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Mietwagenkosten Verkehrsunfall – Wirksamkeit einer Abtretung

Amtsgericht Düsseldorf

Az: 50 C 11840/09

Urteil vom 19.03.2010


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. 495 a ZPO am 19. März 2010 für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht – § 398 BGB – aufgrund des Verkehrsunfalles, den die Zedentin, Frau …, am 20.02.2009 in ……. erlitten hat, von der Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom 20.02.2009 (Blatt 9 GA) anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht.

Für die Aktivlegitimation der Klägerin ist es ohne Belang, dass die vorgelegte Abtretung keine ausdrückliche Erklärung der Klägerin enthält, dass sie die Abtretung annimmt. Zwar ist für einen wirksamen Anspruchsübergang im Wege der Abtretung nach § 398 BGB das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages erforderlich (vgl. Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 3), jedoch ist vorliegend ein entsprechender Vertrag zwischen der Zedentin und der Klägerin zustande gekommen. Die Abtretung kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat das in der Abtretung vom 20.02.2009 enthaltene Angebot der Zedentin auf Abschluss eines Abtretungsvertrages zumindest konkludent angenommen, und das in mehrfacher Hinsicht. Die konkludente Annahme des Abtretungsangebotes der Zedentin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Zedentin die Abtretungserklärung auf einem eigenen Vordruck der Klägerin hat abgeben lassen. Indem die Klägerin ihren Vordruck wieder entgegengenommen hat, nachdem er mit den Daten der Zedentin ausgefüllt und von dieser unterschrieben worden ist, hat sie – die Klägerin – hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Abtretung der Zedentin auch annimmt. Eine konkludent e Annahmeerklärung ist darüber hinaus auch darin zu sehen, dass die Klägerin die Beklagte im Folgenden auch außergerichtlich auf Erstattung der abgetretenen Mietwagenkosten in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat die darin enthaltene Abtretungsannahme auch akzeptiert, wie es dem Umstand zu entnehmen ist, dass sie mit ihren außergerichtlichen Schreiben vom 02.04. und 18.06.2009 (Blatt 16 + 16 GA) die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht etwa in Frage gestellt, sondern sogar den – aus ihrer Sicht – gesamten berechtigten Betrag an die Klägerin gezahlt hat. Schließlich ist die Abtretung auch konkludent dadurch angenommen worden, dass die Klägerin unter ausdrücklicher Berufung auf und Vorlage der Abtretung mit der vorliegenden Klage die streitbefangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht.

Soweit die Abtretung vom 20.02.2009 entsprechend ihrem Wortlaut erfüllungshalber an die Klägerin erfolgt ist, hat dies auf die Anspruchsberechtigung der Klägerin keinen Einfluss. Die Leistung erfüllungshalber bewirkt, dass der Gläubiger bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält (vgl. Palandt-Grüneberg, § 364, Rn. 8). Daraus folgt, dass der die Abtretung erfüllungshalber entgegennehmende Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner eine Vollrechtsstellung erwirkt. Der zwischen der Zedentin und der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag und die aufgezeigte Erfüllungsabrede sind lediglich Rechtsgrund der Abtretung, der im Verhältnis zur Beklagten als Schuldnerin keine Auswirkungen hat.

Für die Rechtsstellung der Klägerin ist es auch grundsätzlich ohne Belang, ob zwischen der Zedentin und der Klägerin – worauf sich die Beklagte beruft – eine Sicherungsabtretung vorgenommen worden ist. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Zessionar als Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte; er kann insbesondere die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 21). Ob und unter welchen Voraussetzungen der Zessionar als Sicherungsnehmer im Verhältnis zum Zedenten berechtigt ist, den abgetretenen Anspruch im Außenverhältnis geltend zu machen, wirkt sich nur im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer aus, nicht jedoch gegenüber dem Schuldner. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten (vergeblich) versucht hat, die Zedentin wegen der entstandenen Mietwagenkosten in Anspruch zu nehmen.

Die vorgenommene Abtretung ist als Sicherungsabtretung vorliegend auch nicht etwa wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abtretung vom 20.02.2009 bereits das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gegolten hat. Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR Drucksache 623/06, Seite 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit aber ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung benannt. In der Begründung heißt es: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten (vgl. Landgericht Offenburg, 1 S 32/09, Urteil vom 04.12.2009, Blatt 45 GA).

