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Mietwagenkosten – Abtretung und Verstoß gegen RDG

AG Düsseldorf

Az.: 47 C 5896/11

Urteil vom 25.07.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.07.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 74 %, die Klägerin zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung ist nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15.06.2010 ein Anspruch auf Erstattung weitergehender Mietwagenkosten in Höhe von 184,89 € gemäß §§ 115 VVG, 249 BGB zu.

1.

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigte hat ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 bzw. 5 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Abteilung 54 des Amtsgerichts Düsseldorf an (Urteil vom 24.02.2011 – 54 C 1675/10):

„Ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor. Die Geltendmachung abgetretener Ansprüche kann grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gemäß § 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH NJW 2006, 1726) liegt eine Besorgung fremder Angelegenheiten vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. In diesem Fällen würden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um deren Erledigung sie sich selbst zu kümmern hätten. Dies mag vorliegend noch zu bejahen sein.

Ob die Tätigkeit der Klägerin auch geschäftsmäßig erfolgt ist wurde von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert behauptet; es ist dem Gericht jedoch aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, so dass von einer geschäftsmäßigen Tätigkeit auszugehen ist. Gleichwohl liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Rahmen des RDG nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei ist. Dies wird auch von der Rechtsprechung so vertreten (vgl. u. a. AG Waiblingen vom 05.11.2010, Az.: 8 C 1039/10, zitiert nach juris). Dem Gericht ist bekannt, dass dies von einem Teil der Rechtsprechung, unter anderem vom Landgericht (Urteil vom 20.01.2010, Az. 5 S 208/09) und Frankfurt/Main (Urteil vom 22.08.2008, Az.: 32 C 357/07) anders als vorliegend beurteilt wurde. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass die Geltendmachung von Ersatzforderungen der Kunden für Mietwagenunternehmen nach Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der kaufmännischen Tätigkeit stünden, es fehle darüber hinaus die rechtliche Qualifikation, die für die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen erforderlich sei. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Gemäß § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Pflicht gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Gesetzesänderung vom Rechtsberatungsgesetztes zum Rechtsdienstleistungsgesetz anders als nach Art. 1 § 5 RBerG die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG keinen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussetzt, sondern, dass lediglich vorausgesetzt wird, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 52). Es muss demnach lediglich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen. Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, einem Dienstleister oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten werden (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 53). Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wird hierzu explizit ausgeführt, dass weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen– oder Reparaturkosten seien. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch einen Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung (BT-Drs. 16/3655, S. 53).

Die Auffassung des Landgerichts Stuttgart (NZV 2011, 131), die Geltendmachung von Ersatzforderungen ihrer Kunden auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger stehe nach deren Inhalt und Umfang in keinem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin, ist daher nicht zutreffend. Zur Hauptleistung der Klägerin, nämlich der Vermietung von Kraftfahrzeugen, gehört als Nebenleistung gerade auch die Rechtfertigung der für die Leistung beanspruchten Vergütung gegenüber dem eigenen Kunden und auch, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger hat, gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Hierzu gehört als Nebenleistung auch, dass die Klägerin als gewerbliche Autovermieterin im Streitfall ihre tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche gerichtlich durchsetzt bzw. dies jedenfalls versucht. Die Tatsache, dass dies mittlerweile zu einer Fülle auch höchstrichterlicher Entscheidungen geführt hat, belegt lediglich, dass die Frage der Höhe der Vergütung zwischen den Beteiligten, nämlich den Mietwagenunternehmen einerseits und den Versicherungen andererseits, heftig umstritten ist und deswegen auch mehrere Entscheidungen des BGH zu dem streitigen Komplex bislang nicht zu einer Befriedigung geführt haben. Im Kern geht es aber bei der Frage der Wirksamkeit der Abtretung nicht darum, ob in einem möglicherweise zu führenden Rechtsstreit eine schwere bzw. wenigstens heftig umstrittene Rechtsfrage zu entscheiden ist, sondern, ob die Inkassotätigkeit gegenüber der Hauptfälligkeit – für die besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind – eine untergeordnete Bedeutung hat und mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Beides ist zu bejahen.

