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Mietwagenkosten – Schwackeliste 2006/2007

Landgericht Bonn

Az: 8 S 274/09

Urteil vom 21.01.2010


Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die vom Amtsgericht vorgenommene Schadensschätzung auf der Grundlage des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ ist auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2005, 135; BGH, NJW 2005, 1043; BGH, NJW-RR 2005, 1371, BGH, NJW-RR 2005, 1371; BGH, NJW 2006, 360; BGH, NJW 2006, 1506; BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2006, 2621), der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/05, juris, Rz. 9). Die vorstehend zitierte Rechtsprechung des BGH wird im Übrigen bestätigt durch den Beschluss des 6. Senats vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08).

Daran hat sich durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07) nichts geändert. Auch in diesen Entscheidungen ist Ausgangspunkt der Betrachtung der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche, von den Tatrichtern nach § 287 ZPO zu ermittelnde Tarif. Dessen Bestimmung kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Für die Zugänglichkeit eines niedrigeren Tarifes in erstgenannter Hinsicht, und damit für ein Mitverschulden der Kunden der Klägerin nach § 254 BGB fehlt es an hinreichend einzelfallbezogenem Vortrag der Beklagten, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat und worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird.

Die Kammer teilt die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 bzw. 2007 erhobenen Bedenken nicht. Die diesen Bedenken zugrunde liegende Annahme, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurück zu führen seien, ist nicht nachvollziehbar. Es sind auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich etwa im Mietpreisspiegel 2006 enthaltene Preisänderungen nicht an der tatsächlichen Marktentwicklung orientieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58), der sich die Kammer anschließt, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht in durchgreifender Weise geschehen.

Dass – wie die Beklagte geltend macht – andere Erhebungen wie die von Dr. Y oder dem Fraunhofer Institut zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreis-Spiegel gelangt sein mögen und ihnen der Vorzug zu geben sei, genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke- Liste zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Zusammenstellung von Y bestehen insoweit Bedenken, als die dortigen Preisabfragen auf den Sommer 2007 und also nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen sind und zudem die räumliche Erfassung in Folge der Einteilung Deutschlands in nur 5 Großräume sehr grobmaschig ist, die ermittelten Daten für den einschlägigen „Großraum West“ deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig erscheinen (vgl. OLG Köln Urteil vom 10.10.2008, Az. 6 U 115/08).

Was die Erhebung des Fraunhofer Instituts betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene Untersuchung auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren Schätzgrundlagen gekommen ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2009 – 13 U 6/09 –). Dies gilt vor allem angesichts des Umstands, dass die Untersuchungen mit Differenzierung nach 2 Ziffern der Postleitzahl bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach 3 Ziffern der Postleitzahl strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer-Untersuchung basiert zudem zum weit überwiegenden Teil auf den Angaben von 6 Internetanbietern. Marktrepräsentativer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut und möglichst ortsnah erhoben worden sind. Weiter wurde bei der Erhebung von Fraunhofer durchgängig eine Vorbuchungsfrist von einer Woche unterstellt. Demgegenüber dürfte bei einer Unfallersatzanmietung die Prämisse gerechtfertigt sein, dass der Wagen möglichst sofort bzw. kurzfristig zur Verfügung stehen muss. Da längere Vorbuchungsfristen dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Unfallersatzwagen jedoch nicht gerecht werden, ist es sachgerechter, bei der Preisnachfrage auf solche Preise abzustellen, welche bei einer sofortigen Anmietung zu zahlen wären. Schließlich hat die Fraunhofer – Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge unberücksichtigt gelassen, welche wesentliche jedoch Teile eines Endpreises darstellen können.

Angesichts dessen führt die auch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung geringerer Mietpreise auf der Grundlage dieser ebenfalls nicht bedenkenfreien Erhebungsmethoden, nicht zu einer Erschütterung der Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage, auch wenn dabei die entsprechenden Grunddaten, wie Anzahl der Tage, entsprechender Postleitzahlenbereich zugrunde gelegt worden sein sollten.

Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage auch nicht deswegen erschüttert, weil die Beklagte durch die Angabe konkreter örtlicher Angebote aus ihrer Sicht meint dargelegt zu haben, dass die in dieser Liste verzeichneten Mietpreise deutlich übersetzt sind. Dazu genügt nicht, dass die konkreten Angebote erheblich unter den Beträgen liegen, die die Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste ermittelt hat. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aus den vorgelegten Angeboten der Fa. B und T nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe der Mieter bei der Anmietung zusätzlich Nebenkosten bspw. für Vollkasko-Versicherung, Winterreifen etc. zu entrichten hat. Infolge dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass im Falle der tatsächlichen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietpreis einschließlich alle Nebenkosten unterhalb des in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreises gelegen hätte. Abgesehen davon stammen die Angebote der Beklagten aus Juli 2009, während der Geschädigte ein Mietfahrzeug im März 2009 benötigte. Dass die in den Angeboten ausgewiesenen Mietpreise aus Juli 2009 auch in dem in Rede stehenden Zeitraum identisch gewesen wären, davon kann schon im Hinblick darauf nicht ausgegangen werden, als es sich um eine andere Jahreszeit handelte und der Geschädigte ein mit Winterreifen ausgestattetes Fahrzeug anmieten musste.

In Anbetracht dessen hält die Kammer die von der Klägerin und auch vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Ausgabe des Schwacke-Automietpreis-Spiegels für eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO, ohne dass es dafür der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu deren Geeignetheit sowie der Frage, ob darin nicht die üblichen Normaltarife abgebildet werden, bedurfte.

Der Geschädigte verstößt auch nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, dass er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2005, 1933; BGH, NJW 2006, 2621 [2622]). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung geboten und nicht auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, steht nach Ansicht der Kammer nicht mehr grundsätzlich in Streit. Selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erkennt an, dass bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. Ziffer 4. des Ergebnisprotokolls der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BAV) und GDV vom 29.09.2006). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (so BGH, Urteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05, juris, Rz. 9). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06 und 15.07.2008, 4 U 1/08) an, wonach auf diesen Normaltarif zur Erfassung der erhöhten Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzwagen (z.B. Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, Vorhaltung eines Notdienstes u.ä.) ein Aufschlag von 20 % zu machen ist.

Das Amtsgericht hat auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten zu Recht als erstattungsfähig angesehen und zuerkannt. Diese Kosten sind nicht konkret abzurechnen, sondern ebenfalls auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-Spiegel zu ermitteln. Die Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Klägerin einerseits auf eine Abrechnung zu dem geringeren Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeiten des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 – zitiert nach juris, Rz. 33). Dabei ist jedoch der vorgenannte pauschale Aufschlag auf den Normaltarif der Mietkosten nicht in gleicher Weise auf die Nebenkosten vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit sich die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen, die eine Tariferhöhung beim Mietpreis rechtfertigen, auch hinsichtlich der Nebenkosten auswirken (so auch OLG Köln, a.a.O.).

Danach sind zunächst die Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Denn der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (BGH, Urteil vom 12.02.2005 – VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, Urteil vom, 18.03.2008 – 15 U 145/07 -, zitiert nach juris, Rz. 40).

Entsprechendes gilt auch für die Kosten von Winterreifen. Deren Erstattungsfähigkeit ist unabhängig davon gegeben, ob die geschädigten Fahrzeuge über Winterbereifung verfügten. Den Autovermieter trifft, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterbereifung gehört. Es ist diesbezüglich nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstattung mit Winterreifen als Preisbestandteil des Normaltarifs anzusehen sind. Vielmehr ist es Sache des Autovermieters und liegt in seinem kalkulatorischen Ermessen, ob er die unstreitig durch die Vorhaltung von Winterreifen begründeten Mehrkosten bei der Preisgestaltung als Preisbestandteil des Normaltarifs berücksichtigt oder – wie geschehen – Zusatzkosten für Winterreifen in Rechnung stellt, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind. Dass die Klägerin dem Geschädigten daneben Kosten für einen weiteren Fahrer berechnet hat, ist weder aus deren Vortrag noch aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 27.03.2009, der allein von Herrn H geschlossen wurde, noch aus der Rechnung der Klägerin 24.04.2009 zu entnehmen.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

 

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