Die aktivlegitimierte Klägerin kann gemäß §§ 249 ff. BGB als Schadensersatz noch weitere Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen. Der erstattungsfähige Normaltarif für den von der Zedentin nach Maßgabe des vorgelegten Mietvertrages vom 20.03.2009 (Blatt 13 GA) für den für drei Tage angemieteten Pkw Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX beläuft sich auf 364,59 EUR mit der Folge, dass die Klägerin unter Abzug der bereits gezahlten 153,00 EUR noch 211,59 EUR beanspruchen kann.

Im Rahmen des Schadenausgleichs kann der Unfallgeschädigte grundsätzlich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges des gleichen Typs Mietwagenkosten in Höhe des sog. Normaltarifs als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 31 a m.w.N.), solange die tatsächlich angefallenen Kosten nicht niedriger sind, und ggf. unter Vornahme eines Abzuges für ersparte Eigenaufwendungen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).Vorliegend ist der Normaltarif für die dreitätige Anmietung des Ersatzfahrzeuges entsprechend dem substantiierten Vorbringen der Klägerin mit 364,59 EUR in Ansatz zu bringen. Die Beklagte bestreitet bereits nicht konkret, dass es sich bei dem genannten Betrag um den vorliegend relevanten Normaltarif handelt. Insbesondere beruft sie sich nicht etwa darauf, dass es sich bei den von ihr außergerichtlich genannten und letztlich auch regulierten Mietwagenkosten von insgesamt 153,00 EUR um den Normaltarif mit genau den Leistungen handelt, die die Klägerin in ihrer Berechnung in der Klageschrift mit hat einfließen lassen. Für ein beachtenswertes Bestreiten der Beklagten wären aber konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, welcher Normaltarif denn vorliegend einschlägig sein soll, wenn nicht der von der Klägerin ermittelte. Unabhängig davon schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass der von der Klägerin auf Grundlage der sog. Schwacke-Liste ermittelte Betrag vorliegend den Normaltarif darstellt. Die Berechnung der Klägerin hat die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen. Die sog. Schwacke-Liste ist aber ausreichende Schätzgrundlage, um den Normaltarif zu ermitteln (vgl. dazu nur Landgericht Offenburg, a.a.O., Seiten 7 ff. – Blatt 51 ff. GA).

Der dargestellte Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Zedentin unter Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges etwa einen Monat nach dem Unfallereignis nicht zu dem von der Mitarbeiterin Fiege der Beklagten am 20.02.2009 mitgeteilten Betrag von 51,00 EUR pro Tag angemietet hat. Denn die Beklagte hat der Klägerin bereits kein annahmefähiges Mietangebot gemacht. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Regulierung der Mietwagenkosten die Rechtsprechung zur Restwertermittlung eines Fahrzeuges herangezogen werden könnte, wonach unter gewissen Umständen der Geschädigte ein Angebot des Schädigers annehmen muss, liegen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Der Geschädigte muss sich nur dann auf ein Angebot des Schädigers einlassen, wenn dieses Angebot annahmefähig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 24 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der pauschale Hinweis der Mitarbeiterin F der Beklagten auf die Möglichkeit der Anmietung entsprechender Mietwagen zu einem Tagespreis von brutto 51,00 EUR bei den Firmen Europcar oder Enterprise stellt kein annahmefähiges Angebot dar. Insoweit fehlt es an jedweden Einzelheiten insbesondere dazu, welche Leistungen erfasst sind und insbesondere ob und wie das Fahrzeug gebracht und auch wieder abgeholt worden wäre. Angesichts des nicht ausreichenden Vortrages der Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte auch keinen Beweis dafür angetreten hat, dass die Zedentin tatsächlich die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zu den einschlägigen Bedingungen hätte vornehmen können. Eines entsprechenden Beweisantrittes hätte es aber bedurft, denn die Klägerin bestreitet dies.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 211,59 EUR festgesetzt.