In der Begründung zum RDG wird übrigens seitens des Gesetzgebers ausdrücklich die Absicht zum Ausdruck gebracht, die unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, dass nämlich die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig sein solle, wenn es diesen im wesentlichen darum gehe, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, durch Gesetzesänderung nichts mehr gelten zu lassen (BT-Drs. 16/3655, S. 53). Es ist auch nicht ersichtlich, warum es zulasten des Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten nicht zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, also denjenigen, der letztlich für die Zahlung der Ansprüche einzustehen hat, ausgetragen wird, sondern es dem Geschädigten selbst obliegen soll, einen möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten zu führen, was ihm bereits aus finanziellen Gründen wesentlich schwerer fallen dürfte, als einen in der Regel solventen Mietwagenunternehmen. Dies lässt sich auch nach Sinn und Zweck des RDG nicht rechtfertigen. Dieses dienst explizit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis ist vorliegend nicht verletzt. Denn der Geschädigte eines Verkehrsunfalles wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen. Insbesondere trägt er keinerlei Prozess- und auch kein Kostenrisiko, wenn wie hier sein Vertragspartner die Zahlungsansprüche gegenüber dem Schädiger durchzusetzen versucht. Für den Fall, dass die Klägerin vorliegt ihre Forderungen gegenüber der Versicherung durchsetzen kann, wird die Zedentin endgültig von ihrer Verbindlichkeit befreit. Für den Fall, dass die Beklagte vorliegend ihre Eintrittspflicht erfolgreich bestreitet, wird die Zedentin entweder bereits deswegen von der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen, weil diese einsieht, eine überhöhte Forderung gestellt zu haben, oder sie hat schlimmstenfalls zu befürchten, dass sie in Höhe der Klageforderung in Anspruch genommen wird. Dies hat sie auch zu befürchten, wenn die Abtretung für unwirksam gehalten wird. Irgendein Verlust von Rechtspositionen ist also nicht zu befürchten. Schließlich ist auch die noch unter Geltung des Art. 1 § 5 RBerG von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung der Wirksamkeit einer erfüllungshalber erfolgten Abtretung danach, ob es dem Zessionar im wesentlichen auf die Verwirklichung einer eigenen Forderung ankommt, und dann die Abtretung keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden darstellt, oder ob dies nicht der Fall sei, weil nicht vorrangig gegenüber dem Kunden vorgegangen worden sei, keine tragfähige Unterscheidung für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Abtretung. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in allen anderen Rechtsstreiten, in denen ausschließlich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Mietwagens gestritten wird, geht es nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaft andererseits. Beide Seiten versuchen, ihre jeweiligen wirtschaftlichen Interessen – was selbstverständlich legitim ist – durchzusetzen. Es geht daher der Klägerin nicht allein darum, die Ansprüche der Geschädigten gerichtlich durchzusetzen. Fälle, in denen nicht nur die Frage der Höhe der Mietwagenkosten, sondern auch die Frage der Haftung dem Grunde nach streitig sind, werden von den Autovermietungen nicht gerichtlich in eigenem Namen eingeklagt, jedenfalls ist dem erkennenden Gericht kein einziger solcher Fall bekannt. Warum hierfür ein entscheidendes Kriterium sein soll, ob die Klägerin vor der Anmietung ihrer Ansprüche die Zedentin gemahnt hat, erschließt sich niemanden.

Die Auslegung nach Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetztes führt deswegen dazu, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG für die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmens zu bejahen ist. Es handelt sich um eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die sowohl der Interessenlage des Geschädigten eines Verkehrsunfall entspricht, als auch eine direkte Auseinandersetzung der eigentlichen Beteiligten an der Streitigkeit über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erlaubt. Diese Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG entspricht auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3655, S. 53/54, vgl. hierzu insgesamt zu Recht auch AG Mönchengladbach-Rheyd, Urteil vom 30.12.2010, Az. 11 C 124/10).“

2.

Zwischen den Parteien ist ferner die Höhe der Mietwagenkosten, nämlich die Höhe des örtlichen „Normaltarifs“ und die Frage, ob und in welcher Höhe ein pauschaler Zuschlag für unfallbedingte Zusatzleistungen berechtigt ist, streitig.

Der Höhe nach kann gem. „ 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist generell der sog. Normaltarif. Etwas anderes kann geltend, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die einen höheren Mietpreis als nach dem „Normaltarif“ rechtfertigen.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten nach dem „Normaltarif“ vorliegend auf 328,00 €. Ferner ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % aufgrund unfallbedingter Sonderleistungen gerechtfertigt.

