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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Tarifunterschiede

Amtsgericht Mühlhausen, Az: 2 C 117/05. Urteil vom 04.10.2007

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mühlhausen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2007 für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.01.2005 zu zahlen.

2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TAT B E S T A N D:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am Freitag, dem 09.12.2004 gegen 13.40 Uhr war er mit seinem Pkw der Marke Opel Vectra Kombi, amtliches Kennzeichen:XXX, in der Feldstraße in Mühlhausen in einen Verkehrsunfall unter Beteiligung des bei der Beklagten versicherten Pkw der Marke VW Passat, amtliches Kennzeichen XXX verwickelt.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach vollständig zum Schadensausfall verpflichtet.

Nachdem er seinen noch fahrbereiten Pkw in eine Werkstatt nach Langula verbracht hatte, mietete er nach dem Unfall bei der Streitverkündeten ein Ersatzfahrzeug unter Vorlage einer Vergleichsliste über Mietwagenpreise an, und zwar für die Zeit bis zum 21.12.2004.

Der Schadensgutachter hatte nach Besichtigung am 10.12.2004 die Reparaturdauer auf 6 bis 8 Tage geschätzt.

Nach Rückgabe des Mietfahrzeuges legte die Streitverkündete Rechnung über 2.347,82 €.

Hierauf leistete die Beklagte vorprozessual 786,48 €.

Unter Anrechnung einer 10%tigen Eigenersparnis und 50 %tiger Haftungsfreistellungskosten errechnete der Kläger einen Forderungsbetrag in Höhe von 1.224,99 €.

Er behauptet, die übrigen zugänglichen Anbieter hätten ihm in Zeitpunkt der Anmietung keinen günstigeren Tarif, insbesondere nicht den sogenannten Normaltarif angeboten.

Letzteren hätte er allein deshalb nicht vereinbaren können, da er mangels Ersparnissen und fehlender Kreditkarte Vorkasse hätte nicht leisten können.

Er beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.224,99 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.01.2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint zugänglich seien dem Kläger auch die Mietwagenfirmen in Eisenach.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A F und K B sowie durch schriftliche Vernehmung der Zeugin M G.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist anteilig begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiteren Anspruch auf Schadensersatz gem. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz – wie erkannt -, da dieser Betrag erforderlich ist, den weiteren Schaden des Klägers auszugleichen.

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schadiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz, derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei ebenso, wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des im zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevaten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältliche Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH VI ZR 126/05 vom 14.02.2006).

Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Dabei können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen…..

Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es „insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist.
Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus deren Höhe … ergeben können. (ebenda Randnummer 10).

Vorliegend sind die Grundsätze auf die besondere Marksituation im Raum Mühlhausen zu übertragen.

Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, beschränkt sich das Angebot der für den Kläger zugänglichen Mietwagenfirmen auf die Streitverkündete sowie die Firma B GmbH, die Autovermietung G und die Firma F GmbH.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war von dem Kläger nicht zu verlangen, über den örtlichen Bereich hinaus, Erkundigungen auch über die Mietwagenpreise in Eisenach einzuholen.

Soweit im Raum Mühlhausen diverse Reparaturfirmen Mietwagen anbieten, werden solche nur für die Werkstattkunden bereit gehalten.

Das betrifft beispielsweise die Firma W GmbH und die Firma K L Carservice und überdies gerichtsbekannt die markenverbundenen Reparaturfirmen in Mühlhausen.

Beschränkt sich die Markzugänglichkeit im hiesigen Raum auf 4 eingangs genannten Mietwagenfirmen, fällt insoweit für einen Vergleichsbetrag die Firma F GmbH aus, da diese letztlich nicht mit eigenen Fahrzeugen am Mietmarkt teilnimmt, sondern im Bedarfsfall Rückgriff auf Fahrzeuge der Streitverkündeten über deren ServicesteIle die Firma W nimmt.
Zwar bieten die Firma B GmbH und die Autovermietung G die Anmietung von Ersatzfahrzeugen auch zum sogenannten Normaltarif an. Hierfür muss dem Mieter aber Vorkasse in Höhe der kalkulierten Mietdauer leisten sowie eine angemessene Kaution.

Dazu, so der klägerische Vortrag, sei er im Unfallzeitpunkt wirtschaftlich nicht im Stande gewesen.

Zwar bestreitet dies die Beklagte, allerdings ist von dem Kläger nicht zu verlangen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher darzulegen. Denn es steht fest, dass er als Maler beschäftigt ist. Allein dies begründet die Vermutung,das sein finanzieller Handlungsspielraum die Vorfinanzierung von Mietwagenkosten nebst Kaution nicht zulässt.

Danach bleibt er auf den ihm erreichbaren Markt beschränkt.

Für die Feststellung des erforderlichen Schadensersatzbetrages und die in der Beweisaufnahme angegebenen Mietwagenkosten der betreffenden Firmen zugrunde zu legen.

Die Firma B hätte insgesamt 1.396,64 € von dem Kläger verlangt, während die Autovermietung G 1.736,52 € zuzüglich 187,00 € Haftungsfreistellung und 39,00 € Bearbeitungskosten mithin 1.962,52 € in Rechnung gestellt hätte.

Unter Berücksichtigung des Kostenbetrages der Streitverkündeten errechnet sich ein mittlerer Marktpreis von 1.902,33 €.

Davon abzuziehen bleibt ein Eigenersparnisanteil von 10 %, so dass 1.712,10 € als erforderlicher Schadensaufwand zu errechnen ist.

Nach Abzug des Geleisteten verbleibt die Urteilssumme, die aus Gründen des Verzugs – wie begehrt – mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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