Mietwagenkosten Verkehrsunfall – Wirksamkeit einer Abtretung


Amtsgericht Düsseldorf

Az: 50 C 11840/09

Urteil vom 19.03.2010


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. 495 a ZPO am 19. März 2010 für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht – § 398 BGB – aufgrund des Verkehrsunfalles, den die Zedentin, Frau …, am 20.02.2009 in ……. erlitten hat, von der Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom 20.02.2009 (Blatt 9 GA) anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht.

Für die Aktivlegitimation der Klägerin ist es ohne Belang, dass die vorgelegte Abtretung keine ausdrückliche Erklärung der Klägerin enthält, dass sie die Abtretung annimmt. Zwar ist für einen wirksamen Anspruchsübergang im Wege der Abtretung nach § 398 BGB das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages erforderlich (vgl. Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 3), jedoch ist vorliegend ein entsprechender Vertrag zwischen der Zedentin und der Klägerin zustande gekommen. Die Abtretung kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 7). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat das in der Abtretung vom 20.02.2009 enthaltene Angebot der Zedentin auf Abschluss eines Abtretungsvertrages zumindest konkludent angenommen, und das in mehrfacher Hinsicht. Die konkludente Annahme des Abtretungsangebotes der Zedentin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die Zedentin die Abtretungserklärung auf einem eigenen Vordruck der Klägerin hat abgeben lassen. Indem die Klägerin ihren Vordruck wieder entgegengenommen hat, nachdem er mit den Daten der Zedentin ausgefüllt und von dieser unterschrieben worden ist, hat sie – die Klägerin – hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Abtretung der Zedentin auch annimmt. Eine konkludent e Annahmeerklärung ist darüber hinaus auch darin zu sehen, dass die Klägerin die Beklagte im Folgenden auch außergerichtlich auf Erstattung der abgetretenen Mietwagenkosten in Anspruch genommen hat. Die Beklagte hat die darin enthaltene Abtretungsannahme auch akzeptiert, wie es dem Umstand zu entnehmen ist, dass sie mit ihren außergerichtlichen Schreiben vom 02.04. und 18.06.2009 (Blatt 16 + 16 GA) die Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht etwa in Frage gestellt, sondern sogar den – aus ihrer Sicht – gesamten berechtigten Betrag an die Klägerin gezahlt hat. Schließlich ist die Abtretung auch konkludent dadurch angenommen worden, dass die Klägerin unter ausdrücklicher Berufung auf und Vorlage der Abtretung mit der vorliegenden Klage die streitbefangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht.

Soweit die Abtretung vom 20.02.2009 entsprechend ihrem Wortlaut erfüllungshalber an die Klägerin erfolgt ist, hat dies auf die Anspruchsberechtigung der Klägerin keinen Einfluss. Die Leistung erfüllungshalber bewirkt, dass der Gläubiger bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält (vgl. Palandt-Grüneberg, § 364, Rn. 8). Daraus folgt, dass der die Abtretung erfüllungshalber entgegennehmende Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner eine Vollrechtsstellung erwirkt. Der zwischen der Zedentin und der Klägerin abgeschlossene Mietvertrag und die aufgezeigte Erfüllungsabrede sind lediglich Rechtsgrund der Abtretung, der im Verhältnis zur Beklagten als Schuldnerin keine Auswirkungen hat.

Für die Rechtsstellung der Klägerin ist es auch grundsätzlich ohne Belang, ob zwischen der Zedentin und der Klägerin – worauf sich die Beklagte beruft – eine Sicherungsabtretung vorgenommen worden ist. Im Außenverhältnis zum Schuldner erlangt der Zessionar als Sicherungsnehmer alle Gläubigerrechte; er kann insbesondere die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 398, Rn. 21). Ob und unter welchen Voraussetzungen der Zessionar als Sicherungsnehmer im Verhältnis zum Zedenten berechtigt ist, den abgetretenen Anspruch im Außenverhältnis geltend zu machen, wirkt sich nur im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer aus, nicht jedoch gegenüber dem Schuldner. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit die Klägerin vor Inanspruchnahme der Beklagten (vergeblich) versucht hat, die Zedentin wegen der entstandenen Mietwagenkosten in Anspruch zu nehmen.