Das Gericht kann den Normaltarif gem. § 278 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen. Dabei ist zu beachten, dass dem Tatsachengericht nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen von § 287 ZPO ein weites Ermessen bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zusteht (BGH NJW 2009, 58). Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht und seiner Schätzung des Normaltarifs die ihm bekannten und von den Parteien selbst in den Rechtsstreit eingebrachten Erhebungen von Fraunhofer Institut und Schwacke (2009) zugrunde gelegt.

Das Gericht hält die nach der sog. „Schwacke-Liste“ ermittelten „Normaltarif“ für nicht ohne weiteres marktgerecht. Dies ist vornehmlich mit der Art und Weise der Erhebung zu begründen, nämlich, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt werden, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt werden, die dem erklärten Ziel dient, einen Preisvergleich u. a. auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen. Dass vor diesem Hintergrund die Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich geradezu aus wirtschaftlichen Gründen genötigt sehen könnten, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen, ist nicht auszuschließen.

Dass die in der Schwacke-Liste genannten Preise tatsächlich nicht ohne weiteres marktgerecht sind, ergibt schon eine kurze Internet-Recherche. Gleichwohl ist die „Schwacke-Liste“ als Schätzungsgrundlage allein aufgrund ihrer breiten Akzeptanz in der Rechtsprechung zu berücksichtigten.

Auch die Untersuchung des Fraunhofer Instituts erscheint jedoch nicht freu von Bedenken, wenn z. B. Anfragen mit einem Vorlauf von ca. 1 Woche getätigt wurden, oder nicht ausreichend betreffend Zusatzkosten für Haftungsreduzierung (unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen) und Freikilometer differenziert wird. Insbesondere in Fällen, in denen eine kurzfristige Anmietung erforderlich wird, bedarf es einer kritischen Bewertung dieser Erhebung.

Eine kurze eigene Internetrecherche des Gerichts zeigt ferner, dass bei den großen Anbietern häufig über Internetmasken eine Anmietung am gleichen Tage gar nicht erst möglich ist, bzw. Anmietungen mit entsprechendem Reservierungsvorlauf zu günstigeren Preisen führen. Eine eigene (Kontroll-) Recherche im Internet brachte vorliegend keine belastbaren Vergleichswerte hervor, auf die eine Schätzung weiter hätte gestützt werden können, da sich die Leistungsdetails und Tarifmerkmale zum Teil erheblich unterschieden, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gewährleistet war.

Das Gericht hält die „Schnittmenge“ der sich aus den zwei o. g. Untersuchungen ergebenen Werte für ausreichend, um die Höhe des „Normaltarifs“ schätzen zu können.

Unstreitig beläuft sich das gewichtete Mittel des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste (2009) für das PLZ-Gebiet 415 und die einschlägige Klasse 6 auf einmal die 3-Tagespauschale von 315,00 € abzüglich einer Eigenersparnis von 10 % in Höhe von 31,50 € zzgl. 46,00 € für das Zustellung und Abholen und 72,00 € für Vollkaskoversicherung, insgesamt also 401,50 €. Die Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs sind hier erstattungsfähig. Ein Geschädigter darf diesen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen (vgl. z. B. OLG Köln, NZV 2007, 199).

Die vom Fraunhofer Institut ermittelten Werte belaufen sich für das einschlägige PLZ-Gebiet 415 auf 208,71 € brutto für den Zeitraum von drei Tagen. Zzgl. 46,00 € für das Zustellen und Abholen gem. Schwacke-Liste ergibt sich demnach ein Normaltarif von ca. 255,00 €.

Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht den erforderlichen Normaltarif für die streitgegenständliche Mietzeit auf ca. 328,00 €. Dies entspricht dem Mittelwert der vorgenannten Werte.

Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Zusatzleistungen anzusetzen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie als Autovermietung den Mietzins der Geschädigten vorfinanziert habe. Auch sei die voraussichtliche Mietzeit offen geblieben. Es seien dem Geschädigten gegenüber keine Vorauszahlung oder Kaution erhoben worden. Zu mehr Angaben ist die Klägerin insoweit nicht verpflichtet (BGH, Urteil v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09, Rn. 7 zitiert über juris). Dies rechtfertigt den pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 08.02.2008 – 20 S 190/06, Rn. 25 zitiert über juris).

Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 328,00 € + 20 %, insgesamt mithin 393,60 € erforderlich.

Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. der Geschädigte sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor.

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Zusammenfassend belaufen sich daher die erforderlichen Mietwagenkosten auf 393,60 €. Davon hat die Beklagte 208,71 € erstattet, so dass sich ein Restanspruch von 184,89 € ergibt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.

Streitwert: 249,49 €

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