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Mietwagenkosten – Unwirksamkeit einer Abtretungserklärung

Amtsgericht Gummersbach

Az: 10 C 128/09

Urteil vom 12.04.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Urteil kurz gefasst und ohne Tatbestand gemäß §§ 313 III; 313 a; 495 a ZPO).

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 298,70 € aus §§ 7 I StVG; 115 VVG.

Die Klägerin ist nicht berechtigt, Mietwagenkosten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 03.02.2009 gerichtlich geltend zu machen. Denn die Abtretungserklärung vom 04.02.2009 ist gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unwirksam.

Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen an Mietwagenunternehmen oder Reparaturwerkstätten ist grundsätzlich dann unwirksam, wenn mit der Abtretung die geschäftsmäßige Durchsetzung der Ansprüche ermöglicht werden soll (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 134 Rdnr. 21 b; BGH NJW 1985, 1223; NJW 2003, 1958; NJW 2004, 2516; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 785; ständige Rechtsprechung). Die zum früheren Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes anwendbar, da der Gesetzgeber bei Erlass des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Wesentlichen die früher ergangene Rechtsprechung übernommen hat (Palandt-Ellenberger, a. a. O).

Die Abtretung ist hier auch nicht ausnahmsweise deswegen wirksam, weil die Abtretung der Ansprüche nur erfüllungshalber und damit sicherungshalber erfolgte. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt in solchen Fällen nur dann nicht vor, wenn es dem Mietwagenunternehmen oder der Reparaturwerkstatt im Wesentlichen nur darum geht, die ihm durch die Abtretung der Ansprüche eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Nur insoweit besorgt das Mietwagenunternehmen oder die Reparaturwerkstatt eine eigene Angelegenheit und keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden (BGH NJW-RR 1994, 1081; NJW 2005, 3570; NJW 2006, 1726). Von einer bloßen Verwirklichung der eingeräumten Sicherheit durch die Klägerin kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.

Bei der Beurteilung der Frage, ob mit der gerichtlichen Geltendmachung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung der Zessionar eine erlaubnisfreie eigene Rechtsangelegenheit oder eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten, sondern vor allem auch auf die gesamten tatsächlichen Umstände des Falles und des wirtschaftlichen Zusammenhangs abzustellen (BGH NJW 2006, 1726). Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden im Sinne der §§ 1 ff. RDG, sondern eine eigene Angelegenheit. Wenn jedoch nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten eingezogen werden, bevor diese selbst ernsthaft auf Zahlung in Anspruch genommen werden, werden damit den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2005, 3570; NJW 2006, 1726). Wird der Unfallschädiger vom Mietwagenunternehmen in Anspruch genommen, bevor der Autovermieter die Erfüllung seiner Vergütungsansprüche gegen den Kunden durchzusetzen versucht hat, liegt überhaupt kein Sicherungsfall vor, der eine Inanspruchnahme der Sicherungsabtretung rechtfertigen würde (Metz, Ausgewählte Probleme der Mietwagenrechtsprechung, NZV 2009, 57).

Nach Würdigung sämtlicher Umstände des Falles unter Berücksichtigung des Wortlauts der zwischen der Klägerin und dem Kunden vereinbarten Abtretung ist von einem Verstoß gegen § 3 RDG auszugehen. Bereits der Wortlaut der Sicherungsabtretung lässt nicht hinreichend ein bloßes Sicherungsbedürfnis der Klägerin erkennen. Denn dadurch, dass hier nicht nur die Mietwagenansprüche sondern auch sämtliche Reparaturkostenansprüche an die Klägerin abgetreten wurden, drängt sich der Verdacht auf, dass mit dieser Vertragsgestaltung eine umfassende Besorgung der Unfallabwicklung durch die Klägerin ermöglicht werden sollte. Dies betreibt die Klägerin auch geschäftsmäßig, da bereits mehrere Parallelklagen beim hiesigen Gericht anhängig sind. Insbesondere aber auf Grund des weiteren Vorgehens der Klägerin bei der Schadensabwicklung ist eine Umgehung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nahe liegend. Die Klägerin hat nämlich den Unfallgeschädigten weder zur Zahlung der Rechnung vom 16.02.2009 aufgefordert, noch ihn ernsthaft zur Begleichung der Vergütung angemahnt. Sie wandte sich vielmehr unmittelbar und einzig an den Beklagten.

Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Mietwagenunternehmens bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 135; NJW 2006, 1726). Dieses praktische Bedürfnis wird aber ausreichend dadurch berücksichtigt, dass der Autovermieter den Haftpflichtversicherer außergerichtlich auffordern darf, die Mietwagenkosten zweckmäßigerweise unmittelbar an ihn zu zahlen. Die gerichtliche Geltendmachung der (restlichen) Mietwagenkosten muss jedoch in Fallgestaltungen wie hier dem Unfallgeschädigten vorbehalten bleiben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 708 Nr. 11; 713 ZPO.

Streitwert: 298,- €

 

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