Die vorgenommene Abtretung ist als Sicherungsabtretung vorliegend auch nicht etwa wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abtretung vom 20.02.2009 bereits das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gegolten hat. Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR Drucksache 623/06, Seite 110 f.) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit aber ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung benannt. In der Begründung heißt es: „Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, soll dies künftig nicht mehr gelten (vgl. Landgericht Offenburg, 1 S 32/09, Urteil vom 04.12.2009, Blatt 45 GA).

Die aktivlegitimierte Klägerin kann gemäß §§ 249 ff. BGB als Schadensersatz noch weitere Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen. Der erstattungsfähige Normaltarif für den von der Zedentin nach Maßgabe des vorgelegten Mietvertrages vom 20.03.2009 (Blatt 13 GA) für den für drei Tage angemieteten Pkw Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXX beläuft sich auf 364,59 EUR mit der Folge, dass die Klägerin unter Abzug der bereits gezahlten 153,00 EUR noch 211,59 EUR beanspruchen kann.

Im Rahmen des Schadenausgleichs kann der Unfallgeschädigte grundsätzlich für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges des gleichen Typs Mietwagenkosten in Höhe des sog. Normaltarifs als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 31 a m.w.N.), solange die tatsächlich angefallenen Kosten nicht niedriger sind, und ggf. unter Vornahme eines Abzuges für ersparte Eigenaufwendungen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).Vorliegend ist der Normaltarif für die dreitätige Anmietung des Ersatzfahrzeuges entsprechend dem substantiierten Vorbringen der Klägerin mit 364,59 EUR in Ansatz zu bringen. Die Beklagte bestreitet bereits nicht konkret, dass es sich bei dem genannten Betrag um den vorliegend relevanten Normaltarif handelt. Insbesondere beruft sie sich nicht etwa darauf, dass es sich bei den von ihr außergerichtlich genannten und letztlich auch regulierten Mietwagenkosten von insgesamt 153,00 EUR um den Normaltarif mit genau den Leistungen handelt, die die Klägerin in ihrer Berechnung in der Klageschrift mit hat einfließen lassen. Für ein beachtenswertes Bestreiten der Beklagten wären aber konkrete Angaben dazu erforderlich gewesen, welcher Normaltarif denn vorliegend einschlägig sein soll, wenn nicht der von der Klägerin ermittelte. Unabhängig davon schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO, dass der von der Klägerin auf Grundlage der sog. Schwacke-Liste ermittelte Betrag vorliegend den Normaltarif darstellt. Die Berechnung der Klägerin hat die Beklagte nicht im Einzelnen angegriffen. Die sog. Schwacke-Liste ist aber ausreichende Schätzgrundlage, um den Normaltarif zu ermitteln (vgl. dazu nur Landgericht Offenburg, a.a.O., Seiten 7 ff. – Blatt 51 ff. GA).

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Der dargestellte Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Zedentin unter Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges etwa einen Monat nach dem Unfallereignis nicht zu dem von der Mitarbeiterin Fiege der Beklagten am 20.02.2009 mitgeteilten Betrag von 51,00 EUR pro Tag angemietet hat. Denn die Beklagte hat der Klägerin bereits kein annahmefähiges Mietangebot gemacht. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Regulierung der Mietwagenkosten die Rechtsprechung zur Restwertermittlung eines Fahrzeuges herangezogen werden könnte, wonach unter gewissen Umständen der Geschädigte ein Angebot des Schädigers annehmen muss, liegen diese Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Der Geschädigte muss sich nur dann auf ein Angebot des Schädigers einlassen, wenn dieses Angebot annahmefähig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249, Rn. 24 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der pauschale Hinweis der Mitarbeiterin F der Beklagten auf die Möglichkeit der Anmietung entsprechender Mietwagen zu einem Tagespreis von brutto 51,00 EUR bei den Firmen Europcar oder Enterprise stellt kein annahmefähiges Angebot dar. Insoweit fehlt es an jedweden Einzelheiten insbesondere dazu, welche Leistungen erfasst sind und insbesondere ob und wie das Fahrzeug gebracht und auch wieder abgeholt worden wäre. Angesichts des nicht ausreichenden Vortrages der Beklagten kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte auch keinen Beweis dafür angetreten hat, dass die Zedentin tatsächlich die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges zu den einschlägigen Bedingungen hätte vornehmen können. Eines entsprechenden Beweisantrittes hätte es aber bedurft, denn die Klägerin bestreitet dies.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

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