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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Ersatz über Normaltarif – Schwackeliste 2006

Amtsgericht Kandel

Az: 2 C 387/05

Urteil vom 24.08.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat das Amtsgericht Kandel auf die mündliche Verhandlung vom 27.7.2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.067,60 Euro nebst % 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 19.04.2005 sowie 144,59 Euro vorgerichtliche Nebenkosten zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 57 %.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

TAT B E S T A N D

Die Klägerin begehrt Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 01.03.2005 gegen 09.45 Uhr an der Kreuzung XXX in XXX ereignet hat.

An diesem Tag war die Klägerin als Halterin und Eigentümerin ihres Fahrzeugs Seat Kombi, amtliches Kennzeichen XXX auf der bevorrechtigten XXX-straße um nach links in die XXX-straße einzubiegen. Aus der XXX-straße kam der von dem Beklagten zu 1 gesteuerte VW-Kastenwagen, amtl. Kennzeichen XXX des Beklagten zu 2, welcher bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist.

Zwischen den Fahrzeugen kam es zu einem Verkehrsunfall bei dem das Fahrzeug der Klägerin vorne links beschädigt wurde.

Der Klägerin entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.871,66 Euro, eine Wertminderung in Höhe von 200,– Euro, Gutachterkosten in Höhe von 482,56 Euro, eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,-Euro. Desweiteren macht sie Mietwagenkosten in Höhe von 1.636,06 Euro geltend. Auf die Gesamtsumme von 6.216,28 Euro hat die Beklagte bei einem 50%igem Haftungsanteil der Klägerin 2.594,61 Euro bezahlt.

Die Klägerin trägt vor,

der Beklagte zu 1 habe die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs missachtet, das Fahrzeug des Beklagten zu 2 sei ins Rutschen gekommen und mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidiert. Allein aufgrund der Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 sei es zum Unfall gekommen. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, sie sei zur Inanspruchnahme eines Mietwagens zu Bedingungen des Unfallersatztarifs berechtigt gewesen. Sie habe unmittelbar nach dem Unfall das Fahrzeug anmieten müssen, da das Fahrzeug nicht mehr verkehrstaugIich gewesen sei. Ihr seien die aus der Rechnung der Firma XXX vom 11.03.2005 sich ergebenden 1.636,06 Euro als Mietwagenkosten entstanden, welche auch vollumfänglich erstattungsfähig seien.

Unstreitig erfolgte eine Anmietung auf die Dauer von 10 Tagen im Hinblick auf die Dauer der Reparatur. Das Fahrzeug der Klägerin ist in Gruppe 4 einzustufen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.621,87 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2005 sowie 207,93 Euro vorgerichtliche Nebenkosten zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

der Beklagte zu 1 habe das Vorfahrtsrecht der Klägerin beachtet, in dem er mehrere Meter vor der Einmündung abbremste. Er sei aber im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Linkskurve geschnitten habe und vollständig auf dem linken Fahrstreifen der XXX-straße eingeordnet war verpflichtet gewesen das Fahrzeug stärker abzubremsen und sei im Hinblick darauf ins Rutschen gekommen. Er habe versucht den PKW. der Klägerin auszuweichen, sei dabei vorne rechts leicht gegen eine Gartenmauer und mit dem linken Seitenteil an den PKW der Klägerin gestoßen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten würden das Zustandekommen einer Vereinbarung über 1.636,06 Euro Mietwagenkosten bestritten. Die Klägerin hätte bei den unterschiedlichsten Anbietern ein vergleichbares Fahrzeug für 10 Tage inklusive aller Kilometer und Versicherungen für einen sehr viel günstigeren Tarif zwischen 292,– Euro und 534,86 Euro anmieten können. Es werde bestritten, dass die Klägerin weder Vorleistung noch den Einsatz einer Kreditkarte leisten konnte. Auch sei die Autovermietung verpflichtet gewesen auf den Umstand hinzuweisen, dass der vereinbarte Tarif erheblich über dem Normaltarif liegt. Der Einsatz von Winterreifen werde bestritten. Die Schwackeliste 2003 sei inhaltlich richtig und würde für den streitgegenständlichen Anmietungszeitraum repräsentativ die Normaltarife wiedergeben. Die Autovermietung XXX hätte für 426,96 Euro bzw. 459,94 Euro ein Fahrzeug angeboten. Die Beklagten bestreitet, dass der Schwackeliste AMS 2006 Tarife aus dem Jahr 2005 zugrundeliegen würden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX sowie Beiziehung der Akte XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.07.2007 verwiesen;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in Höhe von 1.865,81 Euro hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1 ausgegangen werden muss. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 I, 17 StVG, 3 PflVG in Höhe von 75%. Der Beklagte zu 1 trägt gemäß § 17 StVG den überwiegenden Verursachungsbeitrag an dem Verkehrsunfall, jedoch war ein Verursachungsbeitrag der Klägerin in Höhe von 25 % zu berücksichtigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 StVO haben an Kreuzungen und Einmündungen diejenigen Vorfahrt, welche von rechts kommen. Unstreitig kam die Klägerin von rechts. Somit hat der Beklagte zu 1 als Wartepflichtiger den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich, welche durch den Nachweis von Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt; entkräftet werden kann (Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38.Auflage, § 8 StVO RdNr. 68). Bei einer Vorfahrtsverletzung tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück.

Ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, da der Klägerin der Nachweis nicht gelungen ist, dass auch ein besonders umsichtiger Kraftfahrer den Unfall nicht hätte abwenden können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es am Tag des Unfalls eisglatt war, dies bestätigt der Zeuge XXX. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch auch fest, dass die Klägerin beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hat. Zwar hat der Zeuge XXX in seiner Vernehmung am 27.07.2007 erklärt, die Spuren des Fahrzeugs der Klägerin seien allein deshalb feststellbar gewesen, weil aus der XXX-straße heraus weniger Fahrzeug kommen würden, woraus die Klägerin den Rückschluss zieht, dass es sich hierbei allein um eine Schlussfolgerung gehandelt habe. Ausweislich der beigezogenen Ordnungswidrigkeiten-Akte der Kreisverwaltung Germersheim, Aktenzeichen XXX ergibt sich jedoch aus einem Vermerk vom 22.03.2005 des Zeugen XXX, dass beim Eintreffen an der Unfallstelle die Fahrzeuge noch in Unfallposition standen. Daraus und aus festgestellten Spuren im Schnee war ersichtlich, dass die PKW-Fahrerin 02 tatsächlich beim Linksabbiegen die Kurve geschnitten hatte und ganz auf dem linken Fahrstreifen gefahren war. Auch im Verfahren der beigezogenen Akte XXX hat der Zeuge XXX bestätigt, dass man die Spuren der Fahrzeuge im Schnee erkennen konnte und die Fahrzeuge noch in Unfallposition standen. Somit ist für das Gericht nachvollziehbar, dass zeitnah am Unfallort die Polizei in der Lage war die Spuren des klägerischen Fahrzeugs nachzuvollziehen, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei noch in Unfallposition stand. Das Schadensbild ergibt eine Bestätigung des klägerischen Fahrzeugs vorne links, des Beklagtenfahrzeugs hinten links. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er bremste und dadurch in eine schräge Position kam. Aus der Aussage des Zeugen XXX im Verfahren XXX, welches ihm im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens vorgehalten wurde ergibt sich, dass das Beklagtenfahrzeug schräg zur Fahrbahn stand, rechts vorne mit einer Mauer kollidiert war und mit der linken hinteren Seite auf die Gegenfahrbahn raste und so fast die ganze Straße blockierte. Aus diesem ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass der Beklagte zu 1 lm Hinblick auf die Witterungsverhältnisse nicht vorsichtig genug in die Kreuzung eingefahren ist, um bei dem Einfahren eines bevorrechtigten Fahrzeugs entsprechend abbremsen zu können. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin die Kurve geschnitten hat ergibt sich jedoch hier ein Mitverschulden der Klägerin, was zu einem anteiligen Verursachungsbeitrag in Höhe von 25 % im Hinblick auf die Vorfahrtsberechtigung der Klägerin führt.

