich nach Konkurrenzangeboten zu erkundigen. Alleine das Vertrauen darauf, der vom Autovermieter angebotene Tarif sei auf die speziellen Bedürfnisse des Geschädigten zugeschnitten, rechtfertigt die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifes noch nicht (BGH BeckRS 2007, 17110). Vielmehr ist der Geschädigte sogar besonders gehalten, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen, wenn der Vermieter selbst ihn über die Gefahr belehrt, dass der in Anspruch genommene Versicherer nicht die vollen Mietwagenkosten übernimmt (BGH BeckRS 2010, 06683). So lag der Fall nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch hier. Dahinstehen kann, ob die Geschädigte Kreditkarteninhaberin ist oder nicht. Denn auch dies hindert sie nicht daran, vor Anmietung eines Fahrzeuges Vergleichsangebote einzuholen.

3.

Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Kosten wie folgt zu ersetzen:

Normaltarif:

Dieser ist in Höhe der geltend gemachten 1.905,86 € netto bzw. 2.267,97 € brutto zu ersetzen.

Das Gericht schätzt den Normaltarif aus den dargelegten Gründen auf Grundlage der Schwacke-Liste 2009, betreffend das Postleitzahlengebiet 576, in welchem die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte (§ 287 ZPO). Das von der Geschädigten unbestritten angemietete Fahrzeug BMW 318 D Touring ist zwar in keiner Ausführung der von der Klägerin angegebenen Schwacke-Gruppe 8 zuzurechnen, sondern. nur der Schwacke-Gruppe 7. Doch liegt auch der von der Klägerin abgerechnete Tarif noch unter dem Normaltarif der Schwacke-Liste.

Haftungsreduzierung:

Der diesbezüglich geltend gemachte Betrag in Höhe von 403,34 € netto bzw. 479,97 € brutto ist ebenfalls zu ersetzen.

Auch insoweit schätzt das Gericht den Normaltarif anhand der Schwacke-Liste 2009.

Für das gemietete Fahrzeug ist gemäß dieser ein Tarif für 20 Tage in Höhe von 560,00 € brutto anzusetzen. Auch dieser Betrag liegt über dem Betrag, den die Klägerin abgerechnet und geltend gemacht hat.

Kosten der Winterbereifung

Die Klägerin hat hierfür einen Betrag in Höhe von 349,44 € netto geltend gemacht bzw. 415,83 € brutto.

Indes hat das Gericht die Höhe der nach § 287 ZPO zu schätzenden Nebenkosten konsequenterweise ebenfalls der Schwacke-Liste entnommen, soweit die Klägerin die Kosten der Winterbereifung geltend macht. Pro Tag ist der Klägerin somit ein Betrag von 10,00 € brutto für die Winterbereifung zu erstatten, insgesamt also 200,00 €. Für höhere Kosten betreffend die Winterreifen ist kein Raum, da die Klägerin einen über den Normaltarif hinausgehenden Unfallersatztarif aus den dargelegten Gründen nicht geltend machen kann.

Unfallbedingter Aufschlag in Höhe von 20 %

Ein solcher ist der Klägerin aus den genannten Gründen nicht zuzusprechen.

4.

Insgesamt bestehen nach den vorstehenden Ausführungen Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe 2.947,94 €.

Hierauf hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.237,10 € reguliert, so dass von ihr nur noch der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.710,48 € zu ersetzen ist.

5.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286. Abs. 2 Nr. 3; 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit der Bezeichnung ihrer letzten Zahlung als Restentschädigung die weitere Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

6.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,709, 711 ZPO.

7.

Der Streitwert wird gemäß §§ 48 GKG, 3 ZPO auf 2.380,27 € festgesetzt (Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung).

 

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