Hinsichtlich der streitigen Mietwagenkosten hält das Gericht die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.636,06 Euro entsprechend der Verursachungsquote in Höhe von 1.227,05 Euro für erstattungsfähig.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (BGH-Urteil vom 13.02.2007, AZ: ZR 105/06). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifes“ die Kalkulation des Unternehmens gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen in jedem Fall nachvollzieht, vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH-Urteil vom 30.01.2007, AZ: 6 ZR 99/06). Die Heranziehung der sogenannten Schwackeliste für Mietwagentarife gemäß § 287 ZPO für das hier maßgebliche Postleitzahlengebiet 768, der Berücksichtigung der Klasse 4 des angemieteten Fahrzeugs sowie dem Modus für 1 Woche bzw. 3 Tage, ergibt 840,00 Euro Brutto. Die Zugrundelegung der Schwackeliste aus dem Jahre 2006 ist nach Auffassung des Gerichts sachgerecht, da es sich um ein Mietverhältnis aus dem Jahr 2005 gehandelt hat und Erhebungen für die Schwackeliste 2006 insoweit zeitnäher am Mietzeitraum liegen und daher aktueller sind als die Erhebungen für die Schwackeliste aus dem Jahre 2003. Auf den festgestellten Normaltarif in Höhe von 840,00 Euro hat im Einklang mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein gemäß § 287 ZPO durch das Gericht geschätzter pauschaler Aufschlag für im Normaltarif nicht vorhandene, im Unfallersatztarif jedoch typische und insoweit auch erforderliche Leistungen, nachdem es sich um eine Anmietung eines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls gehandelt hat, von 20 % zu erfolgen, was somit einen Betrag in Höhe von 1.008,–. Euro ergibt. Ausweislich der vorgelegten Rechnung, war das Fahrzeug vollkaskoversichert,so dass insoweit Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 210,– Euro hinzukommen sowie die Kosten für Winterreifen in Höhe von 15,– Euro pro Tag, entsprechend 150,– Euro. Nach dem Ergebnis .der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um winterliche Verhältnisse gehandelt hat, so dass im Hinblick auf die Jahreszeit die Ausstattung eines Mietfahrzeugs mit Winterreifen auf jeden Fall erforderlich war. Der betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Tarif i. H. v. 1.368,- Euro liegt somit unter der von der Klägerin berechneten 1.636,06 Euro.

Daher war aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu prüfen, ob der Klägerin der übersteigende Betrag ausnahmsweise zu ersetzten war, weil ihr ein Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Hinblick auf den Umstand, dass ihr Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig war, dies.ergibt sich aus der Rechnung.XXX vom 14.03.2005, das Fahrzeug war nicht mehr verkehrssicher, da die Lenkung beschädigt war, was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden ist, sodass eine Artmietung unmittelbar nach dem Unfall erforderlich war. Die Klägerin hat insoweit plausibel vorgetragen, dass ihr bei Verbringen des Fahrzeugs.in die Reparatur erklärt wurde, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei und sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit in Mühlburg auf ein Fahrzeug angewiesen war. Die Klägerin hat somit nach Auffassung des Gerichts substantiiert Umstände dargelegt, aus denen sich im Hinblick auf die besondere Unfallsituation die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifes ergibt. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach Auffassung des Gerichts der Geschädigte zur Vorkasse bei einem nicht unerheblichen Betrag nicht verpflichtet ist und die Klägerin -bestritten -angegeben hat, über keine Kreditkarte zu verfügen. Da es bei dem Grundsatz verbleiben muss, dass sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter grundsätzlich eines Unfallersatztarifs bedienen darf, reicht allein das Vorhandensein einer Kreditkarte auch nicht aus, um dem Geschädigten einen Verstoß gegen die.Schadensminderungsobliegenheit anzulasten (BGH, NJW 2005, 1933).

Dabei ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich grundsätzlich Ersatzfähigkeit eines Unfallersatztarifes als möglich angesehen wird. Insofern ist das Gericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen auf Ersatz eines Unfalltarifes nicht überspannt werden sollten.

Die Frage, ob der Klägerin eli günstigerer Mietwagentarif zugänglich war, ist im Hinblick auf die Erforderlichkeit des .Unfalltarifes im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäߧ 254 BGB .zu prüfen. Die Klägerin muss nicht nachweisen, dass ihr ein Normaltarif nicht zugänglich war, da der Unfallersatztarif erforderlich war. Sie müsste sich jedoch entgegenhalten lassen, dass sie trotz Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs zu einem höheren Tarif angemietet hat. Hierfür liegt die Dariegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen beim Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung.

Die Beklagte hat verschiedener Tarife substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt. Jedoch beziehen sich diese Tarife nicht auf den Unfallzeitpunkt und können auch nicht belegen, dass tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug zu diesem Tarif vorhanden war.

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Ein .Abzug für ersparte Eigenkosten ist im Hinblick auf die zurückgelegte Kilometerzahl von unter 1000 km nicht erforderlich.

Auch ist der durch den Autovermieter geltend gemachte.Betrag nicht derartig überhöht, dass im Hinblick auf die Tarife eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht.

Unter Berücksichtigung eines Gesamtschadens der Klägerin von. 6.216,28 Euro, welche diesen in Höhe von 75 %; entsprechend 4.662,21 Euro ersetzt verlangen kann, ergibt dies abzüglich der durch die Beklagte zu 3) geleisteten Schadensregulierung in Höhe von 2.594,61 Euro einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 2.067,60 Euro.

Im Hinblick auf das Obsiegen der Klägerin in Höhe von 2.067,60 Euro waren außergerichtlich geltend gemachte Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 144,59 Euro (104,65 Euro + 20,– Euro + 16 %) erstattungsfähig gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

 

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